Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2013 – 20 VA 15/12
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 21.09.2017 – I-3 Va 3/16
- OLG Karlsruhe, 28.01.2003 – 10 VA 10/02Zitiert von 1
- BGH, 11.07.2012 – IV AR (VZ) 1/12Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses: Eheschließung der Partner einer in den Niederlanden registrierten Partnerschaft in DeutschlandZitiert von 1
- BGH, 22.07.2010 – V ZB 29/10Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre AngabenZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.11.2025 – 19 CE 25.1576
- VG Düsseldorf, 20.05.2025 – 27 K 5400/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 09.04.2024 – 10 CE 24.420Zitiert von 3
55 Entscheidungen zu § 1309 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1309 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1309#abs-1 (1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1309#abs-2 (2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1309#abs-3 (3) (weggefallen)