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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2222

BGBl. 2014 I S. 2222 · 45.420 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
                                   Erstes Gesetz
zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
                      (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG
I)
                                              Vom 17. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
            Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Der Angabe zu § 30 werden ein Komma und
          das Wort „Verordnungsermächtigung“ ange-

          fügt.
       b) In der Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-
          schnittes des Vierten Kapitels werden nach
          dem Wort „Betreuungsbedarf“ ein Komma
          und die Wörter „zusätzliche Betreuungs- und
          Entlastungsleistungen“ eingefügt.
       c) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:
         „§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlas-
                tungsleistungen, Verordnungsermäch-
                tigung“.

       d) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:

         „§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungs-
                strukturen, Verordnungsermächtigung“.
       e) In der Angabe zur Überschrift des Vierten Ab-
          schnittes des Siebten Kapitels werden die
          Wörter „und Qualitätssicherung“ gestrichen.
       f) In der Angabe zu § 87b werden die Wörter
          „Pflegebedürftige mit erheblichem allgemei-
          nem Betreuungsbedarf“ durch die Wörter „zu-
          sätzliche Betreuung und Aktivierung in statio-
          nären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
       g) Die folgenden Angaben werden angefügt:

                      „Vierzehntes Kapitel
               Bildung eines Pflegevorsorgefonds

       § 131     Pflegevorsorgefonds
       § 132     Zweck des Vorsorgefonds

       § 133     Rechtsform

       § 134     Verwaltung und Anlage der Mittel
       § 135     Zuführung der Mittel

       § 136     Verwendung des Sondervermögens
       § 137     Vermögenstrennung
       § 138     Jahresrechnung

       § 139     Auflösung“.

2.   In § 7 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort
     „Betreuungsbedarf“ die Wörter „und Pflegebe-
     dürftige“ eingefügt und wird das Wort „Betreu-
     ungsangebote“ durch die Wörter „Betreuungs-
     und Entlastungsangebote“ ersetzt.
3.   § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „Modellvorhaben“
        durch die Wörter „Maßnahmen wie Modellvor-
        haben, Studien, wissenschaftliche Expertisen
        und Fachtagungen“ ersetzt.

     b) In Satz 7 wird das Wort „Modellvorhaben“
        durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt und
        werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
        und die Wörter „dabei sind auch regionale Mo-
        dellvorhaben einzelner Länder zu berücksichti-
        gen“ eingefügt.
     c) In Satz 8 wird das Wort „Modellvorhaben“
        durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
3a. Dem § 18 Absatz 3a wird folgender Satz ange-
    fügt:
     „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflege-
     kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“
BGBl. 2014, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
4.   In § 28 Absatz 1 Nummer 13 wird das Wort „Be-
     treuungsleistungen“ durch die Wörter „Betreu-
     ungs- und Entlastungsleistungen“ ersetzt.
5.   § 30 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden ein Komma und das
        Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
     b) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1 und in Satz 1
        werden die Wörter „erstmals im Jahre 2014“
        durch die Wörter „erneut im Jahre 2017“ er-
        setzt.

     c) Die Sätze 5 und 6 werden Absatz 2.

6.   § 36 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d
           angefügt:
           „d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,“.

       bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d
           angefügt:
           „d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,“.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am
                Ende durch ein Komma ersetzt.
           bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-
                fügt:
                 „d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.“
     b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.918“
        durch die Angabe „1 995“ ersetzt.

