Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hafenverordnung

Sächsische Hafenverordnung

§ 30 Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/30#abs-1 (1) Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind durch den Hafenbetreiber nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/30#abs-2 (2) Fahrzeuge, die gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ein, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/30#abs-3 (3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser gekennzeichneten Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keine blauen Kegel und Lichter führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.

§ 29 § 31