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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3299
BGBl. 2020 I S. 3299 · 62.294 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
(Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)
Vom 22. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 32 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
eingefügt:
„(1c) Ab dem 1. Oktober 2020 bedürfen Ver-
ordnungen von Heilmitteln mit Ausnahme des Ge-
nehmigungsverfahrens nach Absatz 1a Satz 2
keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.“
1a. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e
eingefügt:
„(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen können aus wichtigen Grün-
den ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“
2. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
„§ 85a
Sonderregelungen für
Vertragszahnärztinnen und Vertrags-
zahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Um die finanziellen Auswirkungen zu
überbrücken, die sich aus der infolge der
COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruch-
nahme zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird
die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leis-
tungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für
das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf
90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der
vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres
2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. Satz 1
gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige
Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den
Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen
Festsetzung schriftlich widersprochen hat. Satz 1
gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die jeweilige
Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den
Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 einer sol-
chen Festsetzung schriftlich widerspricht.
(2) Übersteigt die von den Krankenkassen an
eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr
2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1
die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärzt-
lichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche
Vereinigung die dadurch entstandene Überzah-
lung gegenüber den Krankenkassen in den Jah-
ren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen.
Übersteigt die von den Krankenkassen an eine
Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021
gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im
Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen
Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Ver-
einigung die dadurch entstandene Überzahlung
gegenüber den Krankenkassen in den Jahren
2022 und 2023 vollständig auszugleichen. Das

Nähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner
der Gesamtverträge nach § 83.
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
können in den Jahren 2020 bis 2023 im Beneh-
men mit den Landesverbänden der Krankenkas-
sen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab
von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Re-
gelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche
Versorgung unter Berücksichtigung der Auswir-
kungen der COVID-19-Pandemie auf die vertrags-
zahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.
(4) Soweit die vertragszahnärztliche Versor-
gung mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1
nicht sichergestellt werden kann, können die
Partner der Gesamtverträge nach § 83 für die
Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen bezo-
gen auf den in den Festzuschussbeträgen nach
§ 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistun-
gen vereinbaren. Übersteigt die von den Kranken-
kassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung
im Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im
Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen
Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahn-
ärztliche Vereinigung die dadurch entstandene
Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im
Jahr 2021 vollständig auszugleichen. Übersteigt
die von den Krankenkassen an eine Kassenzahn-
ärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Ab-
schlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich er-
brachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1,
so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die
dadurch entstandene Überzahlung gegenüber
den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig aus-
zugleichen. Das Nähere zum Ausgleich verein-
baren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
(5) Die Partner der Gesamtverträge haben in
den Jahren 2021 und 2022 bei den nach § 85 Ab-
satz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen
der Gesamtvergütungen auch die infolge der
COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruch-
nahme vertragszahnärztlicher Leistungen ange-
messen zu berücksichtigen.
(6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung
in den Jahren 2021 und 2022 findet § 85 Absatz 2
Satz 7 keine Anwendung.“
2a. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in
den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln des
Strukturfonds eine Förderung von in den Jah-
ren 2019 bis 2021 neu niedergelassenen Pra-
xen vorsehen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Krankenkassen haben der Kassen-
ärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten
für außerordentliche Maßnahmen, die zur
Sicherstellung der medizinischen Versorgung
während des Bestehens einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Ab-
satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erforder-
lich sind, zu erstatten. Die Erstattung ist aus-
geschlossen, soweit die Finanzierung der
betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes anderweitig
vorgesehen ist. Zum Zweck der Abrechnung
der Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kas-
senärztliche Vereinigung den Krankenkassen
rechnungsbegründende Unterlagen, aus de-
nen sich die Art und die Höhe der zu erstatten-
den Kosten im Einzelnen ergeben.“
2b. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Nach Absatz 5 Satz 4 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Vertragsparteien haben die Vereinbarun-
gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis
zum 31. März 2021 an die durch die COVID-19-
Pandemie bedingte besondere Situation der
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an-
zupassen, um die Leistungsfähigkeit der Ein-
richtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
zu gewährleisten. Das Bundesministerium für
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die in Satz 5
genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 ver-
längern.“
2c. § 111c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Nach Absatz 3 Satz 4 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Vertragsparteien haben die Vereinbarun-
gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020
bis zum 31. März 2021 an die durch die
COVID-19-Pandemie bedingte besondere
Situation der Rehabilitationseinrichtungen an-
zupassen, um die Leistungsfähigkeit der Ein-
richtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
zu gewährleisten. Das Bundesministerium für
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrats die in Satz 5 ge-
nannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 ver-
längern.“
3. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Oktober
2020“ durch die Angabe „1. Januar 2021“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2020“
durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Schiedsverfahren beginnt vor den in
Satz 1 genannten Zeitpunkten, wenn min-
destens eine Vertragspartei die Verhand-
lungen ganz oder teilweise für gescheitert
erklärt und die Schiedsstelle anruft.“
4. In § 125a Absatz 3 wird die Angabe „15. Novem-
ber 2020“ durch die Angabe „15. März 2021“ er-
setzt.
4a. § 125b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Das Bundesministerium für Gesund-
heit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, dass nach § 124 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer
zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge
der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten
für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heil-
mittelverordnung, die sie längstens bis zum
31. Dezember 2021 abrechnen, einen zusätz-
lichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegen-
über den Krankenkassen geltend machen kön-
nen. Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1
Satz 1 können in ihren Verträgen davon ab-
weichende Vereinbarungen treffen.“
4b. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Darüber hinaus können die Vertragsparteien
in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Aus-
gleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnah-
men infolge der COVID-19-Pandemie verein-
baren.“
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter
„Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.
5. Dem § 137g Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen
Verträge, die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der
jeweils am 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur
Durchführung der Programme geschlossen wur-
den, nicht bis zum 31. Dezember 2024 durch Ver-
träge nach § 140a ersetzt oder beendet werden;
wird ein solcher Vertrag durch einen Vertrag nach
§ 140a ersetzt, folgt daraus allein keine Pflicht zur
Vorlage oder Unterrichtung nach Satz 3.“
5a. Dem § 139 Absatz 11 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Soweit vor einer Weiterentwicklung und Ände-
rungen der Systematik und der Anforderungen
nach Absatz 2 mögliche Berührungspunkte
des voraussichtlichen Fortschreibungsbedarfs mit
digitalen oder technischen Assistenzsystemen
festgestellt werden, ist zusätzlich mindestens
eine Stellungnahme eines Sachverständigen oder
unabhängigen Forschungsinstituts aus dem Be-
reich der Technik einzuholen; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen.“
6. § 140a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
Wörter „Die Verträge“ ersetzt und werden
die Wörter „unter Beteiligung vertragsärzt-
licher Leistungserbringer oder deren
Gemeinschaften besondere ambulante
ärztliche Versorgungsaufträge“ durch die
Wörter „besondere Versorgungsaufträge
unter Beteiligung der Leistungserbringer
oder deren Gemeinschaften“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verträge können auch Regelungen
enthalten, die die besondere Versorgung
regional beschränken.“
cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„gelten fort“ durch die Wörter „sind spä-
testens bis zum 31. Dezember 2024 durch
Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen
oder zu beenden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über
die Eignung der Vertragsinhalte als Leis-
tung der gesetzlichen Krankenversiche-
rung der Gemeinsame Bundesausschuss
nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im
Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Ab-
satz 1 keine ablehnende Entscheidung ge-
troffen hat. Die abweichende Regelung
muss dem Sinn und der Eigenart der be-
sonderen Versorgung entsprechen, sie
muss insbesondere darauf ausgerichtet
sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die
Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu ver-
bessern. Wenn Verträge über eine beson-
dere Versorgung zur Durchführung von
nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geför-
derten neuen Versorgungsformen abge-
schlossen werden, gelten die Anforderun-
gen an eine besondere Versorgung nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderun-
gen nach Satz 4 als erfüllt. Das gilt auch für
Verträge zur Fortführung von nach § 92a
Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen
Versorgungsformen oder wesentlicher
Teile daraus sowie für Verträge zur Über-
tragung solcher Versorgungsformen in an-
dere Regionen.“
bb) Nach dem bisherigen Satz 6 wird folgender
Satz eingefügt:
„Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1
können sich darauf verständigen, dass Be-
ratungs-, Koordinierungs- und Manage-
mentleistungen der Leistungserbringer
und der Krankenkassen zur Versorgung
der Versicherten im Rahmen der besonde-
ren Versorgung durch die Vertragspartner
oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4
Satz 5 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 3 werden die folgen-
den Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. anderen Leistungsträgern nach
§ 12 des Ersten Buches und
den Leistungserbringern, die
nach den für diese Leistungs-
träger geltenden Bestimmungen
zur Versorgung berechtigt sind,

3b. privaten Kranken- und Pflege-
versicherungen, um Angebote
der besonderen Versorgung für
Versicherte in der gesetzlichen
und in der privaten Krankenver-
sicherung zu ermöglichen,“.
bbb) In Nummer 7 werden nach den Wör-
tern „Kassenärztlichen Vereinigun-
gen“ die Wörter „oder Berufs- und In-
teressenverbänden der Leistungser-
bringer nach Nummer 1“ eingefügt
und wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Anbietern von digitalen Diensten
und Anwendungen nach § 68a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Verträgen mit Anbietern von digitalen
Diensten und Anwendungen nach Num-
mer 8 sind die Zugänglichkeitskriterien für
Menschen mit Behinderungen zu berück-
sichtigen.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Gegenstand der Verträge kann sein
1. die Förderung einer besonderen Versor-
gung, die von den in Absatz 3 genannten
Leistungserbringern selbständig durchge-
führt wird, oder
2. die Beteiligung an Versorgungsaufträgen
anderer Leistungsträger nach § 12 des Ers-
ten Buches.
