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Sächsische Hafenverordnung§ 45 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/45#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 6 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,
2. § 8 den Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt,
3. § 10 das Hafengewässer anderweitig benutzt,
4. § 11 eine Benachrichtigung unterlässt,
5. § 12 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 12 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Anordnungen zuwiderhandelt,
6. § 13 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmenden Handlungen unterlässt,
7. § 14 Abs. 1 eine An- oder Abmeldung unterlässt,
8. § 17 geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt,
9. § 22 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane unsachgemäß in Gang setzt oder entgegen § 22 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
10. § 23 unsachgemäß ein Feuer unterhält oder entsprechende Sicherheitsvorschriften außer Acht lässt,
11. § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land verletzt,
12. § 25 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen verletzt,
13. § 26 Abs. 1, 4 und 5 Vorschriften zur Benutzung von Hafenanlagen missachtet oder entgegen § 26 Abs. 6 eine Benachrichtigung unterlässt,
14. § 28 Güter auf Verkehrswegen abstellt,
15. § 33 Sicherheitsvorschriften beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern nicht beachtet,
16. § 34 sich an Bord während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern unzulässigerweise aufhält,
17. § 35 Abs. 2 das Laden oder Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen an Bord und an Land eingehalten sind,
18. § 36 Abs. 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/45#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen
1. § 7 den Bediensteten Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in die Papiere verweigert oder diese nicht aushändigt,
2. § 15 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
3. § 16 keine besondere Zustimmung einholt,
4. § 18 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt oder ohne Zustimmung des Hafenbetreibers wechselt,
5. § 19 Abs. 1 bis 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker liegt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht,
6. § 20 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,
7. § 20 Abs. 1 Satz 4 keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
8. § 21 sich den Duldungspflichten widersetzt,
9. § 29 die erforderlichen Informationen nicht einholt,
10. § 30 die Vorschriften über die Benutzung der Liegeplätze missachtet,
11. § 31 die Vorschriften über das Festmachen nicht einhält,
12. § 32 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 32 Abs. 1 benutzt werden können,
13. § 36 Abs. 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,
14. § 39 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
15. § 40 die speziellen Regelungen über das Verhalten nach dem Umschlag nicht beachtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/45#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
1. § 12 Abs. 3 Ladungsrückstände oder Waschwässer nicht aufnimmt,
2. § 26 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagplatzes sorgt,
3. § 27 Satz 1 die störenden Sachen nicht sofort beseitigt oder entgegen § 27 Satz 2 eine Warnung und Benachrichtigung unterlässt,
4. § 32 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
5. § 35 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen § 35 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen § 35 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
6. § 36 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
7. § 37 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 37 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder einen Nachweis hierüber nicht führt,
8. § 38 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,
9. § 39 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder
10. § 39 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/45#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen
1. § 16 keine besondere Zustimmung einholt,
2. § 19 Abs. 1 bis 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker liegt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/45#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hafenbetreiber entgegen
1. § 41 Satz 1 Nr. 1a nicht sicherstellt, dass die für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,
2. § 41 Satz 1 Nr. 1b nicht sicherstellt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt werden,
3. § 41 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass bei Meldeverfahren nach dieser Verordnung Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden können,
4. § 41 Satz 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit gestellt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/45#abs-6 (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung eines dort enthaltenen Ge- oder Verbots nach Bundesrecht als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/45#abs-7 (7) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Hafenbehörde zuständig.