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Sächsische Hafenverordnung

§ 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/8#abs-1 (1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/8#abs-2 (2) Die Hafenbehörde kann die Sperrung auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/8#abs-3 (3) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafen anordnen.

§ 7 § 9