Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 278 Medizinischer Dienst
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/278#abs-1 (1) In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Für mehrere Länder kann durch Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder. In Ländern, in denen bereits mehrere Medizinische Dienste oder ein gemeinsamer Medizinischer Dienst bestehen, kann die jeweilige Aufteilung beibehalten werden. § 94 Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/278#abs-2 (2) Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachpersonen sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. Die Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei Pflegefachpersonen liegt. § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/278#abs-3 (3) Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können. Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/278#abs-4 (4) Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten Kalenderjahres über
Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in § 275a Absatz 7 Satz 5 genannten Mitteilungen. Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Der Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von den Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2 abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind. Die Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz 5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/278#abs-5 (5) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 278 SGB V →
Entscheidungen ab dem 02.02.2020: seit diesem Tag hat § 278 SGB V seinen heutigen Inhalt. 26 ältere Entscheidungen zitieren eine frühere Fassung mit anderem Inhalt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 20.06.2024 – 8 AZR 253/20Datenschutz - Gesundheitsdaten - Verarbeitung durch Arbeitgeber - Medizinischer DienstZitiert von 23
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- BFH, 21.04.2021 – XI R 31/20 (XI R 34/18), XI R 31/20, XI R 34/18(Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL)Zitiert von 5
- LAG Düsseldorf, 11.03.2020 – 12 Sa 186/19Zitiert von 5
- BFH, 15.12.2022 – V R 12/21Körperschaftsteuerbefreiung für ArbeitsgemeinschaftenZitiert von 1
- BFH, 24.02.2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17), XI R 30/20, XI R 11/17(Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19))Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2026 – L 9 KR 378/26 B ERKrankenversicherung - Einstweiliger Rechtsschutz - Außerklinische Intensivpflege - Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund - Folgenabwägung bei offener Sachlage - Grundrechtswahrende Handhabung des Eilantrags - Vorläufige Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2026 – L 4 KR 244/22Zitiert von 1
- SG Marburg, 12.01.2024 – S 19 P 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 278 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 05.12.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 15.04.2026 (siehe Fassungen).
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 278 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 278 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 278 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.