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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3299

BGBl. 2020 I S. 3299 · 62.294 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 3299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3299
                                    Gesetz
             zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
        (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG)
                                           Vom 22. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Nach § 32 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
    eingefügt:

       „(1c) Ab dem 1. Oktober 2020 bedürfen Ver-

     ordnungen von Heilmitteln mit Ausnahme des Ge-

     nehmigungsverfahrens nach Absatz 1a Satz 2
     keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.“
 1a. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e
     eingefügt:

        „(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassen-

     ärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen

     Bundesvereinigungen können aus wichtigen Grün-

     den ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“

 2. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
                          „§ 85a

                  Sonderregelungen für
          Vertragszahnärztinnen und Vertrags-
      zahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
       (1) Um die finanziellen Auswirkungen zu
     überbrücken, die sich aus der infolge der

COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruch-
nahme zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird
die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leis-
tungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für
das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf

90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der
vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres
2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. Satz 1
gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige
Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den
Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen
Festsetzung schriftlich widersprochen hat. Satz 1
gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die jeweilige
Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den
Landesverbänden der Krankenkassen und den

Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 einer sol-

chen Festsetzung schriftlich widerspricht.

   (2) Übersteigt die von den Krankenkassen an
eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr
2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1
die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärzt-

lichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche

Vereinigung die dadurch entstandene Überzah-

lung gegenüber den Krankenkassen in den Jah-

ren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen.
Übersteigt die von den Krankenkassen an eine
Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021
gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im
Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen
Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Ver-
einigung die dadurch entstandene Überzahlung
gegenüber den Krankenkassen in den Jahren
2022 und 2023 vollständig auszugleichen. Das
BGBl. 2020, Seite 3300 — Originalseite als Abbildung
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   Nähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner
   der Gesamtverträge nach § 83.
     (3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
   können in den Jahren 2020 bis 2023 im Beneh-
   men mit den Landesverbänden der Krankenkas-
   sen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab
   von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Re-
   gelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche
   Versorgung unter Berücksichtigung der Auswir-
   kungen der COVID-19-Pandemie auf die vertrags-
   zahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.

      (4) Soweit die vertragszahnärztliche Versor-
   gung mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1
   nicht sichergestellt werden kann, können die
   Partner der Gesamtverträge nach § 83 für die
   Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen bezo-
   gen auf den in den Festzuschussbeträgen nach
   § 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistun-
   gen vereinbaren. Übersteigt die von den Kranken-
   kassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung
   im Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im
   Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen
   Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahn-
   ärztliche Vereinigung die dadurch entstandene
   Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im
   Jahr 2021 vollständig auszugleichen. Übersteigt
   die von den Krankenkassen an eine Kassenzahn-

   ärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Ab-

   schlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich er-
   brachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1,
   so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die
   dadurch entstandene Überzahlung gegenüber
   den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig aus-
   zugleichen. Das Nähere zum Ausgleich verein-
   baren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
     (5) Die Partner der Gesamtverträge haben in
   den Jahren 2021 und 2022 bei den nach § 85 Ab-
   satz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen
   der Gesamtvergütungen auch die infolge der
   COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruch-
   nahme vertragszahnärztlicher Leistungen ange-
   messen zu berücksichtigen.

      (6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung
   in den Jahren 2021 und 2022 findet § 85 Absatz 2
   Satz 7 keine Anwendung.“
2a. § 105 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

       „Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in
       den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln des
       Strukturfonds eine Förderung von in den Jah-
       ren 2019 bis 2021 neu niedergelassenen Pra-
       xen vorsehen.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Krankenkassen haben der Kassen-
       ärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten
       für außerordentliche Maßnahmen, die zur
       Sicherstellung der medizinischen Versorgung
       während des Bestehens einer epidemischen
       Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Ab-
       satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erforder-
       lich sind, zu erstatten. Die Erstattung ist aus-
       geschlossen, soweit die Finanzierung der
       betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz

      oder auf Grund eines Gesetzes anderweitig
      vorgesehen ist. Zum Zweck der Abrechnung
      der Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kas-
      senärztliche Vereinigung den Krankenkassen
      rechnungsbegründende Unterlagen, aus de-
      nen sich die Art und die Höhe der zu erstatten-
      den Kosten im Einzelnen ergeben.“
2b. § 111 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
      „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) Nach Absatz 5 Satz 4 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:

      „Die Vertragsparteien haben die Vereinbarun-
      gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis
      zum 31. März 2021 an die durch die COVID-19-
      Pandemie bedingte besondere Situation der
      Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an-
      zupassen, um die Leistungsfähigkeit der Ein-
      richtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
      zu gewährleisten. Das Bundesministerium für
      Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates die in Satz 5
      genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 ver-
      längern.“
2c. § 111c wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort

      „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) Nach Absatz 3 Satz 4 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
      „Die Vertragsparteien haben die Vereinbarun-
      gen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020
      bis zum 31. März 2021 an die durch die
      COVID-19-Pandemie bedingte besondere
      Situation der Rehabilitationseinrichtungen an-
      zupassen, um die Leistungsfähigkeit der Ein-
      richtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
      zu gewährleisten. Das Bundesministerium für
      Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrats die in Satz 5 ge-
      nannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 ver-
      längern.“

3. § 125 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Oktober
      2020“ durch die Angabe „1. Januar 2021“ er-
      setzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2020“
          durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Das Schiedsverfahren beginnt vor den in
          Satz 1 genannten Zeitpunkten, wenn min-
          destens eine Vertragspartei die Verhand-
          lungen ganz oder teilweise für gescheitert
          erklärt und die Schiedsstelle anruft.“
4. In § 125a Absatz 3 wird die Angabe „15. Novem-
   ber 2020“ durch die Angabe „15. März 2021“ er-
   setzt.

4a. § 125b wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
      „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
BGBl. 2020, Seite 3301 — Originalseite als Abbildung
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   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
      gefügt:

         „(2a) Das Bundesministerium für Gesund-
      heit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
      ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
      men, dass nach § 124 Absatz 2 in Verbindung
      mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer
      zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge
      der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten
      für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heil-
      mittelverordnung, die sie längstens bis zum
      31. Dezember 2021 abrechnen, einen zusätz-
      lichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegen-
      über den Krankenkassen geltend machen kön-
      nen. Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1
      Satz 1 können in ihren Verträgen davon ab-
      weichende Vereinbarungen treffen.“
4b. § 127 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Darüber hinaus können die Vertragsparteien
      in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Aus-
      gleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnah-
      men infolge der COVID-19-Pandemie verein-
      baren.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
      Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter
      „Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.

5. Dem § 137g Absatz 2 wird folgender Satz ange-
   fügt:
   „Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen
   Verträge, die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der
   jeweils am 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur
   Durchführung der Programme geschlossen wur-
   den, nicht bis zum 31. Dezember 2024 durch Ver-
   träge nach § 140a ersetzt oder beendet werden;
   wird ein solcher Vertrag durch einen Vertrag nach
   § 140a ersetzt, folgt daraus allein keine Pflicht zur
   Vorlage oder Unterrichtung nach Satz 3.“

5a. Dem § 139 Absatz 11 wird folgender Satz ange-
    fügt:
   „Soweit vor einer Weiterentwicklung und Ände-
   rungen der Systematik und der Anforderungen
   nach Absatz 2 mögliche Berührungspunkte
   des voraussichtlichen Fortschreibungsbedarfs mit
   digitalen oder technischen Assistenzsystemen
   festgestellt werden, ist zusätzlich mindestens
   eine Stellungnahme eines Sachverständigen oder
   unabhängigen Forschungsinstituts aus dem Be-
   reich der Technik einzuholen; die Stellungnahmen
   sind in die Entscheidung einzubeziehen.“
6. § 140a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die

          Wörter „Die Verträge“ ersetzt und werden

          die Wörter „unter Beteiligung vertragsärzt-
          licher Leistungserbringer oder deren
          Gemeinschaften besondere ambulante
          ärztliche Versorgungsaufträge“ durch die
          Wörter „besondere Versorgungsaufträge
          unter Beteiligung der Leistungserbringer
          oder deren Gemeinschaften“ ersetzt.

   bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       „Die Verträge können auch Regelungen
       enthalten, die die besondere Versorgung
       regional beschränken.“

   cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
       „gelten fort“ durch die Wörter „sind spä-
       testens bis zum 31. Dezember 2024 durch
       Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen
       oder zu beenden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
       den Sätze ersetzt:
       „Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über
       die Eignung der Vertragsinhalte als Leis-
       tung der gesetzlichen Krankenversiche-
       rung der Gemeinsame Bundesausschuss
       nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach
       § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im
       Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Ab-
       satz 1 keine ablehnende Entscheidung ge-
       troffen hat. Die abweichende Regelung
       muss dem Sinn und der Eigenart der be-
       sonderen Versorgung entsprechen, sie
       muss insbesondere darauf ausgerichtet
       sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die
       Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu ver-
       bessern. Wenn Verträge über eine beson-
       dere Versorgung zur Durchführung von
       nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geför-
       derten neuen Versorgungsformen abge-
       schlossen werden, gelten die Anforderun-
       gen an eine besondere Versorgung nach
       Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderun-
       gen nach Satz 4 als erfüllt. Das gilt auch für
       Verträge zur Fortführung von nach § 92a
       Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen
       Versorgungsformen oder wesentlicher
       Teile daraus sowie für Verträge zur Über-
       tragung solcher Versorgungsformen in an-
       dere Regionen.“

   bb) Nach dem bisherigen Satz 6 wird folgender
       Satz eingefügt:
       „Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1
       können sich darauf verständigen, dass Be-
       ratungs-, Koordinierungs- und Manage-
       mentleistungen der Leistungserbringer
       und der Krankenkassen zur Versorgung
       der Versicherten im Rahmen der besonde-
       ren Versorgung durch die Vertragspartner
       oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4
       Satz 5 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) Nach Nummer 3 werden die folgen-

            den Nummern 3a und 3b eingefügt:

            „3a. anderen Leistungsträgern nach
                 § 12 des Ersten Buches und
                 den Leistungserbringern, die
                 nach den für diese Leistungs-
                 träger geltenden Bestimmungen
                 zur Versorgung berechtigt sind,
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               3b. privaten Kranken- und Pflege-
                   versicherungen, um Angebote

                   der besonderen Versorgung für

                   Versicherte in der gesetzlichen

                   und in der privaten Krankenver-

                   sicherung zu ermöglichen,“.

          bbb) In Nummer 7 werden nach den Wör-

               tern „Kassenärztlichen Vereinigun-
               gen“ die Wörter „oder Berufs- und In-
               teressenverbänden der Leistungser-

               bringer nach Nummer 1“ eingefügt

               und wird der Punkt am Ende durch
               ein Komma ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

               „8. Anbietern von digitalen Diensten
                   und Anwendungen nach § 68a
                   Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei Verträgen mit Anbietern von digitalen
          Diensten und Anwendungen nach Num-

          mer 8 sind die Zugänglichkeitskriterien für
          Menschen mit Behinderungen zu berück-
          sichtigen.“

   d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-

      sätze 3a und 3b eingefügt:

         „(3a) Gegenstand der Verträge kann sein

       1. die Förderung einer besonderen Versor-
          gung, die von den in Absatz 3 genannten
          Leistungserbringern selbständig durchge-
          führt wird, oder
       2. die Beteiligung an Versorgungsaufträgen
          anderer Leistungsträger nach § 12 des Ers-
          ten Buches.

