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Sächsische Hafenverordnung

§ 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/11#abs-1 (1) Wer beobachtet, dass eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden erleidet, der eine Gefährdung für Leib und Leben oder der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt, oder dass einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Umstände erst im Hafen eintritt, ist verpflichtet, die Hafenbehörde, den Hafenbetreiber oder die Wasserschutzpolizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/11#abs-2 (2) Wer die Entstehung eines Brandes im Hafen beobachtet, hat dieses unverzüglich außer der Feuerwehr auch dem Hafenbetreiber oder der Hafenbehörde sowie der Wasserschutzpolizei zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie zum Beispiel Warnung der Besatzung in unmittelbarer Nähe liegender Fahrzeuge und Umschlaganlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen.

§ 10 § 12