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Sächsische Hafenverordnung

§ 26 Benutzung von Hafenanlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/26#abs-1 (1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Umschlagplätzen gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/26#abs-2 (2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagplatzes zu sorgen. Soweit der Umschlagplatz als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege am Umschlagplatz auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/26#abs-3 (3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden Bordaggregate benutzt werden müssen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/26#abs-4 (4) Es ist verboten, ohne Zustimmung des Hafenbetreibers Waagen zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten oder Gleisanlagen zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie ohne Zustimmung des Hafenbetreibers zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/26#abs-5 (5) Straßenfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Straßenfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/26#abs-6 (6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich dem Hafenbetreiber oder der Wasserschutzpolizei zu melden.

§ 25 § 27