Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 12 Anmeldung der Eheschließung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/12#abs-1 (1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/12#abs-2 (2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/12#abs-3 (3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 12 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- VGH Bayern, 05.05.2021 – 10 CE 21.1228Zitiert von 9
- VGH Bayern, 09.04.2024 – 10 CE 24.420Zitiert von 3
- VG Berlin, 22.06.2020 – 31 K 394.19 VZitiert von 7
- VG Berlin, 26.08.2015 – 3 K 197.14
- OLG Frankfurt am Main, 18.06.2015 – 20 W 137/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 30.10.2024 – 11 UF 75/23
- AG Erfurt, 09.04.2024 – UR III 43/22
- VGH Bayern, 17.11.2023 – 10 CE 23.1912
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 12 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 212)
BGBl. 2024 I Nr. 212
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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