       Die Förderung und Beteiligung nach Satz 1

       dürfen erfolgen, soweit sie dem Zweck der ge-

       setzlichen Krankenversicherung dienen.

         (3b) Gegenstand der Verträge kann eine be-
       sondere Versorgung im Wege der Sach- oder
       Dienstleistung sein

       1. im Einzelfall, wenn medizinische oder so-

          ziale Gründe dies rechtfertigen, oder

       2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen
          für eine Kostenerstattung der vom Ver-
          sicherten selbst beschafften Leistungen
          vorliegen.

       Verträge nach Satz 1 können auch mit nicht zur

       vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen

       Leistungserbringern geschlossen werden,

       wenn eine dem Versorgungsniveau in der ge-

       setzlichen Krankenversicherung gleichwertige

       Versorgung gewährleistet ist.“

6a. In § 217b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 64
    Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1
    bis 3a“ ersetzt.

6b. § 219a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „30. September
      2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ er-
      setzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder ge-

      wöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten König-

      reich von Großbritannien und Nordirland ha-

      ben, gilt dies für alle Behandlungen, die bis

      zum 31. Dezember 2020 begonnen werden.“

7. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:

                       „§ 221a

            Ergänzender Bundeszuschuss

        an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021

      Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der
   Bund im Jahr 2021 zur Stabilisierung des durch-

   schnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a
   im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszu-
   schuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Ge-
   sundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist
   von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1

   der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Be-
   trag von 30 Millionen Euro.“

8. § 242 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den
      durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
      Betrag“ durch die Wörter „das 0,8-Fache des

      durchschnittlich auf einen Monat entfallenden

      Betrags“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
      gefügt:
         „(1a) Krankenkassen, deren Finanzreserven
      gemäß § 260 Absatz 2 Satz 1 nach ihrem
      Haushaltsplan für das Jahr 2021 zum Ende
      des Jahres 2021 einen Betrag von 0,4 Monats-
      ausgaben unterschreiten würden, wenn keine
      Anhebung des Zusatzbeitragssatzes erfolgt,
      dürfen ihren Zusatzbeitragssatz abweichend

      von Absatz 1 Satz 4 zum 1. Januar 2021 anhe-

      ben; diese Zusatzbeitragssatzanhebung ist be-

      grenzt auf einen Zusatzbeitragssatz, der der
      Absicherung dieser Finanzreserven in Höhe
      von 0,4 Monatsausgaben am Ende des Jahres
      2021 entspricht. Die zuständige Aufsichtsbe-
      hörde kann einer Krankenkasse, die zum Zeit-

      punkt der Haushaltsaufstellung für das Jahr

      2021 über weniger als 50 000 Mitglieder ver-
      fügt, auf Antrag eine Anhebung des Zusatz-
      beitragssatzes zum 1. Januar 2021 geneh-
      migen, die über die nach Satz 1 zulässige
      Anhebung hinausgeht, soweit dies erforderlich
      ist, um den für diese Krankenkasse notwen-

      digen Betrag an Finanzreserven zur Absiche-

      rung gegen unvorhersehbare Ausgabenrisiken

      nicht zu unterschreiten. Bei der Anhebung und

      der Genehmigung der Anhebung der Zusatz-

      beitragssätze nach den Sätzen 1 und 2 soll

      die Entwicklung der Ausgaben zugrunde ge-
      legt werden, die der Schätzerkreis nach § 220
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für das Jahr 2021
      erwartet. Die in den Haushaltsplänen der Kran-
      kenkassen für das Jahr 2021 vorzusehenden

      Beträge der Zuführungen nach § 170 Absatz 1
      Satz 1 und zum Deckungskapital für Verpflich-
      tungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversiche-
      rungs-Rechnungsverordnung sind 2021 auf die
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       für das Haushaltsjahr notwendigen Beträge
       begrenzt.“
 9. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das
    Wort „Einfache“ durch die Angabe „0,8-Fache“
    ersetzt.

10. § 271 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so an-
       zulegen, dass sie für den in den §§ 266, 268
       und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar
       sind. Die im Laufe eines Jahres entstehenden
       Kapitalerträge werden dem Sondervermögen
       gutgeschrieben.“
    b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
       satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wer-

       den die Wörter „in voller Höhe für den Einkom-
       mensausgleich“ durch die Wörter „für die
       Durchführung des Einkommensausgleichs“ er-
       setzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesund-
           heitsfonds“ die Wörter „auf Grundlage der
           für die Festlegung des durchschnittlichen
           Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maß-
           geblichen Werte für dieses Geschäftsjahr“
           eingefügt.

       bb) Die Sätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
    d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 266
       Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „den §§ 266,
       268, 270 und 270a“ ersetzt.
    e) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgen-
       den Absätze 4 bis 7 ersetzt:

          „(4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
       nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020
       225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve
       zugeführt. Den Einnahmen des Gesundheits-
       fonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr
       2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Mil-
       lionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen
       Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um
       die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwen-
       dung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu
       kompensieren.

