Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung
Sächsische Hafenverordnung§ 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen
Stand: 26.08.2026
Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder aus Straßentankfahrzeugen an Land abgegeben oder übernommen werden. Die Abgabe oder Übernahme aus Straßentankfahrzeugen ist nur an den vom Hafenbetreiber festgelegten Orten zulässig.