Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 15 Eintragung in das Eheregister
Stand: 01.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/15#abs-1 (1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
1.
Tag und Ort der Eheschließung,
2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/15#abs-2 (2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 15 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 05.02.2013 – 17 W 9/12Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 28.10.2003 – 11 Wx 8/03Zitiert von 1
- BGH, 05.05.2021 – XII ZB 189/20Personenstandssache: Inhalt der Eheurkunde bei Änderung der Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes
- BGH, 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 43/15Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des Familiennamens in das Rechtsanwaltsverzeichnis
- OLG Hamm, 22.12.2015 – 15 W 137/14Zitiert von 6
- BGH, 04.09.2013 – XII ZB 526/12Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im GeburtenregisterZitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.