Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2789

BGBl. 2019 I S. 2789 · 159.391 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 2789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2789
                                            Gesetz
                           für bessere und unabhängigere Prüfungen
                                     (MDK-Reformgesetz)
                                              Vom 14. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zum Neunten Kapitel werden die
       Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen
       und wird die Angabe „§§ 278 bis 283“ durch
       die Angabe „§§ 278 bis 283a“ ersetzt.
    b) In der Angabe zum Dreizehnten Kapitel wird die
       Angabe „§§ 314 bis 326“ durch die Angabe
       „§§ 314 bis 328“ ersetzt.

 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 9 werden die Wörter „bis zum Ab-
       schluß des vierzehnten Fachsemesters,“, die
       Wörter „nach Abschluß des vierzehnten Fach-
       semesters oder“ sowie die Wörter „oder eine
       längere Fachstudienzeit“ gestrichen.
    b) In Nummer 10 wird nach dem Wort „verrichten“
       ein Komma und werden die Wörter „längstens
       bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres“ ein-
       gefügt.
 2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird vor dem Komma
    am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
    „wird als Berufsausbildung ein Studium an einer
    staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
    abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum
    Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Voll-
    endung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7
    Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

 2a. In § 13 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „der
     Krankenversicherung (Medizinischer Dienst)“ ge-
     strichen.

 2b. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 27“ die An-
       gabe „Absatz 1“ eingefügt.
    b) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz
       ersetzt:
       „Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heil-
       mittel, die als Bestandteil der ärztlichen Be-
       handlung abgegeben werden, errechnet sich
       nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder
       nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.“
 2c. In § 53 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 175
     Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 175 Absatz 4
     Satz 6“ ersetzt.

2d. In § 62 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „der
    Krankenversicherung“ gestrichen.
2e. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:
                         „§ 65e

              Vereinbarung zur Suche
            und Auswahl nichtverwandter
        Spender von Blutstammzellen aus dem
      Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

      Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   vereinbart mit den für die nationale und internatio-
   nale Suche nach nichtverwandten Spendern von
   Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus
   dem peripheren Blut maßgeblichen Organisatio-
   nen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und
   Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nicht-
   verwandter Spender für die Versorgung der Versi-
   cherten mit Blutstammzellen. Die Vereinbarung
   nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und
   Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestim-
   mung des am besten geeigneten Blutstammzell-
   transplantats angemessen Rechnung zu tragen.
   Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Berei-
   che näher zu regeln:
   1. die Benennung einer zentralen Stelle zur Koor-
      dinierung der Spendersuche und Spenderaus-
      wahl einschließlich der Zusammenführung der
      bei den beteiligten maßgeblichen Organisationen
      vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen,
   2. das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle
      mit den beteiligten maßgeblichen Organisatio-
      nen bei der Suche und Auswahl geeigneter
      Spender sowie
   3. die Vergütung für Leistungen im Rahmen der
      Suche und Auswahl nichtverwandter Spender
      durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren
      zur Abrechnung.

   Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich ins-
   besondere folgende Regelungen enthalten:

   1. Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und
      Übermittlungsverfahren zur Vereinheitlichung
      des Datenaustausches zwischen den in Satz 1
      genannten Organisationen sowie zur Zusam-
      menführung der vorhandenen Spenderdaten
      und Suchanfragen und
   2. Vorgaben für die übergreifende Evaluation und
      Qualitätssicherung des Such- und Auswahlver-
      fahrens.
   § 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vor-
   gaben für die Entnahme, Untersuchung, Herstel-
   lung, das Inverkehrbringen und die Anwendung
   von Blutstammzelltransplantaten aus dem Kno-
   chenmark oder aus dem peripheren Blut bleiben
   unberührt.“
2f. § 75a Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 2790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2790
   „Es sind bundesweit bis zu 2 000 Weiterbildungs-
   stellen, davon mindestens 250 Weiterbildungsstel-
   len in der Kinder- und Jugendmedizin, zu fördern.“
3. In § 87a Absatz 5 Satz 11 werden die Wörter „§ 295
   Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 295 Absatz 1
   Satz 6“ ersetzt.

3a. In § 89a Absatz 10 Satz 8 werden die Wörter
    „Satz 4 und 5“ durch die Wörter „Satz 5 und 6“
    ersetzt.

4. In § 91 Absatz 7 Satz 6 werden vor dem Punkt am

   Ende die Wörter „und werden zeitgleich als Live-
   Video-Übertragung im Internet angeboten sowie
   in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar
   gehalten“ eingefügt.
5. § 91a Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

   „Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des
   Haushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach
   dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundes-
   ausschusses auf einen Monat entfallenden Betra-
   ges der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen
   Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten nicht
   übersteigen.“

5a. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Einem medizinischen Versorgungszentrum ist
       die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn
       die Gründungsvoraussetzungen des Absat-
       zes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate
       nicht mehr vorliegen.“
   b) In Absatz 9b werden die Wörter „oder halben“
      durch die Wörter „, einem halben oder einem
      drei Viertel“ ersetzt.

5b. In § 96 Absatz 2a Satz 1 Nummer 4 wird die An-

    gabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.

5c. In § 101 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „allgemei-
    nen“ jeweils durch die Wörter „regional maßgeb-
    lichen“ ersetzt.
5d. § 103 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder bei der
           Festlegung zusätzlicher Zulassungsmög-
           lichkeiten nach Absatz 2 Satz 5“ gestrichen.
       bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1
          Satz 8 sind zu beachten.“

   b) In Absatz 4a Satz 5 wird vor dem Punkt am

      Ende ein Semikolon und werden die Wörter

      „dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung

      Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-

      gegenstehen“ eingefügt.

   c) In Absatz 4b Satz 5 wird vor dem Punkt am

      Ende ein Semikolon und werden die Wörter

      „dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung
      Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
      gegenstehen“ eingefügt.

6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern,
   die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar
   2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten

   entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit
   Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Ver-
   gütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abwei-
   chend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung
   der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestrit-
   ten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In
   der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des
   Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abwei-
   chende Regelungen vorgesehen werden.“

7. § 115b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
          „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
          sen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
          und die Kassenärztlichen Bundesvereini-
          gungen vereinbaren auf der Grundlage des
          Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 30. Juni
          2021

          1. einen Katalog ambulant durchführbarer
             Operationen, sonstiger stationsersetzen-
             der Eingriffe und stationsersetzender
             Behandlungen,

          2. einheitliche Vergütungen für Kranken-
             häuser und Vertragsärzte.
          Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem
          Wirksamwerden an die Stelle der am 31. De-
          zember 2019 geltenden Vereinbarung. In
          die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1
          sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a
          benannten ambulant durchführbaren Opera-
          tionen und die stationsersetzenden Eingriffe
          und stationsersetzenden Behandlungen auf-
          zunehmen, die in der Regel ambulant durch-

          geführt werden können, sowie allgemeine

          Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vor-
          liegen eine stationäre Durchführung erfor-
          derlich sein kann. Die Vergütung nach Satz 1
          Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der
          Fälle zu differenzieren und erfolgt auf be-
          triebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend
          vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für
          ärztliche Leistungen unter ergänzender Be-
          rücksichtigung der nichtärztlichen Leistun-
          gen, der Sachkosten sowie der spezifischen
          Investitionsbedingungen.“
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Die Vereinbarung nach Satz 1 ist mindes-
          tens alle zwei Jahre, erstmals zum 31. De-

          zember 2023, durch Vereinbarung an den

          Stand der medizinischen Erkenntnisse an-

          zupassen. Der Vereinbarungsteil nach

          Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung

          des Bundesministeriums für Gesundheit.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:

         „(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
      und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
      geben bis zum 31. März 2020 ein gemeinsames
      Gutachten in Auftrag, in dem der Stand der me-
      dizinischen Erkenntnisse zu ambulant durch-
      führbaren Operationen, stationsersetzenden
BGBl. 2019, Seite 2791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2791
      Eingriffen und stationsersetzenden Behandlun-
      gen untersucht wird. Das Gutachten hat am-
      bulant durchführbare Operationen, stations-
      ersetzende Eingriffe und stationsersetzende
      Behandlungen konkret zu benennen und in Ver-
      bindung damit verschiedene Maßnahmen zur
      Differenzierung der Fälle nach dem Schwere-
      grad zu analysieren. Wird das Gutachten nicht
      bis zum 31. März 2020 in Auftrag gegeben, legt
      das sektorenübergreifende Schiedsgremium
      auf Bundesebene gemäß § 89a den Inhalt des
      Gutachtensauftrags innerhalb von sechs Wo-
      chen fest. Im Gutachtensauftrag ist vorzuse-
      hen, dass das Gutachten spätestens innerhalb
      eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auf-
      trag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt und werden nach dem Wort
          „Eingriffe“ die Wörter „und stationserset-

          zenden Behandlungen“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Leistungen, die Krankenhäuser auf Grund-
          lage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen
          nicht der Prüfung durch den Medizinischen
          Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung
          mit § 275 Absatz 1 Nummer 1.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Wird“ wird durch die Wörter
          „Kommt eine der Vereinbarungen nach Ab-
          satz 1 nicht fristgerecht zustande oder
          wird“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die
          Festsetzung nach Satz 1 durch das sekto-
          renübergreifende Schiedsgremium auf Bun-
          desebene gemäß § 89a.“
7a. In § 116b Absatz 6 Satz 10 werden die Wörter „der
    Krankenversicherung“ gestrichen.

8. § 124 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
          die Wörter „den Absätzen 1 und 2a“ ersetzt.
      bb) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Daten
          zur Zulassung“ die Wörter „nach Satz 6“

          eingefügt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
          sen hat auf Grundlage der Daten nach
          Satz 7 eine Liste über die zugelassenen
          Leistungserbringer mit den maßgeblichen
          Daten des jeweils zugelassenen Leistungs-
          erbringers zu veröffentlichen; über den Um-
          fang der zu veröffentlichenden Daten ver-
          ständigen sich die Vertragspartner in den
          jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Ab-
      satz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer

       die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von be-
       sonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter
       Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung
       der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemein-
       schaft eine entsprechende Abrechnungserlaub-
       nis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
 8a. In § 125 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Nach-
     bearbeitung“ durch das Wort „Nachbereitung“
     ersetzt.

 8b. § 125a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 werden jeweils die
       Wörter „der Kassenärztlichen Bundesvereini-
       gung“ durch die Wörter „den Kassenärztlichen
       Bundesvereinigungen“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Richt-
       linie“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.

 9. In § 132g Absatz 3 Satz 2 und § 137f Absatz 2

    Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Spitzenver-
    bandes Bund der Krankenkassen“ durch das Wort
    „Bund“ ersetzt.
 9a. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach dem Wort „müssen“ ein
       Komma und werden die Wörter „, die die Ein-
       haltung der Qualitätsanforderungen nach § 136
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5
       zum Gegenstand haben“ eingefügt und werden
       die Wörter „zur Validierung der Qualitätssiche-
       rungsdaten“ gestrichen.
    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       „Die Krankenkassen und die die Kontrollen be-

       auftragenden Stellen sind befugt und verpflich-
       tet, die für das Verfahren zur Durchführung von
       Stichprobenprüfungen erforderlichen einrich-
       tungsbezogenen Daten an die vom Gemein-
       samen Bundesausschuss zur Auswahl der zu
       prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle
       zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die
       ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu

       verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach
       Satz 1 vorgesehen ist.“
    c) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „hierbei“
       durch die Wörter „bei den Festlegungen nach
       Satz 2“ ersetzt.

10. § 137i wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 10 werden nach dem Wort „Fall“ die
           Wörter „der Nichterfüllung, der nicht voll-
           ständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung
           von Mitteilungs- oder Datenübermittlungs-
           pflichten sowie für den Fall“ eingefügt und
           wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Wör-
           ter „den Absätzen 4b und 5 und schreiben
           die zu diesem Zweck zwischen dem Spit-
           zenverband Bund der Krankenkassen und
           der Deutschen Krankenhausgesellschaft ge-
           troffene Vereinbarung über Sanktionen bei
           Nichteinhaltung der Pflegepersonalunter-
           grenzen vom 26. März 2019, die auf der
           Internetseite des Instituts für das Entgelt-
BGBl. 2019, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2792
           system im Krankenhaus veröffentlicht ist,
           entsprechend fort“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

           „Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10
           genannten Vereinbarung nicht zustande,
           trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
           des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
           Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 in-
           nerhalb von sechs Wochen die ausstehen-
           den Entscheidungen.“
       cc) Der neue Satz 14 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens bis
           zum 31. Januar 2019 ein“ durch das Wort
           „das“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Herstel-
           lung der“ das Wort „repräsentativen“ einge-
           fügt.

       cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-
           kenhaus bestimmt auf der Grundlage des
           Konzepts nach Satz 1, welche Krankenhäu-
           ser an der Herstellung der repräsentativen
           Datengrundlage teilnehmen, und verpflich-
           tet sie zur Übermittlung der für die Fest-
           legung von pflegesensitiven Bereichen und
           zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen
           erforderlichen Daten.“

       dd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „der“
           durch die Wörter „von pflegesensitiven Be-
           reichen und zugehörigen“ ersetzt.
    c) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ist durch die
           Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
           hausentgeltgesetzes ein Vergütungsab-
           schlag zu vereinbaren“ durch die Wörter
           „haben die Vertragsparteien nach § 11 des
           Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend
           der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10
           Vergütungsabschläge zu vereinbaren“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „vereinbaren“ durch
           das Wort „haben“ ersetzt, werden nach
           dem Wort „Krankenhausentgeltgesetzes“
           die Wörter „entsprechend der Bestimmung
           nach Absatz 1 Satz 10“ eingefügt und wer-
           den nach dem Wort „erfüllen“ ein Komma
           und die Wörter „zu vereinbaren“ angefügt.

10a. § 140f wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird
       die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“
       ersetzt.
    b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
       nannten oder nach der Verordnung anerkann-
       ten Organisationen sowie die sachkundigen
       Personen werden bei der Durchführung ihrer

       gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte
       auf Landesebene von den Landesausschüssen
       nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organi-
       satorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann

       der Landesausschuss nach § 90 eine Stabs-
       stelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Un-
       terstützung erstreckt sich insbesondere auf die
       Organisation von Fortbildungen und Schulungen,
       auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen
       sowie die Durchführung des Benennungsver-
       fahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den
       Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle
       Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er
       den in Satz 1 genannten Organisationen die
       Aufwendungen für die anfallenden koordinie-
       renden Maßnahmen. Die sachkundigen Perso-
       nen haben gegenüber dem Landesausschuss
       nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von
       Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Ver-
       dienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu
       sechs Koordinierungs- und Abstimmungstref-
       fen sowie für Fortbildungen und Schulungen
       nach Satz 3.“

10b. § 175 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die gewählte Krankenkasse stellt nach
       Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine
       Mitgliedsbescheinigung in Textform zum Zwe-
       cke der Vorlage bei der zur Meldung verpflich-
       teten Stelle aus. Wird das Wahlrecht zum oder
       nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 Satz 1
       oder § 53 Absatz 8 Satz 1 ausgeübt, stellt die
       gewählte Krankenkasse die Mitgliedsbeschei-
       nigung unverzüglich nach Eingang der Meldung
       der bisherigen Krankenkasse nach Satz 4 aus.
       Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt
       eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kranken-
       kasse bestanden, informiert die gewählte Kran-
       kenkasse die bisherige Krankenkasse im elek-
       tronischen Meldeverfahren unverzüglich über
       die Wahlentscheidung des Mitgliedes. Die bis-
       herige Krankenkasse bestätigt der gewählten
       Krankenkasse im elektronischen Meldeverfah-
       ren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
       von zwei Wochen nach Eingang der Meldung,
       das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum
       nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1
       noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Be-
       endigung der Mitgliedschaft das Datum des
       Ablaufs des Zeitraums anzugeben.“

    b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Das gilt auch, wenn die bisherige Kranken-
           kasse einen Krankenkassenwechsel behin-
           dert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 3
           nicht fristgerecht beantwortet.“
       bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
           „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
           und 2“ ersetzt.
       cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
           „Sätzen 1 und 3“ durch die Wörter „Sät-
           zen 1, 2 und 4“ ersetzt.

    c) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „Die gewählten Krankenkassen haben die ge-
       schlossene oder insolvente Krankenkasse im
       elektronischen Meldeverfahren unverzüglich
BGBl. 2019, Seite 2793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2793
       über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu
       informieren.“
    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Versicherungspflichtige und Versicherungs-
           berechtigte sind an die von ihnen gewählte
           Krankenkasse mindestens zwölf Monate
           gebunden.“
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitglied-
           schaft kraft Gesetzes.“

       cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter

           „Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist“
           durch die Wörter „Zum oder nach Ablauf
           des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist
           eine Kündigung der Mitgliedschaft“ ersetzt.
       dd) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die
           folgenden Sätze ersetzt:

           „Bei einem Wechsel in eine andere Kran-

           kenkasse ersetzt die Meldung der neuen

           Krankenkasse über die Ausübung des

           Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 3 die Kün-

           digungserklärung des Mitglieds. Erfolgt die

           Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei

           einer Krankenkasse begründet werden soll,

           hat die Krankenkasse dem Mitglied unver-

           züglich, spätestens jedoch innerhalb von

           zwei Wochen nach Eingang der Kündi-

           gungserklärung eine Kündigungsbestäti-

           gung auszustellen; die Kündigung wird

           wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der

           Kündigungsfrist das Bestehen einer ander-

           weitigen Absicherung im Krankheitsfall

           nachweist.“

       ee) In dem neuen Satz 6 wird vor dem Punkt

           am Ende ein Semikolon und werden die

           Wörter „Satz 4 gilt entsprechend“ einge-

           fügt.

       ff) In dem neuen Satz 7 wird jeweils die An-

           gabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“
           ersetzt.
       gg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
           „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ und
           die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe
           „Satz 6“ ersetzt.
       hh) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
           „Die Sätze 1 und 4 gelten“ durch die Wörter
           „Satz 1 gilt“ und die Wörter „, Satz 1 gilt
           nicht,“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    e) In Absatz 5 wird vor dem Punkt am Ende ein
       Semikolon und werden die Wörter „Absatz 2
       Satz 3 und 4 gilt entsprechend“ eingefügt.

    f) In Absatz 6 werden vor dem Punkt am Ende die
       Wörter „und bestimmt die Inhalte für das elek-
       tronische Meldeverfahren zwischen den Kran-
       kenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5“
       eingefügt.

11. Dem § 186 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
    „Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Tri-
    mester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semes-

    ters das Trimester. Für Hochschulen, die keine Se-
    mestereinteilung haben, gelten als Semester im
    Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis
    30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.“

12. § 190 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
          „(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichti-
       ger Studenten endet mit Ablauf des Semesters,
       für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zu-
       rückgemeldet haben, wenn sie

       1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf
          dieses Semesters exmatrikuliert worden sind

          oder

       2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Le-
          bensjahr vollendet haben.
       Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die
       eine Überschreitung der Altersgrenze nach
       Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mit-
       gliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeit-

       raums zum Semesterende. Abweichend von

       Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatriku-

       lation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages,

       an dem der Student seinen Wohnsitz oder ge-

       wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des

       Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an

       dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort

       des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des

       Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zu-

       rückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn

       sich der Student nach Ablauf des Semesters,

       in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er

       exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats

       an einer staatlichen oder staatlich anerkannten

       Hochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2

       und 3 gilt entsprechend.“

    b) In Absatz 10 Satz 1 werden vor dem Punkt am

       Ende die Wörter „oder vor Aufgabe des Prakti-

       kums mit Vollendung des 30. Lebensjahres“

       eingefügt.

13. Nach § 199 wird folgender § 199a eingefügt:

                         „§ 199a
                   Informationspflichten
            bei krankenversicherten Studenten
       (1) Die staatlichen oder staatlich anerkannten
    Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschul-
    zulassung haben Studienbewerber und Studenten
    über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
    Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkei-
    ten und das zur Durchführung des Versicherungs-
    verhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigne-
    ter Form zu informieren. Inhalt und Ausgestaltung
    dieser Informationen werden durch den Spitzen-
    verband Bund der Krankenkassen festgelegt.

       (2) Jeder Studieninteressierte hat gegenüber
    der staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
    schule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass
    er in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
    chert ist oder mit Beginn des Semesters, frühes-
    tens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,
    oder dass er nicht gesetzlich versichert ist, weil
    er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
    befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Der
BGBl. 2019, Seite 2794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2794
   Studieninteressierte fordert bei der Krankenkasse
   an, dass die Krankenkasse den Nachweis über
   seinen Versichertenstatus nach Satz 1 an die
   staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule
   meldet. Die Meldung enthält neben dem Versicher-
   tenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name,
   Geschlecht, Anschrift und Geburtsdatum des Stu-
   dieninteressierten sowie dessen Krankenversiche-
   rungsnummer, soweit diese zum Zeitpunkt der
   Meldung vorliegt und für das weitere Verfahren er-
   forderlich ist. Für die Ausstellung der Versiche-
   rungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung
   des Versicherungsstatus sind zuständig:
   1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versi-
      cherten die Krankenkasse, bei der er versichert
      ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens
      mit dem Tag der Einschreibung sein wird,
   2. für einen nach § 6 versicherungsfreien oder für
      einen nicht versicherungspflichtigen Studenten
      die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versiche-
      rung bestand,

   3. für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 5 von der Versicherungspflicht
      befreit worden ist, die Krankenkasse, die die
      Befreiung vorgenommen hat,
   4. im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei
      Versicherungspflicht gewählt werden könnte.

      (3) Ist der Student gesetzlich versichert, meldet

   die staatliche oder staatlich anerkannte Hoch-

   schule der zuständigen Krankenkasse unverzüg-

   lich

   1. nach Eingang der Meldung der Krankenkasse
      zum Versicherungsstatus oder der Vorlage ei-
      ner Versicherungsbescheinigung nach Absatz 2
      das Datum der Einschreibung des Studenten
      und den Beginn des Semesters,
   2. den Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wir-
      kung zu dessen Ablauf der Student exmatriku-
      liert wurde oder das der Aufnahme eines Pro-
      motionsstudiums bei fortgesetzter Einschrei-
      bung unmittelbar vorangeht.
     (4) Bei einem Krankenkassenwechsel eines
   Studenten meldet die gewählte Krankenkasse der
   Hochschule unverzüglich den Beginn der Versi-
   cherung bei der gewählten Krankenkasse. Die
   Hochschule meldet der gewählten Krankenkasse
   unverzüglich nach Eingang der Meldung das
   Datum der Einschreibung und den Beginn des
   Semesters.
      (5) Bei versicherungspflichtigen Studenten nach
   § 5 Absatz 1 Nummer 9 hat die Krankenkasse den
   Hochschulen darüber hinaus unverzüglich zu
   melden:
   1. den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und
   2. die Begleichung der rückständigen Beiträge.
       (6) Die Meldungen der Hochschulen nach den
   Absätzen 2 bis 4 sind durch gesicherte und ver-
   schlüsselte Datenübertragung zu erstatten. Nimmt
   die staatliche oder staatlich anerkannte Hoch-
   schule noch nicht an der Datenübertragung teil,
   tritt an die Stelle der maschinellen Meldungen
   nach den Absätzen 2 bis 5 eine Meldung in Text-

    form. Zur Teilnahme am elektronischen Meldever-
    fahren haben die staatlichen oder staatlich aner-
    kannten Hochschulen eine Absendernummer nach
    § 18n des Vierten Buches beim Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen zu beantragen. Die ge-
    sonderte Absendernummer und alle Angaben, die
    zur Vergabe der Absendernummer notwendig
    sind, werden in einer elektronischen Hochschul-
    datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen verarbeitet. Die Krankenkassen dürfen die
    Hochschuldatei und deren Inhalte verarbeiten, so-
    weit dies für die Durchführung des Meldeverfah-
    rens erforderlich ist.
       (7) Das Nähere zu den Datensätzen, den Ver-
    fahren und die zu übermittelnden Daten für die
    Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen
    regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen und die Hochschulrektorenkonferenz in Ge-
    meinsamen Grundsätzen. § 95 des Vierten Buches
    ist anzuwenden. Die Gemeinsamen Grundsätze
    bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-
    riums für Gesundheit, das vorher den Verband
    der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören hat.“

14. § 200 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
    und 3 ersetzt:
       „(2) Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
    nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz
    haben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungs-

    bescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist,

    ob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder

    versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht

    befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. Die
    Versicherungsbescheinigung ist in Textform aus-
    zustellen. Die für die Ausstellung der Versiche-
    rungsbescheinigung zuständige Krankenkasse er-
    gibt sich in entsprechender Anwendung von
    § 199a Absatz 2 Satz 4.
       (3) Die Ausbildungsstätten von versicherungs-
    pflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungs-
    wegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halb-
    satz haben der zuständigen Krankenkasse den
    Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen
    Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bun-
    desausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende
    der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Das Wei-
    tere zu Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung
    legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    fest.“
15. In § 210 Absatz 2 wird die Angabe „282“ durch die
    Angabe „283 Absatz 2“ ersetzt.
16. In § 236 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am
    Ende ein Semikolon und werden die Wörter „als
    Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis
    30. September und vom 1. Oktober bis 31. März“
    eingefügt.
17. § 242 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz
    nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt
    vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse
    ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten
    Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261
    sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Ver-
    mögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach
BGBl. 2019, Seite 2795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2795
    § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den durch-
    schnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag
    der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1
    genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2
    Satz 2 gilt entsprechend.“

18. § 245 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
19. § 260 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Haushalts-

           jahres“ das Wort „monatlich“ gestrichen

           und werden nach der Angabe „§ 261“ die

           Wörter „sowie der zur Anschaffung und Er-

           neuerung der Vermögensteile bereitgehal-

           tenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 2“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betrag“

           durch die Wörter „das Einfache des Betra-

           ges“ ersetzt.

    b) Absatz 5 wird aufgehoben.

20. In der Überschrift des Neunten Kapitels werden

    die Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.

21. § 275 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach der
       Aufzählung die Wörter „der Krankenversiche-
       rung (Medizinischer Dienst)“ gestrichen.

    b) Absatz 1c wird aufgehoben.

    c) In Absatz 2 werden die Nummern 3 bis 5 die
       Nummern 2 bis 4.
    d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Medizinische Dienst hat den Krankenkas-
       sen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1
       Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellung-
       nahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nach-
       vollziehbar zu begründen ist, in denen gutach-
       terlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird,
       wenn dies zur angemessenen Unterrichtung
       des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.“

    e) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze
       3b und 3c eingefügt:
          „(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die
       Krankenkasse den Leistungsantrag des Ver-
       sicherten ohne vorherige Prüfung durch den
       Medizinischen Dienst wegen fehlender medizi-
       nischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor
       dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine
       gutachterliche Stellungnahme des Medizini-
       schen Dienstes einzuholen.
          (3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leis-
       tungsantrag einer oder eines Versicherten ab
       und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche
       Stellungnahme des Medizinischen Dienstes
       nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die
       Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid
       der oder dem Versicherten das Ergebnis der
       gutachtlichen Stellungnahme des Medizini-
       schen Dienstes und die wesentlichen Gründe
       für dieses Ergebnis in einer verständlichen und
       nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf

       die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Be-
       schwerden vertraulich an die Ombudsperson
       nach § 278 Absatz 3 zu wenden.“
    f) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 281 Ab-
           satz 1a Satz 2“ durch die Wörter „§ 280
           Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Spitzen-
           verbandes Bund der Krankenkassen“ durch
           das Wort „Bund“ ersetzt.

    g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Ärzte“ durch die

           Wörter „Gutachterinnen und Gutachter“ er-

           setzt, wird das Wort „medizinischen“ durch

           das Wort „fachlichen“ ersetzt und wird das

           Wort „ärztlichen“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „ärztliche“ gestri-
           chen und werden nach dem Wort „Behand-

           lung“ die Wörter „und pflegerische Versor-

           gung der Versicherten“ eingefügt.

21a. § 275a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die

       Wörter „bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte

       begründet sein müssen,“ eingefügt.

    b) In Satz 3 werden in dem Satzteil vor der Auf-
       zählung die Wörter „Gegenstand dieser“ durch
       die Wörter „Gegenstand der“ ersetzt.

22. § 275b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „Spitzenver-
           band Bund der Krankenkassen“ durch die
           Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und
           die Wörter „§ 282 Absatz 2 Satz 3“ durch
           die Wörter „§ 283 Absatz 2 Satz 1 Num-
           mer 1 und 2“ ersetzt.
       bb) Satz 5 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch
       das Wort „gilt“ ersetzt und werden die Wörter
       „sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9“ gestrichen.

    c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des
       Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
       durch das Wort „Bund“ ersetzt.
23. Nach § 275b werden die folgenden §§ 275c und
    275d eingefügt:

                         „§ 275c
               Durchführung und Umfang
            von Prüfungen bei Krankenhaus-
       behandlung durch den Medizinischen Dienst
       (1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist
    eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses
    spätestens vier Monate nach deren Eingang bei
    der Krankenkasse einzuleiten und durch den Me-
    dizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.
    Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Ab-
    rechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse
    dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in
    Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung
    nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines
    Krankenhauses anzusehen, mit der die Kranken-
    kasse den Medizinischen Dienst zum Zwecke der
BGBl. 2019, Seite 2796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2796
   Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach
   § 275 Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine
   Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst
   beim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach
   Satz 1 sind, soweit in den Richtlinien nach § 283
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nichts Abwei-
   chendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen
   Dienst einzuleiten, der örtlich für das zu prüfende
   Krankenhaus zuständig ist.

      (2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu

   12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen

   Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-

   hausbehandlung eines Krankenhauses nach Ab-

   satz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen las-

   sen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für

   die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der

   Schlussrechnung. Ab dem Jahr 2021 gilt für eine

   Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrech-
   nungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung
   durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbe-
   zogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit
   von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je
   Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die
   quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes
   Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des
   vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt:

   1. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der

      Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen

      durch den Medizinischen Dienst geprüften

      Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
      hausbehandlung bei 60 Prozent oder mehr liegt,

   2. bis zu 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn
      der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an
      allen durch den Medizinischen Dienst geprüften
      Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
      hausbehandlung zwischen 40 Prozent und un-
      terhalb von 60 Prozent liegt,
   3. bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn
      der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an
      allen durch den Medizinischen Dienst geprüften
      Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
      hausbehandlung unterhalb von 40 Prozent liegt.

   Der Medizinische Dienst hat eine nach Absatz 1
   Satz 3 eingeleitete Prüfung einer Schlussrechnung
   für vollstationäre Krankenhausbehandlung abzu-
   lehnen, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zuläs-
   sige quartalsbezogene Prüfquote eines Kranken-
   hauses von der Krankenkasse überschritten wird;
   dafür ist die nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 ver-
   öffentlichte Anzahl der Schlussrechnungen für
   vollstationäre Krankenhausbehandlung, die die
   einzelne Krankenkasse vom einzelnen Kranken-
   haus im vorvergangenen Quartal erhalten hat,
   heranzuziehen. Liegt der Anteil unbeanstandeter
   Abrechnungen eines Krankenhauses unterhalb
   von 20 Prozent oder besteht ein begründeter Ver-
   dacht einer systematisch überhöhten Abrechnung,
   ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus
   auch nach Erreichen der Prüfquote vor Ende eines
   Quartals zu weiteren Prüfungen nach Absatz 1 be-
   fugt. Die anderen Vertragsparteien nach § 18
   Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinan-
   zierungsgesetzes haben das Vorliegen der Voraus-

setzungen nach Satz 6 unter Angabe der Gründe
vor der Einleitung der Prüfung bei der für die Kran-
kenhausversorgung zuständigen Landesbehörde
gemeinsam anzuzeigen. Krankenkassen, die in
einem Quartal von einem Krankenhaus weniger
als 20 Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
kenhausbehandlung erhalten, können mindestens
eine Schlussrechnung und höchstens die aus der
quartalsbezogenen Prüfquote resultierende Anzahl
an Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-

hausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

prüfen lassen; die Übermittlung und Auswertung

der Daten nach Absatz 4 bleibt davon unberührt.

Die Prüfung von Rechnungen im Vorfeld einer Be-

auftragung des Medizinischen Dienstes nach

§ 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Kranken-

hausfinanzierungsgesetzes unterliegt nicht der

quartalsbezogenen Prüfquote.

   (3) Im Jahr 2020 haben die Krankenhäuser ne-
ben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem
ursprünglichen und dem geminderten Abrech-
nungsbetrag einen Aufschlag in Höhe von 10 Pro-
zent dieses Differenzbetrages, mindestens jedoch
in Höhe von 300 Euro an die Krankenkassen zu
zahlen. Ab dem Jahr 2021 haben die Krankenhäu-
ser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnun-
gen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzah-
lung der Differenz zwischen dem ursprünglichen

und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen

Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkas-

sen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt

1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4
   Nummer 2,

2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4
   Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6,
jedoch mindestens 300 Euro und höchstens
10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den
Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungs-
betrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro
nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren
zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im
Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen
Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein
Aufschlag erhoben.

   (4) Zur Umsetzung der Einzelfallprüfung nach
den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 wird der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet,
bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertun-
gen zu erstellen. Die Krankenkassen übermitteln
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zum Ende des ersten Monats, der auf ein Quartal
folgt, die folgenden Daten je Krankenhaus:
1. Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen
   für vollstationäre Krankenhausbehandlung,

2. Anzahl der beim Medizinischen Dienst einge-
   leiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für
   vollstationäre Krankenhausbehandlung nach
   Absatz 1,
3. Anzahl der nach Absatz 1 durch den Medizini-
   schen Dienst abgeschlossenen Prüfungen von
   Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
   hausbehandlung,
BGBl. 2019, Seite 2797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2797
4. Anzahl der Schlussrechnungen für vollstatio-
   näre Krankenhausbehandlung, die nach der
   Prüfung gemäß Absatz 1 nicht zu einer Minde-
   rung des Abrechnungsbetrages geführt haben
   und insoweit unbeanstandet geblieben sind.
Ab dem Jahr 2020 sind vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen auf der Grundlage der nach
Satz 2 übermittelten Daten bis jeweils zum Ende
des zweiten Monats, der auf das Ende des jewei-
ligen betrachteten Quartals folgt, für das einzelne
Krankenhaus insbesondere auszuweisen und zu
veröffentlichen:
1. Anteil der beim Medizinischen Dienst in dem
   betrachteten Quartal eingeleiteten Prüfungen
   von Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
   kenhausbehandlung an allen in dem betrachte-
   ten Quartal eingegangenen Schlussrechnungen
   für vollstationäre Krankenhausbehandlung,
2. Anteil der Schlussrechnungen für vollstationäre
   Krankenhausbehandlung, die nach der Prüfung
   durch den Medizinischen Dienst nicht zu einer
   Minderung des Abrechnungsbetrages in dem
   betrachteten Quartal führen und insoweit durch
   den Medizinischen Dienst unbeanstandet ge-
   blieben sind, an allen in dem betrachteten
   Quartal abgeschlossenen Prüfungen von
   Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
   hausbehandlung,
3. zulässige Prüfquote nach Absatz 2 und die
   Höhe des Aufschlags nach Absatz 3, die sich
   aus dem Ergebnis nach Nummer 2 des betrach-
   teten Quartals ergibt,

4. Werte nach Satz 2 Nummer 1, die nach den

   einzelnen Krankenkassen zu gliedern sind.

Die Ergebnisse sind auch in zusammengefasster
Form, bundesweit und gegliedert nach Medizini-
schen Diensten, zu veröffentlichen. Die näheren
Einzelheiten, insbesondere zu den zu übermitteln-
den Daten, deren Lieferung, deren Veröffentli-
chung sowie zu den Konsequenzen, sofern Daten
nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden,
legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bis zum 31. März 2020 fest. Bei der Festlegung
sind die Stellungnahmen der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft und der Medizinischen Dienste
einzubeziehen.

  (5) Widerspruch und Klage gegen die Geltend-
machung des Aufschlags nach Absatz 3 und ge-
gen die Ermittlung der Prüfquote nach Absatz 4
haben keine aufschiebende Wirkung. Einwendun-
gen gegen die Ergebnisse einzelner Prüfungen
nach Absatz 1 sind bei der Ermittlung der Prüf-
quote nicht zu berücksichtigen. Behördliche oder
gerichtliche Feststellungen zu einzelnen Prüfun-
gen nach Absatz 1 lassen die für das jeweilige
betrachtete Quartal ermittelte Prüfquote nach Ab-
satz 2 unberührt.

  (6) Eine einzelfallbezogene Prüfung nach Ab-
satz 1 Satz 1 ist nicht zulässig
1. bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pfle-
   geentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes; Prüf-
   ergebnisse aus anderweitigen Prüfanlässen

   werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in
   denen es nach einer Prüfung bei der Abrech-
   nung von voll- oder teilstationären Entgelten
   verbleibt, für die Ermittlung der tagesbezoge-
   nen Pflegeentgelte die ursprünglich berück-
   sichtigten Belegungstage beibehalten werden
   und in Fällen, in denen eine Prüfung zur Ab-
   rechnung einer ambulanten oder vorstationären
   Vergütung nach § 8 Absatz 3 des Krankenhaus-
   entgeltgesetzes führt, die Abrechnung tagesbe-
   zogener Pflegeentgelte entfällt,
2. bei der Prüfung der Einhaltung von Struktur-
   merkmalen, die nach § 275d geprüft wurden.
   (7) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen
und Krankenhäusern über pauschale Abschläge
auf die Abrechnung geltender Entgelte für Kran-
kenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung
der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleis-
tungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhaus-
abrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen
auf Grundlage von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2
Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.

                      § 275d

         Prüfung von Strukturmerkmalen
   (1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von
Strukturmerkmalen auf Grund des vom Deutschen
Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
mation herausgegebenen Operationen- und Pro-
zedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch
den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen,

bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen.

Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die
Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
Krankenhäuser haben die für die Begutachtung
erforderlichen personen- und einrichtungsbezoge-
nen Daten an den Medizinischen Dienst zu über-
mitteln. Die Begutachtungen nach Satz 1 erfolgen,
soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt
wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich
für das zu begutachtende Krankenhaus zuständig
ist.

   (2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizini-
schen Dienst in schriftlicher oder elektronischer
Form das Gutachten und bei Einhaltung der Struk-
turmerkmale eine Bescheinigung über das Ergeb-
nis der Prüfung, die auch Angaben darüber ent-
hält, für welchen Zeitraum die Einhaltung der jewei-
ligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen wird.

   (3) Die Krankenhäuser haben die Bescheini-
gung nach Absatz 2 den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils
anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem
Wege zu übermitteln. Für die Vereinbarung für
das Jahr 2021 ist die Bescheinigung spätestens
bis zum 31. Dezember 2020 zu übermitteln. Kran-
kenhäuser, die eines oder mehrere der nachgewie-
senen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von
mehr als einem Monat nicht mehr einhalten, haben
BGBl. 2019, Seite 2798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2798
    dies unverzüglich den Landesverbänden der Kran-
    kenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen.
       (4) Krankenhäuser, die die strukturellen Voraus-
    setzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen die
    Leistungen ab dem Jahr 2021 nicht vereinbaren
    und nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die
    Bescheinigung über die Einhaltung der Struktur-
    merkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu
    vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezem-
    ber 2020 vorliegt, können diese Krankenhäuser bis
    zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang
    erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und
    abrechnen.
       (5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für
    eine Begutachtung werden entsprechend § 280
    Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht.“

24. § 276 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 275
           Absatz 1 bis 3“ die Wörter „und 3b, § 275c
           oder § 275d“ eingefügt.
       bb) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die An-
           gabe „§§ 275, 275a und 275b“ durch die
           Angabe „§§ 275 bis 275d“ ersetzt.

       cc) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
           die Wörter „Absatz 2 sowie § 35 des Ersten
           Buches“ ersetzt.

    b) In Absatz 2b wird die Angabe „(§ 279 Abs. 5)“
       durch die Angabe „(§ 278 Absatz 2)“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit
           und Dauer“ durch die Wörter „Notwendig-
           keit, Dauer und ordnungsgemäße Abrech-

           nung“ ersetzt und wird das Wort „Ärzte“

           durch die Wörter „Gutachterinnen und Gut-
           achter“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die

           Wörter „Gutachterinnen und Gutachter“ er-
           setzt.

25. Die §§ 278 bis 283 werden durch die folgenden
    §§ 278 bis 283a ersetzt:
                          „§ 278
                   Medizinischer Dienst
       (1) In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst
    als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.
    Für mehrere Länder kann durch Beschluss der
    Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen
    Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst
    errichtet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zu-
    stimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der
    betroffenen Länder. In Ländern, in denen bereits
    mehrere Medizinische Dienste oder ein gemein-
    samer Medizinischer Dienst bestehen, kann die
    jeweilige Aufteilung beibehalten werden. § 94
    Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
    chend.
       (2) Die Fachaufgaben des Medizinischen Diens-
    tes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefach-
    kräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Be-
    rufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. Die
    Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der

Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die
Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medi-
zinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterin-
nen und Gutachtern und bei ausschließlich pflege-
fachlichen Sachverhalten bei Pflegefachkräften
liegt. § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unbe-
rührt.
   (3) Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine
unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich
sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes
bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbe-
sondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte,
als auch Versicherte bei Beschwerden über die
Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich
wenden können. Die Ombudsperson berichtet
dem Verwaltungsrat und der zuständigen Auf-
sichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich
und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den
Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwal-
tungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Inter-
netseite. Das Nähere regelt die Satzung nach
§ 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
   (4) Die Medizinischen Dienste berichten dem
Medizinischen Dienst Bund zweijährlich zum
1. April über

1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutach-
   tungen nach § 275 und der Prüfungen nach
   den §§ 275a bis 275d,

2. die Personalausstattung der Medizinischen
   Dienste und
3. die Ergebnisse der systematischen Qualitäts-

   sicherung der Begutachtungen und Prüfungen
   der Medizinischen Dienste für die gesetzliche
   Krankenversicherung.

Das Nähere zum Verfahren regeln die Richtlinien

nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8.

                      § 279

          Verwaltungsrat und Vorstand

  (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der
Verwaltungsrat und der Vorstand.

  (2) Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung zu beschließen,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung
   zu prüfen,
4. die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben
   des Medizinischen Dienstes unter Beachtung
   der Richtlinien und Empfehlungen des Medizi-
   nischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2
   aufzustellen,
5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und

6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
§ 210 Absatz 1 gilt entsprechend.
   (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Ver-
tretern. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden
mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushalts-
angelegenheiten und über die Aufstellung und
Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
BGBl. 2019, Seite 2799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2799
   (4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungs-
räten oder Vertreterversammlungen der Landes-
verbände der Orts-, Betriebs- und Innungskran-
kenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkas-
se, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt.
Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der
Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu
einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent-
scheidet die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Ver-
treter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und

Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach

Satz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder

dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten

Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht

Bewerberinnen und acht Bewerber mit den meis-

ten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter Ver-

stoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten

Wahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt,

gelten nur so viele Personen des Geschlechts,

das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich ver-

treten ist, als gewählt, wie Personen des anderen

Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Ver-

treter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend.

Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die

Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1
darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Per-
sonen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im
Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung sind, können einmalig wie-
dergewählt werden.

   (5) Sieben Vertreter werden von der für die

Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-

tungsbehörde des Landes benannt, davon

1. fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und
   Organisationen für die Wahrnehmung der Inte-
   ressen und der Selbsthilfe der Patienten, der
   pflegebedürftigen und behinderten Menschen
   und der pflegenden Angehörigen sowie der im
   Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tä-
   tigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils
   auf Landesebene sowie
2. zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag
   der Landespflegekammern oder der maßgeb-
   lichen Verbände der Pflegeberufe auf Landes-
   ebene und der Landesärztekammern.

Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein

Stimmrecht. Die für die Sozialversicherung zustän-
dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt
die Einzelheiten für das Verfahren der Übermitt-
lung und der Bearbeitung der Vorschläge nach
Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen
der Anerkennung der Organisationen und Ver-
bände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maß-
geblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landes-
ebene, insbesondere die Erfordernisse an die
fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit,
die Organisationsform und die Offenlegung der
Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1
sind mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als

Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 sind jeweils eine
Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5
entsprechende Benennung nicht möglich, gelten
nur so viele Personen des Geschlechts, das mehr-
heitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Ver-

hältnis nach Satz 5 entsprochen wird; die Anzahl
der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 redu-
ziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1
dürfen nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten
finanziert werden, die Leistungen für die gesetzli-
che Krankenversicherung oder für die soziale Pfle-
geversicherung erbringen. Die Bekanntgabe der
Benennung erfolgt gegenüber der oder dem am-
tierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die
oder der diese den Benannten zur Kenntnis gibt.

   (6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes,

der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht

wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr

als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan

eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der

Versicherungsträger oder eines anderen Medizini-

schen Dienstes innehaben, können nicht gewählt

oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Num-

mer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des

Vierten Buches gilt entsprechend. Rechtsbehelfe

gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder

des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende

Wirkung. § 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches

und § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes

gelten entsprechend.

   (7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vor-
standsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder
dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den
Richtlinien des Verwaltungsrates. Der Vorstand
stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medi-

zinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.

Die Höhe der jährlichen Vergütungen der oder

des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters einschließlich aller Neben-
leistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun-
gen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich
am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig
auf der Internetseite des betreffenden Medizini-
schen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und
die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder
dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertrete-
rin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit
ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt wer-
den, sind der oder dem Vorsitzenden und der oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwal-
tungsrates mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a

des Vierten Buches gilt entsprechend.

   (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches
gelten entsprechend: die §§ 37, 38, 40 Absatz 1
Satz 1 und 2 und Absatz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1
bis 3, § 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5
und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
satz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6,
§ 63 Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a
bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2
und 3 und § 66.

                       § 280

         Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

  (1) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung
der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach
§ 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d
werden von den Krankenkassen nach § 279
BGBl. 2019, Seite 2800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2800
   Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht.
   Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglie-
   der der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im
   Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes auf-
   zuteilen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen
   Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vor-
   druck KM 6 der Statistik über die Versicherten in
   der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum
   1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die Pflegekas-
   sen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.
      (2) Die Leistungen des Medizinischen Dienstes
   oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ih-
   nen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen
   übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen
   Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzer-
   entgelte zu vergüten. Dies gilt auch für Kontrollen
   des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4.
   Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Ab-
   satz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben
   ist auszuschließen. Werden dem Medizinischen
   Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von
   Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen,
   die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1
   Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch ent-
   stehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.
      (3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
   einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67
   bis 69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches mit
   der Maßgabe, dass der Haushaltsplan der Geneh-
   migung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf,
   § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des
   Vierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster
   Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die
   §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches,

   § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches

   und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Ab-
   satz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund
   des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechts-
   verordnungen entsprechend. Für die Bildung von
   Rückstellungen und Deckungskapital von Alters-
   versorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12
   Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rech-
   nungsverordnung entsprechend. Für das Ver-
   mögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten
   Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entspre-
   chend.
      (4) Der Medizinische Dienst untersteht der Auf-
   sicht der für die Sozialversicherung zuständigen
   obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in
   dem er seinen Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich
   auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem
   Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie
   § 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu
   beachten.

                          § 281
             Medizinischer Dienst Bund,
            Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

     (1) Der Medizinische Dienst Bund ist eine Kör-
   perschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des
   Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizini-
   schen Dienste.
      (2) Die zur Finanzierung der Aufgaben des Me-
   dizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel

werden von den Medizinischen Diensten und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. Die
Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder
der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1
mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen
Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See andererseits aufzubringen. Die Zahl der nach
Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vor-
druck KM 6 der Statistik über die Versicherten in
der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum
1. Juli eines Jahres zu bestimmen. § 217d Absatz 2
gilt entsprechend. § 70 Absatz 5 des Vierten Bu-
ches gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen
Aufsichtsbehörde bedarf. Das Nähere zur Finan-
zierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1. Für die Bildung von Rückstel-
lungen und Deckungskapital von Altersversor-
gungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Ab-
satz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungs-
verordnung entsprechend.
  (3) Der Medizinische Dienst Bund untersteht
der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-
heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung
von Gesetzen und sonstigem Recht. § 217d Ab-
satz 3, die §§ 217g bis 217j, 219 und 274 gelten
entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten.

                      § 282
           Medizinischer Dienst Bund,
          Verwaltungsrat und Vorstand

   (1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund

sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

   (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertre-
tern. Die Vertreter werden gewählt durch die Ver-
waltungsräte der Medizinischen Dienste, davon
1. 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Ab-
   satz 4 Satz 1,

2. fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279
   Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und
3. zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279
   Absatz 5 Satz 1 Nummer 2.
Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht inner-
halb der jeweiligen Vertretergruppen nach Satz 2
im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Kranken-
kassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im
Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes. Das
Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen;
für Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millio-
nen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es
vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs
Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische
Dienste mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern
sechs Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der ein-
zelnen Vertreter durch eine von der entsprechen-
den Vertretergruppe des jeweiligen Medizinischen
Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich.
Das Nähere, insbesondere zur Wahl der oder des
Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1. Die §§ 40 bis 42 Absatz 1 bis 3
BGBl. 2019, Seite 2801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2801
des Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11,
Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entspre-
chend. Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind
nicht stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder
des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund

der Krankenkassen sind, können nicht gewählt
werden.

  (3) Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung zu beschließen,

2. den Haushaltsplan festzustellen,

3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung
   zu prüfen und
4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
§ 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.

   (4) Der Vorstand wird aus der oder dem Vor-
standsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder
dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte
des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht
der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den
Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außer-
gerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes
näher konkretisiert werden. § 217b Absatz 2 Satz 7
und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie
§ 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7
des Vierten Buches gelten entsprechend. Vergü-
tungserhöhungen sind während der Dauer der
Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu
Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmit-
gliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Ab-
satz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Ver-
gütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgän-
gers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur
durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung
nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucher-
preisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbe-
hörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung an-
ordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in
Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 sind auf die
Vergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden
oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
anzurechnen oder an den Medizinischen Dienst
Bund abzuführen. Vereinbarungen des Medizini-
schen Dienstes Bund für die Zukunftssicherung

der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der

Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur
auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusa-
gen zulässig.

   (5) Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird

eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die
sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen
Dienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmä-
ßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen
durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwer-
den über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes
Bund vertraulich wenden können. Die Ombudsper-
son berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bun-
desministerium für Gesundheit in anonymisierter
Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und ver-
öffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung

an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde
auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Sat-
zung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

                       § 283

   Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

   (1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert
und fördert die Durchführung der Aufgaben und
die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in
medizinischen und organisatorischen Fragen und
trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahr-

nehmung. Er berät den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der
diesem zugewiesenen Aufgaben.
   (2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter
Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-
tungserbringungsrechts und unter fachlicher
Beteiligung der Medizinischen Dienste und des
Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien
für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach
diesem Buch

1. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen
   mit den Medizinischen Diensten im Benehmen
   mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen,
2. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutach-
   tung,
3. über die regelmäßigen Begutachtungen zur Ein-
   haltung von Strukturmerkmalen nach § 275d
   einschließlich der Festlegung der fachlich erfor-
   derlichen Zeitabstände für die Begutachtung
   und der Folgen, wenn Strukturmerkmale nach
   Mitteilung durch das Krankenhaus nicht mehr
   eingehalten werden; diese Richtlinie ist erst-
   mals bis zum 30. April 2020 zu erlassen und
   bei Bedarf anzupassen,

4. zur Personalbedarfsermittlung mit aufgaben-
   bezogenen Richtwerten für die ihnen übertrage-
   nen Aufgaben,
5. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und
   Gutachter durch die Medizinischen Dienste für
   die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur
   Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrneh-
   mung und Vergütung der Ombudsperson nach
   § 278 Absatz 3,

6. zur systematischen Qualitätssicherung der Tä-

   tigkeit der Medizinischen Dienste,

7. zur einheitlichen statistischen Erfassung der
   Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der
   Medizinischen Dienste sowie des hierfür einge-

   setzten Personals,

8. über die regelmäßige Berichterstattung der Me-
   dizinischen Dienste und des Medizinischen
   Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Perso-
   nalausstattung sowie
9. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stel-
len Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so-
weit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:
1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
BGBl. 2019, Seite 2802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2802
   2. der Bundesärztekammer, der Bundespsycho-
      therapeutenkammer und der Bundeszahnärzte-
      kammer sowie den Verbänden der Pflegeberufe
      auf Bundesebene und den für die Wahrneh-
      mung der Interessen der Patientinnen und Pa-
      tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
      und behinderter Menschen maßgeblichen Or-
      ganisationen,
   3. den Vereinigungen der Leistungserbringer auf
      Bundesebene,
   4. den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen
      auf Bundesebene und

   5. der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
      tenschutz und die Informationsfreiheit.
   Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung
   einzubeziehen. Der Medizinische Dienst Bund hat
   die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 bis
   zum 31. Dezember 2021 zu erlassen. Die Richt-
   linien sind für die Medizinischen Dienste verbind-
   lich und bedürfen der Genehmigung des Bundes-
   ministeriums für Gesundheit. Im Übrigen kann der
   Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abge-
   ben. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung
   nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Richtlinien
   und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund
   der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3
   und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
   Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis
   zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Me-
   dizinischen Dienst Bund fort.

      (3) Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch
   die ihm nach § 53d des Elften Buches zugewiese-
   nen Aufgaben wahr. Insoweit richten sich die Ver-
   fahren nach den Vorschriften des Elften Buches.

      (4) Der Medizinische Dienst Bund fasst die

   Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278

   Absatz 4 in einem Bericht zusammen, legt diesen

   dem Bundesministerium für Gesundheit zweijähr-

   lich zum 1. Juni vor und veröffentlicht den Bericht

   zweijährlich zum 1. September. Das Nähere regelt

   die Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.

      (5) Die Medizinischen Dienste haben den Medi-

   zinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung sei-

   ner Aufgaben zu unterstützen.

                         § 283a
                     Aufgaben des
         Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche
       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

      (1) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes
   nimmt für die Krankenversicherung der Deutschen
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren
   Sozialmedizinischer Dienst wahr. Für den Sozial-
   medizinischen Dienst gelten bei Wahrnehmung
   dieser Aufgaben insbesondere die Vorschriften
   nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches,
   § 53c Absatz 1 und 3 des Elften Buches, § 53d
   Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 und 5 des
   Elften Buches, den §§ 62a und 78 Absatz 1 des
   Zwölften Buches sowie nach § 13 Absatz 3a,
   § 116b Absatz 6 Satz 10, § 197a Absatz 3b Satz 3,
   den §§ 275 bis 277, 278 Absatz 2 bis 4 und § 283
   Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 entsprechend. Die

    Unabhängigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes
    in der Begutachtung und Beratung wird mit einer
    eigenen Geschäftsordnung gewährleistet.
       (2) Bei der Deutschen Rentenversicherung
    Knappschaft-Bahn-See wird ein Beirat für den
    Sozialmedizinischen Dienst errichtet, der den
    Vorstand in Aufgabenstellungen bei seinen Ent-
    scheidungen berät und durch Vorschläge und
    Stellungnahmen unterstützt. Er ist vor allen Ent-
    scheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten
    des Sozialmedizinischen Dienstes zu hören. Stel-
    lungnahmen des Beirates sind Gegenstand der
    Beratungen des Vorstandes und in die Entschei-
    dungsfindung einzubeziehen. Der Beirat besteht
    aus neun Vertretern und deren persönlichen Stell-
    vertretern. Die Vertreter und deren persönliche
    Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die
    Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
    und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran-
    ker und behinderter Menschen maßgeblichen Or-
    ganisationen und der für die Wahrnehmung der In-
    teressen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
    und behinderten Menschen sowie der pflegenden
    Angehörigen maßgeblichen Organisationen vom
    Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
    Knappschaft-Bahn-See ernannt. Die Dauer der
    Amtszeit des Beirates von bis zu sechs Jahren
    richtet sich nach der des Vorstandes. Das Nähere,
    insbesondere zum Verfahren der Beteiligung des
    Beirates, regelt die Geschäftsordnung des Beira-
    tes, die im Einvernehmen zwischen dem Vorstand
    und dem Beirat aufgestellt wird.

      (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
    schaft-Bahn-See trägt die Kosten der Tätigkeit
    des Beirates. Die Vertreter und deren persönliche
    Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vor-

    schriften des Bundes über Reisekostenvergütun-

    gen, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechen-

    der Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten

    Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitauf-

    wand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen

    Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden

    Kalendertag einer Sitzung.“

26. In § 291 Absatz 2b Satz 8 werden die Wörter „des

    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“

    durch das Wort „Bund“ ersetzt.
27. § 295 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

           „In dem Schlüssel nach Satz 4 können
           durch das Deutsche Institut für Medizini-
           sche Dokumentation und Information auch
           Voraussetzungen für die Abrechnung der
           Operationen und sonstigen Prozeduren
           festgelegt werden.“

       bb) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz
           eingefügt:
           „Von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an
           sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 so-
           wie der Operationen- und Prozeduren-
           schlüssel nach Satz 4 verbindlich und für
           die Abrechnung der erbrachten Leistungen
           zu verwenden.“
BGBl. 2019, Seite 2803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2803
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Für das Verfahren der Festlegung des
           Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des
           Operationen- und Prozedurenschlüssels
           nach Satz 4 gibt sich das Deutsche Institut
           für Medizinische Dokumentation und Infor-
           mation eine Verfahrensordnung, die der
           Genehmigung des Bundesministeriums für
           Gesundheit bedarf und die auf der Internet-
           seite des Deutschen Instituts für Medizini-
           sche Dokumentation und Information zu
           veröffentlichen ist.“

    b) In Absatz 4 Satz 3 und 7 werden jeweils die
       Wörter „Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Ab-
       satz 1 Satz 6“ ersetzt.

28. § 299 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 135b
       Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“
       durch die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Ab-
       satz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den §§ 136b,
       136c Absatz 1 und 2“ ersetzt.
    b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 135b

       Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b
       und 137b Absatz 1“ durch die Wörter „§ 27b
       Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1

       Satz 1, den §§ 136b, 136c Absatz 1 und 2,

       § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1“ ersetzt.

29. § 301 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel
       nach Satz 2 können durch das Deutsche
       Institut für Medizinische Dokumentation und
       Information auch Voraussetzungen für die Ab-
       rechnung der Operationen und sonstigen Pro-
       zeduren festgelegt werden.“

    b) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz

       eingefügt:

       „Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an
       sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie
       der Operationen- und Prozedurenschlüssel
       nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung
       der erbrachten Leistungen zu verwenden.“
    c) Folgender Satz wird angefügt:

       „Für das Verfahren der Festlegung des Diagno-
       seschlüssels nach Satz 1 sowie des Operatio-
       nen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2
       gibt sich das Deutsche Institut für Medizinische
       Dokumentation und Information eine Verfah-
       rensordnung, die der Genehmigung des Bun-
       desministeriums für Gesundheit bedarf und die
       auf der Internetseite des Deutschen Instituts für
       Medizinische Dokumentation und Information
       zu veröffentlichen ist.“

29a. In § 302 Absatz 4 werden nach den Wörtern „in
     Rahmenempfehlungen“ die Wörter „oder in den
     Verträgen nach § 125“ und werden nach den Wör-
     tern „die Rahmenempfehlungen“ die Wörter „oder
     die Verträge nach § 125“ eingefügt.
29b. In § 304 Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlan-
     gen“ gestrichen und wird das Wort „mitzuteilen“
     durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

29c. § 326 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 282
           Absatz 2d Satz 6“ die Wörter „in der bis
           zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung“
           eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 282
           Absatz 2d Satz 7 bis 10“ die Wörter „in der
           bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fas-
           sung“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 282 Ab-
           satz 2d Satz 6“ durch die Wörter „§ 282
           Absatz 4 Satz 6“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder im Zeit-
           punkt der darauf folgenden Erhöhung der
           Vergütung des Geschäftsführers des Medi-
           zinischen Dienstes des Spitzenverbandes
           Bund der Krankenkassen oder seines Stell-
           vertreters“ gestrichen.

30. Die folgenden §§ 327 und 328 werden angefügt:

                          „§ 327

               Übergangsregelung für die

           Medizinischen Dienste der Kranken-

       versicherung und den Medizinischen Dienst
     des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
       (1) Für die Medizinischen Dienste der Kranken-
    versicherung gelten die §§ 275 bis 283 in der bis
    zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit
    Ausnahme des § 275 Absatz 1c und 5, § 276
    Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem
    nach § 328 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machen-
    den Datum fort. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen
    die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe

    der Medizinischen Dienste der Krankenversiche-

    rung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des
    Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a
    in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung
    finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b und 5,
    der §§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4 und des
    § 280 Absatz 3 bis zu dem nach § 328 Absatz 1
    Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine An-
    wendung. Bis zu dem nach § 328 Absatz 1 Satz 4
    bekannt zu machenden Datum findet für die Auf-
    gaben des Medizinischen Dienstes nach den
    §§ 275c und 275d die Regelung des § 281 Ab-
    satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-
    den Fassung entsprechende Anwendung.

       (2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzen-
    verbandes Bund der Krankenkassen sowie für den
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten
    die §§ 275 bis 283 und 326 Absatz 2 Satz 1 in
    der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
    sung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum
    31. Dezember 2021 fort; nach diesen Vorschriften
    nehmen ihre am 31. Dezember 2019 bestehenden
    Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt
    wahr. Die §§ 275 bis 283a in der am 1. Januar 2020
    geltenden Fassung sind für den Medizinischen
    Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
    kassen mit Ausnahme des § 275 Absatz 5, der
BGBl. 2019, Seite 2804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2804
   §§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. De-
   zember 2021 nicht anwendbar. § 283 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 3 und 4 in der am 1. Januar 2020
   geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwend-
   bar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenver-
   bandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie
   nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum
   30. April 2020 und die Richtlinie nach § 283
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. Sep-
   tember 2020 erlässt. Diese Richtlinien bedürfen
   der Genehmigung des Bundesministeriums für
   Gesundheit.

      (3) Endet die Amtszeit eines bestehenden Ver-
   waltungsrates eines Medizinischen Dienstes der
   Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des
   § 328 Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis zu
   diesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsräte der Medizi-
   nischen Dienste der Krankenversicherung werden
   mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 328 Absatz 1
   Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat des Medizi-
   nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
   Krankenkassen wird mit Wirkung zum Zeitpunkt
   des § 328 Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit Ab-
   satz 1 Satz 4 aufgelöst.

                          § 328

               Errichtung der Medizinischen
       Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund

      (1) Die für die Sozialversicherung zuständige
   oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat die
   Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Ab-
   satz 5 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß den
   Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benen-
   nen; die Verwaltungsräte oder Vertreterversamm-
   lungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 genannten
   Krankenkassenverbände und Krankenkassen ha-
   ben bis zum 31. Dezember 2020 ihre Vertreter ge-
   mäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu
   wählen. Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungs-
   rat hat bis zum 31. März 2021 die Satzung nach
   § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu
   beschließen. Die für die Sozialversicherung zu-
   ständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes
   hat über die Genehmigung der Satzung bis zum
   30. Juni 2021 zu entscheiden und das Datum der
   Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie
   hat das Datum des Ablaufs des Monats, in dem
   die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich bekannt
   zu machen. Die oder der amtierende Vorsitzende
   des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes
   der Krankenversicherung lädt zur konstituierenden
   Sitzung ein und regelt das Nähere. In der konstitu-
   ierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medi-
   zinischen Dienstes sind die oder der Vorsitzende
   und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu
   wählen. Der jeweils amtierende Geschäftsführer
   des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
   rung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. De-
   zember 2021 als durch den neu konstituierten Ver-
   waltungsrat gewählter Vorstand.

     (2) Die Medizinischen Dienste, die als eingetra-
   gene Vereine organisiert sind, werden im Zeitpunkt
   des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des

öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die jeweiligen
eingetragenen Vereine erlöschen mit Wirkung zum
Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4.

   (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich des
Vermögens der Medizinischen Dienste nach Ab-
satz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1
Satz 4 bekannt gemachten Datums auf die in den
jeweiligen Bezirken als Körperschaften des öffent-
lichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste
über. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
treten in diesem Zeitpunkt in die Rechte und
Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Ar-
beits- und Ausbildungsverhältnissen mit den bei
ihnen beschäftigten Personen ein. Die Arbeitsbe-
dingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszu-
bildenden dürfen bis zum 31. Dezember 2022
nicht verschlechtert werden. Die Körperschaften
des öffentlichen Rechts können bis zum 31. De-
zember 2022 ein Arbeits- oder Ausbildungsver-
hältnis nur aus einem in der Person oder im Ver-
halten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden
liegenden wichtigen Grund kündigen. Die beste-
henden Tarifverträge gelten fort. Der bei dem
jeweiligen Medizinischen Dienst bestehende
Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4
bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die

Aufgaben eines Personalrats nach dem jeweiligen
Personalvertretungsrecht wahr. Im Rahmen seines
Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbeson-
dere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand
zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen.
Das Übergangsmandat des jeweiligen Betriebs-
rates endet, sobald ein Personalrat gewählt und
das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist,
spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Ab-
satz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem
nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeit-
punkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten
längstens für die Dauer von zwölf Monaten als
Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch
eine andere Regelung ersetzt werden. Auf die bis
zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Da-
tum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren
finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß An-
wendung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Eini-
gungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze 2
bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entspre-
chend. Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend-
und Auszubildendenvertretung entsprechend mit
der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat
innehabende Betriebsrat unverzüglich einen Wahl-
vorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl
einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu
bestimmen hat.

   (4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73
Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts mit Dienst-
herrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherren-
fähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach
Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des
Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht.
Die für die Sozialversicherung zuständige oberste
Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeit-
BGBl. 2019, Seite 2805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2805
    punkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit ent-
    fällt, und macht ihn öffentlich bekannt.
       (5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als Kör-
    perschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle des
    Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
    Bund der Krankenkassen. Die Verwaltungsräte
    der Medizinischen Dienste haben nach § 282
    Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des
    Medizinischen Dienstes Bund, die von den jeweils
    Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 vor-
    geschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu
    wählen. Der amtierende Vorsitzende des Verwal-
    tungsrates des Medizinischen Dienstes des Spit-
    zenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt
    die Vorschläge für die Wahl nach Satz 2 in nach
    Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1
    und Absatz 5 Satz 1 und nach Geschlecht ge-
    trennten Listen und versendet diese an die jewei-
    ligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste.
    Jede Vertretergruppe eines Medizinischen Diens-
    tes entsendet einen Vertreter, der die Stimmen je-
    des Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend
    dessen Weisungen abgibt. Der amtierende Vorsit-
    zende des Verwaltungsrates des Medizinischen
    Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
    kenkassen lädt zur Wahl, leitet die Wahl und regelt
    das Nähere. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
    auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entschei-
    det das Los. Der amtierende Vorsitzende des Ver-
    waltungsrates des Medizinischen Dienstes des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt
    zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates
    des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese.
    In der konstituierenden Sitzung sind die oder der
    Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vor-
    sitzende zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7
    und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit
    der Maßgabe, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 7
    am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1
    Satz 2 am 30. September 2021 endet, die Frist
    nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021
    endet und die Satzung vom Bundesministerium
    für Gesundheit zu genehmigen ist.“

                      Artikel 2

               Weitere Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  § 199a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die Ausstel-
   lung der Versicherungsbescheinigung und“ gestri-
   chen.

2. In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „oder der
   Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach Ab-
   satz 2“ gestrichen.

3. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie Be-
   scheinigungen“ gestrichen.

                       Artikel 3
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 6 werden im ersten Halbsatz die
     Wörter „bis spätestens zum 30. Juni 2016“ gestri-
     chen und werden im zweiten Halbsatz die Wörter
     „die Analyse und die geeigneten Maßnahmen
     sind erstmals bei der Weiterentwicklung des
     Vergütungssystems für das Jahr 2017 durchzu-
     führen“ durch die Wörter „die Korrekturen der
     Bewertungsrelationen sind erstmals für die Wei-
     terentwicklung des Vergütungssystems für das
     Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpau-
     schalenvergütung“ ersetzt.
  b) In Satz 5 werden die Wörter „bestimmte Kranken-
     häuser zur Teilnahme an der Kalkulation ver-
     pflichten und“ gestrichen.
  c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

     „Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
     haus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts
     nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kal-
     kulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind
     zur Übermittlung der für die Durchführung der
     Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut
     für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich-
     tet; Widerspruch und Klage gegen die Bestim-
     mung zur Teilnahme an der Kalkulation haben
     keine aufschiebende Wirkung.“
2. § 17c wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Schlichtungs-
     ausschuss“ durch das Wort „Statistik“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1c“
         durch die Angabe „§ 275c Absatz 1“ ersetzt
         und werden die Wörter „§ 275 Absatz 1c
         Satz 2“ durch die Wörter „§ 275c Absatz 1

         Satz 1“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
         setzt:
         „Dabei haben sie insbesondere Regelungen
         über
         1. den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungs-
            begründender Unterlagen an die Kranken-
            kassen,
         2. eine ab dem 1. Januar 2021 erfolgende
            ausschließlich elektronische Übermittlung
            von Unterlagen der gesamten zwischen
            den Krankenhäusern und den Medizini-
            schen Diensten im Rahmen der Kranken-
            hausabrechnungsprüfung ablaufenden Vor-
            gänge sowie deren für eine sachgerechte
            Prüfung der Medizinischen Dienste erfor-
            derlichen Formate und Inhalte,
         3. das Verfahren zwischen Krankenkassen
            und Krankenhäusern bei Zweifeln an der
BGBl. 2019, Seite 2806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2806
             Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vor-
             feld einer Beauftragung des Medizinischen
             Dienstes,
          4. den Zeitpunkt der Beauftragung des Medi-
             zinischen Dienstes,

          5. die Prüfungsdauer,
          6. den Prüfungsort,
          7. die Abwicklung von Rückforderungen und

          8. das Verfahren zwischen Krankenkassen
             und Krankenhäusern für die einzelfallbezo-
             gene Erörterung nach Absatz 2b Satz 1
          zu treffen; die §§ 275 bis 283a des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen
          unberührt. Bei der Regelung nach Satz 2
          Nummer 2 ist der Medizinische Dienst Bund
          zu beteiligen. Die Vertragsparteien nach
          Satz 1 haben bis zum 31. Dezember 2020 ge-
          meinsame Umsetzungshinweise zu der Ver-

          einbarung nach Satz 1 zu vereinbaren; die
          Umsetzungshinweise gelten als Bestandteil
          der Vereinbarung nach Satz 1. Die Regelung
          nach Satz 2 Nummer 8 ist bis zum 30. Juni
          2020 zu treffen und hat insbesondere vorzu-
          sehen, innerhalb welcher angemessenen Frist
          Tatsachen und Einwendungen schriftlich oder
          elektronisch geltend gemacht werden müssen,
          die im Rahmen der Erörterung zu berücksich-
          tigen sind, unter welchen Voraussetzungen
          eine nicht fristgemäße Geltendmachung von
          Einwendungen oder Tatsachenvortrag zuge-
          lassen werden kann, wenn sie auf nicht zu
          vertretenden Gründen beruht, und in welcher
          Form das Ergebnis der Erörterung einschließ-
          lich der geltend gemachten Einwendungen

          und des geltend gemachten Tatsachenvor-

          trags zu dokumentieren sind.“

       cc) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
           „Vereinbarung“ die Wörter „nach Satz 1 oder
           Satz 5“ und nach dem Wort „nicht“ die Wörter
           „oder nicht fristgerecht“ eingefügt.
  c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
     und 2b eingefügt:

          „(2a) Nach Übermittlung der Abrechnung an

       die Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Ab-

       rechnung durch das Krankenhaus ausgeschlos-

       sen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umset-

       zung eines Prüfergebnisses des Medizinischen

       Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erfor-

       derlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach

       § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches

       Sozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfun-

       gen der Krankenhausabrechnung durch die Kran-

       kenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der

       Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 können von

       den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen

       vorgesehen werden.

          (2b) Eine gerichtliche Überprüfung einer Kran-

       kenhausabrechnung findet nur statt, wenn vor der
       Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrech-
       nung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse
       und Krankenhaus erörtert worden ist. Die Kran-
       kenkasse und das Krankenhaus können eine be-
       stehende Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit

   der Abrechnung durch Abschluss eines einzelfall-
   bezogenen Vergleichsvertrags beseitigen. Ein-
   wendungen und Tatsachenvortrag in Bezug auf
   die Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung
   können im gerichtlichen Verfahren nicht geltend
   gemacht werden, wenn sie im Rahmen der Erör-
   terung nach Satz 1 nicht oder nicht innerhalb der
   in der Verfahrensregelung nach Absatz 2 Satz 2
   Nummer 8 vorgesehenen Frist, deren Lauf frühes-
   tens mit dem Inkrafttreten der Verfahrensregelung
   beginnt, schriftlich oder elektronisch gegenüber
   der anderen Partei geltend gemacht worden sind,
   und die nicht fristgemäße Geltendmachung auf
   von der Krankenkasse oder vom Krankenhaus
   zu vertretenden Gründen beruht. Die Kranken-
   häuser sind befugt, personen- und einrichtungs-
   bezogene Daten für die Erörterung der Rechtmä-
   ßigkeit der Abrechnung im erforderlichen Umfang
   zu verarbeiten.“

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 4 und 4b werden die Absätze 3 und 4.
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1c“
       durch die Angabe „§ 275c Absatz 1“ ersetzt.
   bb) Satz 4 wird aufgehoben.

g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
   Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5“
   ersetzt und werden das Komma und die Wörter
   „Absatz 3 Satz 7 sowie des Schlichtungsaus-
   schusses auf Bundesebene nach Absatz 3“
   gestrichen.
h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pa-

   tienten die für die Abrechnung der Fallpauschalen

   und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen,
   Prozeduren und sonstigen Angaben mit der
   Rechnung zu übersenden. Sofern Personen, die
   bei einem Unternehmen der privaten Krankenver-
   sicherung versichert oder nach beamtenrechtli-
   chen Vorschriften beihilfeberechtigt oder berück-
   sichtigungsfähig sind, von der Möglichkeit einer
   direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus

   und den für die Personen zuständigen Kosten-

   trägern Gebrauch machen, sind die Daten ent-

   sprechend § 301 des Fünften Buches Sozial-

   gesetzbuch im Wege des elektronischen Daten-

   austausches an die für die Person zuständigen

   Kostenträger zu übermitteln, wenn die Person

   hierzu ihre Einwilligung erteilt hat. Die Deutsche

   Krankenhausgesellschaft und der Verband der

   Privaten Krankenversicherung haben eine Verein-

   barung zu treffen, die das Nähere zur Übermitt-

   lung der Daten entsprechend § 301 Absatz 2a

   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch regelt.

   Die Übermittlung der Daten nach Satz 3 setzt

   die Einwilligung der Person hierzu voraus.“

i) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

      „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen erstellt jährlich bis zum 30. Juni, erstmals
   bis zum 30. Juni 2020, jeweils für das voran-
   gegangene Jahr eine Statistik insbesondere zu
   folgenden Sachverhalten:
BGBl. 2019, Seite 2807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2807
1. Daten nach § 275c Absatz 4 Satz 2 und 3 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Anzahl und Ergebnisse der Verfahren zwi-
   schen Krankenkassen und Krankenhäusern
   bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ab-
   rechnung im Vorfeld einer Beauftragung des
   Medizinischen Dienstes nach Absatz 2 Satz 2
   Nummer 3 sowie die durchschnittliche Höhe
   der Rückzahlungsbeträge,

3. Prüfanlässe nach Art und Anzahl der beim Me-
   dizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen,
4. Ergebnisse der Prüfungen bei Schlussrechnun-
   gen für vollstationäre Krankenhausbehandlung
   nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch, die durchschnittliche Höhe

   der zurückgezahlten Differenzbeträge sowie
   die durchschnittliche Höhe der Aufschläge,

5. Anzahl und Ergebnisse der Nachverfahren ge-

   mäß der Vereinbarung nach Absatz 2 und der
   einzelfallbezogenen Erörterungen nach Ab-
   satz 2b,

6. Anzahl und Gründe der Anzeigen nach § 275c

   Absatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozial-

   gesetzbuch,

7. Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach
   § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Sachverhalte nach Satz 1 sind bundesweit
und nach Medizinischen Diensten zu gliedern.
Für Zwecke der Statistik nach Satz 1 sind die
Krankenkassen verpflichtet, bis zum 30. April
des Folgejahres die erforderlichen Daten ohne
Versichertenbezug an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zu übermitteln. Für die erste
Datenlieferung zum 30. April 2020 für das Jahr
2019 sind die in Satz 1 Nummer 1, 6 und 7 ge-
nannten Daten und die in Satz 1 Nummer 4 ge-
nannte durchschnittliche Höhe der Aufschläge
sowie die in Satz 1 Nummer 5 genannte Anzahl
und die Ergebnisse der einzelfallbezogenen Erör-
terungen nach Absatz 2b nicht zu übermitteln; für
die Datenlieferung zum 30. April 2021 für das Jahr
2020 sind die in Satz 1 Nummer 7 genannten Da-
ten und die in Satz 1 Nummer 4 genannte durch-
schnittliche Höhe der Aufschläge nicht zu über-
mitteln. Die näheren Einzelheiten, insbesondere
zu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung,
deren Veröffentlichung sowie den Konsequenzen,
wenn Daten nicht oder nicht fristgerecht übermit-
telt werden, legt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bis zum 31. März 2020 fest. Bei
der Festlegung nach Satz 5 sind die Stellungnah-
men der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
der Medizinischen Dienste einzubeziehen.

   (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
legen dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 30. Juni 2023 einen gemeinsamen Be-
richt über die Auswirkungen der Weiterentwick-
lung der Krankenhausabrechnungsprüfung vor.
Der Bericht hat insbesondere die Auswirkungen
der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, der Strukturprüfung
nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetz-

     buch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses
     auf Bundesebene nach § 19 sowie der erweiter-
     ten Möglichkeiten der Erbringung und Abrech-
     nung ambulanter Leistungen und stationserset-
     zender Eingriffe zu untersuchen. Für die Erstel-
     lung des Berichts haben die Vertragsparteien
     nach Satz 1 die statistischen Ergebnisse nach
     Absatz 6 und nach § 275c Absatz 4 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Stellung-
     nahme des Medizinischen Dienstes Bund einzube-
     ziehen. Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien
     haben gemeinsam zur Erstellung des Berichts
     fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich-
     tungen oder Sachverständige zu beauftragen.“
3. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19

                   Schlichtungsausschuss
                auf Bundesebene zur Klärung

        strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen

     (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
  und der Verband der Privaten Krankenversicherung
  gemeinsam bilden mit der Deutschen Krankenhaus-

  gesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bun-

  desebene. Das Institut für das Entgeltsystem im

  Krankenhaus und das Deutsche Institut für Medi-
  zinische Dokumentation und Information sind Mit-
  glieder ohne Stimmrecht. Für den Schlichtungs-
  ausschuss ist § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 5 und 7
  entsprechend anzuwenden; bei der Auswahl der
  Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser
  für die Bildung des Schlichtungsausschusses sollen
  sowohl medizinischer Sachverstand als auch beson-
  dere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der Ent-
  geltsysteme im Krankenhaus berücksichtigt werden.
  Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungs-
  ausschusses erforderlichen Entscheidungen ganz
  oder teilweise nicht zustande, trifft auf Antrag einer
  Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
  die ausstehenden Entscheidungen. Für die Ge-
  schäftsführung des Schlichtungsausschusses wird
  eine Geschäftsstelle errichtet, die insbesondere die
  Vorbereitung der Entscheidungen des Schlichtungs-
  ausschusses und die Information über dessen Ent-
  scheidungen vornimmt. Die Geschäftsstelle wird von
  dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
  geführt, das zu diesem Zweck eine Geschäftsord-
  nung erlässt. Die Kosten der Geschäftsstelle sind
  aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu
  finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. Die
  Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren das Nä-
  here über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer,
  die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen
  und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-
  glieder des Schlichtungsausschusses sowie das Ver-
  fahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren.

     (2) Aufgabe des Schlichtungsausschusses auf
  Bundesebene ist die verbindliche Klärung von Ko-
  dier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher
  Bedeutung.
    (3) Der Schlichtungsausschuss kann vom Spit-
  zenverband Bund der Krankenkassen, von dem Ver-
  band der Privaten Krankenversicherung, der Deut-
  schen Krankenhausgesellschaft, den Landesverbän-
  den der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den
BGBl. 2019, Seite 2808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2808
  Landeskrankenhausgesellschaften, den Kranken-
  kassen, den Krankenhäusern, den Medizinischen
  Diensten, den mit Kodierung von Krankenhausleis-
  tungen befassten Fachgesellschaften, dem Bundes-
  ministerium für Gesundheit und dem unparteiischen
  Vorsitzenden angerufen werden.

     (4) Der Schlichtungsausschuss hat innerhalb von
  acht Wochen nach Anrufung eine Entscheidung zu
  treffen. Bei der Entscheidung sind die Stellungnah-
  men des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-
  haus und des Deutschen Instituts für Medizinische
  Dokumentation und Information zu berücksichtigen.
  Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses
  gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die

  Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für
  die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausab-
  rechnungen für Patientinnen und Patienten, die nach
  dem ersten Tag des übernächsten auf die Veröffent-
  lichung der Entscheidung folgenden Monats in das
  Krankenhaus aufgenommen werden, und für die
  Krankenhausabrechnungen, die zum Zeitpunkt der
  Veröffentlichung der Entscheidung bereits Gegen-
  stand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst
  nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch sind.
     (5) Der Schlichtungsausschuss entscheidet bis
  zum 31. Dezember 2020 über die zwischen der So-
  zialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und
  Abrechnung der Medizinischen Dienste und dem
  Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung
  und Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Me-
  dizincontrolling bis zum 31. Dezember 2019 als strit-
  tig festgestellten Kodierempfehlungen.
     (6) Die Entscheidungen des Schlichtungsaus-
  schusses sind zu veröffentlichen und gelten als Ko-
  dierregeln.
     (7) Gegen die Entscheidungen des Schlichtungs-
  ausschusses auf Bundesebene ist der Sozialrechts-
  weg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die
  Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Klagebe-
  fugt sind die Einrichtungen nach Absatz 3, die den
  Schlichtungsausschuss angerufen haben, mit Aus-
  nahme des Bundesministeriums für Gesundheit.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2

   Nummer 2 gehören

   1. eine Dialyse, wenn hierdurch eine entspre-
      chende Behandlung fortgeführt wird, das Kran-
      kenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und
      ein Zusammenhang mit dem Grund der Kran-

      kenhausbehandlung nicht besteht,

   2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen
      mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmet-
      scherassistenz zum Ausgleich der behinde-

      rungsbedingten     Kommunikationsbeeinträchti-
      gungen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wer-
      den die Wörter „Patienten und der Versorgung
      von Frühgeborenen“ durch die Wörter „Patien-
      tinnen und Patienten, der Versorgung von Früh-
      geborenen und bei Leistungen der neurologisch-
      neurochirurgischen Frührehabilitation nach ei-
      nem Schlaganfall oder einer Schwerstschädel-
      hirnverletzung der Patientin oder des Patienten“
      ersetzt.

   b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „die Jahre
      ab dem“ durch das Wort „das“ ersetzt.

   c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
         „(9) Die folgenden Maßnahmen zur Erfüllung
      von Anforderungen des Infektionsschutzgeset-
      zes an die personelle Ausstattung werden finan-
      ziell gefördert, wenn die Maßnahmen die Anfor-
      derungen zur Qualifikation und zum Bedarf ein-
      halten, die in der Empfehlung der Kommission
      für Krankenhaushygiene und Infektionspräven-
      tion zu personellen und organisatorischen Vo-
      raussetzungen zur Prävention nosokomialer In-
      fektionen (Bundesgesundheitsblatt 2009, S. 951)
      sowie der Empfehlung zum Kapazitätsumfang
      für die Betreuung von Krankenhäusern und an-
      deren medizinischen Einrichtungen durch Kran-
      kenhaushygieniker/-innen (Bundesgesundheits-
      blatt 2016, S. 1183) genannt sind:
      1. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu
         geschaffener Stellen oder Aufstockungen
         vorhandener Teilzeitstellen:
         a) von Hygienefachkräften: in Höhe von
            90 Prozent der zusätzlich entstehenden
            Personalkosten für die Jahre 2013 bis
            2019,
         b) von Krankenhaushygienikerinnen oder
            Krankenhaushygienikern mit abgeschlos-
            sener Weiterbildung zur Fachärztin oder
            zum Facharzt für Hygiene und Umweltme-
            dizin oder für Mikrobiologie, Virologie und
            Infektionsepidemiologie: in Höhe von 75
            Prozent der zusätzlich entstehenden Per-
            sonalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,

         c) von Krankenhaushygienikerinnen oder
            Krankenhaushygienikern mit strukturierter
            curricularer Fortbildung Krankenhaushy-
            giene und mit Fortbildung im Bereich der
            rationalen Antibiotikatherapieberatung in
            Anlehnung an die Fortbildung der Deut-
            schen Gesellschaft für Infektiologie, sofern
            die Neueinstellung, interne Besetzung neu

            geschaffener Stellen oder Aufstockung bis

            zum 31. Dezember 2019 vorgenommen
            worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zu-
            sätzlich entstehenden Personalkosten für
            die Jahre 2013 bis 2022,

         d) von Krankenhaushygienikerinnen oder

            Krankenhaushygienikern mit strukturierter
            curricularer Fortbildung Krankenhaushy-
            giene, sofern die Neueinstellung, interne
            Besetzung neu geschaffener Stellen oder
BGBl. 2019, Seite 2809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2809
     Aufstockung nach dem 31. Dezember
     2019 vorgenommen worden ist: in Höhe
     von 50 Prozent der zusätzlich entstehen-
     den Personalkosten für die Jahre 2020
     bis 2022 und
  e) von hygienebeauftragten Ärztinnen oder
     Ärzten: in Höhe von 10 Prozent der zusätz-
     lich entstehenden Personalkosten für die
     Jahre 2013 bis 2016,
2. Fort- oder Weiterbildungen für die Jahre 2013
   bis 2022:
  a) Weiterbildung zur Fachärztin oder zum
     Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
     für die Dauer von maximal fünf Jahren
     durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe
     von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr
     2020 in Höhe von jährlich 40 000 Euro,
     auch über den Eigenbedarf des jeweiligen
     Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr
     2022 begonnene Weiterbildungen werden
     auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,
  b) Weiterbildung zur Fachärztin oder zum
     Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und
     Infektionsepidemiologie zur Befähigung
     und zum Einsatz in der klinisch-mikrobio-
     logischen Beratung im Krankenhaus für die
     Dauer von maximal fünf Jahren durch ei-
     nen pauschalen Zuschuss in Höhe von
     jährlich 15 000 Euro, auch über den Eigen-
     bedarf des jeweiligen Krankenhauses hi-
     naus; spätestens im Jahr 2022 begonnene
     Weiterbildungen werden auch über das
     Jahr 2022 hinaus gefördert,

  c) Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin

     oder zum Krankenhaushygieniker durch

     strukturierte curriculare Fortbildung Kran-

     kenhaushygiene für die Dauer von maximal

     zwei Jahren durch einen pauschalen Zu-

     schuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro;

     spätestens im Jahr 2022 begonnene Fort-

     bildungen werden auch über das Jahr

     2022 hinaus gefördert und

  d) strukturierte curriculare Fortbildung „Anti-
     biotic Stewardship (ABS)“ von Ärztinnen,
     Ärzten, Krankenhausapothekerinnen und
     Krankenhausapothekern durch einen pau-
     schalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro,
3. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleis-
   tungen durch Krankenhaushygienikerinnen
   oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlos-
   sener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum
   Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
   oder für Mikrobiologie, Virologie und Infek-
   tionsepidemiologie pauschal in Höhe von
   400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2013
   bis 2026.

Unabhängig von den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen werden die folgenden Maß-
nahmen finanziell gefördert:
1. nach dem 31. Dezember 2019 vorgenom-
   mene Neueinstellungen, interne Besetzungen
   neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen
   vorhandener Teilzeitstellen von

   a) Fachärztinnen oder Fachärzten für Innere
      Medizin und Infektiologie in Höhe von
      75 Prozent der zusätzlich entstehenden
      Personalkosten für die Jahre 2020 bis
      2022,
   b) Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatz-
      Weiterbildung Infektiologie in Höhe von
      75 Prozent der zusätzlich entstehenden
      Personalkosten für die Jahre 2020 bis
      2022,
   c) Fachärztinnen und Fachärzten als Exper-
      tinnen oder Experten für Antibiotic Ste-
      wardship mit strukturierter curricularer
      Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“
      in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich ent-
      stehenden Personalkosten für die Jahre
      2020 bis 2022,
2. die in den Jahren 2016 bis 2022 begonnene
   Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Fach-
   arzt für Innere Medizin und Infektiologie sowie
   Zusatz-Weiterbildung Infektiologie für Fach-
   ärztinnen und Fachärzte durch einen pauscha-
   len Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000
   Euro,
3. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleis-
   tungen im Bereich Antibiotic Stewardship
   durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere
   Medizin und Infektiologie oder mit abge-
   schlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiolo-
   gie pauschal in Höhe von 400 Euro je Bera-
   tungstag für die Jahre 2016 bis 2026.

Kosten im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, die ab
dem 1. August 2013 entstehen, werden auch

übernommen für nach dem 4. August 2011 vor-

genommene erforderliche Neueinstellungen oder

Aufstockungen zur Erfüllung der Anforderungen

des Infektionsschutzgesetzes. Voraussetzung

für die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 ist eine

schriftliche Bestätigung der Leitung des Kran-

kenhauses, dass die Person klinisch und zu min-

destens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Bereich

Antibiotic Stewardship oder Infektiologie tätig
ist, sowie ein Nachweis, dass das Personal im
Förderzeitraum über das bestehende Beratungs-
angebot im Bereich Antibiotic Stewardship infor-
miert wurde. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1
bis 3 haben die Vertragsparteien jährlich einen
zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Ge-
samtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinba-
ren. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu
geschaffener Stellen oder Aufstockungen vor-
handener Teilzeitstellen, die nach Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a und e vorgenommen wurden,
sind bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 5
unter Beachtung von Tariferhöhungen zu be-
rücksichtigen. Der dem Krankenhaus nach den
Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag
wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete
Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatz-
entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der
Zuschlag wird gesondert in der Rechnung aus-
gewiesen. Absatz 8 Satz 3 und 6 bis 11 sowie
BGBl. 2019, Seite 2810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2810
       § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei
       der Nachweis über die Stellenbesetzung und die

       zweckentsprechende Mittelverwendung berufs-
       bildspezifisch zu erbringen ist. Der Betrag nach
       den Sätzen 5 und 6 darf keine Pflegepersonal-
       kosten enthalten, die über das Pflegebudget fi-
       nanziert werden.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „von den Ver-

           tragsparteien nach § 9“ durch die Wörter

           „vom Institut für das Entgeltsystem im Kran-
           kenhaus“ ersetzt.
       bb) In Satz 7 werden die Wörter „die Vertrags-
           parteien nach § 9“ durch die Wörter „das In-
           stitut für das Entgeltsystem im Kranken-
           haus“ ersetzt.

   b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „die Ver-
      tragsparteien nach § 9“ durch die Wörter „das
      Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“
      ersetzt.
4. § 6a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 werden nach dem Wort „geprüft“
           die Wörter „und § 275c Absatz 6 Nummer 1
           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist zu
           beachten“ eingefügt.

       bb) In Satz 7 wird die Angabe „3“ durch die An-
           gabe „4“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne
          direktes Arbeitsverhältnis mit dem Kranken-
          haus, insbesondere von Leiharbeitnehmern
          im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsge-
          setzes, ist der Teil der Vergütungen, der über
          das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt
          für das Pflegepersonal mit direktem Arbeits-
          verhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht,
          und damit auch die Zahlung von Vermitt-
          lungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu be-
          rücksichtigen.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch
           die Angabe „30. September“ ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die Krankenkassen, die Vertragsparteien
          nach § 11 sind, übermitteln dem Institut für
          das Entgeltsystem im Krankenhaus unver-
          züglich nach der Vereinbarung des Pflege-
          budgets die vom Krankenhaus vorgelegten
          Daten zu den pflegebudgetrelevanten Kos-
          ten in elektronischer Form. Die näheren Ein-
          zelheiten zur Übermittlung der Daten nach
          Satz 5 und zu Maßnahmen im Falle einer

          nicht oder nicht unverzüglich erfolgenden

          Übermittlung legt das Institut für das Ent-
          geltsystem im Krankenhaus im Benehmen
          mit dem Spitzenverband Bund der Kranken-
          kassen fest.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung
      nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behand-
      lungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die
      vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach
      den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffe-
      nen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine

      andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrach-

      ten Leistung besteht.“

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht be-
      rechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt,
      dass die für die Leistungserbringung maßgebli-
      chen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.“

5a. § 10 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2023
   gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neuein-
   stellung, die interne Besetzung neu geschaffener
   Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstel-
   len in Höhe der von den Krankenhäusern im Land
   insgesamt für das Jahr 2022 nach § 4 Absatz 9
   Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerech-
   neten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzie-
   rungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu
   schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Verein-
   barung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu be-
   richtigen.“
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8
   Abs. 1 Satz 3 und 4)“ durch die Wörter „nach § 8
   Absatz 1 Satz 3 und 4, der Beachtung der Prüf-
   ergebnisse nach § 275d des Fünften Buches Sozi-
   algesetzbuch“ ersetzt.
7. § 15 Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden
   Sätze ersetzt:

   „Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-
   wert nach § 6a Absatz 4 aufgrund einer fehlenden
   Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020
   noch nicht berechnet werden, sind für die Abrech-
   nung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelatio-
   nen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Ab-
   satz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
   zes mit 146,55 Euro zu multiplizieren. Für kranken-
   hausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte
   gemäß § 6, für die in dem Pflegeerlöskatalog Be-
   wertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum
   Wirksamwerden der Vereinbarung des Pflegebud-
   gets für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2
   Satz 3 die bisher geltende Entgelthöhe abzurech-
   nen, die um die Höhe der nach Satz 1 ermittelten
   tagesbezogenen Pflegeentgelte zu mindern ist.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt

      gefasst:

      „e) die Anzahl des insgesamt beschäftigten
          Pflegepersonals und die Anzahl des ins-
          gesamt in der unmittelbaren Patienten-
BGBl. 2019, Seite 2811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2811
          versorgung auf bettenführenden Stationen
          beschäftigten Pflegepersonals, jeweils auf-
          geteilt nach Berufsbezeichnungen, umge-
          rechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem
          Kennzeichen des Standorts nach § 293 Ab-
          satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
          und nach den Fachabteilungen des Stand-
          orts; für die in einer Vereinbarung nach § 137i
          Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch oder in einer Rechtsverordnung nach
          § 137i Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
          gesetzbuch festgelegten pflegesensitiven
          Bereiche sind die Anzahl des insgesamt
          beschäftigten Pflegepersonals und die An-
          zahl des insgesamt in der unmittelbaren
          Patientenversorgung auf bettenführenden
          Stationen beschäftigten Pflegepersonals

          zusätzlich gegliedert nach den jeweiligen

          pflegesensitiven Bereichen zu übermitteln;“.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
          gefügt:
          „Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede
          nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht
          fristgerechte Übermittlung der Daten nach
          Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e einen pau-
          schalen Abschlag je Standort eines Kranken-
          hauses festzulegen. Der Abschlag nach
          Satz 2 beträgt mindestens 20 000 Euro und

          höchstens 500 000 Euro. Zur Ermittlung des

          Abschlags nach Satz 2 wird ein Abschlags-

          faktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der

          Pflegevollkräfte eines Krankenhausstandorts

          durch die Anzahl der Pflegevollkräfte, für die

          vollständig und rechtzeitig Daten übermittelt

          wurden, dividiert wird, wobei als Nenner

          mindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. Der

          Abschlagsfaktor ist kaufmännisch auf drei

          Nachkommastellen zu runden und mit dem
          Mindestabschlagsbetrag von 20 000 Euro
          zu multiplizieren. Übermittelt ein Kranken-
          haus für einen Standort nicht die Gesamt-
          anzahl der Pflegevollkräfte, hat die Daten-
          stelle die Anzahl der Pflegevollkräfte für die
          Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 auf
          der Grundlage von verfügbaren Leistungs-
          daten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht
          zu schätzen.“
      bb) In dem neuen Satz 7 werden vor dem Punkt
          am Ende die Wörter „und die Höhe des je-
          weiligen Abschlags nach Satz 2“ eingefügt.

      cc) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort
          „berücksichtigen“ die Wörter „die Abschläge
          nach den Sätzen 1 und 2 und“ eingefügt.

                       Artikel 5

               Weitere Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes
   § 4 Absatz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                       Artikel 6
                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung

  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören

   1. eine Dialyse,
   2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen
      mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscher-
      assistenz zum Ausgleich der behinderungs-
      bedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.“

02. In § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem

    Wort „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber

    hinausgehende erforderliche Ausstattung mit thera-
    peutischem Personal“ eingefügt.

 1. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Entgelte für Leistungen dürfen nicht berechnet
      werden, wenn die Prüfung nach § 275d des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass
      die für die Leistungserbringung maßgeblichen
      Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung

      nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozi-

      algesetzbuch eine vollstationäre Behandlungs-

      bedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom

      Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den

      für vorstationäre Behandlungen nach § 115a

      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffe-

      nen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine

      andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrach-

      ten Leistung besteht.“

 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8
    Absatz 1 Satz 3 und 4)“ durch die Wörter „nach
    § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie unter Beachtung
    der Prüfergebnisse nach § 275d des Fünften Bu-
    ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 3. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber hinaus-
    gehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung
    mit therapeutischem Personal“ eingefügt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom

12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Krankenversiche-
   rung“ gestrichen.
2. In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des
   Spitzenverbands Bund der Krankenkassen“ durch
   das Wort „Bund“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2812
                      Artikel 7a
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Nach § 48 Absatz 6 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes

vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt:
  „(6a) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede
Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und
40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Men-
schen mit Behinderung – vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 37 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Kranken-
versicherung“ durch die Wörter „gemäß § 278 des
Fünften Buches“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 76 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fäl-
len des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Ab-
satz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches,
soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 über-
mittelt werden.“

                      Artikel 10
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 2c des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
       „§ 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes
             Bund; Richtlinien der Pflegekassen“.

    b) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden

       wie folgt gefasst:

       „§53a Beauftragung von anderen unabhängi-
               gen Gutachtern durch die Pflegekassen
               im Verfahren zur Feststellung der Pflege-
               bedürftigkeit

       § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den

             Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte“.

   c) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende An-
      gabe zum Fünften Abschnitt des Fünften Kapi-
      tels eingefügt:
                      „Fünfter Abschnitt
                 Medizinische Dienste,
                Medizinischer Dienst Bund

      § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer
            Dienst Bund, Übergangsregelung

      § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes
            Bund“.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 7a Absatz 1
   Satz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „der
   Krankenversicherung“ gestrichen.
3. In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Spit-
   zenverband Bund der Pflegekassen“ durch die
   Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17
                     Richtlinien des
                 Medizinischen Dienstes
           Bund; Richtlinien der Pflegekassen“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
      verband Bund der Pflegekassen“ durch die
      Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und die
      Wörter „unter Beteiligung des Medizinischen
      Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
      kenkassen“ durch die Wörter „im Benehmen
      mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekas-
      sen“ ersetzt.
   c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „des
      Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
      durch das Wort „Bund“ ersetzt.
   d) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-
          band Bund der Pflegekassen“ durch die
          Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und
          die Wörter „unter Beteiligung des Medizini-
          schen Dienstes des Spitzenverbandes
          Bund der Krankenkassen“ durch die Wörter
          „im Benehmen mit dem Spitzenverband
          Bund der Pflegekassen“ ersetzt und werden
          die Wörter „bis zum 30. November 2016“
          gestrichen.
      bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
5. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Ab-
      satz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
      Krankenversicherung“ gestrichen.
   b) Absatz 2b wird aufgehoben.

   c) Absatz 2c wird Absatz 2b.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die

          Wörter „der Krankenversicherung“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 11 werden die Wörter „Spitzenver-
          band Bund der Pflegekassen“ durch die

          Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt

          und werden nach dem Wort „konkretisiert“
BGBl. 2019, Seite 2813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2813
           die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzen-
           verband Bund der Pflegekassen“ eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf
           die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Be-

           schwerden über die Tätigkeit des Medizini-

           schen Dienstes vertraulich an die Ombuds-
           person nach § 278 Absatz 3 des Fünften

           Buches zu wenden.“

    e) In Absatz 5a Satz 4 werden die Wörter „Spit-

       zenverband Bund der Pflegekassen“ durch die
       Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt und
       werden nach dem Wort „Kriterien“ die Wörter
       „im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
       der Pflegekassen“ eingefügt.

    f) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 werden

       jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“

       gestrichen.
    g) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes
       werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen
       und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit ande-
       ren geeigneten Fachkräften wahrgenommen.“

 6. In § 18a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden
    jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“ ge-
    strichen.
 7. § 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem
       Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Ver-
       sicherten im Begutachtungsverfahren zu stär-
       ken, unter fachlicher Beteiligung der Medizini-
       schen Dienste verbindliche Richtlinien.“
    b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizinische
       Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
       kenkassen und die“ durch das Wort „Die“ er-
       setzt.
 8. In § 18c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
    durch das Wort „Bund“ ersetzt.

 9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach dem

    Wort „(Praktikanten)“ ein Komma und werden die

    Wörter „längstens bis zur Vollendung des 30. Le-

    bensjahres“ eingefügt.
10. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird vor dem
    Komma am Ende ein Semikolon und werden die

    Wörter „wird als Berufsausbildung ein Studium an
    einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
    schule abgeschlossen, besteht die Versicherung
    bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis
    zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Ab-
    satz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt ent-
    sprechend“ eingefügt.
11. In § 31 Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 5,
    § 38a Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2 und
    § 46 Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Wörter
    „der Krankenversicherung“ gestrichen.
12. § 53a wird aufgehoben.
13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 wer-
    den die Wörter „der Krankenversicherung“ gestri-
    chen.

14. § 53c wird § 53b.
15. Nach § 53b wird folgender Fünfter Abschnitt des
    Fünften Kapitels eingefügt:
                    „Fünfter Abschnitt

                Medizinische Dienste,

               Medizinischer Dienst Bund

                          § 53c

                 Medizinische Dienste,

     Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

       (1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des
    Fünften Buches haben die ihnen nach diesem
    Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Me-
    dizinischen Dienste haben den Medizinischen
    Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner ihm

    nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu un-

    terstützen.

      (2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281
    des Fünften Buches nimmt die ihm nach § 53d zu-
    gewiesenen Aufgaben wahr.

       (3) Die Medizinischen Dienste und der Medizi-
    nische Dienst Bund erfüllen die ihnen jeweils ob-
    liegenden Aufgaben ab dem gemäß § 328 Absatz 1
    Satz 4 des Fünften Buches öffentlich bekannt zu
    machenden Datum des Ablaufs des Monats, in
    dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde.
    Bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt gilt für die Me-
    dizinischen Dienste der Krankenversicherung und
    den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
    Bund der Krankenkassen das Elfte Buch in der
    bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
    fort und sie erfüllen die ihnen danach zugewiese-
    nen Aufgaben. Für den Spitzenverband Bund der
    Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten
    Zeitpunkt der Umstellung das Elfte Buch in der bis
    zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort;
    er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17
    Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a,
    114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen
    Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die da-
    nach durch den Spitzenverband Bund der Pflege-
    kassen erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer

    Änderung oder Aufhebung durch den Medizini-

    schen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3

    fort.

                          § 53d

       Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

       (1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert
    und fördert die Durchführung der Aufgaben und
    die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in
    pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. Er
    berät den Spitzenverband Bund der Pflegekassen
    in allen pflegerischen Fragen.
       (2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter
    Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-
    tungserbringungsrechts und unter fachlicher Be-
    teiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien
    1. zur Dienstleistungsorientierung nach § 18b,
    2. zur Personalbedarfsermittlung mit aufgaben-
       bezogenen Richtwerten für die Aufgaben, die
       ihnen nach diesem Buch übertragen sind,
BGBl. 2019, Seite 2814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2814
   3. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und
      Gutachter für die Aufgaben, die ihnen nach die-
      sem Buch übertragen sind,
   4. zur einheitlichen statistischen Erfassung der
      Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der

      Medizinischen Dienste sowie des hierfür einge-

      setzten Personals für den Bereich der sozialen
      Pflegeversicherung,
   5. über die regelmäßige Berichterstattung der Me-
      dizinischen Dienste und des Medizinischen
      Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Perso-
      nalausstattung für den Bereich der sozialen
      Pflegeversicherung,
   6. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung
      für den Bereich der sozialen Pflegeversiche-
      rung.

   Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste
   verbindlich und bedürfen der Genehmigung des
   Bundesministeriums für Gesundheit. Beanstan-
   dungen des Bundesministeriums für Gesundheit
   sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be-
   heben.

      (3) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter
   Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-
   tungserbringungsrechts im Benehmen mit dem
   Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter
   fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste
   Richtlinien

   1. zur Durchführung und Sicherstellung einer ein-

      heitlichen Begutachtung nach § 17 Absatz 1
      sowie zur Qualitätssicherung der Begutach-
      tung,

   2. zur Feststellung des Zeitanteils, für den die
      Pflegeversicherung bei ambulant versorgten
      Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen
      Bedarf an behandlungspflegerischen Leistun-
      gen haben und die Leistungen der häuslichen
      Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Kran-
      kenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Bu-
      ches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen
      hat, nach § 17 Absatz 1b,
   3. zu den Anforderungen an das Qualitätsma-

      nagement und die Qualitätssicherung für ambu-

      lante Betreuungsdienste nach § 112a,

   4. zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeein-
      richtungen erbrachten Leistungen und deren
      Qualität nach § 114a Absatz 7 sowie zur Quali-
      tätssicherung der Qualitätsprüfung,

   5. zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollsta-
      tionären Einrichtungen im Fall guter Qualität
      und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfun-
      gen nach § 114c Absatz 1,
   6. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den
      Medizinischen Diensten und
   7. zu den von den Medizinischen Diensten zu
      übermittelnden Berichten und Statistiken.
   Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das
   Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt.
   Beanstandungen des Bundesministeriums für Ge-
   sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
   Frist zu beheben. Die Richtlinien nach Satz 1 Num-
   mer 1 bis 6 sind für die Medizinischen Dienste und

    die Pflegekassen verbindlich. Die Richtlinie nach
    Satz 1 Nummer 7 ist für die Medizinischen Dienste
    verbindlich.“
16. § 75 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der

       Krankenversicherung“ gestrichen.

    b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Spit-
       zenverbandes Bund der Krankenkassen“ durch
       das Wort „Bund“ ersetzt.
17. In § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, § 94 Absatz 2
    Satz 2 und § 112 Absatz 3 werden jeweils die Wör-
    ter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
18. § 112a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4
       Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 113b
       Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
       verband Bund der Pflegekassen“ durch die
       Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und die
       Wörter „bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung
       des Medizinischen Dienstes des Spitzenver-
       bandes Bund der Krankenkassen und“ durch
       die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenver-
       band Bund der Pflegekassen und unter Beteili-
       gung“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
       verband Bund der Pflegekassen“ durch die

       Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4
       Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 113b
       Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.

    e) In Absatz 6 werden die Wörter „Spitzenverban-
       des Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter
       „Medizinischen Dienstes Bund“ ersetzt.
19. In § 113 Absatz 1 Satz 1, § 113a Absatz 1 Satz 4,
    § 113b Absatz 2 Satz 9 und § 113c Absatz 2 Satz 1
    werden jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes
    Bund der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“
    ersetzt.

19a. In § 113b Absatz 7 Satz 1 Nummer 9 wird nach

     dem Wort „Reisekosten“ ein Komma und werden

     die Wörter „eines Verdienstausfalls sowie die Zah-
     lung eines Pauschbetrages“ eingefügt.

20. In § 114 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-
    den jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“
    gestrichen.

21. § 114a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 1, 4
       und 5 und Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die
       Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Kranken-
           versicherung“ gestrichen, werden die Wör-
           ter „des Spitzenverbandes Bund der Kran-
           kenkassen“ durch das Wort „Bund“ ersetzt,
           wird die Angabe „30. Juni 2011“ durch die
           Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt und wird
           das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ er-
           setzt.
BGBl. 2019, Seite 2815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2815
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzen-
           verbandes Bund der Krankenkassen“ durch

           das Wort „Bund“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Spitzenver-
           bandes Bund der Krankenkassen“ durch das

           Wort „Bund“ ersetzt und werden die Wörter

           „der Krankenversicherung“ gestrichen.

    c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-
           band Bund der Pflegekassen“ durch die
           Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und
           die Wörter „unter Beteiligung des Medizini-
           schen Dienstes des Spitzenverbandes
           Bund der Krankenkassen“ durch die Wörter
           „im Benehmen mit dem Spitzenverband
           Bund der Pflegekassen“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenver-
           band Bund der Pflegekassen“ durch die
           Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.
       cc) In Satz 11 werden die Wörter „den Medizi-
           nischen Dienst der Krankenversicherung“
           durch die Wörter „die Medizinischen Diens-
           te“ ersetzt.
22. § 114c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „Spitzenverband
       Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter „Me-
       dizinische Dienst Bund“ und die Wörter „unter
       Beteiligung des Medizinischen Dienstes des
       Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
       und“ durch die Wörter „im Benehmen mit dem
       Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
       unter Beteiligung“ ersetzt sowie die Wörter „bis
       zum 30. September 2019“ gestrichen.

    b) In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenverband
       Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter „Me-
       dizinische Dienst Bund“ ersetzt.

23. § 115 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
       Krankenversicherung“ gestrichen.
    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 9 werden die Wörter „der Kranken-
           versicherung“ gestrichen.

       bb) In Satz 10 werden die Wörter „des Spitzen-
           verbandes Bund der Krankenkassen“ durch
           das Wort „Bund“ ersetzt.
    c) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter
       „der Krankenversicherung“ gestrichen.
24. § 115a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Spit-

       zenverbandes Bund der Krankenkassen“ durch

       das Wort „Bund“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Krankenver-
       sicherung“ gestrichen.

    c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden
       jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes Bund
       der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“ er-
       setzt.
25. In § 117 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
    Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die
    Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.

26. § 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des

       Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen“ ge-
       strichen.

    b) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein

       Komma und werden die Wörter „sowie auf den

       Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender
       Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Bu-
       ches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand
       in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Be-
       zugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden
       Kalendertag einer Sitzung“ eingefügt.
    c) In Satz 7 werden die Wörter „zur Erstattung der
       Reisekosten“ gestrichen.

27. § 142 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
           chen.
       bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Kranken-
           versicherung“ gestrichen.

    b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                      Artikel 11

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 40 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 62a Satz 3 werden die Wörter „der Kranken-
   versicherung“ durch die Wörter „gemäß § 278 des
   Fünften Buches“ ersetzt.

2. In § 78 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der
   Krankenversicherung“ durch die Wörter „gemäß
   § 278 des Fünften Buches“ ersetzt.

                      Artikel 12
                  Aufhebung der
          Studentenkrankenversicherungs-
                 Meldeverordnung

  Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverord-
nung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. November 2016
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 13

                 Änderung des

      Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  In § 13a Absatz 3 Satz 4 des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197),
das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
werden die Wörter „Alters- oder Fachsemestergrenze
des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Altersgrenze des
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2816
                      Artikel 13a
                 Änderung des
         Schwangerschaftskonfliktgesetzes

    In § 13 Absatz 3 Satz 1 des Schwangerschaftskon-

fliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2019
(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „führt“ die Wörter „für den Bund“ eingefügt.

                       Artikel 14

                      Evaluierung

   Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 auf
der Grundlage des Berichts nach § 17c Absatz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Auswirkun-
gen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrech-
nungsprüfung. Der Bericht hat insbesondere die finanziel-
len und strukturellen Auswirkungen der Einzelfallprüfung
nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
Strukturprüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses
auf Bundesebene nach § 19 des Krankenhausfinanzie-

rungsgesetzes sowie der erweiterten Möglichkeiten der

Erbringung und Abrechnung ambulanter Leistungen und

stationsersetzender Eingriffe zu untersuchen und auch
eventuelle Folgewirkungen für die Beiträge zur gesetz-
lichen Krankenversicherung darzustellen.

                      Artikel 14a

                    Änderung des

         Gesetzes zu Übergangsregelungen
          im Bereich der sozialen Sicherheit
        und in weiteren Bereichen nach dem
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
   und Nordirland aus der Europäischen Union

  In § 8 Absatz 2 des Gesetzes zu Übergangsregelun-
gen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren

Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Europä-
ischen Union vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) werden
die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1

bis 3“ ersetzt.

                       Artikel 14b
                  Änderung der
       Wahlordnung für die Sozialversicherung

   § 23 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozial-

versicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die
zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch
   ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:

   „7. die nicht die nach § 48 Absatz 6a des Vierten

       Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten

       einhält.“

                        Artikel 15
                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 17 und 19 Buchstabe a tritt mit
Wirkung vom 7. November 2019 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 2c und 10b, Artikel 5 und 14a
treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

   (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 14. Dezember 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2789. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ce43d8421445755d….