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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 155

BGBl. 2023 I Nr. 155 · 133.070 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                        Teil I

2023                           Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2023                                     Nr. 155

                                           Gesetz
                        zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege
                   (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)

                                                    Vom 19. Juni 2023


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                       Artikel 1

                            Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zum Zweiten Kapitel wird wie folgt gefasst:
                                                         „Zweites Kapitel

                               Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung
                            der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
          § 14    Begriff der Pflegebedürftigkeit
          § 15    Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
          § 16    Verordnungsermächtigung
          § 17    Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen
          § 18    Beauftragung der Begutachtung
          § 18a   Begutachtungsverfahren
          § 18b   Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
          § 18c   Entscheidung über den Antrag, Fristen
          § 18d   Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
          § 18e   Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und
                  wissenschaftliche Expertisen
          § 19    Begriff der Pflegeperson“.
       b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
          „§ 30   Dynamisierung“.
       c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
          „§ 55   Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung“.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 59a    Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung“.
     e) Die Angabe zu § 113a wird gestrichen.
     f) Nach der Angabe zu § 125a wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 125b Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege“.
     g) Nach der Angabe zu § 142 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 142a Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung“.
2.   In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 18a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18c Absatz 4“ ersetzt.
3.   § 7a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 1
        Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2“ ersetzt.
     b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Durchführung der Beratung als Videokonferenz gelten die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
       Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden. Für digitale
       Angebote sowie andere digitale Anwendungen nach dieser Vorschrift gelten die Anforderungen, die der
       Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur Durchführung von
       Beratungen für den Datenschutz und die Datensicherheit bestimmt hat.“
3a. In § 7c Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2023“ gestrichen.
4.   § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
           „Die Maßnahmen nach Satz 1 werden in den Jahren 2025 bis 2030 mit den in den Jahren 2023 und
           2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung
           gefördert. Das verfügbare Fördervolumen in den Jahren 2025 bis 2030 wird zudem um die für
           Modellvorhaben nach § 123 beanspruchten Mittel des Ausgleichfonds verringert.“
       bb) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:
           „Ab dem 1. Juli 2023 sind folgende jährliche Förderzuschüsse möglich:
           1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe
              von bis zu 10 000 Euro; dabei werden bis zu 70 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine
              Maßnahme verausgabten Mittel gefördert;
           2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von bis
              zu 7 500 Euro; dabei werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme
              verausgabten Mittel gefördert.“
     b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
           „Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019 bis 2030 ein
           einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale
           Anwendungen, insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur Verbesserung der pflegerischen
           Versorgung sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen zu fördern. Förderfähig sind
           Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen, die
           beispielsweise Investitionen in die IT- und Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die
           Erhebung von Qualitätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei der Pflege und
           die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen unterstützen. Förderfähig
           sind auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von
           Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege.“
       bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „31. März 2019“ durch die Angabe „31. Oktober 2023“ ersetzt.
       cc) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
5.   § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6.   In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Buches“ die Wörter „oder der außerklinischen Intensivpflege
     nach § 37c des Fünften Buches“ eingefügt.
7.   Die Überschrift des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                                                    „Zweites Kapitel

                         Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der
                         Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson“.
8.   In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Wörter „den §§ 18 bis 18c“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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9.   § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Wörter „den §§ 18 bis 18c“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Wird schriftlichen Anliegen der in Satz 5 genannten Organisationen nicht gefolgt, sind ihnen auf
           Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.“
     b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
          „(1c) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die
       Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken, unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen
       Dienste verbindliche Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren. Die auf
       Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der
       pflegebedürftigen und behinderten Menschen sind zu beteiligen. Die Richtlinien regeln insbesondere
       1. allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter der Verantwortung der Medizinischen Dienste am
          Begutachtungsverfahren Beteiligten,
       2. die Pflicht der Medizinischen Dienste zur individuellen und umfassenden Information des Versicherten
          über das Begutachtungsverfahren, insbesondere über den Ablauf, die Rechtsgrundlagen und
          Beschwerdemöglichkeiten,
       3. die regelhafte Durchführung von Versichertenbefragungen und
       4. ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, die das Verhalten der Mitarbeiter der
          Medizinischen Dienste oder das Verfahren bei der Begutachtung betreffen.“
     c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 1b“ durch ein Komma und die Angabe „1b und 1c“ ersetzt.
10. Die §§ 18 bis 18c werden durch die folgenden §§ 18 bis 18e ersetzt:
                                                        „§ 18

                                            Beauftragung der Begutachtung
        (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und
     Gutachter mit der Prüfung, ob bei der zu begutachtenden Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
     erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Sie übermitteln die Aufträge zur Feststellung von
     Pflegebedürftigkeit an den Medizinischen Dienst oder an die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und
     Gutachter. Die Übermittlung eines Auftrags hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Antrags auf
     Pflegeleistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 in gesicherter elektronischer Form zu erfolgen; eine davon
     abweichende Form der Auftragsübermittlung ist bis einschließlich 30. November 2023 zulässig. Der
     Medizinische Dienst Bund regelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den
     Richtlinien nach § 17 Absatz 1 bis spätestens zum 31. Oktober 2023, welche Unterlagen zwingend zur
     Beauftragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlich sind.
        (2) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und
     Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant
     versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen
     haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach
     § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und
     der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen
     hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen
     Pflege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu
     beachten.
       (3) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste zu übersenden, in der mindestens drei
     unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt werden,
     1. wenn nach Absatz 1 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen
        oder
     2. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.
     Der Antragsteller ist auf die Qualifikation und auf die Unabhängigkeit der benannten Gutachterinnen und
     Gutachter hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für eine benannte Gutachterin oder einen benannten
     Gutachter entschieden, wird dem Wunsch entsprochen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine
     Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachterinnen und Gutachter mitzuteilen,
     ansonsten kann die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der übersandten Liste
     beauftragen. Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu
     vertreten hat.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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      (4) Die Pflegekassen und die Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem
    Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern die für die
    Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit diese jeweils für die
    Begutachtung erforderlich sind. Die Pflegekassen haben die Unterlagen in gesicherter elektronischer Form
    weiterzuleiten; eine davon abweichende Form der Weiterleitung der Unterlagen ist bis einschließlich
    30. November 2023 zulässig. Für die Pflegekassen und die Krankenkassen gilt § 276 Absatz 1 Satz 2 und 3
    des Fünften Buches entsprechend.


                                                        § 18a

                                              Begutachtungsverfahren
       (1) Im Rahmen der Prüfung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 haben der Medizinische Dienst oder die von der
    Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die
    Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2 genannten Kriterien
    nach Maßgabe des § 15 sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln.
      (2) Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein
    Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Hinsichtlich der Grenzen der
    Mitwirkung des Versicherten und der Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§ 65 und 66 des Ersten Buches.
    Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Abweichend von Satz 1 kann die
    Begutachtung ausnahmsweise auch ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen,
    wenn
    1. auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht oder
    2. bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten,
       von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein
       Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt.
    Eine Begutachtung nach Satz 5 Nummer 2 setzt voraus, dass die Krisensituation einer Untersuchung des
    Versicherten in seinem Wohnbereich entgegensteht; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem
    Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. Grundlage für eine Begutachtung nach Satz 5
    Nummer 2 bilden die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und
    Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen
    einzuholen sind. Das Nähere zu den Voraussetzungen und die weiteren, insbesondere inhaltlichen und
    organisatorischen Einzelheiten für eine Begutachtung nach Satz 5 Nummer 2 konkretisiert der Medizinische
    Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis spätestens 31. Oktober 2023
    in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1.
       (3) Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
    Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. Beide Bereiche
    werden bei der rechnerischen Ermittlung des Pflegegrades nicht gesondert berücksichtigt; § 14 Absatz 3 bleibt
    unberührt. Mit den Feststellungen nach Satz 1 sollen eine umfassende Beratung und das Erstellen eines
    individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften
    Buches und eine individuelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der
    Haushaltsführung ermöglicht werden. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist im Einzelnen auf die
    nachfolgenden Kriterien abzustellen:
    1. in Bezug auf außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des Bereiches der Wohnung oder der Einrichtung,
       Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im
       Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen
       Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte
       Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines
       Tagesbetreuungsangebots, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen;
    2. in Bezug auf Haushaltsführung: Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten,
       einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich
       Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit
       Behördenangelegenheiten.
    Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die in Satz 4 genannten
    Kriterien für die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung im Benehmen mit dem
    Spitzenverband Bund der Pflegekassen pflegefachlich unter Berücksichtigung der Ziele nach Satz 3.
      (4) Im Übrigen erstreckt sich die Begutachtung auf die im Gutachten gemäß § 18b darzulegenden
    Feststellungen und Empfehlungen.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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      (5) Die Begutachtung ist unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der
    zuständigen Pflegekasse durchzuführen, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären
    Rehabilitationseinrichtung befindet und
    1. Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und
       Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder
    2. die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der
       pflegenden Person angekündigt wurde oder
    3. mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des
       Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde.
    Die Frist nach Satz 1 kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist
    nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant
    palliativ versorgt wird.
       (6) Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde
    die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden
    Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2
    Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, so ist
    1. eine Begutachtung des Antragstellers spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des
       Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen und
    2. der Antragsteller vom Medizinischen Dienst oder von der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin
       oder von dem von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich schriftlich darüber zu informieren,
       welche Empfehlung der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin oder der
       von der Pflegekasse beauftragte Gutachter an die Pflegekasse weiterleitet.
       (7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob
    Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt und ob mindestens die Voraussetzungen des
    Pflegegrades 2 erfüllt sind. Die abschließende Begutachtung des Versicherten ist unverzüglich nachzuholen.
    Nimmt der Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Aufenthalt in einem Krankenhaus, einschließlich eines
    Aufenthalts im Rahmen der Übergangspflege nach § 39e des Fünften Buches, oder im Anschluss an den
    Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung Kurzzeitpflege in Anspruch, hat die abschließende
    Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege in dieser Einrichtung zu
    erfolgen.
       (8) Der Antragsteller ist bei der Begutachtung auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens
    insbesondere für eine umfassende Beratung, das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a,
    das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und die Pflegeplanung hinzuweisen.
    Die Zustimmung des Versicherten nach § 18b Absatz 3 Satz 1 erfolgt gegenüber der Gutachterin oder dem
    Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Begutachtungsformular schriftlich oder elektronisch
    dokumentiert. Gleiches gilt spätestens ab 1. November 2023 für die Zustimmung des Versicherten nach
    § 18c Absatz 3 Satz 3. Über die Möglichkeiten nach § 18c Absatz 4 Satz 3 und 4 und das Erfordernis der
    Einwilligung ist der Antragsteller bei der Begutachtung zu informieren; die Einwilligung ist jeweils schriftlich
    oder elektronisch zu dokumentieren.
       (9) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin oder der von der
    Pflegekasse beauftragte Gutachter soll, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärztinnen und
    behandelnden Ärzte des Antragstellers, insbesondere die Hausärztin oder den Hausarzt, in die
    Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der
    Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie über Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit
    einholen. Mit Einwilligung des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder
    Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.
       (10) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen und Ärzte in
    enger Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung der
    Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter
    mit    einer   Qualifikation  als    Pflegefachfrau  oder   Pflegefachmann,    als   Gesundheits-    und
    Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt
    vorzunehmen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten
    Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung
    erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
       (11) Für andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter gilt Absatz 10 entsprechend. Die
    unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur
    ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung und pflegerische
    Versorgung der Versicherten einzugreifen.
        (12) Für die Gutachterinnen und Gutachter, die von den die private Pflege-Pflichtversicherung betreibenden
    Versicherungsunternehmen beauftragt werden, Pflegebedürftigkeit festzustellen und Pflegegrade zuzuordnen,
    gilt § 23 Absatz 6 Nummer 1.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                        § 18b

