Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung
Sächsische Hafenverordnung§ 43 Ausnahmen
Stand: 26.08.2026
Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.