Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.08.2018 – 6 C 11/17Änderung der Vornamensreihenfolge; Änderung der Rechtslage in der RevisionsinstanzZitiert von 2
- BVerwG, 19.04.2018 – 6 B 62/17Anspruch auf Streichung von der religiösen Überzeugung widersprechenden VornamenZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 09.12.2024 – 2 UF 200/24Zitiert von 1
- BGH, 10.06.2020 – XII ZB 451/19(Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen Geschlechtsmerkmalen; Anforderungen an ärztliche Bescheinigung; Rahmen der Überprüfbarkeit durch Standesbeamten)Zitiert von 2
- VG Schleswig, 02.07.2021 – 9 B 18/21
- VG Augsburg, 14.05.2019 – Au 1 K 18.1329Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 – OVG 5 N 25.15Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 45a PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45a PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45a#abs-1 (1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45a#abs-2 (2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45a#abs-3 (3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.