Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 18 Beauftragung der Begutachtung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/18#abs-1 (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob bei der zu begutachtenden Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Sie übermitteln die Aufträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit an den Medizinischen Dienst oder an die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter. Die Übermittlung eines Auftrags hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 in gesicherter elektronischer Form zu erfolgen; eine davon abweichende Form der Auftragsübermittlung ist bis einschließlich 30. November 2023 zulässig. Der Medizinische Dienst Bund regelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 bis spätestens zum 31. Oktober 2023, welche Unterlagen zwingend zur Beauftragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/18#abs-2 (2) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/18#abs-3 (3) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste zu übersenden, in der mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt werden,
Der Antragsteller ist auf die Qualifikation und auf die Unabhängigkeit der benannten Gutachterinnen und Gutachter hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für eine benannte Gutachterin oder einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch entsprochen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachterinnen und Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/18#abs-4 (4) Die Pflegekassen und die Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit diese jeweils für die Begutachtung erforderlich sind. Die Pflegekassen haben die Unterlagen in gesicherter elektronischer Form weiterzuleiten; eine davon abweichende Form der Weiterleitung der Unterlagen ist bis einschließlich 30. November 2023 zulässig. Für die Pflegekassen und die Krankenkassen gilt § 276 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches entsprechend.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 18 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 25.09.2025 – L 5 P 27/23
- LSG Schleswig, 06.03.2023 – L 8 P 19/22
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 – L 4 P 3969/19Zitiert von 4
- LSG Hessen, 23.02.2022 – L 6 P 36/21Zitiert von 2
- BSG, 13.03.2001 – B 3 P 20/00 RZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 – L 4 P 3924/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 3 P 5/24 RSoziale Pflegeversicherung - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - Begutachtungs-Richtlinien - RechtscharakterZitiert von 1
- LSG NRW, 09.09.2025 – L 5 P 86/25 B ERZitiert von 1
- SG Düsseldorf, 10.07.2025 – S 46 P 366/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des SGB XI →
-
26.07.2023 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
-
01.01.2023 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2020 I S. 3299
-
21.12.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2913)
BGBl. 2019 I S. 2913
-
14.12.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
-
11.10.2016 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2233)
BGBl. 2016 I S. 2233
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
-
17.12.2014 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2014 I S. 2222
-
23.10.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
-
28.05.2008 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.