Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2222
BGBl. 2014 I S. 2222 · 45.420 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG
I)
Vom 17. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 30 werden ein Komma und
das Wort „Verordnungsermächtigung“ ange-
fügt.
b) In der Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-
schnittes des Vierten Kapitels werden nach
dem Wort „Betreuungsbedarf“ ein Komma
und die Wörter „zusätzliche Betreuungs- und
Entlastungsleistungen“ eingefügt.
c) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:
„§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlas-
tungsleistungen, Verordnungsermäch-
tigung“.
d) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:
„§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungs-
strukturen, Verordnungsermächtigung“.
e) In der Angabe zur Überschrift des Vierten Ab-
schnittes des Siebten Kapitels werden die
Wörter „und Qualitätssicherung“ gestrichen.
f) In der Angabe zu § 87b werden die Wörter
„Pflegebedürftige mit erheblichem allgemei-
nem Betreuungsbedarf“ durch die Wörter „zu-
sätzliche Betreuung und Aktivierung in statio-
nären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
g) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„Vierzehntes Kapitel
Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 131 Pflegevorsorgefonds
§ 132 Zweck des Vorsorgefonds
§ 133 Rechtsform
§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 135 Zuführung der Mittel
§ 136 Verwendung des Sondervermögens
§ 137 Vermögenstrennung
§ 138 Jahresrechnung
§ 139 Auflösung“.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort
„Betreuungsbedarf“ die Wörter „und Pflegebe-
dürftige“ eingefügt und wird das Wort „Betreu-
ungsangebote“ durch die Wörter „Betreuungs-
und Entlastungsangebote“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Modellvorhaben“
durch die Wörter „Maßnahmen wie Modellvor-
haben, Studien, wissenschaftliche Expertisen
und Fachtagungen“ ersetzt.
b) In Satz 7 wird das Wort „Modellvorhaben“
durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt und
werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
und die Wörter „dabei sind auch regionale Mo-
dellvorhaben einzelner Länder zu berücksichti-
gen“ eingefügt.
c) In Satz 8 wird das Wort „Modellvorhaben“
durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
3a. Dem § 18 Absatz 3a wird folgender Satz ange-
fügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflege-
kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“

4. In § 28 Absatz 1 Nummer 13 wird das Wort „Be-
treuungsleistungen“ durch die Wörter „Betreu-
ungs- und Entlastungsleistungen“ ersetzt.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1 und in Satz 1
werden die Wörter „erstmals im Jahre 2014“
durch die Wörter „erneut im Jahre 2017“ er-
setzt.
c) Die Sätze 5 und 6 werden Absatz 2.
6. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,“.
bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-
fügt:
„d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.918“
durch die Angabe „1 995“ ersetzt.
7. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) 244 Euro ab 1. Januar 2015,“.
bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) 458 Euro ab 1. Januar 2015,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-
fügt:
„d) 728 Euro ab 1. Januar 2015.“
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „21“ durch
die Angabe „22“ und die Angabe „31“ durch
die Angabe „32“ ersetzt.
8. § 38a wird wie folgt gefasst:
„§ 38a
Zusätzliche Leistungen für Pflege-
bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen
pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro mo-
natlich, wenn
1. sie mit mindestens zwei und höchstens neun
weiteren Personen in einer ambulant betreuten
Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung
zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten
pflegerischen Versorgung leben und davon
mindestens zwei weitere Personen pflegebe-
dürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine
erhebliche Einschränkung der Alltagskompe-
tenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde,
2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b
oder § 123 beziehen,
3. eine Person von den Mitgliedern der Wohn-
gruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, un-
abhängig von der individuellen pflegerischen
Versorgung allgemeine organisatorische, ver-
waltende, betreuende oder das Gemein-
schaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrich-
ten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu
leisten, und
4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der An-
bieter der Wohngruppe oder ein Dritter den
Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder
gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmen-
vertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre
Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitge-
hend entsprechen; der Anbieter einer ambulant
betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürf-
tigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in
geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass
dieser Leistungsumfang von ihm oder einem
Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird,
sondern die Versorgung auch durch die aktive
Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres
sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Fest-
stellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem
Antragsteller folgende Daten zu erheben, zu ver-
arbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen
anzufordern:
1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers,
dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der
Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundris-
ses der Wohnung und den Pflegevertrag nach
§ 120,
4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer
sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1
Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach
Absatz 1 Nummer 3.“
9. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Häusliche Pflege
bei Verhinderung der Pflegeperson
(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsur-
laubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an
der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse
die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen
Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Ka-
lenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraus-
setzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebe-
dürftigen vor der erstmaligen Verhinderung min-
destens sechs Monate in seiner häuslichen Um-
gebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pfle-
gekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu
1 470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro

ab 1. Januar 2010, auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Ja-
nuar 2012 und auf bis zu 1 612 Euro ab 1. Januar
2015 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pfle-
gepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pfle-
gebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade ver-
wandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben.
(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegeperso-
nen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zwei-
ten Grade verwandt oder verschwägert sind oder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen
die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig
den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1
Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschrei-
ten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbs-
mäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leis-
tungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 Anwendung.
Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes
für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die
mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade
verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben, können von der
Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwen-
dungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang
mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernom-
men werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse
nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen den in
Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht überstei-
gen.
(3) Bei einer Ersatzpflege nach Absatz 1 kann
der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch
nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurz-
zeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insge-
samt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht
werden. Der für die Verhinderungspflege in An-
spruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf
den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach
§ 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.“
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31“ durch
die Angabe „40“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „2 557“ durch die Angabe „4 000“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „10 228“ durch
die Angabe „16 000“ ersetzt.
11. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) 468 Euro ab 1. Januar 2015,“.
bb) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) 1 144 Euro ab 1. Januar 2015,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe d wird ange-
fügt:
„d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Pflegebedürftige können teilstationäre
Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambu-
lanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder
der Kombinationsleistung nach § 38 in An-
spruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung
auf diese Ansprüche erfolgt.“
c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach der An-
gabe „2012“ die Wörter „und 1 612 Euro ab
1. Januar 2015“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um
bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in An-
spruch genommenen Mitteln der Verhinde-
rungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf
insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalender-
jahr erhöht werden. Abweichend von Satz 1
ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege in die-
sem Fall auf längstens acht Wochen pro
Kalenderjahr beschränkt. Der für die Kurz-
zeitpflege in Anspruch genommene Erhö-
hungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag
für eine Verhinderungspflege nach § 39 Ab-
satz 1 Satz 3 angerechnet.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kindern
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres“
durch das Wort „Pflegebedürftigen“ ersetzt.
13. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1.023“ durch
die Angabe „1 064“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „1.279“ durch
die Angabe „1 330“ ersetzt.
c) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe d an-
gefügt:
„d) 1 612 Euro ab 1. Januar 2015,“.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) 1 995 Euro ab 1. Januar 2015.“
14. In § 43a Satz 2 wird die Angabe „256“ durch die
Angabe „266“ ersetzt.
15. In der Überschrift des Fünften Abschnittes des
Vierten Kapitels wird nach dem Wort „Betreu-
ungsbedarf“ ein Komma und werden die Wörter
„zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistun-
gen“ eingefügt.
16. In § 45a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Die“
durch die Wörter „Soweit nichts anderes be-
stimmt ist, betreffen die“ ersetzt und wird nach
dem Wort „Abschnitt“ das Wort „betreffen“ gestri-
chen.

17. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 45b
Zusätzliche Betreuungs- und Entlas-
tungsleistungen, Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Betreuungsleis-
tungen“ durch die Wörter „Betreuungs-
und Entlastungsleistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „100“ durch die
Angabe „104“ und die Angabe „200“ durch
die Angabe „208“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Betreuungsbetra-
ges“ durch die Wörter „Betreuungs- und
Entlastungsbetrages“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „Betreuungsleis-
tungen“ durch die Wörter „Leistungen der
Betreuung oder Entlastung“ ersetzt.
ee) Satz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Betreuung“ die Wörter „oder Ange-
bote der hauswirtschaftlichen Versor-
gung“ eingefügt und werden die Wör-
ter „und hauswirtschaftlichen Versor-
gung“ gestrichen.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Betreu-
ungsangebote“ durch die Wörter „Be-
treuungs- und Entlastungsangebote“
ersetzt.
ff) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt
auch, wenn für die Finanzierung der in
Satz 6 genannten Betreuungs- und Entlas-
tungsleistungen Mittel der Verhinderungs-
pflege gemäß § 39 eingesetzt werden.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Pflegebedürftige, die nicht die Voraus-
setzungen des § 45a erfüllen, können ebenfalls
zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleis-
tungen nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag
in Höhe von 104 Euro monatlich ersetzt.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürfti-
gen“ durch das Wort „Anspruchsberechtig-
ten“ und das Wort „Betreuungsleistungen“
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-
setzt.