          (5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach
       § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovations-
       fonds aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
       heitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich
       150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis
       2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils ab-
       züglich der Hälfte des anteiligen Betrages der
       landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß
       § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt;
       Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden
       nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an
       die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
       zurückgeführt.
         (6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach
       den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzie-
       rungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus
       der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
       ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von

       bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren
       2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insge-
       samt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich
       des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen
       Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1
       Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit
       die Fördermittel von den Ländern nach Maß-
       gabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinan-
       zierungsgesetzes abgerufen werden.
          (7) Die dem Bundesamt für Soziale Siche-
       rung bei der Verwaltung des Fonds entstehen-
       den Ausgaben einschließlich der Ausgaben für
       die Durchführung und Weiterentwicklung des
       Risikostrukturausgleichs werden aus den Ein-
       nahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.“
11. § 272 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 272

                 Sonderregelungen für
           den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
        (1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
     nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021
     Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen
     nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem
     66,1 Prozent der Finanzreserven nach § 260 Ab-
     satz 2 Satz 1 jeder Krankenkasse, die zwei Fünftel
     des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
     Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1
     Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten,
     herangezogen werden. Abweichend von Satz 1
     werden 66,1 Prozent der Finanzreserven nach
     § 260 Absatz 2 Satz 1 einer Krankenkasse, die
     ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat
     entfallenden Betrags der Ausgaben für die in
     § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke
     zuzüglich von 3 Millionen Euro überschreiten,
     herangezogen, wenn dieser Betrag geringer als
     der sich nach Satz 1 für die Krankenkasse erge-
     bende Betrag ist. Maßgebend für die Rechen-
     größen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von
     den Krankenkassen für das erste Halbjahr 2020
     nach Abschluss des zweiten Quartals 2020 vor-
     gelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse,
     die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     dem Bundesministerium für Gesundheit am
     14. August 2020 übermittelt hat.

        (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
     rechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für
     jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht
     ihn durch Bescheid gegenüber der Krankenkasse
     geltend. Es verrechnet den festgesetzten Betrag
     mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-
     Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr
     2021 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zu-
     weisungen in der Höhe, in der sich die Forde-
     rungen decken. Das Bundesamt für Soziale
     Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2
     in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus-
     gleichsmonate des Jahres 2021, die auf den Mo-
     nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen
     wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung
     der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.
     Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die
     Bescheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2021
     erlassen.
BGBl. 2020, Seite 3304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3304
        (3) Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155
     ab dem 15. August 2020 und hätte sich für eine,
     einen Teil oder alle der an der Vereinigung be-
     teiligten Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1

     ergeben, macht das Bundesamt für Soziale

     Sicherung den Betrag oder die Summe der Be-
     träge gegenüber der neuen Krankenkasse nach
     § 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend.
     Es verrechnet den festgesetzten Betrag mit den
     nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur-Aus-
     gleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021
     an die neue Krankenkasse nach § 155 Absatz 6
     Satz 2 auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe,
     in der sich die Forderungen decken; Absatz 2
     Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht,
     wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung zum

     nach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt be-

     reits den Bescheid oder die Bescheide nach Ab-
     satz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung
     beteiligten Krankenkassen erlassen hat.“
11a. § 275c wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse in
           jedem Quartal von den nach Absatz 1
           Satz 1 prüfbaren Schlussrechnungen für
           vollstationäre Krankenhausbehandlung bis
           zu 5 Prozent der Anzahl der bei ihr im
           vorvergangenen Quartal eingegangenen
           Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
           kenhausbehandlung eines Krankenhauses
           nach Absatz 1 durch den Medizinischen
           Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene
           Prüfquote); im Jahr 2021 gilt eine quartals-
           bezogene Prüfquote von bis zu 12,5 Pro-
           zent.“

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender
           Satz eingefügt:
           „Maßgeblich für die Zuordnung einer Prü-
           fung zu einem Quartal und zu der maßgeb-
           lichen quartalsbezogenen Prüfquote ist
           das Datum der Einleitung der Prüfung.“
       dd) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch
           die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-
        ter „in dem betrachteten Quartal eingegan-
        genen Schlussrechnungen für vollstationäre
        Krankenhausbehandlung“ durch die Wörter
        „Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
        kenhausbehandlung, die, ausgehend vom be-

        trachteten Quartal, im vorvergangenen Quartal
        eingegangen sind“ ersetzt.
12. Dem § 279 wird folgender Absatz 9 angefügt:
       „(9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen
     Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“
12a. In § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach
     dem Wort „mit“ die Wörter „für alle Medizinischen
     Dienste einheitlichen“ eingefügt.
13. § 414 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „am“ durch
        die Wörter „ab dem“ ersetzt und werden nach

       den Wörtern „§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2
       und 4“ ein Komma und die Angabe „des
       § 279 Absatz 9“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt

       gefasst:

       „§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am
       1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der
       Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische
       Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
       kenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021
       erlässt. Diese Richtlinie bedarf der Geneh-
       migung des Bundesministeriums für Gesund-
       heit.“

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

       gefügt:

          „(2a) § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in
       der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist
       mit der Maßgabe anwendbar, dass der Me-
       dizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund

       der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283
       Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 31. Dezem-
       ber 2021 erlässt. In der Richtlinie ist eine bun-
       deseinheitliche Methodik und Vorgehensweise
       nach angemessenen und anerkannten Me-
       thoden der Personalbedarfsermittlung vorzu-
       geben. Hierfür sind geeignete Gruppen der
       Aufgaben der Medizinischen Dienste (Begut-
       achtungsaufträge) zu definieren. Die für den
       Erlass der Richtlinie nach Satz 1 erforderlichen
       Daten sind von allen Medizinischen Diensten
       unter Koordinierung des Medizinischen Diens-
       tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
       kassen nach einer bundeseinheitlichen Me-
       thodik und Vorgehensweise spätestens ab
       dem 1. März 2021 zu erheben und für alle

