Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45b#abs-1 (1) Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und die Erklärung zum maßgeblichen Geschlechtseintrag für das Rechtsverhältnis der Person zu ihren Kindern nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln. Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, so gelten die Sätze 1 und 2 auch für dessen Erklärung. Wird die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45b#abs-2 (2) Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt. Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, welches die Geburt des jeweiligen Kindes der betroffenen Person zu beurkunden hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit, weil die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 4 und 5 entgegengenommenen Erklärungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45b#abs-3 (3) Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 45b PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Münster, 14.04.2021 – 22 III 34/20Zitiert von 9
- BGH, 10.06.2020 – XII ZB 451/19(Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen Geschlechtsmerkmalen; Anforderungen an ärztliche Bescheinigung; Rahmen der Überprüfbarkeit durch Standesbeamten)Zitiert von 3
- BGH, 22.04.2020 – XII ZB 383/19Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach PStG und TSGZitiert von 12
- AG Münster, 16.12.2019 – 22 III 36/19Zitiert von 1
- AG Münster, 05.02.2020 – 22 III 130/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.10.2020 – 3 Wx 186/20
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
- OLG Nürnberg, 15.09.2025 – 7 Wx 1222/25
- OLG Köln, 16.07.2025 – 26 W 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45b PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 45b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)
BGBl. 2024 I Nr. 206
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 45b geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.