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Sächsische Hafenverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/2#abs-1 (1) Ein Fahrzeug ist ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug oder Fähre, sowie schwimmendes Gerät.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/2#abs-2 (2) Eine schwimmende Anlage ist eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/2#abs-3 (3) Propulsionsorgane sind die Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Fahrzeugen, zum Beispiel Propeller und Bugstrahlruder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/2#abs-4 (4) Eine Umschlagstelle ist ein außerhalb eines Hafens zum Be- und Entladen von Schiffen bestimmter Uferbereich einer Wasserstraße.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/2#abs-5 (5) Ein Umschlagplatz ist ein Teil eines Hafens oder einer Umschlagstelle, der zum Be- und Entladen bestimmt ist.

§ 1 § 3