       Medizinischen Dienste einheitlich durch den
       Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
       Bund der Krankenkassen unter fachlicher Be-
       teiligung der Medizinischen Dienste anony-
       misiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindes-
       tens aufgabenbezogene Richtwerte für die
       Aufgabengruppen der Begutachtungen von
       Krankenhausleistungen nach § 275c, Arbeits-
       unfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 3 Buchstabe b sowie von Rehabilitations-
       und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2
       Nummer 1 einzubeziehen. Sie bedarf der Ge-
       nehmigung des Bundesministeriums für Ge-
       sundheit.“

                      Artikel 1a

            Weitere Änderungen des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 79 Absatz 3e und § 279 Absatz 9 werden aufge-
   hoben.
2. In § 217b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 64
   Absatz 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1
   bis 3“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3305
3. In § 414 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern
   „§§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4“ ein Komma
   und die Angabe „des § 279 Absatz 9“ gestrichen.

                      Artikel 2
                 Änderung des
           Krankenhausentgeltgesetzes

   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I
S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) Die Personalkosten, die bei der Neueinstel-
  lung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen
  von Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen
  der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 auch in
  Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Heb-
  ammengesetzes in der Versorgung von Schwange-
  ren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynä-
  kologie von Krankenhäusern in den Jahren 2021,
  2022 und 2023 zusätzlich entstehen, werden bis
  zur Höhe der Kosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500
  Geburten in einem Krankenhaus finanziert. Die An-
  zahl der Geburten wird für jedes Krankenhaus ein-
  malig auf Grundlage der durchschnittlichen Anzahl
  an jährlichen Geburten in den Jahren 2017 bis 2019
  bestimmt. Zur Entlastung von Hebammen werden
  die Personalkosten, die für zusätzliche Personalstel-
  len für Hebammen unterstützendes Fachpersonal in
  Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gynäkologie
  in den Jahren 2021, 2022 und 2023 entstehen,
  finanziert, wobei die Gesamtzahl der geförderten
  Personalstellen für Hebammen unterstützendes
  Fachpersonal auf bis zu 25 Prozent der in Vollzeit-
  kräfte umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Ja-
  nuar 2020 beschäftigten Hebammen begrenzt ist.
  Zum Hebammen unterstützenden Fachpersonal ge-
  hören
  1. medizinische Fachangestellte, die eine Ausbil-
     dung nach der Verordnung über die Berufsaus-
     bildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur
     Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen
     haben und
  2. Fachangestellte, die eine Ausbildung nach der
     Verordnung über die Berufsausbildung zum
     Fachangestellten für Medien- und Informations-
     dienste/zur Fachangestellten für Medien- und
     Informationsdienste in der Fachrichtung Medizi-
     nische Dokumentation abgeschlossen haben.
  Zur Umsetzung der Sätze 1 und 3 vereinbaren die
  Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen zusätz-
  lichen Betrag. Voraussetzung für die Finanzierung

  ist, dass im Vergleich zum 1. Januar 2020 zusätz-

  liche Stellen für Hebammen oder für Hebammen un-
  terstützendes Fachpersonal geschaffen oder dass
  entsprechende Teilzeitstellen aufgestockt werden.
  Die Schaffung neuer Stellen im Sinne von Satz 6
  hat das Krankenhaus durch eine schriftliche Verein-
  barung mit der Arbeitnehmervertretung zu belegen.
  Zudem ist zu belegen, dass das neue oder aufge-
  stockte Personal entsprechend der schriftlichen
  Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung be-
  schäftigt wird und nicht in der unmittelbaren Patien-
  tenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig

ist. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 5 und 6
insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zu-
schlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fall-
pauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und auf die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und
gesondert in der Rechnung des Krankenhauses
ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand
eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem
Verhältnis des nach Satz 5 für die Neueinstellungen
oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen ins-
gesamt vereinbarten Betrags einerseits sowie des
Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits
zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu verein-
baren ist. Bei der Vereinbarung sind nur Löhne und
Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter
Vergütungen zu berücksichtigen; Maßstab für die
Ermittlung ist jeweils diejenige tarifvertragliche Ver-
einbarung, die in dem Krankenhaus für die meisten
Beschäftigten maßgeblich ist. Kommt eine Verein-
barung nicht zustande, entscheidet die Schieds-
stelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. So-
weit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten
Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener
Teilzeitstellen nicht in der Versorgung von Schwan-
geren in Fachabteilungen für Geburtshilfe und Gy-
näkologie umgesetzt werden, ist der darauf entfal-
lende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; wird
die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbeset-
zung in dem nach Satz 1 geförderten Bereich ge-
mindert, ist der zusätzliche Betrag entsprechend
dem darauf entfallenden Anteil der Finanzierung zu
mindern. Für die Prüfung einer notwendigen Rück-
zahlung oder Minderung hat der Krankenhausträger
den anderen Vertragsparteien folgende Bestätigun-
gen des Jahresabschlussprüfers vorzulegen:
1. einmalig eine Bestätigung über die Anzahl der
   Geburten in den Jahren 2017 bis 2019,
2. einmalig eine Bestätigung über die zum 1. Januar
   2020 festgestellte Stellenbesetzung auf Statio-
   nen für Geburtshilfe insgesamt und unterteilt
   nach Hebammen und den in Satz 4 genannten
   Berufsgruppen, jeweils differenziert in Voll- und
   Teilzeitkräfte und umgerechnet in Vollzeitkräfte,
3. eine Bestätigung über die im jeweiligen Förder-
   jahr zum 31. Dezember festgestellte jahresdurch-
   schnittliche Stellenbesetzung auf Stationen für
   Geburtshilfe, unterteilt nach Hebammen und den
   in Satz 4 benannten Berufsgruppen, jeweils dif-
   ferenziert in Voll- und Teilzeitkräfte und umge-
   rechnet in Vollzeitkräfte, und

4. eine Bestätigung über die zweckentsprechende

   Verwendung der Mittel.

Werden die Bestätigungen nach Satz 14 nicht oder
nicht vollständig vorgelegt, ist der zusätzliche Be-
trag vollständig zurückzuzahlen. Die Vorlage der Be-
stätigungen nach Satz 14 hat durch das Kranken-
haus gegenüber den Vertragspartnern bis zum
28. Februar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
richtet dem Bundesministerium für Gesundheit jähr-
lich, erstmals zum 30. Juni 2022 über die Zahl der
Vollzeitkräfte und den Umfang der aufgestockten
BGBl. 2020, Seite 3306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3306
   Teilzeitstellen gesondert für Hebammen und für das
   Hebammen unterstützende Fachpersonal, die auf
   Grund der Finanzierung nach den Sätzen 1 und 3
   in den Jahren 2021, 2022 und 2023 neu eingestellt
   oder deren vorhandene Teilzeitstellen aufgestockt
   wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für
   die Berichterstattung nach Satz 17 erforderlichen
   Informationen über die Vereinbarungen der Ver-
   tragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung
   vorhandener Teilzeitstellen von nach den Sätzen 1
   und 3 finanziertem Personal zu übermitteln. Der
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das
   Verfahren für die Übermittlung fest.“

2. In § 5 Absatz 2a Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende

   ein Semikolon und werden die Wörter „hält ein

   Krankenhaus mehr als zwei Fachabteilungen vor,

   die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-

   schusses gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünf-

   ten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, hat das

   Krankenhaus darüber hinaus Anspruch auf eine zu-

   sätzliche Finanzierung in Höhe von 200 000 Euro

   jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung,

   die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-

   schusses nach § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften

   Buches Sozialgesetzbuch erfüllt“ eingefügt.

3. Dem § 9 Absatz 1a Nummer 6 werden die Wörter
   „die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kin-
   derkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fach-
   abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu er-
   weitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen
   Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen;“ an-
   gefügt.

                       Artikel 2a

                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   In § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-

rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch

Artikel 2a des Gesetzes vom 18. November 2020

(BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird die Angabe

„1. Oktober“ durch die Angabe „6. November“ ersetzt.

                       Artikel 2b
                  Änderung der
       Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

   In § 21 Absatz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Ver-
ordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird die
Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe „6. November“
ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung des

          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3

des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78
     wie folgt gefasst:

     „§ 78   Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfs-
             mittelverzeichnis und Empfehlungen zu
             wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“.
0a. § 8 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
        sätze 3a und 3b eingefügt:
           „(3a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds
       der Pflegeversicherung mit 3 Millionen Euro im

       Kalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wis-

       senschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder

       Erprobung innovativer Versorgungsansätze un-

       ter besonderer Berücksichtigung einer kompe-

       tenzorientierten Aufgabenverteilung des Perso-

       nals in Pflegeeinrichtungen durchführen und

       mit Leistungserbringern vereinbaren. Bei Mo-

       dellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem

       Personal in der Versorgung durch die Pflege-

       einrichtung erfordern, können die dadurch ent-

       stehenden Personalkosten in das nach Satz 1

       vorgesehene Fördervolumen einbezogen wer-
       den. Bei der Vereinbarung und Durchführung
       von Modellvorhaben kann im Einzelfall von
       den Regelungen des Siebten Kapitels abge-
       wichen werden. Pflegebedürftige dürfen durch
       die Durchführung der Modellvorhaben nicht be-
       lastet werden. Soweit die in Satz 1 genannten
       Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht ver-
       braucht wurden, können sie in das folgende
       Haushaltsjahr übertragen werden. Die Modell-
       vorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu be-
       fristen. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen bestimmt im Einvernehmen mit dem
       Bundesministerium für Gesundheit Ziele,
       Dauer, Inhalte und Durchführung der Modell-

       vorhaben. Das Nähere über das Verfahren zur

       Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu

       finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzen-

       verband Bund der Pflegekassen und das

       Bundesamt für Soziale Sicherung durch Verein-

       barung. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen hat eine wissenschaftliche Begleitung
       und Auswertung der Modellvorhaben im Hin-
       blick auf die Erreichung der Ziele der Modell-
       vorhaben nach allgemein wissenschaftlichen
       Standards zu veranlassen. Über die Auswer-
       tung der Modellvorhaben ist von unabhängigen
       Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. Der
       Bericht ist zu veröffentlichen. § 45c Absatz 5
       Satz 6 gilt entsprechend.
          (3b) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen stellt durch die Finanzierung von Stu-
       dien, Modellprojekten und wissenschaftlichen
       Expertisen die wissenschaftlich gestützte Be-
       gleitung der Einführung und Weiterentwicklung

       des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur

       einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs
       in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und
       quantitativen Maßstäben, das nach § 113c
       Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden
BGBl. 2020, Seite 3307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3307
       Fassung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
       entwickelt und erprobt wurde, und die wissen-
       schaftlich gestützte Weiterentwicklung der

