Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 31 Eintragung in das Sterberegister
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.12.1998 – 16 Wx 181/98
- OLG Karlsruhe, 11.12.2012 – 11 Wx 42/10
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 155/17Personenstandssache: Eintragung des Geburtsorts des Verstorbenen im Sterberegister; Zusatz zur Ortsbezeichnung bei ausländischem GeburtsortZitiert von 1
- BGH, 04.09.2013 – XII ZB 526/12Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im GeburtenregisterZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 13.01.2014 – 20 W 397/12Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 17.12.2021 – 2 Wx 30/21
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- OLG Celle, 04.10.2011 – 17 W 16/11Zitiert von 1
- KG, 31.05.2011 – 1 W 119/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/31#abs-1 (1) Im Sterberegister werden beurkundet
1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,
2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.
die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
4.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/31#abs-2 (2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
1.
auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
2.
bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
3.
bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.