                                       Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
      (1) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen
    oder Gutachter beinhaltet
    1. die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18a vorzunehmen sind, insbesondere das Ergebnis der
       Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, sowie
    2. Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung, Überwindung, Minderung oder
       Verhinderung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind;
       Empfehlungen auszusprechen sind insbesondere zu
       a) Maßnahmen der Prävention,
       b) Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation,
       c) Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung,
       d) Maßnahmen zur Heilmittelversorgung,
       e) anderen therapeutischen Maßnahmen,
       f) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds,
       g) edukativen Maßnahmen und
       h) einer Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 5 des
          Fünften Buches.
    Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die gutachterliche Stellungnahme auch darauf zu
    erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
       (2) Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind auf der Grundlage eines
    bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten Präventions- und
    Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. Im Umfang des nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
    festgestellten Bedarfs an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte einen Anspruch
    gegen den zuständigen Träger auf diese Leistungen.
       (3) Die im Gutachten gegebenen konkreten Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung
    gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf
    Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen
    nach § 40 dienen, wird das Vorliegen der nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches notwendigen Erforderlichkeit
    vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches.
    Bezüglich der empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1
    Satz 2 vermutet. Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 1 den Zielen von § 40 dienen,
    wird in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 konkretisiert. Dabei ist auch die Richtlinie des Gemeinsamen
    Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches über die Verordnung von
    Hilfsmitteln zu berücksichtigen.
       (4) Das vollständige Gutachten muss vom Medizinischen Dienst oder von der von der Pflegekasse
    beauftragten Gutachterin oder von dem von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich der
    Pflegekasse in gesicherter elektronischer Form übermittelt werden; eine davon abweichende Form der
    Übermittlung ist noch bis einschließlich 30. November 2023 zulässig.


                                                        § 18c

                                       Entscheidung über den Antrag, Fristen
      (1) Ihre Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Pflegekasse dem
    Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. In den Fällen einer
    verkürzten Begutachtungsfrist nach § 18a Absatz 5 und 6 hat die schriftliche Entscheidung der Pflegekasse
    dem Antragsteller gegenüber unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder
    der beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter bei der Pflegekasse zu erfolgen.
       (2) Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der
    Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des
    Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische
    Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien
    nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung
    des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des
    Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des
    Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die
    Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an
    die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


       (3) Die Pflegekasse übermittelt dem Antragsteller unverzüglich die Entscheidung über die in dem Gutachten
    empfohlenen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel und weist ihn zugleich auf die zur Auswahl stehenden
    Leistungserbringer hin. Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 informiert die
    Pflegekasse den Antragsteller über die Bedeutung der empfohlenen Heilmittel und klärt ihn über die Regelung
    nach § 32 Absatz 1a des Fünften Buches auf. Die Pflegekasse leitet eine Mitteilung über die empfohlenen
    Heilmittel der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu, wenn der
    Antragsteller in die Weiterleitung einwilligt.
        (4) Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem
    Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder
    der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und
    begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme
    zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller
    zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an
    den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses
    Verfahren einwilligt. Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pflegekasse die Präventions- und
    Rehabilitationsempfehlung und die Informationen nach Satz 2 auch seinen Angehörigen, Personen seines
    Vertrauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, oder der behandelnden
    Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu. Sobald der Pflegekasse die Information
    über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt,
    leitet sie diese Information unverzüglich dem Medizinischen Dienst sowie mit Einwilligung des Antragstellers
    auch an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie an Angehörige des Antragstellers,
    Personen seines Vertrauens oder an Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen,
    schriftlich oder elektronisch weiter.
        (5) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen
    nach Eingang des Antrags oder wird eine der in § 18a Absatz 5 und 6 genannten verkürzten
    Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der
    Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse
    die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und
    bereits bei ihm mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
    (mindestens Pflegegrad 2) festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen,
    die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. Liegt ein Verzögerungsgrund vor, den die Pflegekasse
    nicht zu vertreten hat, so ist der Lauf der Frist nach Satz 1 so lange unterbrochen, bis die Verzögerung beendet
    ist; mit Beendigung der Verzögerung läuft die Frist weiter. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Antragstellung
    gemäß § 33 Absatz 1. Der Lauf der Frist von 25 Arbeitstagen nach Satz 1 bleibt von einer Entscheidung der
    Pflegekasse nach Absatz 1 Satz 2 unberührt. Die Pflegekasse hat den Antragsteller nach Eingang seines
    Antrags nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auf die Frist für ihre Entscheidung sowie die verkürzten
    Begutachtungsfristen und die Folgen der Nichteinhaltung der Fristen hinzuweisen.
       (6) Wird der Antragsteller von der Pflegekasse aufgefordert, zur Beauftragung der Feststellung von
    Pflegebedürftigkeit noch zwingend erforderliche Unterlagen im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 einzureichen,
    so sind die Fristen nach den Absätzen 1 und 5 Satz 1 so lange unterbrochen, bis die geforderten Unterlagen
    bei der Pflegekasse eingegangen sind; mit Eingang der Unterlagen läuft die Frist weiter. Die Unterbrechung
    beginnt mit dem Tag, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Einreichung der noch fehlenden
    Unterlagen zugeht.


                                                         § 18d

                Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
       (1) Die Pflegekassen berichten dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen jährlich über die Anwendung
    eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der
    Pflegebegutachtung und die Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste
    oder der beauftragten Gutachterinnen und Gutachter zur medizinischen Rehabilitation. Hierzu wird von den
    Pflegekassen insbesondere Folgendes an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeldet:
    1. die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen Dienste und der beauftragten Gutachterinnen und
       Gutachter für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung
       der Pflegebedürftigkeit,
    2. die Anzahl der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 31 Absatz 3 in Verbindung mit
       § 14 des Neunten Buches,
    3. die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der abgelehnten Leistungsentscheidungen der zuständigen
       Rehabilitationsträger einschließlich der Gründe für eine Ablehnung sowie die Anzahl der Widersprüche,
    4. die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen,
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


    5. die Gründe, aus denen Versicherte nicht in die Weiterleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf
       an den Rehabilitationsträger nach § 31 Absatz 3 Satz 1 einwilligen, soweit diese der Pflegekasse bekannt
       sind, und inwieweit die zuständige Pflegekasse hier tätig geworden ist, und
    6. die Maßnahmen, die die Pflegekassen im jeweiligen Einzelfall regelmäßig durchführen, um ihre Aufgaben
       nach § 18c Absatz 4 und § 31 Absatz 3 zu erfüllen.
    Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres. Näheres
    über das Verfahren und die Inhalte der Meldung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Die Pflegekasse leitet die Meldung zusätzlich
    der für die Aufsicht über sie zuständigen Stelle zu.
       (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitet die nach Absatz 1 gemeldeten Daten auf und leitet
    die aufbereiteten und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
    dem Bundesministerium für Gesundheit zu. Er hat die aufbereiteten Daten der landesunmittelbaren
    Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
    Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der Spitzenverband Bund der
    Pflegekassen veröffentlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sonstiger Erkenntnisse jährlich einen
    Bericht bis zum 1. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
       (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit für die
    Geschäftsjahre ab 2024 jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über Daten, die im Zusammenhang mit den
    Anträgen auf Pflegeleistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und dem weiteren Verfahren bei den Pflegekassen
    stehen, und über die daraus abzuleitenden Erkenntnisse; dabei ist jeweils nach Erst- und
    Höherstufungsanträgen zu differenzieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt zu diesem
    Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen. Von den Pflegekassen sind
    insbesondere folgende Daten an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu melden:
    1. die Anzahl der bei den zuständigen Pflegekassen eingegangenen Anträge auf Leistungen der
       Pflegeversicherung sowie jeweils die Fallzahlen, in denen eine Entscheidung nach § 18c Absatz 1 Satz 1
       ergangen ist, und die Fallzahlen der abgelehnten Anträge sowie die Anzahl der Arbeitstage ab Eingang des
       Antrags bei der zuständigen Pflegekasse bis zur schriftlichen Mitteilung der Entscheidung der Pflegekasse
       nach § 18c Absatz 1 Satz 1,
    2. die Anzahl an Fällen, in denen die Fristen nach § 18c Absatz 1 Satz 1 und nach § 18a Absatz 5 und 6 nicht
       eingehalten wurden, jeweils unter Angabe der Gründe, die für die Nichteinhaltung der Frist ursächlich
       waren,
    3. die Anzahl an Fällen, in denen eine pauschale Zusatzzahlung nach § 18c Absatz 5 Satz 1 geleistet sowie
       die Anzahl an Fällen, in denen der antragstellenden Person nach § 18 Absatz 3 Satz 1 mindestens drei
       unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt wurden,
    4. die Anzahl an Fällen, in denen der Antragsteller eine Untersuchung verweigert hat,
    5. die Anzahl an Fällen, in denen im Gutachten Empfehlungen für Heilmittel abgegeben wurden, und die
       Anzahl an Fällen, in denen die Pflegekasse eine Mitteilung über empfohlene Heilmittel an den Arzt oder
       die Ärztin des Antragstellers weitergeleitet hat, jeweils unterteilt nach Art der Heilmittel,
    6. die Anzahl an Fällen, in denen Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse nach § 18c Absatz 1
       Satz 1 und § 18a Absatz 5 und 6 eingelegt wurde, unter Angabe der Gründe, auf die der Widerspruch
       jeweils gestützt wurde, sowie die Anzahl an zurückgewiesenen und stattgegebenen Widersprüchen, jeweils
       unter Angabe der Entscheidungsgründe und der Dauer des Widerspruchsverfahrens (bis zur schriftlichen
       Mitteilung der Entscheidung der Pflegekasse), und, soweit zum Zeitpunkt der Berichtslegung bekannt, in
       wie vielen Fällen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben worden ist.
    Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die gemeldeten Daten vor der Berichtslegung aufzubereiten
    und auf Plausibilität zu prüfen. Für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025 beauftragt er eine
    unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen mit einer Evaluation
    hinsichtlich der Ergebnisse und Wirkungen der Zuleitung von Mitteilungen zu empfohlenen Heilmitteln nach
    § 18c Absatz 3 Satz 3. Der Bericht über das Geschäftsjahr 2025 hat sich zum Ergebnis der Evaluation zu
    verhalten; das Ergebnis der Evaluation ist dem Bericht beizufügen.
      (4) Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen veröffentlichen jährlich jeweils bis zum
    31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Fristen nach § 18a
    Absatz 5 und 6 und § 18c Absatz 1 Satz 1.


                                                        § 18e

             Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien
                                        und wissenschaftliche Expertisen
       (1) Der Medizinische Dienst Bund und die Medizinischen Dienste können Modellvorhaben, Studien und
    wissenschaftliche Expertisen zur Weiterentwicklung der den Medizinischen Diensten nach den §§ 18 bis 18b
    zugewiesenen Aufgaben durchführen. Für die Durchführung ist eine Vereinbarung mit den Pflegekassen
    erforderlich.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


        (2) Ziel, Dauer, Inhalt und Durchführung eines Modellvorhabens, einer Studie oder einer wissenschaftlichen
      Expertise sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmen.
         (3) Für die Beauftragung und Durchführung der Modellvorhaben, der Studien und der wissenschaftlichen
      Expertisen kann der Medizinische Dienst Bund aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bis zu
      500 000 Euro im Kalenderjahr nutzen. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem
      Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Medizinische Dienst Bund und das Bundesamt
      für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
        (4) Bei der Durchführung der Modellvorhaben kann im Einzelfall von der Regelung des § 18a und insoweit
      von den Richtlinien nach § 53d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden. Pflegebedürftige dürfen
      dadurch jedoch nicht benachteiligt werden.
        (5) Für jedes Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen.
      Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der Modellvorhaben nur verarbeitet werden, wenn die
      betroffene Person eingewilligt hat.
         (6) Der Medizinische Dienst Bund beauftragt im Rahmen eines Modellvorhabens nach den Absätzen 1 bis 5
      bis spätestens 31. Oktober 2023 eine wissenschaftliche Studie zu den Auswirkungen, die ein ersatzweiser
      oder ergänzender Einsatz telefonischer und digitaler Kommunikationsmittel bei der Untersuchung zur
      Feststellung der Pflegebedürftigkeit auf das Begutachtungsverfahren und das Begutachtungsergebnis,
      insbesondere im Vergleich zu einer Begutachtung im Wohnbereich des Versicherten nach § 18a Absatz 2
      Satz 1, mit sich bringt, und erstellt einen Abschlussbericht. Der Abschlussbericht und der Studienbericht
      sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. September 2024 vorzulegen. Absatz 3 findet
      Anwendung.“
11.   In § 19 wird in der Überschrift das Wort „Pflegepersonen“ durch das Wort „Pflegeperson“ ersetzt.
12. In § 28 Absatz 1a wird die Angabe „(§ 7a)“ durch die Wörter „gemäß den §§ 7a und 7b“ ersetzt.
13. § 28a wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 28a

                                              Leistungen bei Pflegegrad 1
        Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
      1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,
      2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
      3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass
         § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,
      4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
      5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen
         Wohnumfelds gemäß § 40,
      6. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur
         Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
      7. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,
      8. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
      9. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,
      10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
      11. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,
      12. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach
          Maßgabe von § 28 Absatz 1b.“
14. § 30 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 30

                                                     Dynamisierung
        (1) Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die
      Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in
      Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt
      der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und
      Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.
        (2) Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom Bundesministerium für
      Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


15. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 6)“ durch die Wörter „oder anderer von ihr beauftragter unabhängiger
        Gutachterinnen und Gutachter (§ 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2)“ ersetzt.
     b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 32 Absatz 1“ ersetzt.
16. § 40a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 8 werden die Wörter „oder deren Kosten die Vergütungsbeträge nach § 78a Absatz 1 Satz 1
        übersteigen“ gestrichen.
     b) Satz 9 wird aufgehoben.
17. § 40b wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer
        Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach
        § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende
        Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.“
18. In § 46 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 3b“ durch die Angabe „§ 18c Absatz 5“ ersetzt.
19. In § 53d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18b“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1c“ ersetzt.
20. § 55 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 55

                          Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung“.
     b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen
        Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird
        ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1 ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1a durch
        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.“
     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
           „(1a) Die Bundesregierung darf den Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 ausschließlich zur mittelfristigen
        Sicherung der Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung anpassen, wenn der Mittelbestand der
        sozialen Pflegeversicherung absehbar die Höhe einer Monatsausgabe laut Haushaltsplänen der
        Pflegekassen zu unterschreiten droht; mehrere Anpassungen durch Rechtsverordnung dürfen insgesamt
        nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz
        liegen. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den
        Bundesrat zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der
        Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von
        drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte
        Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.“
     d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3d ersetzt:
           „(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in
        dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6
        Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem
        1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld
        nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Satz 1 gilt auch nicht für Eltern im Sinne des § 56
        Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches. Für diese reduziert sich
        der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um
        jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das
        jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; bei der Ermittlung des Abschlags
        nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Satz 4 gilt auch für
        Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
           (3a) Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen gegenüber der
        beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern
        diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt
        Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind.
           (3b) Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an; erfolgt der
        Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei
        Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für
        Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom
        1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Erfolgt der
        Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes,
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


       gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn
       des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird; für Nachweise, die im Verfahren nach
       Absatz 3c Satz 1 abgerufen werden, gilt Satz 2.
         (3c) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und
       bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird bis zum 31. März 2025 ein digitales
       Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt.
       Die Bundesregierung berichtet bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung des digitalen
       Verfahrens.
          (3d) Können die Abschläge nach Absatz 3 Satz 4 und 5 von den beitragsabführenden Stellen und den
       Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis
       zum 30. Juni 2025 zu erstatten. In dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis
       auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der
       Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.“
     e) Absatz 3a wird Absatz 4 und die Angabe „Satz 2“ wird durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
     f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
     g) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt und
       handelt es sich nicht um Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden und nicht um Wehr- und
       Zivildienstleistende, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für
       Kinderlose zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1. Sind die Voraussetzungen für einen Abschlag
       nach Absatz 3 Satz 4 und 5 erfüllt und handelt es sich nicht um Wehr- und Zivildienstleistende, reduziert
       sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Abschlags zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1;
       § 59a Satz 2 findet keine Anwendung auf mitarbeitende Familienangehörige.“
21. § 58 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
22. In § 59 Absatz 5 wird die Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
23. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
                                                       „§ 59a