7.   § 37 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d
           angefügt:
           „d) 244 Euro ab 1. Januar 2015,“.
       bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d
           angefügt:
           „d) 458 Euro ab 1. Januar 2015,“.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am
                Ende durch ein Komma ersetzt.

           bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-

                fügt:

                 „d) 728 Euro ab 1. Januar 2015.“

     b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „21“ durch

        die Angabe „22“ und die Angabe „31“ durch
        die Angabe „32“ ersetzt.
8.   § 38a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 38a
           Zusätzliche Leistungen für Pflege-
     bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

       (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen
     pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro mo-
     natlich, wenn
     1. sie mit mindestens zwei und höchstens neun
        weiteren Personen in einer ambulant betreuten
        Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung
        zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten
        pflegerischen Versorgung leben und davon
        mindestens zwei weitere Personen pflegebe-

        dürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine
        erhebliche Einschränkung der Alltagskompe-
        tenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde,
     2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b
        oder § 123 beziehen,
     3. eine Person von den Mitgliedern der Wohn-
        gruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, un-
        abhängig von der individuellen pflegerischen
        Versorgung allgemeine organisatorische, ver-
        waltende, betreuende oder das Gemein-
        schaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrich-

        ten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu
        leisten, und
     4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der An-
        bieter der Wohngruppe oder ein Dritter den
        Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder
        gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmen-
        vertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre
        Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitge-
        hend entsprechen; der Anbieter einer ambulant
        betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürf-
        tigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in
        geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass
        dieser Leistungsumfang von ihm oder einem
        Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird,
        sondern die Versorgung auch durch die aktive
        Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres
        sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.
        (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Fest-
     stellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem
     Antragsteller folgende Daten zu erheben, zu ver-

     arbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen
     anzufordern:
     1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers,
        dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
        Nummer 1 erfüllt sind,
     2. die Adresse und das Gründungsdatum der
        Wohngruppe,
     3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundris-
        ses der Wohnung und den Pflegevertrag nach
        § 120,

     4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer
        sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1

        Nummer 3 und

     5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach

        Absatz 1 Nummer 3.“

9.   § 39 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 39
                     Häusliche Pflege
            bei Verhinderung der Pflegeperson

        (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsur-
     laubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an
     der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse
     die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen
     Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Ka-
     lenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraus-
     setzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebe-
     dürftigen vor der erstmaligen Verhinderung min-
     destens sechs Monate in seiner häuslichen Um-
     gebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pfle-
     gekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu
     1 470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro
BGBl. 2014, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
       ab 1. Januar 2010, auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Ja-
       nuar 2012 und auf bis zu 1 612 Euro ab 1. Januar
       2015 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pfle-
       gepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pfle-
       gebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade ver-
       wandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm
       in häuslicher Gemeinschaft leben.

          (2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegeperso-

       nen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zwei-

       ten Grade verwandt oder verschwägert sind oder

       mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen
       die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig
       den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1
       Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschrei-

       ten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbs-
       mäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leis-
       tungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 Anwendung.
       Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes
       für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die
       mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade
       verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in

       häuslicher Gemeinschaft leben, können von der

       Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwen-

       dungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang

       mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernom-

       men werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse

       nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen den in

       Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht überstei-

       gen.

          (3) Bei einer Ersatzpflege nach Absatz 1 kann
       der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch
       nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurz-
       zeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insge-
       samt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht
       werden. Der für die Verhinderungspflege in An-
       spruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf
       den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach

       § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.“

10.    § 40 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31“ durch
          die Angabe „40“ ersetzt.
       b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
             gabe „2 557“ durch die Angabe „4 000“ er-
             setzt.
         bb) In Satz 4 wird die Angabe „10 228“ durch
             die Angabe „16 000“ ersetzt.

11.    § 41 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d
             angefügt:

             „d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,“.

         bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d
             angefügt:
             „d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,“.

         cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am
                  Ende durch ein Komma ersetzt.

            bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-
                 fügt:
                  „d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Pflegebedürftige können teilstationäre
        Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambu-
        lanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder

        der Kombinationsleistung nach § 38 in An-

        spruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung

        auf diese Ansprüche erfolgt.“

      c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
12.   § 42 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
            Komma ersetzt und werden nach der An-
            gabe „2012“ die Wörter „und 1 612 Euro ab
            1. Januar 2015“ eingefügt.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

            „Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um

            bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in An-

            spruch genommenen Mitteln der Verhinde-

            rungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf

            insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalender-

            jahr erhöht werden. Abweichend von Satz 1

            ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege in die-

            sem Fall auf längstens acht Wochen pro

            Kalenderjahr beschränkt. Der für die Kurz-
            zeitpflege in Anspruch genommene Erhö-
            hungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag
            für eine Verhinderungspflege nach § 39 Ab-
            satz 1 Satz 3 angerechnet.“
      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kindern
         bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres“
         durch das Wort „Pflegebedürftigen“ ersetzt.

13.   § 43 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird die Angabe „1.023“ durch
         die Angabe „1 064“ ersetzt.
      b) In Nummer 2 wird die Angabe „1.279“ durch
         die Angabe „1 330“ ersetzt.
      c) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe d an-
         gefügt:

        „d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015,“.
      d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma ersetzt.
        bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

            „d) 1 995 Euro ab 1. Januar 2015.“

14.   In § 43a Satz 2 wird die Angabe „256“ durch die
      Angabe „266“ ersetzt.

15.   In der Überschrift des Fünften Abschnittes des
      Vierten Kapitels wird nach dem Wort „Betreu-
      ungsbedarf“ ein Komma und werden die Wörter
      „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistun-
      gen“ eingefügt.
16.   In § 45a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Die“
      durch die Wörter „Soweit nichts anderes be-

      stimmt ist, betreffen die“ ersetzt und wird nach
      dem Wort „Abschnitt“ das Wort „betreffen“ gestri-
      chen.
BGBl. 2014, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
17.   § 45b wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 45b
             Zusätzliche Betreuungs- und Entlas-
         tungsleistungen, Verordnungsermächtigung“.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Betreuungsleis-
            tungen“ durch die Wörter „Betreuungs-
            und Entlastungsleistungen“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „100“ durch die
            Angabe „104“ und die Angabe „200“ durch
            die Angabe „208“ ersetzt.

        cc) In Satz 4 wird das Wort „Betreuungsbetra-

            ges“ durch die Wörter „Betreuungs- und

            Entlastungsbetrages“ ersetzt.

        dd) In Satz 5 wird das Wort „Betreuungsleis-
            tungen“ durch die Wörter „Leistungen der
            Betreuung oder Entlastung“ ersetzt.
        ee) Satz 6 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
                 „Betreuung“ die Wörter „oder Ange-
                 bote der hauswirtschaftlichen Versor-
                 gung“ eingefügt und werden die Wör-
                 ter „und hauswirtschaftlichen Versor-
                 gung“ gestrichen.
            bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Betreu-
                 ungsangebote“ durch die Wörter „Be-
                 treuungs- und Entlastungsangebote“
                 ersetzt.
        ff) Folgender Satz wird angefügt:

            „Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt
            auch, wenn für die Finanzierung der in
            Satz 6 genannten Betreuungs- und Entlas-
            tungsleistungen Mittel der Verhinderungs-
            pflege gemäß § 39 eingesetzt werden.“
      c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

         fügt:

           „(1a) Pflegebedürftige, die nicht die Voraus-
        setzungen des § 45a erfüllen, können ebenfalls
        zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleis-
        tungen nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
        Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag
        in Höhe von 104 Euro monatlich ersetzt.“

      d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürfti-
            gen“ durch das Wort „Anspruchsberechtig-
            ten“ und das Wort „Betreuungsleistungen“
            durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
            die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-
            setzt.
      e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

         fügt:
           „(3) Soweit für die entsprechenden Leis-
        tungsbeträge nach den §§ 36 und 123 in dem
        jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten
        Pflegesachleistungen bezogen wurden, kön-
        nen die nach Absatz 1 oder Absatz 1a an-
        spruchsberechtigten Versicherten unter An-

        rechnung auf ihren Anspruch auf ambulante
        Pflegesachleistungen       Leistungen   niedrig-
        schwelliger Betreuungs- und Entlastungsange-
        bote zusätzlich zu den in den Absätzen 1
        und 1a genannten Beträgen in Anspruch neh-
        men. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Be-
        treuungs- und Entlastungsleistungen verwen-

