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Sächsische Hafenverordnung§ 37 Umschlagleitungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/37#abs-1 (1) Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/37#abs-2 (2) Es dürfen im Hafen nur Schläuche verwendet werden, die aller sechs Monate einer äußeren Prüfung und aller zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks unterzogen worden sind. Es dürfen im Hafen nur Gelenkrohre verwendet werden, die aller zwei Jahre einer äußeren Prüfung und aller vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck unterzogen worden sind. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.