Die Förderung und Beteiligung nach Satz 1
dürfen erfolgen, soweit sie dem Zweck der ge-
setzlichen Krankenversicherung dienen.
(3b) Gegenstand der Verträge kann eine be-
sondere Versorgung im Wege der Sach- oder
Dienstleistung sein
1. im Einzelfall, wenn medizinische oder so-
ziale Gründe dies rechtfertigen, oder
2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen
für eine Kostenerstattung der vom Ver-
sicherten selbst beschafften Leistungen
vorliegen.
Verträge nach Satz 1 können auch mit nicht zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
Leistungserbringern geschlossen werden,
wenn eine dem Versorgungsniveau in der ge-
setzlichen Krankenversicherung gleichwertige
Versorgung gewährleistet ist.“
6a. In § 217b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 64
Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
6b. § 219a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „30. September
2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ er-
setzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten König-
reich von Großbritannien und Nordirland ha-
ben, gilt dies für alle Behandlungen, die bis
zum 31. Dezember 2020 begonnen werden.“
7. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
„§ 221a
Ergänzender Bundeszuschuss
an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der
Bund im Jahr 2021 zur Stabilisierung des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a
im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszu-
schuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Ge-
sundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist
von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1
der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Be-
trag von 30 Millionen Euro.“
8. § 242 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
Betrag“ durch die Wörter „das 0,8-Fache des
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
Betrags“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Krankenkassen, deren Finanzreserven
gemäß § 260 Absatz 2 Satz 1 nach ihrem
Haushaltsplan für das Jahr 2021 zum Ende
des Jahres 2021 einen Betrag von 0,4 Monats-
ausgaben unterschreiten würden, wenn keine
Anhebung des Zusatzbeitragssatzes erfolgt,
dürfen ihren Zusatzbeitragssatz abweichend
von Absatz 1 Satz 4 zum 1. Januar 2021 anhe-
ben; diese Zusatzbeitragssatzanhebung ist be-
grenzt auf einen Zusatzbeitragssatz, der der
Absicherung dieser Finanzreserven in Höhe
von 0,4 Monatsausgaben am Ende des Jahres
2021 entspricht. Die zuständige Aufsichtsbe-
hörde kann einer Krankenkasse, die zum Zeit-
punkt der Haushaltsaufstellung für das Jahr
2021 über weniger als 50 000 Mitglieder ver-
fügt, auf Antrag eine Anhebung des Zusatz-
beitragssatzes zum 1. Januar 2021 geneh-
migen, die über die nach Satz 1 zulässige
Anhebung hinausgeht, soweit dies erforderlich
ist, um den für diese Krankenkasse notwen-
digen Betrag an Finanzreserven zur Absiche-
rung gegen unvorhersehbare Ausgabenrisiken
nicht zu unterschreiten. Bei der Anhebung und
der Genehmigung der Anhebung der Zusatz-
beitragssätze nach den Sätzen 1 und 2 soll
die Entwicklung der Ausgaben zugrunde ge-
legt werden, die der Schätzerkreis nach § 220
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für das Jahr 2021
erwartet. Die in den Haushaltsplänen der Kran-
kenkassen für das Jahr 2021 vorzusehenden
Beträge der Zuführungen nach § 170 Absatz 1
Satz 1 und zum Deckungskapital für Verpflich-
tungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversiche-
rungs-Rechnungsverordnung sind 2021 auf die

für das Haushaltsjahr notwendigen Beträge
begrenzt.“
9. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Einfache“ durch die Angabe „0,8-Fache“
ersetzt.
10. § 271 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so an-
zulegen, dass sie für den in den §§ 266, 268
und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar
sind. Die im Laufe eines Jahres entstehenden
Kapitalerträge werden dem Sondervermögen
gutgeschrieben.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wer-
den die Wörter „in voller Höhe für den Einkom-
mensausgleich“ durch die Wörter „für die
Durchführung des Einkommensausgleichs“ er-
setzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesund-
heitsfonds“ die Wörter „auf Grundlage der
für die Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maß-
geblichen Werte für dieses Geschäftsjahr“
eingefügt.
bb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 266
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „den §§ 266,
268, 270 und 270a“ ersetzt.
e) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgen-
den Absätze 4 bis 7 ersetzt:
„(4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020
225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve
zugeführt. Den Einnahmen des Gesundheits-
fonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr
2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Mil-
lionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen
Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um
die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwen-
dung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu
kompensieren.
