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Sächsische Hafenverordnung§ 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/9#abs-1 (1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/9#abs-2 (2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung, dem Sächsischen Wassergesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, zulässig. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gemacht.