Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- BGH, 11.10.2006 – XII ZR 79/04Zitiert von 6
- BAG, 25.04.2007 – 6 AZR 436/05Arbeitsgerichtliches Berufungsverfahren: Kein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO durch eine erst nach Unzulässigkeit der Berufung errichtete Urkunde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 107
- OLG Hamm, 28.06.2006 – 15 W 399/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.05.2005 – 16 Wx 45/05
- OLG Köln, 03.12.2004 – 16 Wx 175/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2002 – 15 W 38/02
- EuGH, 02.12.1997 – C-336/94Sozialversicherung der Wanderarbeitnehmer: Pflicht zur Beachtung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Personenstandsurkunden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- EuGH, 02.12.1997 – C-336/94Zitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/66#abs-1 (1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister sowie Durchsicht von Personenstandsregistern gewährt werden, wenn
Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/66#abs-2 (2) Die Benutzung der Personenstandsregister nach Absatz 1 setzt voraus, dass die empfangende Stelle technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die nach den anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Daten erforderlich und angemessen sind. Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde richtet sich nach dem Sitz der Forschungseinrichtung. Die Zustimmung muss den Empfänger, die Art der Nutzung der Personenstandseinträge, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen; sie ist dem zuständigen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/66#abs-3 (3) Mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundes oder Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle dürfen die nach Absatz 1 genutzten Daten unter gleichen Voraussetzungen auch für andere Forschungsvorhaben verwendet oder weiter übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/66#abs-4 (4) Wenn und sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Daten zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck es erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/66#abs-5 (5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn