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Sächsische Hafenverordnung

§ 17 Schlepp- und Schubverkehr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/17#abs-1 (1) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/17#abs-2 (2) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Ausbrechen gesichert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/17#abs-3 (3) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.

§ 16 § 18