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Soweit für die entsprechenden Leis-
tungsbeträge nach den §§ 36 und 123 in dem
jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten
Pflegesachleistungen bezogen wurden, kön-
nen die nach Absatz 1 oder Absatz 1a an-
spruchsberechtigten Versicherten unter An-
rechnung auf ihren Anspruch auf ambulante
Pflegesachleistungen Leistungen niedrig-
schwelliger Betreuungs- und Entlastungsange-
bote zusätzlich zu den in den Absätzen 1
und 1a genannten Beträgen in Anspruch neh-
men. Der nach Satz 1 für niedrigschwellige Be-
treuungs- und Entlastungsleistungen verwen-
dete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent
des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen
Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleis-
tungen nicht überschreiten. Die Grundpflege
und die hauswirtschaftliche Versorgung im Ein-
zelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen,
die den Anspruchsberechtigten im Zusammen-
hang mit der Inanspruchnahme der niedrig-
schwelligen Betreuungs- und Entlastungsleis-
tungen nach Satz 1 entstehen, werden erstat-
tet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ver-
gütungen für ambulante Pflegesachleistungen
sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der
Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstat-
tung der Aufwendungen als Inanspruchnahme
der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Ab-
satz 3 und 4 sowie § 123 zustehenden Sach-
leistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die
Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis
5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug
auf die Kostenerstattung nach Satz 4 erfolgt.
§ 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme
der Leistung nach Satz 1 keine Anwendung.
Das Bundesministerium für Gesundheit evalu-
iert die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung
der in den §§ 36 und 123 für den Bezug ambu-
lanter Pflegesachleistungen vorgesehenen
Leistungsbeträge auch für Leistungen niedrig-
schwelliger Betreuungs- und Entlastungsange-
bote nach den Sätzen 1 bis 8 spätestens inner-
halb von vier Jahren nach Inkrafttreten.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Anerkennung der niedrigschwelligen
Betreuungs- und Entlastungsangebote ein-
schließlich der Vorgaben zur regelmäßigen
Qualitätssicherung der Angebote zu bestim-
men. Niedrigschwellige Angebote, die sowohl
die Voraussetzungen des § 45c Absatz 3 als
auch des § 45c Absatz 3a erfüllen, können un-
ter Beachtung der jeweiligen Anerkennungsbe-
dingungen eine gemeinsame Anerkennung als
Betreuungs- und Entlastungsangebot erhal-
ten.“
18. § 45c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 45c
Weiterentwicklung der Versorgungs-
strukturen, Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Ebenso gefördert werden können aus den in
Satz 1 genannten Mitteln niedrigschwellige
Entlastungsangebote für Pflegebedürftige mit
mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte
ohne Pflegestufe, die wegen erheblich einge-
schränkter Alltagskompetenz die Vorausset-
zungen des § 45a erfüllen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betreuungs-
angebote“ durch die Wörter „Betreuungs- und
Entlastungsangebote“ ersetzt und werden die
Wörter „Pflegebedürftige mit erheblichem all-
gemeinem Betreuungsbedarf“ durch die Wör-
ter „Pflegebedürftige mit mindestens Pflege-
stufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe,
die wegen erheblich eingeschränkter Alltags-
kompetenz die Voraussetzungen des § 45a er-
füllen,“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Pflegebedürf-
tigen mit erheblichem Bedarf an allgemei-
ner Beaufsichtigung und Betreuung“ durch
die Wörter „Pflegebedürftigen mit mindes-
tens Pflegestufe I sowie von Versicherten
ohne Pflegestufe, die wegen erheblich ein-
geschränkter Alltagskompetenz die Vo-
raussetzungen des § 45a erfüllen,“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Angehörige“
die Wörter „und vergleichbar naheste-
hende Pflegepersonen“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „kommen“
das Wort „insbesondere“ eingefügt und
werden die Wörter „Pflegebedürftige im
Sinne des § 45a“ durch die Wörter „Pflege-
bedürftige mit mindestens Pflegestufe I so-
wie für Versicherte ohne Pflegestufe, die
wegen erheblich eingeschränkter Alltags-
kompetenz die Voraussetzungen des
§ 45a erfüllen,“ ersetzt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Niedrigschwellige Entlastungsange-
bote im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind An-
gebote für Pflegebedürftige mit mindestens
Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pfle-
gestufe, die wegen erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz die Voraussetzungen des
§ 45a erfüllen, die der Deckung des Bedarfs
der Anspruchsberechtigten an Unterstützung
im Haushalt, insbesondere bei der hauswirt-
schaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung
von allgemeinen oder pflegebedingten Anfor-
derungen des Alltags oder bei der eigenverant-
wortlichen Organisation individuell benötigter
Hilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen,
Angehörige oder vergleichbar Nahestehende in
ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.
