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Sächsische Hafenverordnung

§ 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Schiffsführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.

§ 28 § 30