       ambulanten Versorgung sicher. Das Bundes-
       ministerium für Gesundheit setzt dazu ein Be-
       gleitgremium ein. Aufgabe des Begleitgre-
       miums ist es, den Spitzenverband Bund der
       Pflegekassen, das Bundesministerium für Ge-
       sundheit und das Bundesministerium für Fa-
       milie, Senioren, Frauen und Jugend bei der
       Umsetzung des Verfahrens zur einheitlichen
       Bemessung des Personalbedarfs für voll-
       stationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei der
       Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung
       fachlich zu beraten und zu unterstützen. Der
       Spitzenverband Bund der Pflegekassen be-
       stimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium für Gesundheit und dem Bundes-
       ministerium für Familie, Senioren, Frauen und
       Jugend sowie nach Anhörung des Begleitgre-
       miums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung
       der Maßnahmen nach Satz 1. Dem Spitzenver-
       band Bund der Pflegekassen werden zur Finan-
       zierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den
       Jahren 2021 bis 2024 bis zu 12 Millionen Euro
       aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung ge-
       stellt. Das Nähere über das Verfahren zur Aus-
       zahlung der Mittel regeln der Spitzenverband
       Bund der Pflegekassen und das Bundesamt
       für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. Der

       Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstatio-

       nären Pflegeeinrichtungen und die dadurch ent-

       stehenden Personalkosten bei der Teilnahme

       an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das
       Fördervolumen nach Satz 5 einbezogen wer-
       den. Pflegebedürftige dürfen durch die Durch-
       führung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht be-

       lastet werden.“

     b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Die vollstationäre Pflegeeinrichtung kann
           auch für die Beschäftigung zusätzlicher
           Fachkräfte aus dem Gesundheits- und So-
           zialbereich sowie von zusätzlichen Pflege-
           hilfskräften, die sich in der Ausbildung zur
           Pflegefachkraft befinden, einen Vergü-
           tungszuschlag erhalten.“

       bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „fällig“ ein
           Komma und die Wörter „sofern von der
           vollstationären Pflegeeinrichtung halbjähr-
           lich das Vorliegen der Anspruchsvorausset-
           zungen nach Satz 2 bestätigt wird“ einge-
           fügt.
       cc) In Satz 8 werden die Wörter „und den
           Nachweis nach Satz 4“ gestrichen.
1.   In § 17 Absatz 1a Satz 1 und 4 werden jeweils die
     Wörter „der Krankenkassen“ durch das Wort
     „Bund“ ersetzt.

2.   § 18 Absatz 6a Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den
     Zielen nach § 40 dienen, wird die Erforderlichkeit
     nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet;

    insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung
    gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches.“

2a. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „überprüft“
       durch die Wörter „kann in geeigneten Fällen“
       ersetzt und werden nach den Wörtern „des Me-
       dizinischen Dienstes“ die Wörter „überprüfen
       lassen“ angefügt.
    b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
    c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Die Pflegekasse hat über einen Antrag
       auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohn-
       umfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spä-
       testens bis zum Ablauf von drei Wochen nach
       Antragseingang oder in Fällen, in denen eine
       Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst
       nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb
       von fünf Wochen nach Antragseingang zu ent-
       scheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen
       nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den
       Antragstellern unter Darlegung der Gründe
       rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mit-
       teilung eines hinreichenden Grundes, gilt die
       Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“
2b. § 78 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift wird ein Komma und werden

       die Wörter „Pflegehilfsmittelverzeichnis und

       Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden

       Maßnahmen“ angefügt.

    b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden
       Sätze eingefügt:

       „Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens

       alle drei Jahre unter besonderer Berücksich-
       tigung digitaler Technologien vom Spitzenver-
       band Bund der Pflegekassen fortzuschreiben.
       Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung
       nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband
       Bund der Pflegekassen über Anträge zur Auf-
       nahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das
       Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei
       Monaten nach Vorlage der vollständigen Unter-
       lagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
       sen informiert und berät Hersteller auf deren
       Anfrage über die Voraussetzungen und das
       Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflege-
       hilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis;
       im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften
       Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt
       sich insbesondere auch auf die grundlegenden
       Anforderungen an den Nachweis des pflege-
       rischen Nutzens des Pflegehilfsmittels.“
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen beschließt spätestens alle drei Jahre,
       erstmals bis zum 30. September 2021, Empfeh-

       lungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnah-
       men gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer
       Berücksichtigung digitaler Technologien, ein-
       schließlich des Verfahrens zur Aufnahme von
BGBl. 2020, Seite 3308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3308
       Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlun-
       gen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
3.   Dem § 84 wird folgender Absatz 9 angefügt:

        „(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von
     Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter
     entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
     und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche
     Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung
     der Leistungserbringung durch zusätzliches Pfle-
     gehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeein-
     richtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der
     Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Ver-
     sicherungsunternehmen im Rahmen des verein-
     barten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28
     Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebe-
     dürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen we-
     der ganz noch teilweise belastet werden.“

4.   Dem § 85 werden die folgenden Absätze 9 bis 11

     angefügt:

        „(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags
     nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragspar-
     teien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage,
     dass
     1. die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zu-
        sätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
       a) das über eine abgeschlossene, landesrecht-
          lich geregelte Assistenz- oder Helferausbil-
          dung in der Pflege mit einer Ausbildungs-
          dauer von mindestens einem Jahr verfügt,
          oder

       b) das berufsbegleitend eine Ausbildung im

          Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder

       c) für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung
          sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ab-
          lauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des
          Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9
          Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Ab-
          satz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, lan-
          desrechtlich geregelte Assistenz- oder Hel-
          ferausbildung in der Pflege beginnen wird,
          die die von der Arbeits- und Sozialminister-
          konferenz 2012 und von der Gesundheits-
          ministerkonferenz 2013 als Mindestanforde-
          rungen beschlossenen „Eckpunkte für die in
          Länderzuständigkeit liegenden Ausbildun-
          gen zu Assistenz- und Helferberufen in der
          Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es
          sei denn, dass der Beginn oder die Durch-
          führung dieser Ausbildung aus Gründen, die
          die Einrichtung nicht zu vertreten hat, un-
          möglich ist,

