Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/108#abs-1 (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/108#abs-2 (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/108#abs-3 (3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
Wird zitiert von 141 Entscheidungen zu § 108 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 22.05.2017 – 17 W 8/16Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 7
- OLG Celle, 23.01.2023 – 21 UF 171/19Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2014 – 20 W 374/13Zitiert von 2
- BGH, 20.03.2019 – XII ZB 320/17Geburt eines Kindes durch eine Leihmutter in der Ukraine: Eintragung im ukrainischen Geburtenbuch als anerkennungsfähige Entscheidung; gewöhnlicher Aufenthalt des von den Wunscheltern nach Deutschland verbrachten KindesZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 28.09.2018 – 1 UF 18/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 208/23Anerkennung ausländischer Ehescheidungen: Einordnung einer im Iran erfolgten Verstoßungsscheidung als Privatscheidung und Maßstab für deren materiell-rechtliche Beurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 220/25Leihmutterschaft im Ausland: Anforderungen an Anerkennung ausländischer Urteile über die Elternschaft
- OLG Karlsruhe, 26.02.2026 – 20 WF 38/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 108 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.