Niedrigschwellige Entlastungsangebote bein-
halten die Erbringung von Dienstleistungen,
eine die vorhandenen Ressourcen und Fähig-
keiten stärkende oder stabilisierende Alltags-
begleitung, organisatorische Hilfestellungen,
Unterstützungsleistungen für Angehörige und
vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigen-
schaft als Pflegende zur Bewältigung des Pfle-
gealltags oder andere geeignete Maßnahmen.
Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Als
grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwel-
lige Entlastungsangebote kommen insbeson-
dere in Betracht Serviceangebote für haus-
haltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter
sowie Pflegebegleiter.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für demenz-
kranke Pflegebedürftige erforderlichen Hil-
fen“ durch die Wörter „erforderlichen Hilfen
für demenzkranke Pflegebedürftige und die
Voraussetzungen des § 45a erfüllende Ver-
sicherte ohne Pflegestufe“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflege-
bedürftigen“ die Wörter „oder die Voraus-
setzungen des § 45a erfüllenden Versicher-
ten ohne Pflegestufe“ eingefügt.
g) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Be-
treuungs- und Entlastungsangebote“ ersetzt.
19. § 45e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme
auch vor der Gründung und dem Einzug
erfolgen.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“
durch die Angabe „4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“
das Komma und die Wörter „spätestens aber
am 31. Dezember 2015“ gestrichen.
20. Nach § 46 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Bei der Berechnung der Erstattung sind die Bei-
tragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu
vermindern, die dazu bestimmt sind, nach § 135
dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversiche-
rung zugeführt zu werden.“
21. In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2,05“
durch die Angabe „2,35“ ersetzt.
22. In § 57 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
23. Dem § 58 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich
nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformati-
onstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag
erheben.“
24. In der Überschrift des Vierten Abschnittes des
Siebten Kapitels werden die Wörter „und Quali-
tätssicherung“ gestrichen.
24a. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter
Vergütungen sowie entsprechender Vergütun-
gen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
werden.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Träger der Einrichtung ist verpflich-
tet, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze
auf Grundlage der Bezahlung der Beschäftig-
ten nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütun-
gen sowie entsprechenden Vergütungen nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ent-
sprechende Bezahlung der Beschäftigten je-
derzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Ver-
tragspartei hat der Träger der Einrichtung die-
ses nachzuweisen. Personenbezogene Daten
sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durch-
führung des Nachweises wird in den Verträgen
nach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt.“
25. In § 87a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.536“
durch die Angabe „1 597“ ersetzt.
26. § 87b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflege-
bedürftige mit erheblichem allgemeinem Be-
treuungsbedarf“ durch die Wörter „zusätzliche
Betreuung und Aktivierung in stationären Pfle-
geeinrichtungen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit erhebli-
chem Bedarf an allgemeiner Beaufsichti-
gung und Betreuung“ durch die Wörter
„sowie der Versicherten, die einen Hilfebe-
darf im Bereich der Grundpflege und haus-
wirtschaftlichen Versorgung haben, der
nicht das Ausmaß der Pflegestufe I er-
reicht, (anspruchsberechtigten Personen)“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Heimbe-
wohner“ durch die Wörter „an-
spruchsberechtigten Personen“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „das
Pflegeheim“ durch die Wörter „die
stationäre Pflegeeinrichtung“ ersetzt
und wird das Wort „Heimbewohner“
durch die Wörter „anspruchsberech-
tigten Personen“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „je-
den Heimbewohner mit erheblichem
allgemeinem Bedarf an Beaufsichti-
gung und Betreuung“ durch die Wör-
ter „jede anspruchsberechtigte Per-
son“ ersetzt und wird das Wort „vier-
undzwanzigste“ durch das Wort
„zwanzigste“ ersetzt.
ddd) In Nummer 4 wird das Wort „Heimbe-
wohner“ durch die Wörter „an-
spruchsberechtigte Personen“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Pflegeheimen“
durch die Wörter „stationären Pflegeein-
richtungen“ ersetzt und wird das Wort
„Pflegebedürftige“ durch die Wörter „an-
spruchsberechtigte Personen“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Heimbewohner“
durch die Wörter „anspruchsberechtigte
Personen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Heimbewohner“
durch die Wörter „anspruchsberechtigten
Personen“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „der Pflegebe-
dürftige“ durch die Wörter „die anspruchs-
berechtigte Person“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der sta-
tionären Versorgung der Pflegebedürftigen“
durch die Wörter „stationären Pflegeeinrich-
tungen“ ersetzt.
