Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45a#abs-1 (1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45a#abs-2 (2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45a#abs-3 (3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 45a PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.08.2018 – 6 C 11/17Änderung der Vornamensreihenfolge; Änderung der Rechtslage in der RevisionsinstanzZitiert von 2
- BVerwG, 19.04.2018 – 6 B 62/17Anspruch auf Streichung von der religiösen Überzeugung widersprechenden VornamenZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 09.12.2024 – 2 UF 200/24Zitiert von 1
- BGH, 10.06.2020 – XII ZB 451/19(Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen Geschlechtsmerkmalen; Anforderungen an ärztliche Bescheinigung; Rahmen der Überprüfbarkeit durch Standesbeamten)Zitiert von 3
- VG Schleswig, 02.07.2021 – 9 B 18/21
- OLG Hamm, 28.05.2020 – 15 W 374/19
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 14.05.2019 – Au 1 K 18.1329Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 – OVG 5 N 25.15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45a PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 45a geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 45a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2635)
BGBl. 2018 I S. 2635
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.