                      Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung
       Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Soweit die
     Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine
     Berücksichtigung.“
24. § 60 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
     b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 66“ durch die Angabe „§ 65“ ersetzt.
25. § 61 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
     b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
26. § 61a wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Das entsprechend dem Haushaltsgesetz 2022 der sozialen Pflegeversicherung vom Bund gewährte
       Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro ist in Höhe von 0,5 Milliarden Euro bis zum 31. Dezember 2023 und
       in Höhe von 0,5 Milliarden Euro bis zum 31. Dezember 2028 zurückzuzahlen.“
27. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 4 wird aufgehoben.
     b) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
28. § 75 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.“
     b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
       „10. die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven
            Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung
            sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den
            Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.“
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


     c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer
       einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei
       kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.“
29. § 78a wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Die nach Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbeträge sind für den Hersteller und gegenüber den
       Pflegebedürftigen bindend.“
     b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Februar“ durch das Wort „April“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Hinsichtlich der Leistungen der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
           Pflichtversicherung durchführen, bezieht der Spitzenverband Bund der Pflegekassen den Verband der
           privaten Krankenversicherung e. V. mit ein.“
30. § 82c wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
          „(2a) Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege
       oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder
       Nummer 3 entlohnen, kann eine Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
       keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bis zur Höhe des
       Tarifvertrags nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder der kirchlichen
       Arbeitsrechtsregelungen nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
       werden. Ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung
       von Pflegebedürftigen erbringen, ein anderer Tarifvertrag oder eine andere kirchliche Arbeitsrechtsregelung
       als nach Satz 1 zeitlich, räumlich, fachlich oder persönlich anwendbar, so können ihre Gehälter bis zur Höhe
       der in diesem Tarifvertrag oder dieser kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbarten Gehälter nicht als
       unwirtschaftlich abgelehnt werden. Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und
       Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nach § 72
       Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 entlohnen, gelten hinsichtlich der Bezahlung von Gehältern der
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von
       Pflegebedürftigen erbringen, die allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach den §§ 84 und 89.
          (2b) Für Entgelte für Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen ohne
       direktes Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen Pflegeeinrichtung erbringt, insbesondere für
       Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie für
       Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt
       werden, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 für Beschäftigte, die Leistungen der Pflege oder
       Betreuung von Pflegebedürftigen mit direktem Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen Pflegeeinrichtung
       erbringen, entsprechend. Die Zahlung von Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt
       werden.“
     b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 2a hinausgehende Bezahlung der
       Beschäftigten durch die in Absatz 2 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes.
       Entsprechendes gilt für die Zahlung von Entgelten für Personal im Sinne von Absatz 2b Satz 1. Der
       Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
       Bundesebene geben, erstmals bis zum 31. Dezember 2023, unter Beteiligung des Medizinischen
       Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger
       Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der
       Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
       gemeinsame Empfehlungen zu sachlichen Gründen nach Satz 4 ab. § 113c Absatz 4 Satz 2 bis 8 gelten
       entsprechend.“
31. In § 84 Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 82c Absatz 1 oder“ die Wörter „Absatz 2a und“ eingefügt.
32. § 94 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „18 bis 18c“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die Wörter „den §§ 18 bis 18c“ ersetzt.
33. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „18 bis 18c“ ersetzt.
34. § 97d wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 erforderlich“ durch die Wörter „der §§ 18 bis 18c erforderlich“
        ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Wörter „den §§ 18 bis 18c“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


35. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 45c“ durch die Wörter „den §§ 45c, 45d und 123“ ersetzt und
    werden nach den Wörtern „§ 8 Absatz 9 Satz 1 und 2“ die Wörter „und § 125b Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
36. § 112 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „Expertenstandards nach § 113a anzuwenden sowie“
        durch das Wort „und“ ersetzt.
     b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Die Träger der Prüfinstitutionen sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische und technische
       Maßnahmen sicherzustellen, dass auch in Krisensituationen eine qualifizierte Beratung erfolgen kann. Sie
       haben diese Maßnahmen im Internet bekannt zu machen.“
37. § 113 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Anforderungen sind so zu gestalten, dass die Pflegedokumentation in der Regel vollständig in
       elektronischer Form erfolgen kann.“
     b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
38. § 113a wird aufgehoben.
39. § 113b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „113a,“ gestrichen.
     b) In Absatz 3 Satz 8 wird die Angabe „§§ 113, 113a“ durch die Angabe „§§ 113“ ersetzt.
     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
          „(3a) Die beschlussfassenden Sitzungen des Qualitätsausschusses und des erweiterten
       Qualitätsausschusses sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im
       Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. Die
       nichtöffentlichen Beratungen des Qualitätsausschusses und des erweiterten Qualitätsausschusses,
       insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der
       Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.“
     d) Absatz 4a Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
     e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Die Vertragsparteien richten ab dem 1. September 2023 dauerhaft zusätzlich eine Referentenstelle zur
       Unterstützung der nach § 118 maßgeblichen Interessensvertretungen beim Qualitätsausschuss Pflege ein.
       Die Interessensvertretungen haben das Recht, die Stelle zu besetzen und den Arbeitsort in Abstimmung mit
       der Geschäftsstelle zu bestimmen.“
     f) Absatz 8 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich zum
       1. September über ihre Arbeit, insbesondere über den Stand der Bearbeitung der Aufgaben nach
       Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der nach den Absätzen 4 und
       4a zu erteilenden Aufträge, sowie über gegebenenfalls erforderliche besondere Maßnahmen zur Einhaltung
       von Fristen zu berichten. Die besonderen Schwierigkeiten, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben,
       sind im Einzelnen darzulegen. Die Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit auf
       Verlangen jederzeit einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung ihrer Aufgaben vor, aus dem einzelne
       Umsetzungsschritte erkennbar sind.“
40. § 113c wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Als sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 gilt unter anderem die Vereinbarung einer personellen
       Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal, das
       1. auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts ganz oder teilweise in Personalpools oder
          im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig ist, mit denen die vertragliche vereinbarte
          Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen
          sichergestellt wird, oder
       2. für die Zwecke des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wird.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen Ausstattung, die über die
               mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgeht, auch Pflegehilfskraftpersonal
               vorhalten,
               a) das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                 aa) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung, die die von der Arbeits- und
                     Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
                     Mindestanforderung beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden
                     Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3)
                     erfüllt oder
                 bb) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach Teil 2, Teil 3 oder Teil 5 des
                     Pflegeberufegesetzes oder einen Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 oder § 41
                     Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder
               b) das für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden kann, wenn das Bestehen
                  einer berufsqualifizierenden Prüfung aufgrund von berufspraktischen Erfahrungen in der Pflege,
                  sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen oder beidem nach landesrechtlichen Regelungen auf die
                  Dauer der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ausbildungen angerechnet werden kann.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Der Durchführung einer Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa steht es
           gleich, wenn die Pflegeeinrichtung nachweist, dass die Ausbildung schnellstmöglich, spätestens jedoch
           bis zum 30. Dezember 2028, begonnen wird und das Pflegehilfskraftpersonal bei Abschluss der
           Vereinbarung mindestens fünf Jahre mit im Jahresdurchschnitt mindestens hälftiger
           Vollzeitbeschäftigung in der Pflege tätig war.“
    c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für die Pflegedienstleitung, für Qualitätsbeauftragte oder
               für die Praxisanleitung, die zusätzlich zur personellen Ausstattung nach Absatz 1 vereinbart werden
               können,“.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege- und Betreuungspersonal, das von der
               Pflegeeinrichtung für die personelle Ausstattung nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei
               der personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen neben Pflegefachkräften auch andere
               Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich vorgehalten werden können; die
               erforderlichen Qualifikationen für das vorzuhaltende Personal nach Absatz 1 Nummer 1 oder
               Nummer 2 werden auch eingehalten, wenn hierfür das Personal mit einer jeweils höheren
               Qualifikation vorgehalten wird; im Fall des § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird die
               Eingruppierung und im Fall des § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 die Zuordnung zu einer
               Qualifikationsgruppe jeweils durch den konkreten Einsatz bestimmt.“
    d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
         „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit prüft alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, eine
       Anpassung der Personalanhaltswerte nach Absatz 1 und der Grundlagen für die mindestens zu
       vereinbarende personelle Ausstattung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1. Die Prüfung erfolgt insbesondere
       im Hinblick auf
       1. die vorliegenden Erkenntnisse aus der wissenschaftlich gestützten Begleitung der Einführung und
          Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
          Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für
          vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 3b,
       2. die Erkenntnisse aus dem Bericht des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach Absatz 8 und
       3. die Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation im Pflegebereich.
       Das Bundesministerium für Gesundheit legt unverzüglich im Anschluss an die Prüfung nach Satz 1 im
       Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
       Bundesministerium für Arbeit und Soziales den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen
       Bericht über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und die tragenden Gründe sowie einen Vorschlag für
       die weitere Umsetzung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
       Personalbedarfs nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vor.
          (8) Das Bundesministerium für Gesundheit legt alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2023, im
       Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
       Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie nach Anhörung der Länder, des Spitzenverbandes Bund
       der Pflegekassen, der Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der überörtlichen
       Träger der Sozialhilfe, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der Vereinigungen der
       Träger der stationären Pflegeeinrichtungen Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu
       vereinbarende personelle Ausstattung fest. Die Festlegung wird durch Veröffentlichung im
       Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem
       Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, aufgeschlüsselt
       nach Ländern für den Stichtag 1. November des Berichtsjahres, ob vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die
       eine Pflegesatzvereinbarung im Sinne von Absatz 1 geschlossen haben, die Zielwerte nach Satz 1
       einhalten können und welche Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung durch die Einführung einer
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


       bundeseinheitlichen, mindestens zu vereinbarenden personellen Ausstattung zu erwarten wären. Ferner
       berichtet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über den Umfang des Pflegehilfskraftpersonals, das
       nach Absatz 2 Nummer 1 die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschreitet, und über den
       Umfang des Pflegehilfskraftpersonals, das nach Absatz 3 vorgehalten wird. Die Grundlagen des Berichts
       nach den Sätzen 3 und 4 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 30. September 2023 fest.
       Die Grundlagen des Berichts bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.“
41. In § 114 Absatz 2a Satz 3 werden nach dem Wort „SARS-CoV-2-Pandemie“ die Wörter „vom Medizinischen
    Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des
    Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Gesundheit“ eingefügt.
42. § 114c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „Die Landesverbände der Pflegekassen informieren die betroffenen Einrichtungen entsprechend den
       Maßgaben eines vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen festgelegten bundeseinheitlichen
       Informationsverfahrens über die Verlängerung des Prüfrhythmus.“
     c) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
43. § 118 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18b, 112a“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1c, § 112a“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 wird die Angabe „113a,“ gestrichen.
43a. Die §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:
                                                           „§ 123

                                        Gemeinsame Modellvorhaben für
                         Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier
        (1) Im Zeitraum von 2025 bis 2028 fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit bis zu
     30 Millionen Euro je Kalenderjahr aus dem Ausgleichsfonds regionalspezifische Modellvorhaben für
     innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und
     vergleichbar Nahestehenden vor Ort und im Quartier. Die Förderung dient insbesondere dazu,
     1. die Situation der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu erleichtern,
     2. den Zugang zu den vorhandenen Pflege- und Unterstützungsangeboten zu verbessern,
     3. die Pflegeprävalenz positiv zu beeinflussen,
     4. den Fachkräftebedarf zu decken sowie ehrenamtliche Strukturen aufzubauen,
     5. eine bedarfsgerechte integrierte Sozialplanung zur Entwicklung des Sozialraumes zu unterstützen,
     6. Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements auf- und auszubauen und zu
        stabilisieren,
     7. innovative Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität zu entwickeln oder
     8. die Pflegeangebote untereinander digital zu vernetzen.
     Die Förderung nach Satz 1 erfolgt, wenn die Modellvorhaben auf der Grundlage landes- oder
     kommunalrechtlicher Vorschriften auch durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
     Gebietskörperschaft gefördert werden. Sie erfolgt jeweils in gleicher Höhe wie die Förderung, die vom Land
     oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass
     insgesamt ein Fördervolumen von 60 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht werden kann. Die Förderung
     von Modellvorhaben durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach Satz 1 setzt voraus, dass diese
     den Empfehlungen nach Absatz 3 entsprechen, und erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium für Gesundheit.
       (2) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
     beteiligen sich mit insgesamt 7 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördervolumens an der
     Förderung nach Absatz 1 Satz 1.
       (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten
     Krankenversicherung e. V. und den Ländern Empfehlungen, in denen festzulegen ist,
     1. was die Ziele und der Inhalt der Förderung sind,
     2. welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Förderung gewährt wird,
     3. für welche Dauer die Förderung gewährt wird,
     4. wie die Förderung durchgeführt wird,
     5. nach welchem Verfahren die Fördermittel vergeben, ausgezahlt und abgewickelt werden,
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


    6. welchen Anforderungen die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften als
       Personal- oder Sachmittel mit Zweckbindung genügen müssen, sowie wie im Einzelfall zu prüfen ist, ob
       die Nutzung von Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung zweckentsprechend eingesetzt werden
       kann, und
    7. wie die Zwischen- und Abschlussberichte der wissenschaftlichen Begleitung dem Spitzenverband Bund der
       Pflegekassen zugehen.
    Vor dem Beschluss der Empfehlungen müssen die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
    Landesverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
    und der Eingliederungshilfe, die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
    Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, das
    Bundesamt für Soziale Sicherung sowie die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege
    angehört werden. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit
    unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sie sind dem
    Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen.
      (4) Die Modellvorhaben sind auf längstens vier Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung
    von Modellvorhaben kann von den Regelungen des § 37 Absatz 3 bis 9, des Siebten und des Achten Kapitels
    abgewichen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele eines Modellvorhabens zwingend erforderlich ist.
      (5) Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung stehenden Fördermittel werden nach dem Königsteiner
    Schlüssel aufgeteilt. Die Auszahlung der Mittel für ein Modellvorhaben erfolgt, sobald für das
    Modellvorhaben eine konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft
    vorliegt. Die Fördermittel, die in einem Land im jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen
    worden sind, erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen des jeweiligen Landes.
       (6) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann vom Verband der
    privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des
    Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 überwiesen werden. Näheres über das Verfahren zur
    Durchführung und Abwicklung der Förderung und zur Auszahlung der Fördermittel, die aus dem
    Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der
    privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund
    der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung.


                                                       § 124

                  Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben
                      für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier
       (1) Für jedes Modellvorhaben nach § 123 haben Modellträger eine wissenschaftliche Begleitung und
    Auswertung vorzusehen. Die Auswertung erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards
    hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten.
       (2) In der wissenschaftlichen Begleitung ist zu untersuchen, welche Folgen eine Übernahme in die
    flächendeckende Regelversorgung hätte, und insbesondere darzulegen,
    1. welche personellen oder finanziellen Mittel dies jeweils erfordern würde und auf welche Weise diese
       personellen und finanziellen Mittel bereitgestellt oder erschlossen werden könnten,
    2. welche Vor- oder Nachteile gegenüber der geltenden Rechtslage zu erwarten sind und
    3. welche Rechtsgrundlagen für eine Umsetzung zu ändern oder zu schaffen wären.
      (3) In der wissenschaftlichen Begleitung sind Zwischenberichte und Abschlussberichte über die Ergebnisse
    der Auswertungen der Modellvorhaben zu erstellen. Die Zwischenberichte müssen vom Spitzenverband Bund
    der Pflegekassen spätestens zur Hälfte der Laufzeit des Modellvorhabens dem Bundesministerium für
    Gesundheit vorgelegt werden, die Abschlussberichte spätestens sechs Monate nach Ende des
    Modellvorhabens. Die Vorlage muss in barrierefreier Form erfolgen. Über die Veröffentlichung entscheidet
    das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf
    Bundesebene, mit den Ländern und mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie dem Verband
    der privaten Krankenversicherung e. V.
      (4) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben werden als Teil der
    Modellvorhaben entsprechend § 123 gefördert.“
44. In § 125a Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