(5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach
§ 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovations-
fonds aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich
150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis
2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils ab-
züglich der Hälfte des anteiligen Betrages der
landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß
§ 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt;
Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden
nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an
die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
zurückgeführt.
(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach
den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von
bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren
2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insge-
samt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich
des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen
Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit
die Fördermittel von den Ländern nach Maß-
gabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes abgerufen werden.
(7) Die dem Bundesamt für Soziale Siche-
rung bei der Verwaltung des Fonds entstehen-
den Ausgaben einschließlich der Ausgaben für
die Durchführung und Weiterentwicklung des
Risikostrukturausgleichs werden aus den Ein-
nahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.“
11. § 272 wird wie folgt gefasst:
„§ 272
Sonderregelungen für
den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
(1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021
Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen
nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem
66,1 Prozent der Finanzreserven nach § 260 Ab-
satz 2 Satz 1 jeder Krankenkasse, die zwei Fünftel
des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1
Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten,
herangezogen werden. Abweichend von Satz 1
werden 66,1 Prozent der Finanzreserven nach
§ 260 Absatz 2 Satz 1 einer Krankenkasse, die
ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat
entfallenden Betrags der Ausgaben für die in
§ 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke
zuzüglich von 3 Millionen Euro überschreiten,
herangezogen, wenn dieser Betrag geringer als
der sich nach Satz 1 für die Krankenkasse erge-
bende Betrag ist. Maßgebend für die Rechen-
größen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von
den Krankenkassen für das erste Halbjahr 2020
nach Abschluss des zweiten Quartals 2020 vor-
gelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse,
die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
dem Bundesministerium für Gesundheit am
14. August 2020 übermittelt hat.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
rechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für
jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht
ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse
geltend. Es verrechnet den festgesetzten Betrag
mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr
2021 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zu-
weisungen in der Höhe, in der sich die Forde-
rungen decken. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2
in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus-
gleichsmonate des Jahres 2021, die auf den Mo-
nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen
wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung
der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die
Bescheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2021
erlassen.

(3) Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155
ab dem 15. August 2020 und hätte sich für eine,
einen Teil oder alle der an der Vereinigung be-
teiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1
ergeben, macht das Bundesamt für Soziale
Sicherung den Betrag oder die Summe der Be-
träge gegenüber der neuen Krankenkasse nach
§ 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend.
Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den
nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021
an die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6
Satz 2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe,
in der sich die Forderungen decken; Absatz 2
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht,
wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zum
nach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt be-
reits den Bescheid oder die Bescheide nach Ab-
satz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung
beteiligten Krankenkassen erlassen hat.“
11a. § 275c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse in
jedem Quartal von den nach Absatz 1
Satz 1 prüfbaren Schlussrechnungen für
vollstationäre Krankenhausbehandlung bis
zu 5 Prozent der Anzahl der bei ihr im
vorvergangenen Quartal eingegangenen
Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
kenhausbehandlung eines Krankenhauses
nach Absatz 1 durch den Medizinischen
Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene
Prüfquote); im Jahr 2021 gilt eine quartals-
bezogene Prüfquote von bis zu 12,5 Pro-
zent.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:
„Maßgeblich für die Zuordnung einer Prü-
fung zu einem Quartal und zu der maßgeb-
lichen quartalsbezogenen Prüfquote ist
das Datum der Einleitung der Prüfung.“
dd) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-
ter „in dem betrachteten Quartal eingegan-
genen Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung“ durch die Wörter
„Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
kenhausbehandlung, die, ausgehend vom be-
trachteten Quartal, im vorvergangenen Quartal
eingegangen sind“ ersetzt.
12. Dem § 279 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen
Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“
12a. In § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach
dem Wort „mit“ die Wörter „für alle Medizinischen
Dienste einheitlichen“ eingefügt.