        dete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent
        des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen
        Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleis-
        tungen nicht überschreiten. Die Grundpflege
        und die hauswirtschaftliche Versorgung im Ein-
        zelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen,
        die den Anspruchsberechtigten im Zusammen-
        hang mit der Inanspruchnahme der niedrig-

        schwelligen Betreuungs- und Entlastungsleis-

        tungen nach Satz 1 entstehen, werden erstat-

        tet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ver-
        gütungen für ambulante Pflegesachleistungen
        sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der
        Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstat-
        tung der Aufwendungen als Inanspruchnahme
        der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Ab-
        satz 3 und 4 sowie § 123 zustehenden Sach-
        leistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die
        Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis
        5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet
        mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
        dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug
        auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt.
        § 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme
        der Leistung nach Satz 1 keine Anwendung.
        Das Bundesministerium für Gesundheit evalu-
        iert die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung
        der in den §§ 36 und 123 für den Bezug ambu-
        lanter Pflegesachleistungen vorgesehenen
        Leistungsbeträge auch für Leistungen niedrig-
        schwelliger Betreuungs- und Entlastungsange-
        bote nach den Sätzen 1 bis 8 spätestens inner-
        halb von vier Jahren nach Inkrafttreten.“

      f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie

         folgt gefasst:

           „(4) Die Landesregierungen werden er-
        mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
        über die Anerkennung der niedrigschwelligen
        Betreuungs- und Entlastungsangebote ein-
        schließlich der Vorgaben zur regelmäßigen
        Qualitätssicherung der Angebote zu bestim-

        men. Niedrigschwellige Angebote, die sowohl
        die Voraussetzungen des § 45c Absatz 3 als
        auch des § 45c Absatz 3a erfüllen, können un-
        ter Beachtung der jeweiligen Anerkennungsbe-
        dingungen eine gemeinsame Anerkennung als
        Betreuungs- und Entlastungsangebot erhal-
        ten.“
18.   § 45c wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 45c
              Weiterentwicklung der Versorgungs-
            strukturen, Verordnungsermächtigung“.

      b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
         gefügt:
BGBl. 2014, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
         „Ebenso gefördert werden können aus den in
         Satz 1 genannten Mitteln niedrigschwellige
         Entlastungsangebote für Pflegebedürftige mit
         mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte
         ohne Pflegestufe, die wegen erheblich einge-
         schränkter Alltagskompetenz die Vorausset-
         zungen des § 45a erfüllen.“
       c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betreuungs-
          angebote“ durch die Wörter „Betreuungs- und
          Entlastungsangebote“ ersetzt und werden die
          Wörter „Pflegebedürftige mit erheblichem all-
          gemeinem Betreuungsbedarf“ durch die Wör-
          ter „Pflegebedürftige mit mindestens Pflege-
          stufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe,
          die wegen erheblich eingeschränkter Alltags-
          kompetenz die Voraussetzungen des § 45a er-
          füllen,“ ersetzt.

       d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Pflegebedürf-
             tigen mit erheblichem Bedarf an allgemei-
             ner Beaufsichtigung und Betreuung“ durch
             die Wörter „Pflegebedürftigen mit mindes-
             tens Pflegestufe I sowie von Versicherten
             ohne Pflegestufe, die wegen erheblich ein-
             geschränkter Alltagskompetenz die Vo-

             raussetzungen des § 45a erfüllen,“ ersetzt
             und werden nach dem Wort „Angehörige“
             die Wörter „und vergleichbar naheste-
             hende Pflegepersonen“ eingefügt.
         bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „kommen“
             das Wort „insbesondere“ eingefügt und
             werden die Wörter „Pflegebedürftige im
             Sinne des § 45a“ durch die Wörter „Pflege-
             bedürftige mit mindestens Pflegestufe I so-
             wie für Versicherte ohne Pflegestufe, die

             wegen erheblich eingeschränkter Alltags-

             kompetenz die Voraussetzungen des
             § 45a erfüllen,“ ersetzt.

