Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung
Sächsische Hafenverordnung§ 44 Aushang der Verordnung
Stand: 26.08.2026
Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.