26a. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei
wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,
seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen
Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Bezahlung
tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden. Eine Diffe-
renzierung in der Vergütung nach Kostenträ-
gern ist unzulässig.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vergütungen können, je nach Art und
Umfang der Pflegeleistung, nach dem da-
für erforderlichen Zeitaufwand oder unab-
hängig vom Zeitaufwand nach dem Leis-
tungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes,
nach Komplexleistungen oder in Ausnah-
mefällen auch nach Einzelleistungen be-
messen werden; sonstige Leistungen wie
hauswirtschaftliche Versorgung, Behör-
dengänge oder Fahrkosten können auch
mit Pauschalen vergütet werden.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85
Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entspre-
chend.“
27. § 114 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder
Wiederholungsprüfung sachlich begründete
Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege
bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung
nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebe-
dürftigen unter Beachtung der datenschutz-
rechtlichen Bestimmungen in die Prüfung ein-
zubeziehen. Die Prüfung ist insgesamt als An-
lassprüfung durchzuführen.“
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“
durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.
28. § 115 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bil-
den die Prüfergebnisse aller in die Prüfung ein-

bezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage
für die Bewertung und Darstellung der Quali-
tät.“
b) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
Satz eingefügt:
„Bei der Darstellung der Qualität ist auf die Art
der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wieder-
holungsprüfung hinzuweisen.“
28a. In § 117 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils
nach dem Wort „Aufsichtsbehörden“ die Wörter
„oder den obersten Landesbehörden“ eingefügt.
28b. § 120 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art,
Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich
der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 verein-
barten Vergütungen für jede Leistung oder jeden
Leistungskomplex gesondert zu beschreiben. Der
Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Ver-
tragsschluss und bei jeder wesentlichen Verände-
rung in der Regel schriftlich über die voraussicht-
lichen Kosten zu unterrichten.“
28c. Dem § 122 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2014
einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag
nach § 38a in der bis zum 31. Dezember 2014
geltenden Fassung haben, wird diese Leistung
weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen
Verhältnissen nichts geändert hat.“
29. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „120“ durch
die Angabe „123“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „225“ durch
die Angabe „231“ ersetzt.
cc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird die An-
gabe „§§ 39 und 40“ durch die Angabe
„§§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für
Versicherte ohne Pflegestufe umfasst einen
Gesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalen-
dermonat.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „70 Euro auf
305 Euro“ durch die Wörter „72 Euro auf 316
Euro“ ersetzt, wird nach der Angabe „§ 36“ die
Angabe „sowie § 41“ eingefügt und werden die
Wörter „215 Euro auf bis zu 665 Euro“ durch
die Wörter „221 Euro auf bis zu 689 Euro“ er-
setzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „85 Euro auf
525 Euro“ durch die Wörter „87 Euro auf 545
Euro“ ersetzt, wird nach der Angabe „§ 36“ die
Angabe „sowie § 41“ eingefügt und werden die
Wörter „150 Euro auf bis zu 1 250 Euro“ durch
die Wörter „154 Euro auf bis zu 1 298 Euro“
ersetzt.
30. Folgendes Vierzehnte Kapitel wird angefügt:
„Vierzehntes Kapitel
Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 131
Pflegevorsorgefonds
In der sozialen Pflegeversicherung wird ein
Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorge-
fonds der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet.
§ 132
Zweck des Vorsorgefonds
Das Sondervermögen dient der langfristigen
Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der so-
zialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe
des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsauf-
wendungen der sozialen Pflegeversicherung ver-
wendet werden.
§ 133
Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftli-
chen Verkehr handeln, klagen und verklagt wer-
den. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-
vermögens ist Frankfurt am Main.
§ 134
Verwaltung und Anlage der Mittel
(1) Die Verwaltung und die Anlage der Mittel
des Sondervermögens werden der Deutschen
Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung des
Sondervermögens und seiner Mittel werden der
Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Ge-
setzes über die Deutsche Bundesbank keine Kos-
ten erstattet.
