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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8209 · S. 38

Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)

Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)
In § 299 werden die Voraussetzungen für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von personenbezoge-
nen- oder einrichtungsbezogenen Daten für Zwecke der Qualitätssicherung geregelt. Durch den angefügten Ab-
satz 5 erhält der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendige Berechtigung, transplantationsmedizinische Qua-
litätssicherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Krankenhäusern er-
hoben und an ihn übermittelt wurden, an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e TPG zu übermitteln. Der
Gemeinsame Bundesausschuss ist nur befugt und berechtigt, Daten der Versicherten an die Transplantationsre-
gisterstelle zu übermitteln, wenn die Versicherten in die Übermittlung nach § 15e Absatz 6 Satz 1 und 2 TPG
eingewilligt haben. Zusätzlich erhält der Gemeinsame Bundesausschuss die Berechtigung, die ihm von der Trans-
plantationsregisterstelle nach § 15f TPG übermittelten Daten für die Weiterentwicklung der Richtlinien und Be-
schlüsse zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Hier-
durch wird sichergestellt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die von der Transplantationsregisterstelle zu-
sammengeführten Daten für seine Aufgaben abweichend von Absatz 3 Satz 3 auch auswerten darf.

BT-Drs. 18/8209 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/8209, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 139.445–140.806 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a3e71147dab3b149….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP