Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung
Sächsische Hafenverordnung§ 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Stand: 26.08.2026
Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.