Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung
Sächsische Hafenverordnung§ 31 Festmachen von Fahrzeugen
Stand: 26.08.2026
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt.