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Sächsische Hafenverordnung

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/24#abs-1 (1) In der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen, in denen sich diese Stoffe befinden, durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet und keine Tätigkeit ausgeübt werden, bei der Funken entstehen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/24#abs-2 (2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.

§ 23 § 25