Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 21.08.2024 – 14 W 44/24 (Wx)
- OLG Hamm, 02.11.2012 – I-15 W 404/11
- BVerfG, 02.07.2015 – 1 BvR 1312/13Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister - keine Verletzung von Art 4 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG - Zur Anwendbarkeit des FGG aF bei vor dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren (Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG)
- BVerfG, 20.11.2012 – 1 BvL 13/10Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von §§ 21 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, 27 Abs 3 Nr 5 Halbs 2 PStG mit Art 4 Abs 1, 2 GG sowie Art 3 Abs 1, Abs 3 GG - Versagung der Eintragung der muslimischen Religionszugehörigkeit eines Kindes ins Geburtenregister mangels Status der Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts - unzureichende Vorlagebegründung bei mangelnder Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit Rechtslage und LiteraturZitiert von 1
- BGH, 27.04.2017 – I ZB 91/16Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wegen rückständiger Rundfunkbeiträge: Überprüfung der wirksamen Zustellung des Beitragsbescheids durch Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht; Begriff der VollstreckungsbehördeZitiert von 19
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2015 – 20 W 15/15
8 Entscheidungen zu § 65 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/65#abs-1 (1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/65#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/65#abs-3 (3) Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.