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Sächsische Hafenverordnung

§ 38 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe und verflüssigter Gase

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/38#abs-1 (1) Die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/38#abs-2 (2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens von entzündbaren flüssigen Stoffen und verflüssigten Gasen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/38#abs-3 (3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen Stoffen und verflüssigten Gasen verboten.

§ 37 § 39