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Sächsische Hafenverordnung

§ 15 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/15#abs-1 (1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde melden und folgende Angaben machen:

1. Schiffsgattung,

2. Schiffsname,

3. Standort,

4. amtliche Schiffsnummer,

5. Tragfähigkeit,

6. Länge und Breite des Fahrzeugs,

7. Art, Länge und Breite des Verbandes,

8. Tiefgang,

9. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer,

10. Anzahl der blauen Lichter und blauen Kegel sowie

11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/15#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der Nummern 3 und 8 können der Hafenbehörde auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 14 § 16