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Sächsische Hafenverordnung

§ 14 An- und Abmeldung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/14#abs-1 (1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft im Hafen in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen durch Aushang bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/14#abs-2 (2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

1. Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers,

2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,

3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenbetreiber abgestimmten Fahrplan verkehren.

§ 13 § 15