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Sächsische Hafenverordnung

§ 36 Wache und Alarm

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/36#abs-1 (1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen, die mit Tankschiffen befördert werden, ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/36#abs-2 (2) Die Verständigung zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/36#abs-3 (3) Ist nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ein Bleib-weg-Signal auszulösen, trifft diese Verpflichtung am Umschlagplatz auch den Betreiber der Umschlaganlage.

§ 35 § 37