(2) Die dem Sondervermögen zufließenden
Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinn-
gemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des
Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen
Bedingungen anzulegen. Dabei ist der in Aktien
oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sonderver-
mögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum
von höchstens zehn Jahren abzubauen. Das Bun-
desministerium für Gesundheit ist im Anlageaus-
schuss nach § 4a der Anlagerichtlinien des Ver-
sorgungsfonds des Bundes vertreten.
§ 135
Zuführung der Mittel
(1) Das Bundesversicherungsamt führt dem
Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats
zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu,
der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversi-
cherung des Vorjahres entspricht.
(2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erst-
mals zum 20. Februar 2015 und endet mit der
Zahlung für Dezember 2033.

§ 136
Verwendung des Sondervermögens
Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen
zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozia-
len Pflegeversicherung verwendet werden, wenn
ohne eine Zuführung von Mitteln an den Aus-
gleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforder-
lich würde, die nicht auf über eine allgemeine
Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden
Leistungsverbesserungen beruht. Die Obergrenze
der jährlich auf Anforderung des Bundesversiche-
rungsamtes an den Ausgleichsfonds abführbaren
Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum
31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes
des Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein
Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehe-
nen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen wer-
den, wenn ohne eine entsprechende Zuführung
von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Bei-
tragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht
auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leis-
tungen hinausgehenden Leistungsverbesserun-
gen beruht.
§ 137
Vermögenstrennung
Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen
der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen
Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 138
Jahresrechnung
Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundes-
ministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht
über die Verwaltung der Mittel des Sondervermö-
gens vor. Darin sind der Bestand des Sonderver-
mögens einschließlich der Forderungen und Ver-
bindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausga-
ben auszuweisen.
§ 139
Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung
seines Vermögens als aufgelöst.“
Artikel 2
Änderung des
Pflege-Versicherungsgesetzes
In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versiche-
rungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „, § 106a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
Artikel 2a
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird
folgender § 64c eingefügt:
„§ 64c
Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
(1) Die in § 115 Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags-
partner vereinbaren gemeinsam und einheitlich im Ein-
vernehmen mit dem Robert Koch-Institut die Durchfüh-
rung eines Modellvorhabens nach § 63, um Erkennt-
nisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Scree-
nings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäb-
chen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotika-
gruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausauf-
enthaltes zu gewinnen. Das Modellvorhaben ist insbe-
sondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushy-
giene und Infektionsprävention auszurichten. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die
Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens ei-
ner Kassenärztlichen Vereinigung. Soweit eine überbe-
zirkliche Versorgung besteht, soll das Modellvorhaben
in den betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen ge-
meinsam durchgeführt werden. Das Modellvorhaben
kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen
durchgeführt werden, insbesondere um ausreichende
Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unter-
schiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichti-
gen. § 65 gilt mit der Maßgabe, dass die wissenschaft-
liche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens
im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu er-
folgen hat.
(2) Soweit bis zum 31. Dezember 2015 keine Eini-
gung über die Durchführung eines Modellvorhabens
nach Absatz 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei
die Landesschiedsstelle nach § 114 anrufen. § 115 Ab-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anrufung der
Schiedsstelle soll unterbleiben, wenn in einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorha-
ben nach Absatz 1 vereinbart wurde, keine überbezirk-
liche Versorgung besteht oder eine Durchführung in
mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus wissen-
schaftlichen Gründen nicht erforderlich ist.“
Artikel 2b
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Jahre 2013
und 2014“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2013“
ersetzt.
b) In Satz 8 werden die Wörter „das Jahr 2014“
durch die Wörter „die Jahre 2014 und 2015“ er-
setzt und werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „auch der für das Jahr
2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleis-
tungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu ver-
einbaren“ eingefügt.

2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-
ber 2014“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Versorgungszuschlag ist letztmalig für Pa-
tientinnen und Patienten zu berechnen, die zum
31. Dezember des Jahres aufgenommen werden,
in dem der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Ab-
satz 2a letztmalig erhoben wird.“
3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und
Abschläge nach § 5“ durch die Wörter „kranken-
hausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge“ er-
setzt.
Artikel 3
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
§ 80 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Registrierung“
die Wörter „einschließlich der Verlängerung der Re-
gistrierung“ eingefügt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
fügt:
„4a. der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer
Prüfungen nach § 42b,“.
3. In Nummer 6 werden nach der Angabe „4“ ein
Komma und die Angabe „4a“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(3) Artikel 2b tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister für
Hermann Gröhe
l a M e r k e l
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2222. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cb8a785e105d4887….