45. Nach § 125a wird folgender § 125b eingefügt:
                                                     „§ 125b

                                   Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege
       (1) Beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege
    eingerichtet. Die Aufgaben des Kompetenzzentrums umfassen:
    1. regelmäßige Analyse und Evaluation der Umsetzung digitaler Potentiale im Bereich der ambulanten und
       stationären Langzeitpflege,
    2. Entwicklung von konkreten Empfehlungen insbesondere für Leistungserbringer, Pflegekassen, die für die
       Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der
       Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der Pflege sowie für Pflegeberatungsstellen, mit
       dem Ziel der Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Langzeitpflege, unter Berücksichtigung der
       Vorgaben des § 78a,
    3. Prüfung und Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Vermittlung von Plätzen und Angeboten
       im Bereich der ambulanten und stationären Langzeitpflege und Erarbeitung von Empfehlungen, und
    4. Unterstützung des Wissenstransfers bei Themen der Digitalisierung in der Langzeitpflege für
       pflegebedürftige Menschen, ihre Pflegepersonen nach § 19, beruflich Pflegende und Pflegeberatende mit
       geeigneten Maßnahmen.
       (2) Für die Einrichtung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege werden aus Mitteln des
    Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung 10 Millionen Euro im Zeitraum von 2023 bis 2027 zur Verfügung
    gestellt. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
    beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Satz 1 ergeben. Dieser
    Finanzierungsanteil kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das
    Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65
    geleistet werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Inhalte, Planung und
    Durchführung des Kompetenzzentrums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im
    Benehmen mit den Verbänden der Pflegekassen, den Ländern, dem Verband der privaten
    Krankenversicherung e. V., dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesarbeitsgemeinschaft
    der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, den kommunalen Spitzenverbänden auf
    Bundesebene, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, dem Deutschen
    Pflegerat, den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
    Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 sowie deren Pflegepersonen nach § 19,
    den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
    Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der Pflege, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
    sowie mit der Gesellschaft für Telematik und, soweit vorhanden, mit Kompetenzzentren auf Bundes- und
    Landesebene. Die Gesellschaft für Telematik soll insbesondere bei der Umsetzung der Aufgaben nach
    Absatz 1 beteiligt werden, sofern diese einen Bezug zur Telematikinfrastruktur aufweisen. Ebenso ist die
    oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ins Benehmen zu setzen,
    sofern datenschutzrechtliche Belange betroffen sind. Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 Satz 5, 8 und 12
    entsprechend.
       (3) Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zu
    finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale
    Sicherung durch Vereinbarung.
       (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen veranlasst im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
    für Gesundheit eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Arbeit des Kompetenzzentrums durch
    unabhängige Sachverständige. Begleitung und Auswertung erfolgen nach allgemein anerkannten
    wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Arbeit des
    Kompetenzzentrums. Die unabhängigen Sachverständigen haben Berichte über die Ergebnisse der
    Auswertungen zu erstellen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt über das Bundesministerium für
    Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis 2028 jährlich, erstmals zum 1. März 2024, einen barrierefreien
    Bericht über die Arbeit und Ergebnisse des Kompetenzzentrums vor.
       (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet einen Beirat zur Begleitung der Arbeit des
    Kompetenzzentrums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein. Der Beirat besteht
    aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
    Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, des Verbands
    der privaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene, der Verbände der
    Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
    Bundesebene, des Deutschen Pflegerates, der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
    Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118
    sowie deren Pflegepersonen nach § 19, der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
    maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in
    der Pflege, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Gesellschaft für Telematik, der Wissenschaft sowie
    des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


     Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Gesundheit und
     der oder des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege.
       (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert regelmäßig und aktuell über die Aktivitäten und
     Ergebnisse des Kompetenzzentrums auf einer eigens dafür eingerichteten barrierefreien Internetseite.“
46. In § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 18“ durch die Wörter „den §§ 18 bis 18c“ ersetzt.
47. Dem § 134 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt das Sondervermögen als in Deutschland
     ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.“
48. § 135 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach Absatz 1 im Jahr 2024 in zwölf Raten in Höhe von je
     einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des
     Vorjahres.“
49. Nach § 142 wird folgender § 142a eingefügt:
                                                       „§ 142a

                               Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung
        (1) Um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad aufgrund eines
     strukturierten telefonischen Interviews ergänzend oder alternativ zu einer Untersuchung des Versicherten in
     seinem Wohnbereich zu ermöglichen, hat der Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem
     Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Richtlinien nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung der
     Maßgaben des Absatzes 2 anzupassen. § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
        (2) Den Anpassungen nach Absatz 1 sind die Ergebnisse mindestens einer durch den Medizinischen Dienst
     Bund oder durch einen Medizinischen Dienst nach § 278 des Fünften Buches beauftragten
     pflegewissenschaftlichen Studie zugrunde zu legen, die fachlich begründete Aussagen dazu trifft, ob, in
     welchen Fallkonstellationen und jeweils unter welchen Voraussetzungen eine Begutachtung zur Feststellung
     der Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes telefonisches Interview ergänzend oder alternativ zur
     Untersuchung des Antragstellers in seinem Wohnbereich erfolgen kann. Die Studien nach Satz 1 haben
     ebenfalls Aussagen darüber zu beinhalten, ob die Ergebnisse zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch
     ein strukturiertes telefonisches Interview im Hinblick auf den festzustellenden Pflegegrad und die
     gutachterlichen Empfehlungen und Stellungnahmen nach dem Zweiten Kapitel den Ergebnissen einer
     persönlichen Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich gleichzusetzen sind. Eine
     Begutachtung aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews ist ausgeschlossen, wenn
     1. es sich um eine erstmalige Untersuchung des Antragstellers handelt, in der geprüft wird, ob die
        Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt,
     2. es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Pflegekasse
        zum festgestellten Pflegegrad handelt,
     3. es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern handelt oder
     4. die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung               das   Ergebnis    enthält,   dass
        Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 nicht vorliegt.
     Sowohl Personen- und Altersgruppen als auch Begutachtungsanlässe und Begutachtungssituationen, in
     denen eine Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview aus fachlicher Sicht entweder nicht
     oder nur bei Anwesenheit einer weiteren Person, die die antragstellende Person bei der Begutachtung
     unterstützt, angezeigt ist, sind in den Anpassungen nach Absatz 1 abschließend aufzuführen. Für
     Fallkonstellationen nach Satz 4 ist eine ergänzende oder alternative Begutachtung aufgrund eines
     strukturierten telefonischen Interviews ausgeschlossen oder, sofern die Anwesenheit einer weiteren Person
     zur Unterstützung bei der Begutachtung angezeigt ist, nur bei Anwesenheit einer weiteren Person möglich; die
     Anwesenheit der Unterstützungsperson ist vor Beginn der Begutachtung festzustellen. Gutachterinnen und
     Gutachter, die strukturierte telefonische Interviews durchführen, müssen über Vorerfahrungen in der
     Begutachtung mittels persönlicher Untersuchung von Versicherten in deren Wohnbereich verfügen; weitere
     Einzelheiten zu der Qualifikation von Gutachterinnen und Gutachtern sind in den Anpassungen nach Absatz 1
     vorzugeben.
        (3) § 17 Absatz 2 findet Anwendung. Eine Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit wird
     frühestens am 15. August 2023 wirksam. Die Nichtbeanstandung der nach Absatz 1 angepassten Richtlinien
     kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. Das Bundesministerium für
     Gesundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine angemessene Frist setzen.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


       (4) Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpassungen der Richtlinien nach § 17
     Absatz 1 kann abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Kapitels die Feststellung
     der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des
     Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews erfolgen. Der
     Wunsch des Antragstellers, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, geht einer
     Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview vor. Der Antragsteller ist über sein Wahlrecht
     nach Satz 2 durch die Gutachterin oder den Gutachter zu informieren; die Entscheidung des Antragstellers ist
     im Begutachtungsformular schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
        (5) Der Medizinische Dienst Bund berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2024
     über die Erfahrungen der Medizinischen Dienste mit der Durchführung von strukturierten telefonischen
     Interviews zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und über erforderliche Änderungsbedarfe in den
     Richtlinien nach § 17 Absatz 1. Für die Berichterstattung nach Satz 1 beauftragt der Medizinische Dienst
     Bund eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der
     begleitenden Evaluation von Begutachtungen, die auf Grundlage der Anpassungen nach Absatz 1
     durchgeführt werden; der Evaluationsbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich
     vorzulegen.“


                                                     Artikel 2

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt:
                                                       „Dritter Titel

                Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson
        § 42a Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen
              durch die Pflegeperson“.
     b) In der bisherigen Angabe zum Dritten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
        „Dritter“ durch das Wort „Vierter“ ersetzt.
     c) In der bisherigen Angabe zum Vierten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
        „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.
     d) In der bisherigen Angabe zum Fünften Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
        „Fünfter“ durch das Wort „Sechster“ ersetzt.
     e) In der bisherigen Angabe zum Sechsten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
        „Sechster“ durch das Wort „Siebter“ ersetzt.
2.   § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
        „5a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit
             § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),“.
     b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
        „7a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen
             durch die Pflegeperson (§ 42a),“.
     c) In Nummer 14 wird das Komma am Ende durch die Angabe „gemäß § 35a.“ ersetzt.
     d) Nummer 15 wird Nummer 3a.
     e) Die Nummern 16 und 17 werden aufgehoben.
3.   § 28a wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
        „7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch
            die Pflegeperson gemäß § 42a,“.
     b) Die bisherigen Nummern 7 bis 12 werden die Nummern 8 bis 13.
4.   § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „724“ durch die Angabe „761“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 wird die Angabe „1 363“ durch die Angabe „1 432“ ersetzt.
     c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 693“ durch die Angabe „1 778“ ersetzt.
     d) In Nummer 4 wird die Angabe „2 095“ durch die Angabe „2 200“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


5.   § 37 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „316“ durch die Angabe „332“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 wird die Angabe „545“ durch die Angabe „573“ ersetzt.
     c) In Nummer 3 wird die Angabe „728“ durch die Angabe „765“ ersetzt.
     d) In Nummer 4 wird die Angabe „901“ durch die Angabe „947“ ersetzt.
5a. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 806 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2
        entsprechende Anwendung.“
     b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
           „(4) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege
        gehindert, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 oder 5 pflegt, der das 25. Lebensjahr noch nicht
        vollendet hat, übernimmt die Pflegekasse abweichend von Absatz 1 Satz 1 die nachgewiesenen Kosten
        einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Abweichend von Absatz 1
        Satz 2 ist es dabei nicht erforderlich, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen
        Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. In dem in Satz 1
        genannten Fall der Verhinderung gilt Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen der
        Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate
        nicht überschreiten dürfen. In dem in Satz 1 genannten Fall der Verhinderung kann der Leistungsbetrag
        nach Absatz 1 Satz 3 abweichend von Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 im
        Kalenderjahr um bis zu 100 Prozent der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 erhöht
        werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden
        sind. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den
        Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.
          (5) In dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Fall der Verhinderung wird abweichend von § 37 Absatz 2
        Satz 2 die Hälfte eines bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr fortgewährt
        sowie abweichend von § 38 Satz 4 die Hälfte eines vor Beginn der Verhinderungspflege bezogenen
        anteiligen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr fortgewährt.“
6.   § 42 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Krisensituationen“ die Wörter „oder anderen
        Situationen“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2
        entsprechende Anwendung.“
     c) Absatz 4 wird aufgehoben.
7.   Nach § 42 wird folgender Dritter Titel eingefügt:
                                                         „Dritter Titel

              Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson

                                                            § 42a

                               Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von
                           Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
       (1) Pflegebedürftige haben ab dem 1. Juli 2024 Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder
     Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder
     Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des
     Fünften Buches, nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder nach § 15 Absatz 2 des Sechsten
     Buches oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson
     des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Leistungen nach dieser Vorschrift werden nur erbracht,
     wenn kein Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches
     besteht.
        (2) Der Anspruch nach Absatz 1 setzt voraus, dass die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen in
     der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Leistungen zur stationären Vorsorge oder zur
     medizinischen Rehabilitation sichergestellt ist. Zur Erbringung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und
     pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege kann die
     Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eine nach § 72 zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung einsetzen.
     Kann die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden,
     kann der Anspruch auch in einer nach § 72 zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen
     werden.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


       (3) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der
    Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die
    Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.
    Pflegebedürftige haben Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten, die im
    Zusammenhang mit der Versorgung in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder
    vollstationären Pflegeeinrichtung nach Absatz 2 entstehen. Erstattungsfähig sind nach vorheriger
    Antragstellung auch Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder
    Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.
       (4) Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach § 23 Absatz 4
    Satz 1 des Fünften Buches oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des
    Fünften Buches oder nach § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches und wünscht die Versorgung des
    Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, stellt der Antrag zugleich einen Antrag des Pflegebedürftigen auf
    Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen dar, das die
    private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, sofern der Pflegebedürftige zustimmt. Die Pflegekasse oder das
    private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, prüft mit den nach
    § 23 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches oder § 40 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches benannten
    Einrichtungen, ob die Versorgung des Pflegebedürftigen in der Einrichtung möglich ist, und holt deren
    Einverständnis ein. Liegt das Einverständnis der Einrichtung vor, informiert die Pflegekasse oder das private
    Versicherungsunternehmen unverzüglich die Krankenkasse. Über den Antrag auf Leistungen nach Absatz 1
    Satz 1 ist unverzüglich zu entscheiden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen Einrichtung als der
    Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung versorgt werden, koordiniert die Pflegekasse oder das private
    Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen auf Wunsch der Pflegeperson und mit Einwilligung des
    Pflegebedürftigen dessen Versorgung.
       (5) Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-
    Pflichtversicherung durchführt, hat unmittelbar der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die
    pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der
    medizinischen Behandlungspflege, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die
    betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß Absatz 3 zu erstatten. Die Vergütung erfolgt nach
    dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt nach § 87a Absatz 1 Satz 1 aller zur Kurzzeitpflege
    zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Land. Das durchschnittliche Gesamtheimentgelt wird durch
    die Landesverbände der Pflegekassen auf Grundlage des vorangehenden Jahres ermittelt und jeweils ab dem
    1. April für die Dauer eines Jahres bis zum 31. März festgelegt. Die Landesverbände haben die jeweilige
    Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Erfolgt die Versorgung des
    Pflegebedürftigen gemäß Absatz 2 Satz 3 in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung, hat die
    Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich
    der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
    sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im
    Umfang des für diese Pflegeeinrichtung geltenden Gesamtheimentgelts unmittelbar der Pflegeeinrichtung zu
    erstatten.
      (6) Abweichend von § 34 Absatz 2 ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich
    des Pflegegeldes oder anteiligen Pflegegeldes, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder
    Rehabilitationseinrichtung befindet und der Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 oder § 40 Absatz 3a
    Satz 1 des Fünften Buches versorgt wird; § 34 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bleibt unberührt.
      (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband
    der privaten Krankenversicherung e. V. und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und
    Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger
    Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen vereinbaren bis zum 30. Juni 2024
    gemeinsame Empfehlungen insbesondere zum Antrags-, Genehmigungs- und Kostenerstattungsverfahren
    und zur Sicherung der Qualität der Versorgung der Pflegebedürftigen. Die gemeinsamen Empfehlungen sind
    durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. Beanstandungen des Bundesministeriums für
    Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund
    und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließen bis zum 30. Juni 2024 eine
    Verwaltungsvereinbarung zum Antrags- und Genehmigungsverfahren.
       (8) Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung hat den Landesverbänden der Pflegekassen vor
    erstmaliger Versorgung Pflegebedürftiger ein auf Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen nach Absatz 7
    erstelltes Konzept zur qualitätsgesicherten Versorgung Pflegebedürftiger vorzulegen und in regelmäßigen
    Abständen dessen Einhaltung nachzuweisen.
      (9) Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen erheben Statistiken über Anträge auf
    Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie deren Erledigung und Durchführung. Zur Durchführung des
    Antrags-, Genehmigungs- und Kostenerstattungsverfahrens dürfen die Pflegekassen oder die privaten
    Versicherungsunternehmen die dafür erforderlichen Daten des Pflegebedürftigen sowie der Krankenkasse
    oder    des    Rentenversicherungsträgers    der  Pflegeperson   den    beteiligten  Vorsorge-   oder
    Rehabilitationseinrichtungen übermitteln, sofern der Pflegebedürftige und die Pflegeperson in die
    Übermittlung einwilligen.“
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


8.     Der bisherige Dritte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Vierte Titel des Dritten Abschnitts
       des Vierten Kapitels.
9.     Der bisherige Vierte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Fünfte Titel des Dritten
       Abschnitts des Vierten Kapitels.
10. Der bisherige Fünfte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Sechste Titel des Dritten
    Abschnitts des Vierten Kapitels.
11.    Der bisherige Sechste Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Siebte Titel des Dritten
       Abschnitts des Vierten Kapitels.
12. § 43c wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt.
       b) In Satz 2 wird die Angabe „25 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
       c) In Satz 3 wird die Angabe „45 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.
       d) In Satz 4 wird die Angabe „70 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.
13. § 44a wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „insgesamt zehn Arbeitstage“ durch die Wörter „zehn Arbeitstage je
              Kalenderjahr“ ersetzt.
          bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitstage“ die Wörter „je Kalenderjahr“ eingefügt.
       b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Arbeitstage“ die Wörter „je Kalenderjahr“
          eingefügt.
14. § 45b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem Fall, in dem für die in Satz 3
       genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.“
15. In § 46 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „3,2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
16. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten, indem sie den Versicherten auf Anforderung
          1. eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der Anforderung in Anspruch
             genommenen Leistungen und deren Kosten übermitteln; auf Wunsch der Versicherten wird ihnen eine
             Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten bis auf Widerruf
             regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr übermittelt;
          2. Auskünfte darüber geben, welche Leistungsbestandteile im Einzelnen durch Leistungserbringende in
             Bezug auf die Versicherten zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind; die
             Informationen sind in für die Versicherten verständlicher Form aufzubereiten;
          3. eine Durchschrift der von Leistungserbringenden bei der Pflegekasse eingereichten
             Abrechnungsunterlagen übermitteln; sind die Abrechnungen in einer Form bei der Pflegekasse
             eingereicht worden, von der eine Durchschrift nicht gefertigt werden kann, sind die
             Abrechnungsinhalte in einer Form aufzubereiten und an die Versicherten zu übermitteln, die inhaltlich
             einer Durchschrift von Abrechnungsunterlagen entspricht; erforderlichenfalls sind dazu Erläuterungen
             zur Verfügung zu stellen, die die Abrechnungsinhalte für die Versicherten nachvollziehbar und
             verständlich machen.
          Die Übermittlung aller nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen hat in einer für die Versicherten
          wahrnehmbaren Form zu erfolgen; die geltenden Anforderungen an den Datenschutz sind dabei zu
          beachten und die erforderliche Datensicherheit ist zu gewährleisten.“
       b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Versicherten“ die Wörter „nach diesem Absatz“ eingefügt.


