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Sächsische Hafenverordnung

§ 34 Aufenthalt an Bord

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/34#abs-1 (1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/34#abs-2 (2) Ausgenommen vom Verbot des Absatz 1 sind Personen, die

1. für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind,

2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder

3. ständig an Bord wohnen.

§ 33 § 35