       e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

          fügt:

            „(3a) Niedrigschwellige   Entlastungsange-
         bote im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind An-

         gebote für Pflegebedürftige mit mindestens

         Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pfle-
         gestufe, die wegen erheblich eingeschränkter
         Alltagskompetenz die Voraussetzungen des
         § 45a erfüllen, die der Deckung des Bedarfs
         der Anspruchsberechtigten an Unterstützung
         im Haushalt, insbesondere bei der hauswirt-
         schaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung
         von allgemeinen oder pflegebedingten Anfor-
         derungen des Alltags oder bei der eigenverant-
         wortlichen Organisation individuell benötigter
         Hilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen,
         Angehörige oder vergleichbar Nahestehende in
         ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.
         Niedrigschwellige Entlastungsangebote bein-
         halten die Erbringung von Dienstleistungen,
         eine die vorhandenen Ressourcen und Fähig-
         keiten stärkende oder stabilisierende Alltags-
         begleitung, organisatorische Hilfestellungen,
         Unterstützungsleistungen für Angehörige und
         vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigen-
         schaft als Pflegende zur Bewältigung des Pfle-

        gealltags oder andere geeignete Maßnahmen.
        Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Als
        grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwel-
        lige Entlastungsangebote kommen insbeson-
        dere in Betracht Serviceangebote für haus-
        haltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter
        sowie Pflegebegleiter.“
      f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „für demenz-
            kranke Pflegebedürftige erforderlichen Hil-
            fen“ durch die Wörter „erforderlichen Hilfen
            für demenzkranke Pflegebedürftige und die
            Voraussetzungen des § 45a erfüllende Ver-
            sicherte ohne Pflegestufe“ ersetzt.

        bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflege-
            bedürftigen“ die Wörter „oder die Voraus-
            setzungen des § 45a erfüllenden Versicher-
            ten ohne Pflegestufe“ eingefügt.
      g) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
         „Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Be-
         treuungs- und Entlastungsangebote“ ersetzt.

19.   § 45e wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

            „Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme
            auch vor der Gründung und dem Einzug
            erfolgen.“
        bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“
            durch die Angabe „4“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“
         das Komma und die Wörter „spätestens aber
         am 31. Dezember 2015“ gestrichen.

20.   Nach § 46 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz

      eingefügt:

      „Bei der Berechnung der Erstattung sind die Bei-
      tragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu

      vermindern, die dazu bestimmt sind, nach § 135

      dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversiche-
      rung zugeführt zu werden.“

21.   In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2,05“

      durch die Angabe „2,35“ ersetzt.

22.   In § 57 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
      die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
23.   Dem § 58 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich
      nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformati-
      onstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag
      erheben.“
24.   In der Überschrift des Vierten Abschnittes des
      Siebten Kapitels werden die Wörter „und Quali-
      tätssicherung“ gestrichen.
24a. § 84 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-
         gefügt:
         „Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter
         Vergütungen sowie entsprechender Vergütun-
         gen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
         kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
         werden.“
BGBl. 2014, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
      b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
           „(7) Der Träger der Einrichtung ist verpflich-
        tet, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze
        auf Grundlage der Bezahlung der Beschäftig-
        ten nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütun-
        gen sowie entsprechenden Vergütungen nach
        kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ent-
        sprechende Bezahlung der Beschäftigten je-
        derzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Ver-
        tragspartei hat der Träger der Einrichtung die-

