Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2018 – 2 M 44/18Zitiert von 3
- BGH, 27.03.2013 – XII ZB 71/12Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Form der Zustimmungserklärung des EhemannesZitiert von 2
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 90/10Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anfechtungsberechtigung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Vaterschaft ausschließlich bei nichtehelichen KindernZitiert von 1
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 89/10Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen AnfechtungsrechtsZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 28.02.2023 – 19 W 122/21 (Wx)
- VGH Bayern, 25.05.2021 – 10 CE 21.1460Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 05.05.2020 – 1 W 165/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 – 12 S 2216/14Zitiert von 6
- OLG Thüringen, 27.01.2017 – 1 WF 525/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44#abs-1 (1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer solchen Erklärung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44#abs-2 (2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44#abs-3 (3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist vorbehaltlich des § 46 Absatz 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen sowie eine vorliegende Entscheidung über die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu übermitteln. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Abschrift nach Satz 1 dem Standesamt I in Berlin zu übersenden, über eine Entscheidung zur Zustimmung der Ausländerbehörde nach Satz 1 wird das Standesamt I in Berlin benachrichtigt. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 1 und 2 eingegangenen Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/44#abs-4 (4) Sind der Anerkennende oder die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige und wird das Standesamt nicht zugleich um Eintragung der Vaterschaft im Geburtseintrag des Kindes ersucht, so hat das Standesamt bei der Beurkundung den Anerkennenden und die Mutter