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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2789
BGBl. 2019 I S. 2789 · 159.391 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
für bessere und unabhängigere Prüfungen
(MDK-Reformgesetz)
Vom 14. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Neunten Kapitel werden die
Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen
und wird die Angabe „§§ 278 bis 283“ durch
die Angabe „§§ 278 bis 283a“ ersetzt.
b) In der Angabe zum Dreizehnten Kapitel wird die
Angabe „§§ 314 bis 326“ durch die Angabe
„§§ 314 bis 328“ ersetzt.
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden die Wörter „bis zum Ab-
schluß des vierzehnten Fachsemesters,“, die
Wörter „nach Abschluß des vierzehnten Fach-
semesters oder“ sowie die Wörter „oder eine
längere Fachstudienzeit“ gestrichen.
b) In Nummer 10 wird nach dem Wort „verrichten“
ein Komma und werden die Wörter „längstens
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres“ ein-
gefügt.
2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird vor dem Komma
am Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„wird als Berufsausbildung ein Studium an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum
Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Voll-
endung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7
Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
2a. In § 13 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „der
Krankenversicherung (Medizinischer Dienst)“ ge-
strichen.
2b. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 27“ die An-
gabe „Absatz 1“ eingefügt.
b) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
„Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heil-
mittel, die als Bestandteil der ärztlichen Be-
handlung abgegeben werden, errechnet sich
nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder
nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.“
2c. In § 53 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 175
Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 175 Absatz 4
Satz 6“ ersetzt.
2d. In § 62 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „der
Krankenversicherung“ gestrichen.
2e. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:
„§ 65e
Vereinbarung zur Suche
und Auswahl nichtverwandter
Spender von Blutstammzellen aus dem
Knochenmark oder aus dem peripheren Blut
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbart mit den für die nationale und internatio-
nale Suche nach nichtverwandten Spendern von
Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus
dem peripheren Blut maßgeblichen Organisatio-
nen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und
Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nicht-
verwandter Spender für die Versorgung der Versi-
cherten mit Blutstammzellen. Die Vereinbarung
nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und
Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestim-
mung des am besten geeigneten Blutstammzell-
transplantats angemessen Rechnung zu tragen.
Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Berei-
che näher zu regeln:
1. die Benennung einer zentralen Stelle zur Koor-
dinierung der Spendersuche und Spenderaus-
wahl einschließlich der Zusammenführung der
bei den beteiligten maßgeblichen Organisationen
vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen,
2. das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle
mit den beteiligten maßgeblichen Organisatio-
nen bei der Suche und Auswahl geeigneter
Spender sowie
3. die Vergütung für Leistungen im Rahmen der
Suche und Auswahl nichtverwandter Spender
durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren
zur Abrechnung.
Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich ins-
besondere folgende Regelungen enthalten:
1. Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und
Übermittlungsverfahren zur Vereinheitlichung
des Datenaustausches zwischen den in Satz 1
genannten Organisationen sowie zur Zusam-
menführung der vorhandenen Spenderdaten
und Suchanfragen und
2. Vorgaben für die übergreifende Evaluation und
Qualitätssicherung des Such- und Auswahlver-
fahrens.
§ 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vor-
gaben für die Entnahme, Untersuchung, Herstel-
lung, das Inverkehrbringen und die Anwendung
von Blutstammzelltransplantaten aus dem Kno-
chenmark oder aus dem peripheren Blut bleiben
unberührt.“
2f. § 75a Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es sind bundesweit bis zu 2 000 Weiterbildungs-
stellen, davon mindestens 250 Weiterbildungsstel-
len in der Kinder- und Jugendmedizin, zu fördern.“
3. In § 87a Absatz 5 Satz 11 werden die Wörter „§ 295
Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 295 Absatz 1
Satz 6“ ersetzt.
3a. In § 89a Absatz 10 Satz 8 werden die Wörter
„Satz 4 und 5“ durch die Wörter „Satz 5 und 6“
ersetzt.
4. In § 91 Absatz 7 Satz 6 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „und werden zeitgleich als Live-
Video-Übertragung im Internet angeboten sowie
in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar
gehalten“ eingefügt.
5. § 91a Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des
Haushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach
dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses auf einen Monat entfallenden Betra-
ges der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen
Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten nicht
übersteigen.“
5a. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Einem medizinischen Versorgungszentrum ist
die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn
die Gründungsvoraussetzungen des Absat-
zes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate
nicht mehr vorliegen.“
b) In Absatz 9b werden die Wörter „oder halben“
durch die Wörter „, einem halben oder einem
drei Viertel“ ersetzt.
5b. In § 96 Absatz 2a Satz 1 Nummer 4 wird die An-
gabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
5c. In § 101 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „allgemei-
nen“ jeweils durch die Wörter „regional maßgeb-
lichen“ ersetzt.
5d. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder bei der
Festlegung zusätzlicher Zulassungsmög-
lichkeiten nach Absatz 2 Satz 5“ gestrichen.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1
Satz 8 sind zu beachten.“
b) In Absatz 4a Satz 5 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
gegenstehen“ eingefügt.
c) In Absatz 4b Satz 5 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
gegenstehen“ eingefügt.
6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern,
die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar
2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten
entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit
Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Ver-
gütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abwei-
chend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung
der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestrit-
ten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In
der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abwei-
chende Regelungen vorgesehen werden.“
7. § 115b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
und die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen vereinbaren auf der Grundlage des
Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 30. Juni
2021
1. einen Katalog ambulant durchführbarer
Operationen, sonstiger stationsersetzen-
der Eingriffe und stationsersetzender
Behandlungen,
2. einheitliche Vergütungen für Kranken-
häuser und Vertragsärzte.
Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem
Wirksamwerden an die Stelle der am 31. De-
zember 2019 geltenden Vereinbarung. In
die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1
sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a
benannten ambulant durchführbaren Opera-
tionen und die stationsersetzenden Eingriffe
und stationsersetzenden Behandlungen auf-
zunehmen, die in der Regel ambulant durch-
geführt werden können, sowie allgemeine
Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vor-
liegen eine stationäre Durchführung erfor-
derlich sein kann. Die Vergütung nach Satz 1
Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der
Fälle zu differenzieren und erfolgt auf be-
triebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend
vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen unter ergänzender Be-
rücksichtigung der nichtärztlichen Leistun-
gen, der Sachkosten sowie der spezifischen
Investitionsbedingungen.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Vereinbarung nach Satz 1 ist mindes-
tens alle zwei Jahre, erstmals zum 31. De-
zember 2023, durch Vereinbarung an den
Stand der medizinischen Erkenntnisse an-
zupassen. Der Vereinbarungsteil nach
Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
geben bis zum 31. März 2020 ein gemeinsames
Gutachten in Auftrag, in dem der Stand der me-
dizinischen Erkenntnisse zu ambulant durch-
führbaren Operationen, stationsersetzenden

Eingriffen und stationsersetzenden Behandlun-
gen untersucht wird. Das Gutachten hat am-
bulant durchführbare Operationen, stations-
ersetzende Eingriffe und stationsersetzende
Behandlungen konkret zu benennen und in Ver-
bindung damit verschiedene Maßnahmen zur
Differenzierung der Fälle nach dem Schwere-
grad zu analysieren. Wird das Gutachten nicht
bis zum 31. März 2020 in Auftrag gegeben, legt
das sektorenübergreifende Schiedsgremium
auf Bundesebene gemäß § 89a den Inhalt des
Gutachtensauftrags innerhalb von sechs Wo-
chen fest. Im Gutachtensauftrag ist vorzuse-
hen, dass das Gutachten spätestens innerhalb
eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auf-
trag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Eingriffe“ die Wörter „und stationserset-
zenden Behandlungen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Leistungen, die Krankenhäuser auf Grund-
lage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen
nicht der Prüfung durch den Medizinischen
Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung
mit § 275 Absatz 1 Nummer 1.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Wird“ wird durch die Wörter
„Kommt eine der Vereinbarungen nach Ab-
satz 1 nicht fristgerecht zustande oder
wird“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die
Festsetzung nach Satz 1 durch das sekto-
renübergreifende Schiedsgremium auf Bun-
desebene gemäß § 89a.“
7a. In § 116b Absatz 6 Satz 10 werden die Wörter „der
Krankenversicherung“ gestrichen.
8. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „den Absätzen 1 und 2a“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Daten
zur Zulassung“ die Wörter „nach Satz 6“
eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen hat auf Grundlage der Daten nach
Satz 7 eine Liste über die zugelassenen
Leistungserbringer mit den maßgeblichen
Daten des jeweils zugelassenen Leistungs-
erbringers zu veröffentlichen; über den Um-
fang der zu veröffentlichenden Daten ver-
ständigen sich die Vertragspartner in den
jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Ab-
satz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer
die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von be-
sonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter
Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung
der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemein-
schaft eine entsprechende Abrechnungserlaub-
nis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
8a. In § 125 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Nach-
bearbeitung“ durch das Wort „Nachbereitung“
ersetzt.
8b. § 125a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 werden jeweils die
Wörter „der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung“ durch die Wörter „den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Richt-
linie“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.
9. In § 132g Absatz 3 Satz 2 und § 137f Absatz 2
Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen“ durch das Wort
„Bund“ ersetzt.
9a. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „müssen“ ein
Komma und werden die Wörter „, die die Ein-
haltung der Qualitätsanforderungen nach § 136
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5
zum Gegenstand haben“ eingefügt und werden
die Wörter „zur Validierung der Qualitätssiche-
rungsdaten“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Krankenkassen und die die Kontrollen be-
auftragenden Stellen sind befugt und verpflich-
tet, die für das Verfahren zur Durchführung von
Stichprobenprüfungen erforderlichen einrich-
tungsbezogenen Daten an die vom Gemein-
samen Bundesausschuss zur Auswahl der zu
prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle
zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die
ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu
verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach
Satz 1 vorgesehen ist.“
c) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „hierbei“
durch die Wörter „bei den Festlegungen nach
Satz 2“ ersetzt.
10. § 137i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 10 werden nach dem Wort „Fall“ die
Wörter „der Nichterfüllung, der nicht voll-
ständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung
von Mitteilungs- oder Datenübermittlungs-
pflichten sowie für den Fall“ eingefügt und
wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Wör-
ter „den Absätzen 4b und 5 und schreiben
die zu diesem Zweck zwischen dem Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft ge-
troffene Vereinbarung über Sanktionen bei
Nichteinhaltung der Pflegepersonalunter-
grenzen vom 26. März 2019, die auf der
Internetseite des Instituts für das Entgelt-

system im Krankenhaus veröffentlicht ist,
entsprechend fort“ ersetzt.
bb) Nach Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10
genannten Vereinbarung nicht zustande,
trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 in-
nerhalb von sechs Wochen die ausstehen-
den Entscheidungen.“
cc) Der neue Satz 14 wird aufgehoben.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens bis
zum 31. Januar 2019 ein“ durch das Wort
„das“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Herstel-
lung der“ das Wort „repräsentativen“ einge-
fügt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus bestimmt auf der Grundlage des
Konzepts nach Satz 1, welche Krankenhäu-
ser an der Herstellung der repräsentativen
Datengrundlage teilnehmen, und verpflich-
tet sie zur Übermittlung der für die Fest-
legung von pflegesensitiven Bereichen und
zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen
erforderlichen Daten.“
dd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „der“
durch die Wörter „von pflegesensitiven Be-
reichen und zugehörigen“ ersetzt.
c) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ist durch die
Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
hausentgeltgesetzes ein Vergütungsab-
schlag zu vereinbaren“ durch die Wörter
„haben die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend
der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10
Vergütungsabschläge zu vereinbaren“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „vereinbaren“ durch
das Wort „haben“ ersetzt, werden nach
dem Wort „Krankenhausentgeltgesetzes“
die Wörter „entsprechend der Bestimmung
nach Absatz 1 Satz 10“ eingefügt und wer-
den nach dem Wort „erfüllen“ ein Komma
und die Wörter „zu vereinbaren“ angefügt.
10a. § 140f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird
die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“
ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
nannten oder nach der Verordnung anerkann-
ten Organisationen sowie die sachkundigen
Personen werden bei der Durchführung ihrer
gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte
auf Landesebene von den Landesausschüssen
nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organi-
satorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann
der Landesausschuss nach § 90 eine Stabs-
stelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Un-
terstützung erstreckt sich insbesondere auf die
Organisation von Fortbildungen und Schulungen,
auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen
sowie die Durchführung des Benennungsver-
fahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den
Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle
Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er
den in Satz 1 genannten Organisationen die
Aufwendungen für die anfallenden koordinie-
renden Maßnahmen. Die sachkundigen Perso-
nen haben gegenüber dem Landesausschuss
nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von
Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Ver-
dienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu
sechs Koordinierungs- und Abstimmungstref-
fen sowie für Fortbildungen und Schulungen
nach Satz 3.“
10b. § 175 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die gewählte Krankenkasse stellt nach
Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine
Mitgliedsbescheinigung in Textform zum Zwe-
cke der Vorlage bei der zur Meldung verpflich-
teten Stelle aus. Wird das Wahlrecht zum oder
nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 Satz 1
oder § 53 Absatz 8 Satz 1 ausgeübt, stellt die
gewählte Krankenkasse die Mitgliedsbeschei-
nigung unverzüglich nach Eingang der Meldung
der bisherigen Krankenkasse nach Satz 4 aus.
Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt
eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kranken-
kasse bestanden, informiert die gewählte Kran-
kenkasse die bisherige Krankenkasse im elek-
tronischen Meldeverfahren unverzüglich über
die Wahlentscheidung des Mitgliedes. Die bis-
herige Krankenkasse bestätigt der gewählten
Krankenkasse im elektronischen Meldeverfah-
ren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang der Meldung,
das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum
nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1
noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Be-
endigung der Mitgliedschaft das Datum des
Ablaufs des Zeitraums anzugeben.“
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das gilt auch, wenn die bisherige Kranken-
kasse einen Krankenkassenwechsel behin-
dert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 3
nicht fristgerecht beantwortet.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
und 2“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Sätzen 1 und 3“ durch die Wörter „Sät-
zen 1, 2 und 4“ ersetzt.
c) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die gewählten Krankenkassen haben die ge-
schlossene oder insolvente Krankenkasse im
elektronischen Meldeverfahren unverzüglich

über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu
informieren.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungspflichtige und Versicherungs-
berechtigte sind an die von ihnen gewählte
Krankenkasse mindestens zwölf Monate
gebunden.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitglied-
schaft kraft Gesetzes.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist“
durch die Wörter „Zum oder nach Ablauf
des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist
eine Kündigung der Mitgliedschaft“ ersetzt.