        ses nachzuweisen. Personenbezogene Daten

        sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durch-

        führung des Nachweises wird in den Verträgen

        nach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt.“

25.   In § 87a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.536“
      durch die Angabe „1 597“ ersetzt.

26.   § 87b wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflege-
         bedürftige mit erheblichem allgemeinem Be-
         treuungsbedarf“ durch die Wörter „zusätzliche
         Betreuung und Aktivierung in stationären Pfle-
         geeinrichtungen“ ersetzt.
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit erhebli-
            chem Bedarf an allgemeiner Beaufsichti-
            gung und Betreuung“ durch die Wörter
            „sowie der Versicherten, die einen Hilfebe-
            darf im Bereich der Grundpflege und haus-
            wirtschaftlichen Versorgung haben, der
            nicht das Ausmaß der Pflegestufe I er-
            reicht, (anspruchsberechtigten Personen)“
            ersetzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Heimbe-
                 wohner“ durch die Wörter „an-
                 spruchsberechtigten Personen“ er-
                 setzt.
            bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „das
                 Pflegeheim“ durch die Wörter „die
                 stationäre Pflegeeinrichtung“ ersetzt
                 und wird das Wort „Heimbewohner“

                 durch die Wörter „anspruchsberech-
                 tigten Personen“ ersetzt.

            ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „je-
                 den Heimbewohner mit erheblichem
                 allgemeinem Bedarf an Beaufsichti-
                 gung und Betreuung“ durch die Wör-
                 ter „jede anspruchsberechtigte Per-
                 son“ ersetzt und wird das Wort „vier-
                 undzwanzigste“ durch das Wort
                 „zwanzigste“ ersetzt.
            ddd) In Nummer 4 wird das Wort „Heimbe-
                 wohner“ durch die Wörter „an-
                 spruchsberechtigte Personen“ er-
                 setzt.

        cc) In Satz 3 wird das Wort „Pflegeheimen“

            durch die Wörter „stationären Pflegeein-
            richtungen“ ersetzt und wird das Wort
            „Pflegebedürftige“ durch die Wörter „an-
            spruchsberechtigte Personen“ ersetzt.
      c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 wird das Wort „Heimbewohner“
            durch die Wörter „anspruchsberechtigte
            Personen“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 wird das Wort „Heimbewohner“
            durch die Wörter „anspruchsberechtigten
            Personen“ ersetzt.
        cc) In Satz 4 werden die Wörter „der Pflegebe-
            dürftige“ durch die Wörter „die anspruchs-
            berechtigte Person“ ersetzt.

      d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der sta-

         tionären Versorgung der Pflegebedürftigen“

         durch die Wörter „stationären Pflegeeinrich-

         tungen“ ersetzt.

26a. § 89 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
         ersetzt:

         „Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei
         wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,
         seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen
         Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Bezahlung
         tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
         entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
         Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als
         unwirtschaftlich abgelehnt werden. Eine Diffe-
         renzierung in der Vergütung nach Kostenträ-
         gern ist unzulässig.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die Vergütungen können, je nach Art und
            Umfang der Pflegeleistung, nach dem da-
            für erforderlichen Zeitaufwand oder unab-
            hängig vom Zeitaufwand nach dem Leis-
            tungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes,
            nach Komplexleistungen oder in Ausnah-
            mefällen auch nach Einzelleistungen be-
            messen werden; sonstige Leistungen wie
            hauswirtschaftliche Versorgung, Behör-
            dengänge oder Fahrkosten können auch
            mit Pauschalen vergütet werden.“
        bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „§ 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85
            Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entspre-

            chend.“
27.   § 114 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:
         „Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder
         Wiederholungsprüfung sachlich begründete
         Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege
         bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung
         nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebe-
         dürftigen unter Beachtung der datenschutz-
         rechtlichen Bestimmungen in die Prüfung ein-
         zubeziehen. Die Prüfung ist insgesamt als An-
         lassprüfung durchzuführen.“
      b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“

         durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.

28.   § 115 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bil-
         den die Prüfergebnisse aller in die Prüfung ein-
BGBl. 2014, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
          bezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage
          für die Bewertung und Darstellung der Quali-

          tät.“
       b) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
          Satz eingefügt:

          „Bei der Darstellung der Qualität ist auf die Art
          der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wieder-
          holungsprüfung hinzuweisen.“

28a. In § 117 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils
     nach dem Wort „Aufsichtsbehörden“ die Wörter
     „oder den obersten Landesbehörden“ eingefügt.