13. § 414 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „am“ durch
die Wörter „ab dem“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2
und 4“ ein Komma und die Angabe „des
§ 279 Absatz 9“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
gefasst:
„§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am
1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der
Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021
erlässt. Diese Richtlinie bedarf der Geneh-
migung des Bundesministeriums für Gesund-
heit.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in
der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist
mit der Maßgabe anwendbar, dass der Me-
dizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezem-
ber 2021 erlässt. In der Richtlinie ist eine bun-
deseinheitliche Methodik und Vorgehensweise
nach angemessenen und anerkannten Me-
thoden der Personalbedarfsermittlung vorzu-
geben. Hierfür sind geeignete Gruppen der
Aufgaben der Medizinischen Dienste (Begut-
achtungsaufträge) zu definieren. Die für den
Erlass der Richtlinie nach Satz 1 erforderlichen
Daten sind von allen Medizinischen Diensten
unter Koordinierung des Medizinischen Diens-
tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen nach einer bundeseinheitlichen Me-
thodik und Vorgehensweise spätestens ab
dem 1. März 2021 zu erheben und für alle
Medizinischen Dienste einheitlich durch den
Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen unter fachlicher Be-
teiligung der Medizinischen Dienste anony-
misiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindes-
tens aufgabenbezogene Richtwerte für die
Aufgabengruppen der Begutachtungen von
Krankenhausleistungen nach § 275c, Arbeits-
unfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b sowie von Rehabilitations-
und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2
Nummer 1 einzubeziehen. Sie bedarf der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit.“
Artikel 1a
Weitere Änderungen des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 79 Absatz 3e und § 279 Absatz 9 werden aufge-
hoben.
2. In § 217b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 64
Absatz 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1
bis 3“ ersetzt.

3. In § 414 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern
„§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4“ ein Komma
und die Angabe „des § 279 Absatz 9“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I
S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Personalkosten, die bei der Neueinstel-
lung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen
von Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in
Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Heb-
ammengesetzes in der Versorgung von Schwange-
ren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynä-
kologie von Krankenhäusern in den Jahren 2021,
2022 und 2023 zusätzlich entstehen, werden bis
zur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500
Geburten in einem Krankenhaus finanziert. Die An-
zahl der Geburten wird für jedes Krankenhaus ein-
malig auf Grundlage der durchschnittlichen Anzahl
an jährlichen Geburten in den Jahren 2017 bis 2019
bestimmt. Zur Entlastung von Hebammen werden
die Personalkosten, die für zusätzliche Personalstel-
len für Hebammen unterstützendes Fachpersonal in
Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie
in den Jahren 2021, 2022 und 2023 entstehen,
finanziert, wobei die Gesamtzahl der geförderten
Personalstellen für Hebammen unterstützendes
Fachpersonal auf bis zu 25 Prozent der in Vollzeit-
kräfte umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Ja-
nuar 2020 beschäftigten Hebammen begrenzt ist.
Zum Hebammen unterstützenden Fachpersonal ge-
hören
1. medizinische Fachangestellte, die eine Ausbil-
dung nach der Verordnung über die Berufsaus-
bildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur
Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen
haben und
2. Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der
Verordnung über die Berufsausbildung zum
Fachangestellten für Medien- und Informations-
dienste/zur Fachangestellten für Medien- und
Informationsdienste in der Fachrichtung Medizi-
nische Dokumentation abgeschlossen haben.
Zur Umsetzung der Sätze 1 und 3 vereinbaren die
Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen zusätz-
lichen Betrag. Voraussetzung für die Finanzierung
ist, dass im Vergleich zum 1. Januar 2020 zusätz-
liche Stellen für Hebammen oder für Hebammen un-
terstützendes Fachpersonal geschaffen oder dass
entsprechende Teilzeitstellen aufgestockt werden.
Die Schaffung neuer Stellen im Sinne von Satz 6
hat das Krankenhaus durch eine schriftliche Verein-
barung mit der Arbeitnehmervertretung zu belegen.
Zudem ist zu belegen, dass das neue oder aufge-
stockte Personal entsprechend der schriftlichen
Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung be-
schäftigt wird und nicht in der unmittelbaren Patien-
tenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig
ist. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6
insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zu-
schlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fall-
pauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und
gesondert in der Rechnung des Krankenhauses
ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand
eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem
Verhältnis des nach Satz 5 für die Neueinstellungen
oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen ins-
gesamt vereinbarten Betrags einerseits sowie des
Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits
zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu verein-
baren ist. Bei der Vereinbarung sind nur Löhne und
Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter
Vergütungen zu berücksichtigen; Maßstab für die
Ermittlung ist jeweils diejenige tarifvertragliche Ver-
einbarung, die in dem Krankenhaus für die meisten
Beschäftigten maßgeblich ist. Kommt eine Verein-
barung nicht zustande, entscheidet die Schieds-
stelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. So-
weit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten
Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener
Teilzeitstellen nicht in der Versorgung von Schwan-
geren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gy-
näkologie umgesetzt werden, ist der darauf entfal-
lende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; wird
die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbeset-
zung in dem nach Satz 1 geförderten Bereich ge-
mindert, ist der zusätzliche Betrag entsprechend
dem darauf entfallenden Anteil der Finanzierung zu
mindern. Für die Prüfung einer notwendigen Rück-
zahlung oder Minderung hat der Krankenhausträger
den anderen Vertragsparteien folgende Bestätigun-
gen des Jahresabschlussprüfers vorzulegen:
1. einmalig eine Bestätigung über die Anzahl der
Geburten in den Jahren 2017 bis 2019,
2. einmalig eine Bestätigung über die zum 1. Januar
2020 festgestellte Stellenbesetzung auf Statio-
nen für Geburtshilfe insgesamt und unterteilt
nach Hebammen und den in Satz 4 genannten
Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und
Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
3. eine Bestätigung über die im jeweiligen Förder-
jahr zum 31. Dezember festgestellte jahresdurch-
schnittliche Stellenbesetzung auf Stationen für
Geburtshilfe, unterteilt nach Hebammen und den
in Satz 4 benannten Berufsgruppen, jeweils dif-
ferenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umge-
rechnet in Vollzeitkräfte, und
4. eine Bestätigung über die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel.
