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Sächsische Hafenverordnung§ 34 Aufenthalt an Bord
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/34#abs-1 (1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/34#abs-2 (2) Ausgenommen vom Verbot des Absatz 1 sind Personen, die
1. für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind,
2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder
3. ständig an Bord wohnen.