Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung
Sächsische Hafenverordnung§ 18 Zuweisung von Liegeplätzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/18#abs-1 (1) Auf Verlangen des Hafenbetreibers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Hafenbetreibers gewechselt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/18#abs-2 (2) Auf Verlangen des Hafenbetreibers ist eine geringfügige Veränderung des Standortes vorzunehmen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.