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Sächsische Hafenverordnung

§ 22 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/22#abs-1 (1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht

1. kurz vor dem Ablegen,

2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,

3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,

4. für Standproben mit Zustimmung des Hafenbetreibers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/22#abs-2 (2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane dürfen die Hafensohle, das Gewässerbett und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/22#abs-3 (3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane muss ein Mitglied der Besatzung die Besatzung näher kommender Fahrzeuge warnen. Nötigenfalls ist zu veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgane gestoppt wird.

§ 21 § 23