                                                       Artikel 2a

                       Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
        „§ 39 Verhinderungspflege“.
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


   b) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt:
                                                      „Dritter Titel

                        Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

                                                          § 42a

                                              Gemeinsamer Jahresbetrag“.
   c) In der bisherigen Angabe zu § 42a wird die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42b“ ersetzt.
   d) In der bisherigen Angabe zum Dritten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Dritter“
      durch das Wort „Vierter“ ersetzt.
   e) In der bisherigen Angabe zum Vierten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort „Vierter“
      durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.
   f) In der bisherigen Angabe zum Fünften Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
      „Fünfter“ durch das Wort „Sechster“ ersetzt.
   g) In der bisherigen Angabe zum Sechsten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
      „Sechster“ durch das Wort „Siebter“ ersetzt.
   h) In der bisherigen Angabe zum Siebten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird das Wort
      „Siebter“ durch das Wort „Achter“ ersetzt.
2. § 7b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „41 bis 43“ durch die Angabe „41, 42b, 43“ ersetzt.
   b) In Satz 5 werden die Wörter „den §§ 39, 40 Absatz 2,“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2, den §§ 39 sowie 42
      jeweils in Verbindung mit § 42a, nach“ ersetzt.
3. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a),“.
   b) In Nummer 7 wird die Angabe „(§ 42)“ durch die Wörter „(§ 42 in Verbindung mit § 42a)“ ersetzt.
   c) In Nummer 7a wird die Angabe „(§ 42a)“ durch die Angabe „(§ 42b)“ ersetzt.
4. In § 28a Nummer 7 wird die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42b“ ersetzt.
5. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im
   Kalenderjahr“ durch die Wörter „von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr oder bei Erholungsurlaub der
   Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr“ ersetzt.
6. In § 37 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für bis zu acht Wochen“ gestrichen und werden die Wörter „für bis zu
   sechs Wochen“ durch die Wörter „jeweils für bis zu acht Wochen“ ersetzt.
7. In § 38 Satz 4 werden die Wörter „für bis zu acht Wochen“ gestrichen und werden die Wörter „für bis zu sechs
   Wochen“ durch die Wörter „jeweils für bis zu acht Wochen“ ersetzt.
8. § 39 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 39

                                                Verhinderungspflege
      (1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen
   Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert,
   übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den
   Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Eine vorherige
   Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich. Auf welche Höhe sich die
   Kostenübernahme für die Ersatzpflege durch die Pflegekasse belaufen darf, bestimmt sich nach den
   Absätzen 2 und 3.
      (2) Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis
   zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen
   sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe
   des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.
      (3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum
   zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich
   die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen
   Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt
   wird. Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der
   Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des
   Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von
   der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


    Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden.
    Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den
    Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.“
9. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden die Wörter „bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im Kalenderjahr“ durch die Wörter
       „pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a“
       ersetzt.
    b) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
10. Nach § 42 wird folgender Dritter Titel eingefügt:
                                                        „Dritter Titel

                        Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

                                                           § 42a

                                               Gemeinsamer Jahresbetrag
      (1) Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege
    nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines
    Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).
       (2) Werden Leistungen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen erbracht, haben diese der
    Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des
    auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige gilt als erfolgt,
    wenn die zur Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege erforderlichen Nachweise und Unterlagen
    innerhalb dieses Zeitraums bei der Pflegekasse eingereicht worden sind und die Pflegeeinrichtung hierüber
    nachweisbar sichere Kenntnis hat. Werden Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht und wird deren
    Abrechnung gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nicht bis zum Ende des auf den Monat der
    Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorgenommen, ist durch den Leistungserbringer bis zum
    Ablauf dieses Zeitraums die Leistungserbringung und deren Umfang gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen.
       (3) Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege,
    haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich
    eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf
    der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den
    Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch
    in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen
    handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege
    oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
11. Der bisherige Dritte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Vierte Titel des Dritten Abschnitts
    des Vierten Kapitels.
12. Der bisherige § 42a wird § 42b.
13. Der bisherige Vierte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Fünfte Titel des Dritten Abschnitts
    des Vierten Kapitels.
14. Der bisherige Fünfte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Sechste Titel des Dritten
    Abschnitts des Vierten Kapitels.
15. Der bisherige Sechste Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Siebte Titel des Dritten
    Abschnitts des Vierten Kapitels.
16. Der bisherige Siebte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird der Achte Titel des Dritten Abschnitts
    des Vierten Kapitels.
17. Dem § 144 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Die Leistungsbeträge, die für Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 sowie für Leistungen der
    Kurzzeitpflege gemäß § 42 im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025 verbraucht
    worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a für das
    Kalenderjahr 2025 angerechnet.“
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                                    Artikel 3

                                      Änderung des Mikrozensusgesetzes
   Dem § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Mikrozensusgesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826),
das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
wird folgender Doppelbuchstabe hh angefügt:
„hh) Höhen der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung,“.


                                                    Artikel 4

                                  Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 29 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und
   1c, § 112a“ ersetzt.
2. In § 210 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ die
   Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ eingefügt.


                                                    Artikel 5

                             Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Pflegeversicherung“ die Wörter „nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften
        Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die den Beitragsanteil des Beschäftigten reduzierenden Beträge werden durch Anwendung des
       maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des
       Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.“
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort „Elterneigenschaft“ die Wörter „sowie den Nachweis
   über die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder“ eingefügt.


                                                    Artikel 6

                           Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    § 23 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „pflegende Angehörige“ durch die Wörter „Pflegepersonen im Sinne
         des § 19 Satz 1 des Elften Buches“ ersetzt.
      b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „pflegender Angehöriger“ durch die Wörter „von Pflegepersonen im
         Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches“ ersetzt.
      c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
            „(5a) Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen
         Vorsorge nach Absatz 4 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a
         Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches, so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das
         private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und
         benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private
         Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des
         Pflegebedürftigen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist.“
2.    In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Wörter „Absatz 5 und 5a“ ersetzt.
3.    In § 33 Absatz 1 Satz 10 und Absatz 5a Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 18 Absatz 6a“ durch die Angabe
      „§ 18b Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


4.   § 40 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „pflegende Angehörige“ durch die Wörter
        „Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „pflegender Angehöriger“ durch die Wörter „von Pflegepersonen im Sinne
            des § 19 Satz 1 des Elften Buches“ ersetzt.
        bb) Die Sätze 11 und 12 werden aufgehoben.
        cc) Im neuen Satz 12 wird die Angabe „Satz 13“ durch die Angabe „Satz 11“ ersetzt.
        dd) Im neuen Satz 13 wird die Angabe „Satz 13“ durch die Angabe „Satz 11“ ersetzt.
        ee) Im neuen Satz 17 wird die Angabe „Satz 18“ durch die Angabe „Satz 16“ ersetzt.
     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
           „(3a) Bei einer stationären Rehabilitation haben Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften
        Buches auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung
        aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der
        Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches aufgenommen werden, koordiniert die
        Krankenkasse mit der Pflegkasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der
        Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen.
        Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen
        Rehabilitation nach Absatz 2 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach
        § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches, so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder
        das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und
        benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private
        Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des
        Pflegebedürftigen nach § 42a des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist.“
5.   In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 3, 3a“ ersetzt.
6.   § 60 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden die Wörter „pflegenden Angehörigen“ durch die Wörter „Pflegepersonen im Sinne des § 19
        Satz 1 des Elften Buches“ und werden die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 40
        Absatz 3a Satz 1 und 2“ ersetzt.
     b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären
        Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach
        § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der
        Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.“
7.   § 111 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „pflegende Angehörige“ durch die Wörter „Pflegepersonen im Sinne des § 19
        Satz 1 des Elften Buches“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 7 und 8“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 6 und 7“
        ersetzt.
7a. § 120 Absatz 3b wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „oder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und
        medizinische Versorgungszentren gemäß § 95 Absatz 1“ gestrichen.
     b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wurde“ die Wörter „oder zu
        diesem Zeitpunkt keine Notdienstpraxis in oder an dem jeweiligen Krankenhaus gemäß § 75 Absatz 1b
        Satz 3 in unmittelbarer Nähe geöffnet ist“ eingefügt.
7b. § 132a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „Krankenkassen“ durch die Wörter „die Landesverbände der Krankenkassen und die
        Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich“ ersetzt.
     b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
        „Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen                   gebundenen
        Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend.“
     c) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
     d) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:
        „Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale
        Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen
        Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das
        Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung.“
7c. In § 275b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 14“ durch die Angabe „Satz 15“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


8.    Dem § 341 wird folgender Absatz 8 angefügt:
        „(8) Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch haben bis zum 1. Juli 2025 alle
      Voraussetzungen zu erfüllen, um den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und den Anschluss an die
      Telematikinfrastruktur nach § 306 umzusetzen.“


                                                    Artikel 6a

                     Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 5a wird jeweils die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42b“ ersetzt.
2. In § 40 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 42b“ ersetzt.


                                                    Artikel 7

                         Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „der Träger der
   Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im
   Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches“ eingefügt.
2. § 154 Absatz 3a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die
     Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu
     tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur
     gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden
     Kalenderjahres     vervielfältigt wird,   deren     jeweilige   Höhe     der     Bekanntmachung      des
     Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger
     zu entnehmen ist.“
3. In § 255e Absatz 2 wird die Erläuterung zu NQSR
                                                t  wie folgt gefasst:
     „NQSR
         t   = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100
     Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen
     Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und
     des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren
     jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a
     Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.“


                                                    Artikel 8

                          Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter
„§ 18a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2“ ersetzt.


                                                    Artikel 9

                        Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  § 16a Absatz 1 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch ergeben.“
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                   Artikel 9a

                Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
                 und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   In § 282 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 18“ durch die
Angabe „§ 18b“ ersetzt.


                                                   Artikel 10

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Juli 2023 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 47 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 7 bis 11, 15, 18, 19, 32 bis 34, 43
Buchstabe a und Nummer 46, die Artikel 4, 6 Nummer 3 sowie die Artikel 8 und 9a treten am 1. Oktober 2023 in
Kraft.
  (4) Die Artikel 2, 3, 6 Nummer 1, 2 und 4 bis 7 und Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (5) Die Artikel 2a und 6a treten am 1. Juli 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 19. Juni 2023

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Karl Lauterbach




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 155. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 9d160564fbfef3c5….