Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 14 Eheschließung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 29.09.2011 – 2-05 O 30/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2020 – 6 Sa 447/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 5 B 55.16
- KG, 23.02.2017 – 1 W 111/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 – 7 Sa 343/15
- OLG Hamm, 29.06.2006 – 15 W 384/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/14#abs-1 (1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/14#abs-2 (2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/14#abs-3 (3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.