Werden die Bestätigungen nach Satz 14 nicht oder
nicht vollständig vorgelegt, ist der zusätzliche Be-
trag vollständig zurückzuzahlen. Die Vorlage der Be-
stätigungen nach Satz 14 hat durch das Kranken-
haus gegenüber den Vertragspartnern bis zum
28. Februar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
richtet dem Bundesministerium für Gesundheit jähr-
lich, erstmals zum 30. Juni 2022 über die Zahl der
Vollzeitkräfte und den Umfang der aufgestockten

Teilzeitstellen gesondert für Hebammen und für das
Hebammen unterstützende Fachpersonal, die auf
Grund der Finanzierung nach den Sätzen 1 und 3
in den Jahren 2021, 2022 und 2023 neu eingestellt
oder deren vorhandene Teilzeitstellen aufgestockt
wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für
die Berichterstattung nach Satz 17 erforderlichen
Informationen über die Vereinbarungen der Ver-
tragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung
vorhandener Teilzeitstellen von nach den Sätzen 1
und 3 finanziertem Personal zu übermitteln. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das
Verfahren für die Übermittlung fest.“
2. In § 5 Absatz 2a Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „hält ein
Krankenhaus mehr als zwei Fachabteilungen vor,
die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, hat das
Krankenhaus darüber hinaus Anspruch auf eine zu-
sätzliche Finanzierung in Höhe von 200 000 Euro
jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung,
die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt“ eingefügt.
3. Dem § 9 Absatz 1a Nummer 6 werden die Wörter
„die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kin-
derkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fach-
abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu er-
weitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen;“ an-
gefügt.
Artikel 2a
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
In § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 18. November 2020
(BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird die Angabe
„1. Oktober“ durch die Angabe „6. November“ ersetzt.
Artikel 2b
Änderung der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
In § 21 Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird die
Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe „6. November“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78
wie folgt gefasst:
„§ 78 Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfs-
mittelverzeichnis und Empfehlungen zu
wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“.
0a. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im
Kalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wis-
senschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder
Erprobung innovativer Versorgungsansätze un-
ter besonderer Berücksichtigung einer kompe-
tenzorientierten Aufgabenverteilung des Perso-
nals in Pflegeeinrichtungen durchführen und
mit Leistungserbringern vereinbaren. Bei Mo-
dellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem
Personal in der Versorgung durch die Pflege-
einrichtung erfordern, können die dadurch ent-
stehenden Personalkosten in das nach Satz 1
vorgesehene Fördervolumen einbezogen wer-
den. Bei der Vereinbarung und Durchführung
von Modellvorhaben kann im Einzelfall von
den Regelungen des Siebten Kapitels abge-
wichen werden. Pflegebedürftige dürfen durch
die Durchführung der Modellvorhaben nicht be-
lastet werden. Soweit die in Satz 1 genannten
Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht ver-
braucht wurden, können sie in das folgende
Haushaltsjahr übertragen werden. Die Modell-
vorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu be-
fristen. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit Ziele,
Dauer, Inhalte und Durchführung der Modell-
vorhaben. Das Nähere über das Verfahren zur
Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu
finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen und das
Bundesamt für Soziale Sicherung durch Verein-
barung. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen hat eine wissenschaftliche Begleitung
und Auswertung der Modellvorhaben im Hin-
blick auf die Erreichung der Ziele der Modell-
vorhaben nach allgemein wissenschaftlichen
Standards zu veranlassen. Über die Auswer-
tung der Modellvorhaben ist von unabhängigen
Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. Der
Bericht ist zu veröffentlichen. § 45c Absatz 5
Satz 6 gilt entsprechend.