28b. § 120 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art,
       Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich
       der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 verein-
       barten Vergütungen für jede Leistung oder jeden
       Leistungskomplex gesondert zu beschreiben. Der
       Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Ver-
       tragsschluss und bei jeder wesentlichen Verände-
       rung in der Regel schriftlich über die voraussicht-
       lichen Kosten zu unterrichten.“
28c. Dem § 122 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2014
       einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag
       nach § 38a in der bis zum 31. Dezember 2014
       geltenden Fassung haben, wird diese Leistung
       weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen
       Verhältnissen nichts geändert hat.“
29.    § 123 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „120“ durch
              die Angabe „123“ ersetzt.
          bb) In Nummer 2 wird die Angabe „225“ durch
              die Angabe „231“ ersetzt.

          cc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird die An-
              gabe „§§ 39 und 40“ durch die Angabe
              „§§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e“ ersetzt.

          dd) Folgender Satz wird angefügt:
              „Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für
              Versicherte ohne Pflegestufe umfasst einen
              Gesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalen-
              dermonat.“

       b) In Absatz 3 werden die Wörter „70 Euro auf
          305 Euro“ durch die Wörter „72 Euro auf 316
          Euro“ ersetzt, wird nach der Angabe „§ 36“ die
          Angabe „sowie § 41“ eingefügt und werden die

          Wörter „215 Euro auf bis zu 665 Euro“ durch
          die Wörter „221 Euro auf bis zu 689 Euro“ er-
          setzt.

       c) In Absatz 4 werden die Wörter „85 Euro auf
          525 Euro“ durch die Wörter „87 Euro auf 545
          Euro“ ersetzt, wird nach der Angabe „§ 36“ die
          Angabe „sowie § 41“ eingefügt und werden die
          Wörter „150 Euro auf bis zu 1 250 Euro“ durch
          die Wörter „154 Euro auf bis zu 1 298 Euro“
          ersetzt.

30.    Folgendes Vierzehnte Kapitel wird angefügt:

               „Vierzehntes Kapitel

        Bildung eines Pflegevorsorgefonds

                      § 131

              Pflegevorsorgefonds

   In der sozialen Pflegeversicherung wird ein
Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorge-
fonds der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet.

                      § 132

            Zweck des Vorsorgefonds

   Das Sondervermögen dient der langfristigen
Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der so-
zialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe
des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsauf-
wendungen der sozialen Pflegeversicherung ver-
wendet werden.

                      § 133
                   Rechtsform
  Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftli-
chen Verkehr handeln, klagen und verklagt wer-
den. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-
vermögens ist Frankfurt am Main.

                      § 134
        Verwaltung und Anlage der Mittel
   (1) Die Verwaltung und die Anlage der Mittel
des Sondervermögens werden der Deutschen
Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung des
Sondervermögens und seiner Mittel werden der
Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Ge-
setzes über die Deutsche Bundesbank keine Kos-
ten erstattet.

  (2) Die dem Sondervermögen zufließenden
Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinn-
gemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des
Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen
Bedingungen anzulegen. Dabei ist der in Aktien
oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sonderver-
mögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum
von höchstens zehn Jahren abzubauen. Das Bun-
desministerium für Gesundheit ist im Anlageaus-
schuss nach § 4a der Anlagerichtlinien des Ver-
sorgungsfonds des Bundes vertreten.

                      § 135

               Zuführung der Mittel

   (1) Das Bundesversicherungsamt führt dem
Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats
zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu,
der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversi-
cherung des Vorjahres entspricht.

