Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/35#abs-1 (1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/35#abs-2 (2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/35#abs-3 (3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/35#abs-4 (4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/35#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 35 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Schöneberg, 02.01.2019 – 71f III 46/18
- OLG Zweibrücken, 21.03.2011 – 3 W 170/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 07.10.2025 – 7 W 7/25
- KG, 09.02.2018 – 3 UF 146/17Zitiert von 3
- KG, 14.10.2014 – 1 W 554/13
- KG, 03.03.2011 – 1 W 74/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2017 I S. 2522
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 35 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
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