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Sächsische Hafenverordnung

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Häfen Dresden-Friedrichstadt, Riesa und Torgau. Das Gebiet der Häfen umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Grenzen der Hafengebiete im Geltungsbereich der Sächsischen Hafenverordnung vom 11. April 2002 (SächsABl. S. 526), in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Die Zugänge zum Hafengebiet sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/1#abs-2 (2) Für Umschlagstellen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

§ 2