Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung

Sächsische Hafenverordnung

§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. Für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, gilt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zusätzlich.

§ 22 § 24