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Sächsische Hafenverordnung§ 4 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/4#abs-1 (1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/4#abs-2 (2) Hafenbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/4#abs-3 (3) Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsWG und Fachbehörde im Sinne anderer Vorschriften. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange des Hafens in anderen Verfahren zu vertreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/4#abs-4 (4) Hafenbetreiber ist die Sächsische Binnenhäfen Oberelbe GmbH (SBO GmbH) mit Sitz in Dresden; diese wird mit Ausnahme der in Absatz 3 und Abschnitt 5 genannten Aufgaben mit dem Vollzug der Aufgaben der Hafenbehörde beauftragt. Insoweit handelt sie öffentlich-rechtlich (Beliehene). Der Freistaat Sachsen ersetzt die der Beliehenen durch den Vollzug der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten. Auf den Aufwendungsersatz nach Satz 3 sind die von der SBO GmbH für ihre Amtshandlungen erhobenen Verwaltungsgebühren und Auslagen anzurechnen.