dd) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Bei einem Wechsel in eine andere Kran-
kenkasse ersetzt die Meldung der neuen
Krankenkasse über die Ausübung des
Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 3 die Kün-
digungserklärung des Mitglieds. Erfolgt die
Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei
einer Krankenkasse begründet werden soll,
hat die Krankenkasse dem Mitglied unver-
züglich, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Wochen nach Eingang der Kündi-
gungserklärung eine Kündigungsbestäti-
gung auszustellen; die Kündigung wird
wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der
Kündigungsfrist das Bestehen einer ander-
weitigen Absicherung im Krankheitsfall
nachweist.“
ee) In dem neuen Satz 6 wird vor dem Punkt
am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „Satz 4 gilt entsprechend“ einge-
fügt.
ff) In dem neuen Satz 7 wird jeweils die An-
gabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“
ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ und
die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe
„Satz 6“ ersetzt.
hh) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
„Die Sätze 1 und 4 gelten“ durch die Wörter
„Satz 1 gilt“ und die Wörter „, Satz 1 gilt
nicht,“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3 und 4 gilt entsprechend“ eingefügt.
f) In Absatz 6 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und bestimmt die Inhalte für das elek-
tronische Meldeverfahren zwischen den Kran-
kenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5“
eingefügt.
11. Dem § 186 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Tri-
mester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semes-
ters das Trimester. Für Hochschulen, die keine Se-
mestereinteilung haben, gelten als Semester im
Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis
30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.“
12. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichti-
ger Studenten endet mit Ablauf des Semesters,
für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zu-
rückgemeldet haben, wenn sie
1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf
dieses Semesters exmatrikuliert worden sind
oder
2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Le-
bensjahr vollendet haben.
Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die
eine Überschreitung der Altersgrenze nach
Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mit-
gliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeit-
raums zum Semesterende. Abweichend von
Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatriku-
lation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages,
an dem der Student seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an
dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort
des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des
Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zu-
rückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn
sich der Student nach Ablauf des Semesters,
in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er
exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 10 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder vor Aufgabe des Prakti-
kums mit Vollendung des 30. Lebensjahres“
eingefügt.
13. Nach § 199 wird folgender § 199a eingefügt:
„§ 199a
Informationspflichten
bei krankenversicherten Studenten
(1) Die staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschul-
zulassung haben Studienbewerber und Studenten
über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkei-
ten und das zur Durchführung des Versicherungs-
verhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigne-
ter Form zu informieren. Inhalt und Ausgestaltung
dieser Informationen werden durch den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen festgelegt.
(2) Jeder Studieninteressierte hat gegenüber
der staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass
er in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
chert ist oder mit Beginn des Semesters, frühes-
tens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,
oder dass er nicht gesetzlich versichert ist, weil
er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Der

Studieninteressierte fordert bei der Krankenkasse
an, dass die Krankenkasse den Nachweis über
seinen Versichertenstatus nach Satz 1 an die
staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule
meldet. Die Meldung enthält neben dem Versicher-
tenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name,
Geschlecht, Anschrift und Geburtsdatum des Stu-
dieninteressierten sowie dessen Krankenversiche-
rungsnummer, soweit diese zum Zeitpunkt der
Meldung vorliegt und für das weitere Verfahren er-
forderlich ist. Für die Ausstellung der Versiche-
rungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung
des Versicherungsstatus sind zuständig:
1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versi-
cherten die Krankenkasse, bei der er versichert
ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens
mit dem Tag der Einschreibung sein wird,
2. für einen nach § 6 versicherungsfreien oder für
einen nicht versicherungspflichtigen Studenten
die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versiche-
rung bestand,
3. für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 von der Versicherungspflicht
befreit worden ist, die Krankenkasse, die die
Befreiung vorgenommen hat,
4. im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei
Versicherungspflicht gewählt werden könnte.
(3) Ist der Student gesetzlich versichert, meldet
die staatliche oder staatlich anerkannte Hoch-
schule der zuständigen Krankenkasse unverzüg-
lich
1. nach Eingang der Meldung der Krankenkasse
zum Versicherungsstatus oder der Vorlage ei-
ner Versicherungsbescheinigung nach Absatz 2
das Datum der Einschreibung des Studenten
und den Beginn des Semesters,
2. den Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wir-
kung zu dessen Ablauf der Student exmatriku-
liert wurde oder das der Aufnahme eines Pro-
motionsstudiums bei fortgesetzter Einschrei-
bung unmittelbar vorangeht.
(4) Bei einem Krankenkassenwechsel eines
Studenten meldet die gewählte Krankenkasse der
Hochschule unverzüglich den Beginn der Versi-
cherung bei der gewählten Krankenkasse. Die
Hochschule meldet der gewählten Krankenkasse
unverzüglich nach Eingang der Meldung das
Datum der Einschreibung und den Beginn des
Semesters.
(5) Bei versicherungspflichtigen Studenten nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 hat die Krankenkasse den
Hochschulen darüber hinaus unverzüglich zu
melden:
1. den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und
2. die Begleichung der rückständigen Beiträge.
(6) Die Meldungen der Hochschulen nach den
Absätzen 2 bis 4 sind durch gesicherte und ver-
schlüsselte Datenübertragung zu erstatten. Nimmt
die staatliche oder staatlich anerkannte Hoch-
schule noch nicht an der Datenübertragung teil,
tritt an die Stelle der maschinellen Meldungen
nach den Absätzen 2 bis 5 eine Meldung in Text-
form. Zur Teilnahme am elektronischen Meldever-
fahren haben die staatlichen oder staatlich aner-
kannten Hochschulen eine Absendernummer nach
§ 18n des Vierten Buches beim Spitzenverband
Bund der Krankenkassen zu beantragen. Die ge-
sonderte Absendernummer und alle Angaben, die
zur Vergabe der Absendernummer notwendig
sind, werden in einer elektronischen Hochschul-
datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen verarbeitet. Die Krankenkassen dürfen die
Hochschuldatei und deren Inhalte verarbeiten, so-
weit dies für die Durchführung des Meldeverfah-
rens erforderlich ist.
(7) Das Nähere zu den Datensätzen, den Ver-
fahren und die zu übermittelnden Daten für die
Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen
regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Hochschulrektorenkonferenz in Ge-
meinsamen Grundsätzen. § 95 des Vierten Buches
ist anzuwenden. Die Gemeinsamen Grundsätze
bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Gesundheit, das vorher den Verband
der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören hat.“
14. § 200 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz
haben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungs-
bescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist,
ob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. Die
Versicherungsbescheinigung ist in Textform aus-
zustellen. Die für die Ausstellung der Versiche-
rungsbescheinigung zuständige Krankenkasse er-
gibt sich in entsprechender Anwendung von
§ 199a Absatz 2 Satz 4.
(3) Die Ausbildungsstätten von versicherungs-
pflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungs-
wegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halb-
satz haben der zuständigen Krankenkasse den
Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen
Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bun-
desausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende
der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Das Wei-
tere zu Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung
legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
fest.“
15. In § 210 Absatz 2 wird die Angabe „282“ durch die
Angabe „283 Absatz 2“ ersetzt.
16. In § 236 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „als
Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis
30. September und vom 1. Oktober bis 31. März“
eingefügt.
17. § 242 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz
nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt
vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse
ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten
Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261
sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Ver-
mögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach

§ 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den durch-
schnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag
der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1
genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.“
18. § 245 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
19. § 260 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Haushalts-
jahres“ das Wort „monatlich“ gestrichen
und werden nach der Angabe „§ 261“ die
Wörter „sowie der zur Anschaffung und Er-
neuerung der Vermögensteile bereitgehal-
tenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betrag“
durch die Wörter „das Einfache des Betra-
ges“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
20. In der Überschrift des Neunten Kapitels werden
die Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
21. § 275 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach der
Aufzählung die Wörter „der Krankenversiche-
rung (Medizinischer Dienst)“ gestrichen.
b) Absatz 1c wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden die Nummern 3 bis 5 die
Nummern 2 bis 4.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Medizinische Dienst hat den Krankenkas-
sen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1
Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellung-
nahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nach-
vollziehbar zu begründen ist, in denen gutach-
terlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird,
wenn dies zur angemessenen Unterrichtung
des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.“
e) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze
3b und 3c eingefügt:
„(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die
Krankenkasse den Leistungsantrag des Ver-
sicherten ohne vorherige Prüfung durch den
Medizinischen Dienst wegen fehlender medizi-
nischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor
dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine
gutachterliche Stellungnahme des Medizini-
schen Dienstes einzuholen.
(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leis-
tungsantrag einer oder eines Versicherten ab
und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes
nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die
Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid
der oder dem Versicherten das Ergebnis der
gutachtlichen Stellungnahme des Medizini-
schen Dienstes und die wesentlichen Gründe
für dieses Ergebnis in einer verständlichen und
nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf
die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Be-
schwerden vertraulich an die Ombudsperson
nach § 278 Absatz 3 zu wenden.“
f) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 281 Ab-
satz 1a Satz 2“ durch die Wörter „§ 280
Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen“ durch
das Wort „Bund“ ersetzt.
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ärzte“ durch die
Wörter „Gutachterinnen und Gutachter“ er-
setzt, wird das Wort „medizinischen“ durch
das Wort „fachlichen“ ersetzt und wird das
Wort „ärztlichen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „ärztliche“ gestri-
chen und werden nach dem Wort „Behand-
lung“ die Wörter „und pflegerische Versor-
gung der Versicherten“ eingefügt.
21a. § 275a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die
Wörter „bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte
begründet sein müssen,“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden in dem Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „Gegenstand dieser“ durch
die Wörter „Gegenstand der“ ersetzt.
22. § 275b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und
die Wörter „§ 282 Absatz 2 Satz 3“ durch
die Wörter „§ 283 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch
das Wort „gilt“ ersetzt und werden die Wörter
„sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
durch das Wort „Bund“ ersetzt.
23. Nach § 275b werden die folgenden §§ 275c und
275d eingefügt:
„§ 275c
Durchführung und Umfang
von Prüfungen bei Krankenhaus-
behandlung durch den Medizinischen Dienst
(1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist
eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses
spätestens vier Monate nach deren Eingang bei
der Krankenkasse einzuleiten und durch den Me-
dizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.
Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Ab-
rechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse
dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in
Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung
nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines
Krankenhauses anzusehen, mit der die Kranken-
kasse den Medizinischen Dienst zum Zwecke der

Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach
§ 275 Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine
Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst
beim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach
Satz 1 sind, soweit in den Richtlinien nach § 283
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nichts Abwei-
chendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen
Dienst einzuleiten, der örtlich für das zu prüfende
Krankenhaus zuständig ist.
(2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu
12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
hausbehandlung eines Krankenhauses nach Ab-
satz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen las-
sen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für
die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der
Schlussrechnung. Ab dem Jahr 2021 gilt für eine
Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrech-
nungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung
durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbe-
zogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit
von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je
Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die
quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes
Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des
vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt:
1. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der
Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen
durch den Medizinischen Dienst geprüften
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
hausbehandlung bei 60 Prozent oder mehr liegt,
2. bis zu 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn
der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an
allen durch den Medizinischen Dienst geprüften
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
hausbehandlung zwischen 40 Prozent und un-
terhalb von 60 Prozent liegt,
3. bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn
der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an
allen durch den Medizinischen Dienst geprüften
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
hausbehandlung unterhalb von 40 Prozent liegt.
Der Medizinische Dienst hat eine nach Absatz 1
Satz 3 eingeleitete Prüfung einer Schlussrechnung
für vollstationäre Krankenhausbehandlung abzu-
lehnen, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zuläs-
sige quartalsbezogene Prüfquote eines Kranken-
hauses von der Krankenkasse überschritten wird;
dafür ist die nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 ver-
öffentlichte Anzahl der Schlussrechnungen für
vollstationäre Krankenhausbehandlung, die die
einzelne Krankenkasse vom einzelnen Kranken-
haus im vorvergangenen Quartal erhalten hat,
heranzuziehen. Liegt der Anteil unbeanstandeter
Abrechnungen eines Krankenhauses unterhalb
von 20 Prozent oder besteht ein begründeter Ver-
dacht einer systematisch überhöhten Abrechnung,
ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus
auch nach Erreichen der Prüfquote vor Ende eines
Quartals zu weiteren Prüfungen nach Absatz 1 be-
fugt. Die anderen Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes haben das Vorliegen der Voraus-
setzungen nach Satz 6 unter Angabe der Gründe
vor der Einleitung der Prüfung bei der für die Kran-
kenhausversorgung zuständigen Landesbehörde
gemeinsam anzuzeigen. Krankenkassen, die in
einem Quartal von einem Krankenhaus weniger
als 20 Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
kenhausbehandlung erhalten, können mindestens
eine Schlussrechnung und höchstens die aus der
quartalsbezogenen Prüfquote resultierende Anzahl
an Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
hausbehandlung durch den Medizinischen Dienst
prüfen lassen; die Übermittlung und Auswertung
der Daten nach Absatz 4 bleibt davon unberührt.
Die Prüfung von Rechnungen im Vorfeld einer Be-
auftragung des Medizinischen Dienstes nach
§ 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes unterliegt nicht der
quartalsbezogenen Prüfquote.
(3) Im Jahr 2020 haben die Krankenhäuser ne-
ben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem
ursprünglichen und dem geminderten Abrech-
nungsbetrag einen Aufschlag in Höhe von 10 Pro-
zent dieses Differenzbetrages, mindestens jedoch
in Höhe von 300 Euro an die Krankenkassen zu
zahlen. Ab dem Jahr 2021 haben die Krankenhäu-
ser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnun-
gen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzah-
lung der Differenz zwischen dem ursprünglichen
und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen
Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkas-
sen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt
1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4
Nummer 2,
2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4
Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6,
jedoch mindestens 300 Euro und höchstens
10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den
Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungs-
betrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro
nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren
zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im
Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen
Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein
Aufschlag erhoben.
