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Sächsische Hafenverordnung§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/10#abs-1 (1) Folgende Nutzungen der Hafengewässer sind nur mit Zustimmung des Hafenbetreibers zulässig:
1. Baden, Tauchen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sowie sonstige nicht gemeingebräuchliche wassersportliche Betätigungen,
2. Betreten der zugefrorenen Wasserflächen,
3. Auslegen von Netzen und Fischereikästen sowie Angeln,
4. Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/10#abs-2 (2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen sind der Hafenbehörde mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.