Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung
Sächsische Hafenverordnung§ 21 Überquerungsrecht
Stand: 26.08.2026
Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.