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Sächsische Hafenverordnung

§ 18 Zuweisung von Liegeplätzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/18#abs-1 (1) Auf Verlangen des Hafenbetreibers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Hafenbetreibers gewechselt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/18#abs-2 (2) Auf Verlangen des Hafenbetreibers ist eine geringfügige Veränderung des Standortes vorzunehmen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.

§ 17 § 19