  (2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erst-
mals zum 20. Februar 2015 und endet mit der
Zahlung für Dezember 2033.
BGBl. 2014, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
                           § 136
            Verwendung des Sondervermögens
        Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen
     zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozia-
     len Pflegeversicherung verwendet werden, wenn
     ohne eine Zuführung von Mitteln an den Aus-
     gleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforder-
     lich würde, die nicht auf über eine allgemeine
     Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden
     Leistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze
     der jährlich auf Anforderung des Bundesversiche-
     rungsamtes an den Ausgleichsfonds abführbaren
     Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum
     31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes
     des Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein
     Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehe-
     nen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen wer-
     den, wenn ohne eine entsprechende Zuführung
     von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Bei-
     tragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht
     auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leis-
     tungen hinausgehenden Leistungsverbesserun-
     gen beruht.

                           § 137

                    Vermögenstrennung
       Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen
     der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen
     Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

                           § 138
                      Jahresrechnung
        Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundes-
     ministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht
     über die Verwaltung der Mittel des Sondervermö-
     gens vor. Darin sind der Bestand des Sonderver-
     mögens einschließlich der Forderungen und Ver-
     bindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausga-
     ben auszuweisen.

                           § 139

                         Auflösung
        Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung

     seines Vermögens als aufgelöst.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
           Pflege-Versicherungsgesetzes
  In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versiche-
rungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung

vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „, § 106a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

                      Artikel 2a

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezem-

ber 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird
folgender § 64c eingefügt:

                         „§ 64c
     Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN

   (1) Die in § 115 Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags-
partner vereinbaren gemeinsam und einheitlich im Ein-
vernehmen mit dem Robert Koch-Institut die Durchfüh-
rung eines Modellvorhabens nach § 63, um Erkennt-
nisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Scree-
nings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäb-
chen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotika-
gruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausauf-
enthaltes zu gewinnen. Das Modellvorhaben ist insbe-
sondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushy-
giene und Infektionsprävention auszurichten. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die
Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens ei-
ner Kassenärztlichen Vereinigung. Soweit eine überbe-
zirkliche Versorgung besteht, soll das Modellvorhaben
in den betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen ge-
meinsam durchgeführt werden. Das Modellvorhaben
kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen
durchgeführt werden, insbesondere um ausreichende
Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unter-
schiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichti-
gen. § 65 gilt mit der Maßgabe, dass die wissenschaft-
liche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens
im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu er-
folgen hat.
   (2) Soweit bis zum 31. Dezember 2015 keine Eini-
gung über die Durchführung eines Modellvorhabens
nach Absatz 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei
die Landesschiedsstelle nach § 114 anrufen. § 115 Ab-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anrufung der
Schiedsstelle soll unterbleiben, wenn in einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorha-
ben nach Absatz 1 vereinbart wurde, keine überbezirk-
liche Versorgung besteht oder eine Durchführung in
mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus wissen-
schaftlichen Gründen nicht erforderlich ist.“

                       Artikel 2b

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Jahre 2013
      und 2014“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2013“
      ersetzt.

   b) In Satz 8 werden die Wörter „das Jahr 2014“
      durch die Wörter „die Jahre 2014 und 2015“ er-
      setzt und werden vor dem Punkt am Ende ein
      Semikolon und die Wörter „auch der für das Jahr
      2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleis-
      tungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu ver-
      einbaren“ eingefügt.
BGBl. 2014, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-
     ber 2014“ gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Der Versorgungszuschlag ist letztmalig für Pa-
     tientinnen und Patienten zu berechnen, die zum
     31. Dezember des Jahres aufgenommen werden,
     in dem der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Ab-
     satz 2a letztmalig erhoben wird.“
3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und
   Abschläge nach § 5“ durch die Wörter „kranken-
   hausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge“ er-
   setzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   § 80 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom

27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Registrierung“
   die Wörter „einschließlich der Verlängerung der Re-
   gistrierung“ eingefügt.

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
   fügt:
   „4a. der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer
        Prüfungen nach § 42b,“.
3. In Nummer 6 werden nach der Angabe „4“ ein
   Komma und die Angabe „4a“ eingefügt.

                        Artikel 4
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
   (3) Artikel 2b tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 17. Dezember 2014
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister für
                                            Hermann Gröhe
l a M e r k e l

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2222. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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