     2. zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis
        zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebe-
        dürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Voll-
        zeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pfle-
        gegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je
        Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und
        0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen
        des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Voll-
        zeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum
        finanziert werden,
     3. notwendige Ausbildungsaufwendungen für das
        zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine

   Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buch-
   stabe b oder c durchläuft, finanziert werden,
   soweit diese Aufwendungen nicht von einer an-
   deren Stelle finanziert werden,

4. die Aufwendungen für das zusätzliche Pflege-
   hilfskraftpersonal weder bei der Bemessung
   der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen
   nach § 88 berücksichtigt werden und
5. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt ha-
   ben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag
   nicht berechnet werden darf, soweit die voll-
   stationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätz-
   liches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über
   das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß
   § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende
   Personal hinausgeht.

Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1

Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung

befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt
einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergü-
tung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflege-
hilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im
Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
   (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend
vierteljährlich über die Zahl des durch den
Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1
finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Perso-
nalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausga-
benentwicklung. Der Spitzenverband Bund der

Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband

der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bun-
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der
Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere
für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in
Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen
Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1
Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1
fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
heit im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales.

   (11) Der Träger der vollstationären Pflegeein-
richtung kann bis zum Abschluss einer Vereinba-
rung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungs-
zuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal
nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er
vor Beginn der Leistungserbringung durch das zu-
sätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Ab-
satz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung be-
teiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend
Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusam-
men mit folgenden Angaben mitteilt:

1. die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung
   versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegra-
   den,
2. die zusätzlichen Stellenanteile, die entspre-
   chend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der
   Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen
   nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet
   werden,
BGBl. 2020, Seite 3309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3309
     3. die Qualifikation, die Entlohnung und die weite-
        ren Personalaufwendungen für das zusätzliche
        Pflegehilfskraftpersonal,

     4. die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung
        nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
        und c verbundenen notwendigen, nicht ander-
        weitig finanzierten Aufwendungen und

     5. die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfs-
        kraftpersonal über das Personal hinausgeht,
        das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach
        der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Ab-
        satz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.

     Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches
     Formular zu verwenden, das der Spitzenverband
     Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem
     Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband
     der Privaten Krankenversicherung e. V. und der
     Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
     ger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2
     als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteilig-
     ten Kostenträger können die nach Satz 1 mitge-
     teilten Angaben beanstanden. Über diese Bean-
     standungen befinden die Vertragsparteien nach
     Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem
     Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1
     finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Be-
     rechnung des Vergütungszuschlags zugrunde
     gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäf-
     tigten sind von dem Träger der vollstationären
     Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwen-
     dung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7
     nachzuweisen.“

5.   § 148 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 148

               Beratungsbesuche nach § 37

        Abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 1 erfolgt
     die von den Pflegebedürftigen abzurufende Bera-
     tung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch,
     digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der
     Pflegebedürftige dies wünscht.“
6.   In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die
     Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe
     „31. März 2021“ ersetzt.

                        Artikel 4
                  Änderung der
         COVID-19-Versorgungsstrukturen-
                Schutzverordnung
   § 1 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzver-
ordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September
2020 (BAnz AT 30.09.2020 V2) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                       Artikel 4a
                  Änderung der
            Coronavirus-Testverordnung

  § 13 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung vom
14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) wird auf-
gehoben.

                      Artikel 4b

                   Änderung des
             Familienpflegezeitgesetzes

  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis
   31. Dezember 2020“ durch die Wörter „bis 31. März
   2021“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2020“
     durch die Angabe „1. März 2021“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
     weils die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
     Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

  c) In Absatz 6 wird das Wort „einmalig“ gestrichen
     und wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch
     die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

                      Artikel 4c

                    Änderung des
                 Pflegezeitgesetzes

  § 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1 und Absatz 5
   wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2020“ durch
   die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

2. In Absatz 7 wird das Wort „einmalig“ gestrichen und
   wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
   Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

                      Artikel 4d

                  Änderung des
           Krankenhauszukunftsgesetzes
   Artikel 13 Absatz 4 des Krankenhauszukunftsgeset-
zes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) wird durch
die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
  „(4) Die Artikel 4 und 5 Nummer 4 treten am 1. Ja-
nuar 2021 in Kraft.

  (5) Die Artikel 9 und 11 treten am 1. April 2021 in
Kraft.“

                       Artikel 5

                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2021 in Kraft.
BGBl. 2020, Seite 3310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3310

  (2) Artikel 1 Nummer 1, 3 und 11a tritt mit Wirkung       (3a) Artikel 1 Nummer 7 bis 9 und 11 und Artikel 2
vom 23. September 2020 in Kraft.                         Nummer 3 treten mit Wirkung vom 26. November 2020
   (2a) Artikel 1 Nummer 6b und Artikel 3 Nummer 5       in Kraft.
treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.           (3b) Die Artikel 4b, 4c und 4d treten am Tag nach
  (3) Die Artikel 2a und 2b treten mit Wirkung vom       der Verkündung in Kraft.
29. Oktober 2020 in Kraft.                                  (4) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 22. Dezember 2020

                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister für Gesundheit
                                         Jens Spahn

                                     Die Bundesministerin
                           für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Franziska Giffey

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3299. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1f57e3f9e93ff33a….