Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsGVBl. 2010 Nr. 13, S. 315, Fsn-Nr. 612-3.18/2
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) 1
46 Normen · Ausgangsfassung vom 25.10.2010 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Anwendung anderer Vorschriften
- § 4 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten
- § 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
- § 6 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
- § 7 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
- § 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
- § 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen
- § 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
- § 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr
- § 12 Reinhaltung des Hafens
- § 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Sachen
- § 14 An- und Abmeldung
- § 15 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
- § 16 Besondere Zustimmung zum Einlaufen
- § 17 Schlepp- und Schubverkehr
- § 18 Zuweisung von Liegeplätzen
- § 19 Festmachen und Ankern
- § 20 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
- § 21 Überquerungsrecht
- § 22 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
- § 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
- § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
- § 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen
- § 26 Benutzung von Hafenanlagen
- § 27 Beseitigung störender Sachen
- § 28 Abstellen von Gütern
- § 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
- § 30 Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
- § 31 Festmachen von Fahrzeugen
- § 32 Fluchtwege
- § 33 Laden und Löschen
- § 34 Aufenthalt an Bord
- § 35 Aufsicht
- § 36 Wache und Alarm
- § 37 Umschlagleitungen
- § 38 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe und verflüssigter Gase
- § 39 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
- § 40 Verhalten nach dem Umschlag
- § 41 Binnenschifffahrtsinformationsdienste
- § 42 Ergänzende Vorschriften
- § 43 Ausnahmen
- § 44 Aushang der Verordnung
- § 45 Ordnungswidrigkeiten
- § 46 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
12.07.2013 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.