(3b) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen stellt durch die Finanzierung von Stu-
dien, Modellprojekten und wissenschaftlichen
Expertisen die wissenschaftlich gestützte Be-
gleitung der Einführung und Weiterentwicklung
des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur
einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs
in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und
quantitativen Maßstäben, das nach § 113c
Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden

Fassung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
entwickelt und erprobt wurde, und die wissen-
schaftlich gestützte Weiterentwicklung der
ambulanten Versorgung sicher. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit setzt dazu ein Be-
gleitgremium ein. Aufgabe des Begleitgre-
miums ist es, den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, das Bundesministerium für Ge-
sundheit und das Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend bei der
Umsetzung des Verfahrens zur einheitlichen
Bemessung des Personalbedarfs für voll-
stationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei der
Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung
fachlich zu beraten und zu unterstützen. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen be-
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und dem Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend sowie nach Anhörung des Begleitgre-
miums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung
der Maßnahmen nach Satz 1. Dem Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen werden zur Finan-
zierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den
Jahren 2021 bis 2024 bis zu 12 Millionen Euro
aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung ge-
stellt. Das Nähere über das Verfahren zur Aus-
zahlung der Mittel regeln der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen und das Bundesamt
für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der
Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstatio-
nären Pflegeeinrichtungen und die dadurch ent-
stehenden Personalkosten bei der Teilnahme
an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das
Fördervolumen nach Satz 5 einbezogen wer-
den. Pflegebedürftige dürfen durch die Durch-
führung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht be-
lastet werden.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die vollstationäre Pflegeeinrichtung kann
auch für die Beschäftigung zusätzlicher
Fachkräfte aus dem Gesundheits- und So-
zialbereich sowie von zusätzlichen Pflege-
hilfskräften, die sich in der Ausbildung zur
Pflegefachkraft befinden, einen Vergü-
tungszuschlag erhalten.“
bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „fällig“ ein
Komma und die Wörter „sofern von der
vollstationären Pflegeeinrichtung halbjähr-
lich das Vorliegen der Anspruchsvorausset-
zungen nach Satz 2 bestätigt wird“ einge-
fügt.
cc) In Satz 8 werden die Wörter „und den
Nachweis nach Satz 4“ gestrichen.
1. In § 17 Absatz 1a Satz 1 und 4 werden jeweils die
Wörter „der Krankenkassen“ durch das Wort
„Bund“ ersetzt.
2. § 18 Absatz 6a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den
Zielen nach § 40 dienen, wird die Erforderlichkeit
nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet;
insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung
gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches.“
2a. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „überprüft“
durch die Wörter „kann in geeigneten Fällen“
ersetzt und werden nach den Wörtern „des Me-
dizinischen Dienstes“ die Wörter „überprüfen
lassen“ angefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Pflegekasse hat über einen Antrag
auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohn-
umfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spä-
testens bis zum Ablauf von drei Wochen nach
Antragseingang oder in Fällen, in denen eine
Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst
nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb
von fünf Wochen nach Antragseingang zu ent-
scheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen
nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den
Antragstellern unter Darlegung der Gründe
rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mit-
teilung eines hinreichenden Grundes, gilt die
Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“
2b. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und werden
die Wörter „Pflegehilfsmittelverzeichnis und
Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden
Maßnahmen“ angefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens
alle drei Jahre unter besonderer Berücksich-
tigung digitaler Technologien vom Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen fortzuschreiben.
Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung
nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen über Anträge zur Auf-
nahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das
Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei
Monaten nach Vorlage der vollständigen Unter-
lagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen informiert und berät Hersteller auf deren
Anfrage über die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflege-
hilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis;
im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften
Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt
sich insbesondere auch auf die grundlegenden
Anforderungen an den Nachweis des pflege-
rischen Nutzens des Pflegehilfsmittels.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen beschließt spätestens alle drei Jahre,
erstmals bis zum 30. September 2021, Empfeh-
lungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnah-
men gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer
Berücksichtigung digitaler Technologien, ein-
schließlich des Verfahrens zur Aufnahme von

Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlun-
gen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
3. Dem § 84 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche
Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung
der Leistungserbringung durch zusätzliches Pfle-
gehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeein-
richtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der
Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Ver-
sicherungsunternehmen im Rahmen des verein-
barten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebe-
dürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen we-
der ganz noch teilweise belastet werden.“
4. Dem § 85 werden die folgenden Absätze 9 bis 11
angefügt:
„(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags
nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragspar-
teien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage,
dass
1. die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zu-
sätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a) das über eine abgeschlossene, landesrecht-
lich geregelte Assistenz- oder Helferausbil-
dung in der Pflege mit einer Ausbildungs-
dauer von mindestens einem Jahr verfügt,
oder
b) das berufsbegleitend eine Ausbildung im
Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c) für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung
sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ab-
lauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des
Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9
Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Ab-
satz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, lan-
desrechtlich geregelte Assistenz- oder Hel-
ferausbildung in der Pflege beginnen wird,
die die von der Arbeits- und Sozialminister-
konferenz 2012 und von der Gesundheits-
ministerkonferenz 2013 als Mindestanforde-
rungen beschlossenen „Eckpunkte für die in
Länderzuständigkeit liegenden Ausbildun-
gen zu Assistenz- und Helferberufen in der
Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es
sei denn, dass der Beginn oder die Durch-
führung dieser Ausbildung aus Gründen, die
die Einrichtung nicht zu vertreten hat, un-
möglich ist,
2. zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis
zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebe-
dürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Voll-
zeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pfle-
gegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je
Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und
0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen
des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Voll-
zeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum
finanziert werden,
3. notwendige Ausbildungsaufwendungen für das
zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine
Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe b oder c durchläuft, finanziert werden,
soweit diese Aufwendungen nicht von einer an-
deren Stelle finanziert werden,
4. die Aufwendungen für das zusätzliche Pflege-
hilfskraftpersonal weder bei der Bemessung
der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen
nach § 88 berücksichtigt werden und
5. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt ha-
ben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag
nicht berechnet werden darf, soweit die voll-
stationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätz-
liches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über
das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß
§ 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende
Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung
befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt
einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergü-
tung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflege-
hilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im
Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend
vierteljährlich über die Zahl des durch den
Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1
finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Perso-
nalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausga-
benentwicklung. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bun-
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der
Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere
für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in
Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen
Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1
Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1
fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
heit im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales.
(11) Der Träger der vollstationären Pflegeein-
richtung kann bis zum Abschluss einer Vereinba-
rung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungs-
zuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal
nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er
vor Beginn der Leistungserbringung durch das zu-
sätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Ab-
satz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung be-
teiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend
Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusam-
men mit folgenden Angaben mitteilt:
1. die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung
versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegra-
den,
2. die zusätzlichen Stellenanteile, die entspre-
chend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der
Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen
nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet
werden,

3. die Qualifikation, die Entlohnung und die weite-
ren Personalaufwendungen für das zusätzliche
Pflegehilfskraftpersonal,
4. die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung
nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und c verbundenen notwendigen, nicht ander-
weitig finanzierten Aufwendungen und
5. die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfs-
kraftpersonal über das Personal hinausgeht,
das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach
der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Ab-
satz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches
Formular zu verwenden, das der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband
der Privaten Krankenversicherung e. V. und der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
ger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2
als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteilig-
ten Kostenträger können die nach Satz 1 mitge-
teilten Angaben beanstanden. Über diese Bean-
standungen befinden die Vertragsparteien nach
Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem
Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1
finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Be-
rechnung des Vergütungszuschlags zugrunde
gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäf-
tigten sind von dem Träger der vollstationären
Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwen-
dung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7
nachzuweisen.“
5. § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148
Beratungsbesuche nach § 37
Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt
die von den Pflegebedürftigen abzurufende Bera-
tung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch,
digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der
Pflegebedürftige dies wünscht.“
6. In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe
„31. März 2021“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
COVID-19-Versorgungsstrukturen-
Schutzverordnung
§ 1 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzver-
ordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September
2020 (BAnz AT 30.09.2020 V2) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 4a
Änderung der
Coronavirus-Testverordnung
§ 13 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung vom
14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) wird auf-
gehoben.
Artikel 4b
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis
31. Dezember 2020“ durch die Wörter „bis 31. März
2021“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2020“
durch die Angabe „1. März 2021“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
weils die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort „einmalig“ gestrichen
und wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch
die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Artikel 4c
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
§ 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1 und Absatz 5
wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2020“ durch
die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
2. In Absatz 7 wird das Wort „einmalig“ gestrichen und
wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
Artikel 4d
Änderung des
Krankenhauszukunftsgesetzes
Artikel 13 Absatz 4 des Krankenhauszukunftsgeset-
zes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) wird durch
die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die Artikel 4 und 5 Nummer 4 treten am 1. Ja-
nuar 2021 in Kraft.
(5) Die Artikel 9 und 11 treten am 1. April 2021 in
Kraft.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1, 3 und 11a tritt mit Wirkung (3a) Artikel 1 Nummer 7 bis 9 und 11 und Artikel 2
vom 23. September 2020 in Kraft. Nummer 3 treten mit Wirkung vom 26. November 2020
(2a) Artikel 1 Nummer 6b und Artikel 3 Nummer 5 in Kraft.
treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (3b) Die Artikel 4b, 4c und 4d treten am Tag nach
(3) Die Artikel 2a und 2b treten mit Wirkung vom der Verkündung in Kraft.
29. Oktober 2020 in Kraft. (4) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3299. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1f57e3f9e93ff33a….