(4) Zur Umsetzung der Einzelfallprüfung nach
den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 wird der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet,
bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertun-
gen zu erstellen. Die Krankenkassen übermitteln
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zum Ende des ersten Monats, der auf ein Quartal
folgt, die folgenden Daten je Krankenhaus:
1. Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen
für vollstationäre Krankenhausbehandlung,
2. Anzahl der beim Medizinischen Dienst einge-
leiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für
vollstationäre Krankenhausbehandlung nach
Absatz 1,
3. Anzahl der nach Absatz 1 durch den Medizini-
schen Dienst abgeschlossenen Prüfungen von
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
hausbehandlung,

4. Anzahl der Schlussrechnungen für vollstatio-
näre Krankenhausbehandlung, die nach der
Prüfung gemäß Absatz 1 nicht zu einer Minde-
rung des Abrechnungsbetrages geführt haben
und insoweit unbeanstandet geblieben sind.
Ab dem Jahr 2020 sind vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen auf der Grundlage der nach
Satz 2 übermittelten Daten bis jeweils zum Ende
des zweiten Monats, der auf das Ende des jewei-
ligen betrachteten Quartals folgt, für das einzelne
Krankenhaus insbesondere auszuweisen und zu
veröffentlichen:
1. Anteil der beim Medizinischen Dienst in dem
betrachteten Quartal eingeleiteten Prüfungen
von Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-
kenhausbehandlung an allen in dem betrachte-
ten Quartal eingegangenen Schlussrechnungen
für vollstationäre Krankenhausbehandlung,
2. Anteil der Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung, die nach der Prüfung
durch den Medizinischen Dienst nicht zu einer
Minderung des Abrechnungsbetrages in dem
betrachteten Quartal führen und insoweit durch
den Medizinischen Dienst unbeanstandet ge-
blieben sind, an allen in dem betrachteten
Quartal abgeschlossenen Prüfungen von
Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-
hausbehandlung,
3. zulässige Prüfquote nach Absatz 2 und die
Höhe des Aufschlags nach Absatz 3, die sich
aus dem Ergebnis nach Nummer 2 des betrach-
teten Quartals ergibt,
4. Werte nach Satz 2 Nummer 1, die nach den
einzelnen Krankenkassen zu gliedern sind.
Die Ergebnisse sind auch in zusammengefasster
Form, bundesweit und gegliedert nach Medizini-
schen Diensten, zu veröffentlichen. Die näheren
Einzelheiten, insbesondere zu den zu übermitteln-
den Daten, deren Lieferung, deren Veröffentli-
chung sowie zu den Konsequenzen, sofern Daten
nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden,
legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bis zum 31. März 2020 fest. Bei der Festlegung
sind die Stellungnahmen der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft und der Medizinischen Dienste
einzubeziehen.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Geltend-
machung des Aufschlags nach Absatz 3 und ge-
gen die Ermittlung der Prüfquote nach Absatz 4
haben keine aufschiebende Wirkung. Einwendun-
gen gegen die Ergebnisse einzelner Prüfungen
nach Absatz 1 sind bei der Ermittlung der Prüf-
quote nicht zu berücksichtigen. Behördliche oder
gerichtliche Feststellungen zu einzelnen Prüfun-
gen nach Absatz 1 lassen die für das jeweilige
betrachtete Quartal ermittelte Prüfquote nach Ab-
satz 2 unberührt.
(6) Eine einzelfallbezogene Prüfung nach Ab-
satz 1 Satz 1 ist nicht zulässig
1. bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pfle-
geentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes; Prüf-
ergebnisse aus anderweitigen Prüfanlässen
werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in
denen es nach einer Prüfung bei der Abrech-
nung von voll- oder teilstationären Entgelten
verbleibt, für die Ermittlung der tagesbezoge-
nen Pflegeentgelte die ursprünglich berück-
sichtigten Belegungstage beibehalten werden
und in Fällen, in denen eine Prüfung zur Ab-
rechnung einer ambulanten oder vorstationären
Vergütung nach § 8 Absatz 3 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes führt, die Abrechnung tagesbe-
zogener Pflegeentgelte entfällt,
2. bei der Prüfung der Einhaltung von Struktur-
merkmalen, die nach § 275d geprüft wurden.
(7) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen
und Krankenhäusern über pauschale Abschläge
auf die Abrechnung geltender Entgelte für Kran-
kenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung
der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleis-
tungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhaus-
abrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen
auf Grundlage von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2
Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 275d
Prüfung von Strukturmerkmalen
(1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von
Strukturmerkmalen auf Grund des vom Deutschen
Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
mation herausgegebenen Operationen- und Pro-
zedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch
den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen,
bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen.
Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die
Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
Krankenhäuser haben die für die Begutachtung
erforderlichen personen- und einrichtungsbezoge-
nen Daten an den Medizinischen Dienst zu über-
mitteln. Die Begutachtungen nach Satz 1 erfolgen,
soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt
wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich
für das zu begutachtende Krankenhaus zuständig
ist.
(2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizini-
schen Dienst in schriftlicher oder elektronischer
Form das Gutachten und bei Einhaltung der Struk-
turmerkmale eine Bescheinigung über das Ergeb-
nis der Prüfung, die auch Angaben darüber ent-
hält, für welchen Zeitraum die Einhaltung der jewei-
ligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen wird.
(3) Die Krankenhäuser haben die Bescheini-
gung nach Absatz 2 den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils
anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der
Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem
Wege zu übermitteln. Für die Vereinbarung für
das Jahr 2021 ist die Bescheinigung spätestens
bis zum 31. Dezember 2020 zu übermitteln. Kran-
kenhäuser, die eines oder mehrere der nachgewie-
senen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von
mehr als einem Monat nicht mehr einhalten, haben

dies unverzüglich den Landesverbänden der Kran-
kenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen.
(4) Krankenhäuser, die die strukturellen Voraus-
setzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen die
Leistungen ab dem Jahr 2021 nicht vereinbaren
und nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die
Bescheinigung über die Einhaltung der Struktur-
merkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu
vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezem-
ber 2020 vorliegt, können diese Krankenhäuser bis
zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang
erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und
abrechnen.
(5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für
eine Begutachtung werden entsprechend § 280
Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht.“
24. § 276 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 275
Absatz 1 bis 3“ die Wörter „und 3b, § 275c
oder § 275d“ eingefügt.
bb) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die An-
gabe „§§ 275, 275a und 275b“ durch die
Angabe „§§ 275 bis 275d“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Wörter „Absatz 2 sowie § 35 des Ersten
Buches“ ersetzt.
b) In Absatz 2b wird die Angabe „(§ 279 Abs. 5)“
durch die Angabe „(§ 278 Absatz 2)“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit
und Dauer“ durch die Wörter „Notwendig-
keit, Dauer und ordnungsgemäße Abrech-
nung“ ersetzt und wird das Wort „Ärzte“
durch die Wörter „Gutachterinnen und Gut-
achter“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die
Wörter „Gutachterinnen und Gutachter“ er-
setzt.
25. Die §§ 278 bis 283 werden durch die folgenden
§§ 278 bis 283a ersetzt:
„§ 278
Medizinischer Dienst
(1) In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst
als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.
Für mehrere Länder kann durch Beschluss der
Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen
Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst
errichtet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zu-
stimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der
betroffenen Länder. In Ländern, in denen bereits
mehrere Medizinische Dienste oder ein gemein-
samer Medizinischer Dienst bestehen, kann die
jeweilige Aufteilung beibehalten werden. § 94
Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.
(2) Die Fachaufgaben des Medizinischen Diens-
tes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefach-
kräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Be-
rufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. Die
Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der
Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die
Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medi-
zinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterin-
nen und Gutachtern und bei ausschließlich pflege-
fachlichen Sachverhalten bei Pflegefachkräften
liegt. § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unbe-
rührt.
(3) Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine
unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich
sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes
bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbe-
sondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte,
als auch Versicherte bei Beschwerden über die
Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich
wenden können. Die Ombudsperson berichtet
dem Verwaltungsrat und der zuständigen Auf-
sichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich
und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den
Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwal-
tungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Inter-
netseite. Das Nähere regelt die Satzung nach
§ 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(4) Die Medizinischen Dienste berichten dem
Medizinischen Dienst Bund zweijährlich zum
1. April über
1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutach-
tungen nach § 275 und der Prüfungen nach
den §§ 275a bis 275d,
2. die Personalausstattung der Medizinischen
Dienste und
3. die Ergebnisse der systematischen Qualitäts-
sicherung der Begutachtungen und Prüfungen
der Medizinischen Dienste für die gesetzliche
Krankenversicherung.
Das Nähere zum Verfahren regeln die Richtlinien
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8.
§ 279
Verwaltungsrat und Vorstand
(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der
Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung zu beschließen,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung
zu prüfen,
4. die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben
des Medizinischen Dienstes unter Beachtung
der Richtlinien und Empfehlungen des Medizi-
nischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2
aufzustellen,
5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und
6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
§ 210 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Ver-
tretern. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden
mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushalts-
angelegenheiten und über die Aufstellung und
Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungs-
räten oder Vertreterversammlungen der Landes-
verbände der Orts-, Betriebs- und Innungskran-
kenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkas-
se, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt.
Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der
Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu
einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent-
scheidet die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Ver-
treter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und
Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach
Satz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten
Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht
Bewerberinnen und acht Bewerber mit den meis-
ten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter Ver-
stoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten
Wahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt,
gelten nur so viele Personen des Geschlechts,
das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich ver-
treten ist, als gewählt, wie Personen des anderen
Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Ver-
treter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend.
Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die
Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1
darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Per-
sonen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im
Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung sind, können einmalig wie-
dergewählt werden.
(5) Sieben Vertreter werden von der für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörde des Landes benannt, davon
1. fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und
Organisationen für die Wahrnehmung der Inte-
ressen und der Selbsthilfe der Patienten, der
pflegebedürftigen und behinderten Menschen
und der pflegenden Angehörigen sowie der im
Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tä-
tigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils
auf Landesebene sowie
2. zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag
der Landespflegekammern oder der maßgeb-
lichen Verbände der Pflegeberufe auf Landes-
ebene und der Landesärztekammern.
Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein
Stimmrecht. Die für die Sozialversicherung zustän-
dige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt
die Einzelheiten für das Verfahren der Übermitt-
lung und der Bearbeitung der Vorschläge nach
Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen
der Anerkennung der Organisationen und Ver-
bände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maß-
geblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landes-
ebene, insbesondere die Erfordernisse an die
fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit,
die Organisationsform und die Offenlegung der
Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1
sind mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als
Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 sind jeweils eine
Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5
entsprechende Benennung nicht möglich, gelten
nur so viele Personen des Geschlechts, das mehr-
heitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Ver-
hältnis nach Satz 5 entsprochen wird; die Anzahl
der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 redu-
ziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1
dürfen nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten
finanziert werden, die Leistungen für die gesetzli-
che Krankenversicherung oder für die soziale Pfle-
geversicherung erbringen. Die Bekanntgabe der
Benennung erfolgt gegenüber der oder dem am-
tierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die
oder der diese den Benannten zur Kenntnis gibt.
(6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes,
der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht
wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr
als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan
eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der
Versicherungsträger oder eines anderen Medizini-
schen Dienstes innehaben, können nicht gewählt
oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des
Vierten Buches gilt entsprechend. Rechtsbehelfe
gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder
des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende
Wirkung. § 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches
und § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes
gelten entsprechend.
(7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vor-
standsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder
dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den
Richtlinien des Verwaltungsrates. Der Vorstand
stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medi-
zinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.
Die Höhe der jährlichen Vergütungen der oder
des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters einschließlich aller Neben-
leistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun-
gen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich
am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig
auf der Internetseite des betreffenden Medizini-
schen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und
die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder
dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertrete-
rin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit
ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt wer-
den, sind der oder dem Vorsitzenden und der oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwal-
tungsrates mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a
des Vierten Buches gilt entsprechend.
(8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches
gelten entsprechend: die §§ 37, 38, 40 Absatz 1
Satz 1 und 2 und Absatz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1
bis 3, § 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5
und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
satz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6,
§ 63 Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a
bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2
und 3 und § 66.
§ 280
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
(1) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung
der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach
§ 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d
werden von den Krankenkassen nach § 279

Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht.
Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglie-
der der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im
Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes auf-
zuteilen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen
Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vor-
druck KM 6 der Statistik über die Versicherten in
der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum
1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die Pflegekas-
sen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.
(2) Die Leistungen des Medizinischen Dienstes
oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ih-
nen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen
übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen
Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzer-
entgelte zu vergüten. Dies gilt auch für Kontrollen
des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4.
Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Ab-
satz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben
ist auszuschließen. Werden dem Medizinischen
Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von
Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen,
die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1
Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch ent-
stehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.
(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67
bis 69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches mit
der Maßgabe, dass der Haushaltsplan der Geneh-
migung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf,
§ 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des
Vierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster
Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die
§§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches,
§ 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches
und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund
des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechts-
verordnungen entsprechend. Für die Bildung von
Rückstellungen und Deckungskapital von Alters-
versorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12
Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rech-
nungsverordnung entsprechend. Für das Ver-
mögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten
Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend.
(4) Der Medizinische Dienst untersteht der Auf-
sicht der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in
dem er seinen Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich
auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem
Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie
§ 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu
beachten.
§ 281
Medizinischer Dienst Bund,
Rechtsform, Finanzen, Aufsicht
(1) Der Medizinische Dienst Bund ist eine Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des
Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizini-
schen Dienste.
(2) Die zur Finanzierung der Aufgaben des Me-
dizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel
werden von den Medizinischen Diensten und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. Die
Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder
der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1
mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen
Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See andererseits aufzubringen. Die Zahl der nach
Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vor-
druck KM 6 der Statistik über die Versicherten in
der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum
1. Juli eines Jahres zu bestimmen. § 217d Absatz 2
gilt entsprechend. § 70 Absatz 5 des Vierten Bu-
ches gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen
Aufsichtsbehörde bedarf. Das Nähere zur Finan-
zierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1. Für die Bildung von Rückstel-
lungen und Deckungskapital von Altersversor-
gungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Ab-
satz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungs-
verordnung entsprechend.
(3) Der Medizinische Dienst Bund untersteht
der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-
heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung
von Gesetzen und sonstigem Recht. § 217d Ab-
satz 3, die §§ 217g bis 217j, 219 und 274 gelten
entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten.
§ 282
Medizinischer Dienst Bund,
Verwaltungsrat und Vorstand
(1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund
sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertre-
tern. Die Vertreter werden gewählt durch die Ver-
waltungsräte der Medizinischen Dienste, davon
1. 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Ab-
satz 4 Satz 1,
2. fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und
3. zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2.
Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht inner-
halb der jeweiligen Vertretergruppen nach Satz 2
im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Kranken-
kassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im
Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes. Das
Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen;
für Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millio-
nen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es
vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs
Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische
Dienste mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern
sechs Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der ein-
zelnen Vertreter durch eine von der entsprechen-
den Vertretergruppe des jeweiligen Medizinischen
Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich.
Das Nähere, insbesondere zur Wahl der oder des
Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1. Die §§ 40 bis 42 Absatz 1 bis 3

des Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11,
Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entspre-
chend. Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind
nicht stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder
des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen sind, können nicht gewählt
werden.
(3) Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung zu beschließen,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung
zu prüfen und
4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
§ 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
(4) Der Vorstand wird aus der oder dem Vor-
standsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder
dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte
des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht
der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den
Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außer-
gerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes
näher konkretisiert werden. § 217b Absatz 2 Satz 7
und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie
§ 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7
des Vierten Buches gelten entsprechend. Vergü-
tungserhöhungen sind während der Dauer der
Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu
Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmit-
gliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Ab-
satz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Ver-
gütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgän-
gers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur
durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung
nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucher-
preisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbe-
hörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung an-
ordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in
Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 sind auf die
Vergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden
oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
anzurechnen oder an den Medizinischen Dienst
Bund abzuführen. Vereinbarungen des Medizini-
schen Dienstes Bund für die Zukunftssicherung
der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur
auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusa-
gen zulässig.
(5) Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird
eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die
sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen
Dienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmä-
ßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen
durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwer-
den über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes
Bund vertraulich wenden können. Die Ombudsper-
son berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bun-
desministerium für Gesundheit in anonymisierter
Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und ver-
öffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung
an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde
auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Sat-
zung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
§ 283
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
(1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert
und fördert die Durchführung der Aufgaben und
die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in
medizinischen und organisatorischen Fragen und
trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahr-
nehmung. Er berät den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der
diesem zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter
Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-
tungserbringungsrechts und unter fachlicher
Beteiligung der Medizinischen Dienste und des
Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien
für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach
diesem Buch
1. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen
mit den Medizinischen Diensten im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen,
2. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutach-
tung,
3. über die regelmäßigen Begutachtungen zur Ein-
haltung von Strukturmerkmalen nach § 275d
einschließlich der Festlegung der fachlich erfor-
derlichen Zeitabstände für die Begutachtung
und der Folgen, wenn Strukturmerkmale nach
Mitteilung durch das Krankenhaus nicht mehr
eingehalten werden; diese Richtlinie ist erst-
mals bis zum 30. April 2020 zu erlassen und
bei Bedarf anzupassen,
4. zur Personalbedarfsermittlung mit aufgaben-
bezogenen Richtwerten für die ihnen übertrage-
nen Aufgaben,
5. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und
Gutachter durch die Medizinischen Dienste für
die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur
Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrneh-
mung und Vergütung der Ombudsperson nach
§ 278 Absatz 3,
6. zur systematischen Qualitätssicherung der Tä-
tigkeit der Medizinischen Dienste,
7. zur einheitlichen statistischen Erfassung der
Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der
Medizinischen Dienste sowie des hierfür einge-
setzten Personals,
8. über die regelmäßige Berichterstattung der Me-
dizinischen Dienste und des Medizinischen
Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Perso-
nalausstattung sowie
9. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.
Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stel-
len Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so-
weit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:
1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2. der Bundesärztekammer, der Bundespsycho-
therapeutenkammer und der Bundeszahnärzte-
kammer sowie den Verbänden der Pflegeberufe
auf Bundesebene und den für die Wahrneh-
mung der Interessen der Patientinnen und Pa-
tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
und behinderter Menschen maßgeblichen Or-
ganisationen,
3. den Vereinigungen der Leistungserbringer auf
Bundesebene,
4. den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen
auf Bundesebene und
5. der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit.
Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung
einzubeziehen. Der Medizinische Dienst Bund hat
die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 bis
zum 31. Dezember 2021 zu erlassen. Die Richt-
linien sind für die Medizinischen Dienste verbind-
lich und bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit. Im Übrigen kann der
Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abge-
ben. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung
nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Richtlinien
und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3
und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis
zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Me-
dizinischen Dienst Bund fort.
(3) Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch
die ihm nach § 53d des Elften Buches zugewiese-
nen Aufgaben wahr. Insoweit richten sich die Ver-
fahren nach den Vorschriften des Elften Buches.
(4) Der Medizinische Dienst Bund fasst die
Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278
Absatz 4 in einem Bericht zusammen, legt diesen
dem Bundesministerium für Gesundheit zweijähr-
lich zum 1. Juni vor und veröffentlicht den Bericht
zweijährlich zum 1. September. Das Nähere regelt
die Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
(5) Die Medizinischen Dienste haben den Medi-
zinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung sei-
ner Aufgaben zu unterstützen.
§ 283a
Aufgaben des
Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes
nimmt für die Krankenversicherung der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren
Sozialmedizinischer Dienst wahr. Für den Sozial-
medizinischen Dienst gelten bei Wahrnehmung
dieser Aufgaben insbesondere die Vorschriften
nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches,
§ 53c Absatz 1 und 3 des Elften Buches, § 53d
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 und 5 des
Elften Buches, den §§ 62a und 78 Absatz 1 des
Zwölften Buches sowie nach § 13 Absatz 3a,
§ 116b Absatz 6 Satz 10, § 197a Absatz 3b Satz 3,
den §§ 275 bis 277, 278 Absatz 2 bis 4 und § 283
Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 entsprechend. Die
Unabhängigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes
in der Begutachtung und Beratung wird mit einer
eigenen Geschäftsordnung gewährleistet.
(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See wird ein Beirat für den
Sozialmedizinischen Dienst errichtet, der den
Vorstand in Aufgabenstellungen bei seinen Ent-
scheidungen berät und durch Vorschläge und
Stellungnahmen unterstützt. Er ist vor allen Ent-
scheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten
des Sozialmedizinischen Dienstes zu hören. Stel-
lungnahmen des Beirates sind Gegenstand der
Beratungen des Vorstandes und in die Entschei-
dungsfindung einzubeziehen. Der Beirat besteht
aus neun Vertretern und deren persönlichen Stell-
vertretern. Die Vertreter und deren persönliche
Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die
Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran-
ker und behinderter Menschen maßgeblichen Or-
ganisationen und der für die Wahrnehmung der In-
teressen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
und behinderten Menschen sowie der pflegenden
Angehörigen maßgeblichen Organisationen vom
Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ernannt. Die Dauer der
Amtszeit des Beirates von bis zu sechs Jahren
richtet sich nach der des Vorstandes. Das Nähere,
insbesondere zum Verfahren der Beteiligung des
Beirates, regelt die Geschäftsordnung des Beira-
tes, die im Einvernehmen zwischen dem Vorstand
und dem Beirat aufgestellt wird.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See trägt die Kosten der Tätigkeit
des Beirates. Die Vertreter und deren persönliche
Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vor-
schriften des Bundes über Reisekostenvergütun-
gen, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechen-
der Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten
Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitauf-
wand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden
Kalendertag einer Sitzung.“
26. In § 291 Absatz 2b Satz 8 werden die Wörter „des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
durch das Wort „Bund“ ersetzt.
27. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„In dem Schlüssel nach Satz 4 können
durch das Deutsche Institut für Medizini-
sche Dokumentation und Information auch
Voraussetzungen für die Abrechnung der
Operationen und sonstigen Prozeduren
festgelegt werden.“
bb) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt:
„Von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an
sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 so-
wie der Operationen- und Prozeduren-
schlüssel nach Satz 4 verbindlich und für
die Abrechnung der erbrachten Leistungen
zu verwenden.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Für das Verfahren der Festlegung des
Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des
Operationen- und Prozedurenschlüssels
nach Satz 4 gibt sich das Deutsche Institut
für Medizinische Dokumentation und Infor-
mation eine Verfahrensordnung, die der
Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit bedarf und die auf der Internet-
seite des Deutschen Instituts für Medizini-
sche Dokumentation und Information zu
veröffentlichen ist.“
b) In Absatz 4 Satz 3 und 7 werden jeweils die
Wörter „Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 6“ ersetzt.
28. § 299 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 135b
Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“
durch die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Ab-
satz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den §§ 136b,
136c Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 135b
Absatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b
und 137b Absatz 1“ durch die Wörter „§ 27b
Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1
Satz 1, den §§ 136b, 136c Absatz 1 und 2,
§ 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1“ ersetzt.
29. § 301 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel
nach Satz 2 können durch das Deutsche
Institut für Medizinische Dokumentation und
Information auch Voraussetzungen für die Ab-
rechnung der Operationen und sonstigen Pro-
zeduren festgelegt werden.“
b) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
„Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an
sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie
der Operationen- und Prozedurenschlüssel
nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung
der erbrachten Leistungen zu verwenden.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Für das Verfahren der Festlegung des Diagno-
seschlüssels nach Satz 1 sowie des Operatio-
nen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2
gibt sich das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information eine Verfah-
rensordnung, die der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Gesundheit bedarf und die
auf der Internetseite des Deutschen Instituts für
Medizinische Dokumentation und Information
zu veröffentlichen ist.“
29a. In § 302 Absatz 4 werden nach den Wörtern „in
Rahmenempfehlungen“ die Wörter „oder in den
Verträgen nach § 125“ und werden nach den Wör-
tern „die Rahmenempfehlungen“ die Wörter „oder
die Verträge nach § 125“ eingefügt.
29b. In § 304 Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlan-
gen“ gestrichen und wird das Wort „mitzuteilen“
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
29c. § 326 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 282
Absatz 2d Satz 6“ die Wörter „in der bis
zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 282
Absatz 2d Satz 7 bis 10“ die Wörter „in der
bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fas-
sung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 282 Ab-
satz 2d Satz 6“ durch die Wörter „§ 282
Absatz 4 Satz 6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder im Zeit-
punkt der darauf folgenden Erhöhung der
Vergütung des Geschäftsführers des Medi-
zinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen oder seines Stell-
vertreters“ gestrichen.
30. Die folgenden §§ 327 und 328 werden angefügt:
„§ 327
Übergangsregelung für die
Medizinischen Dienste der Kranken-
versicherung und den Medizinischen Dienst
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(1) Für die Medizinischen Dienste der Kranken-
versicherung gelten die §§ 275 bis 283 in der bis
zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit
Ausnahme des § 275 Absatz 1c und 5, § 276
Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem
nach § 328 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machen-
den Datum fort. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen
die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe
der Medizinischen Dienste der Krankenversiche-
rung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des
Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a
in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung
finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b und 5,
der §§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4 und des
§ 280 Absatz 3 bis zu dem nach § 328 Absatz 1
Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine An-
wendung. Bis zu dem nach § 328 Absatz 1 Satz 4
bekannt zu machenden Datum findet für die Auf-
gaben des Medizinischen Dienstes nach den
§§ 275c und 275d die Regelung des § 281 Ab-
satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-
den Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen sowie für den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten
die §§ 275 bis 283 und 326 Absatz 2 Satz 1 in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
sung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum
31. Dezember 2021 fort; nach diesen Vorschriften
nehmen ihre am 31. Dezember 2019 bestehenden
Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt
wahr. Die §§ 275 bis 283a in der am 1. Januar 2020
geltenden Fassung sind für den Medizinischen
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen mit Ausnahme des § 275 Absatz 5, der

§§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. De-
zember 2021 nicht anwendbar. § 283 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und 4 in der am 1. Januar 2020
geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwend-
bar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum
30. April 2020 und die Richtlinie nach § 283
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. Sep-
tember 2020 erlässt. Diese Richtlinien bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit.
(3) Endet die Amtszeit eines bestehenden Ver-
waltungsrates eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des
§ 328 Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis zu
diesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsräte der Medizi-
nischen Dienste der Krankenversicherung werden
mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 328 Absatz 1
Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat des Medizi-
nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen wird mit Wirkung zum Zeitpunkt
des § 328 Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit Ab-
satz 1 Satz 4 aufgelöst.
§ 328
Errichtung der Medizinischen
Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund
(1) Die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat die
Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Ab-
satz 5 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß den
Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benen-
nen; die Verwaltungsräte oder Vertreterversamm-
lungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 genannten
Krankenkassenverbände und Krankenkassen ha-
ben bis zum 31. Dezember 2020 ihre Vertreter ge-
mäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu
wählen. Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungs-
rat hat bis zum 31. März 2021 die Satzung nach
§ 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu
beschließen. Die für die Sozialversicherung zu-
ständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes
hat über die Genehmigung der Satzung bis zum
30. Juni 2021 zu entscheiden und das Datum der
Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie
hat das Datum des Ablaufs des Monats, in dem
die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich bekannt
zu machen. Die oder der amtierende Vorsitzende
des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung lädt zur konstituierenden
Sitzung ein und regelt das Nähere. In der konstitu-
ierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medi-
zinischen Dienstes sind die oder der Vorsitzende
und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu
wählen. Der jeweils amtierende Geschäftsführer
des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-
rung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. De-
zember 2021 als durch den neu konstituierten Ver-
waltungsrat gewählter Vorstand.
(2) Die Medizinischen Dienste, die als eingetra-
gene Vereine organisiert sind, werden im Zeitpunkt
des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des
öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die jeweiligen
eingetragenen Vereine erlöschen mit Wirkung zum
Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4.
(3) Die Rechte und Pflichten einschließlich des
Vermögens der Medizinischen Dienste nach Ab-
satz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1
Satz 4 bekannt gemachten Datums auf die in den
jeweiligen Bezirken als Körperschaften des öffent-
lichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste
über. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
treten in diesem Zeitpunkt in die Rechte und
Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Ar-
beits- und Ausbildungsverhältnissen mit den bei
ihnen beschäftigten Personen ein. Die Arbeitsbe-
dingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszu-
bildenden dürfen bis zum 31. Dezember 2022
nicht verschlechtert werden. Die Körperschaften
des öffentlichen Rechts können bis zum 31. De-
zember 2022 ein Arbeits- oder Ausbildungsver-
hältnis nur aus einem in der Person oder im Ver-
halten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden
liegenden wichtigen Grund kündigen. Die beste-
henden Tarifverträge gelten fort. Der bei dem
jeweiligen Medizinischen Dienst bestehende
Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4
bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die
Aufgaben eines Personalrats nach dem jeweiligen
Personalvertretungsrecht wahr. Im Rahmen seines
Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbeson-
dere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand
zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen.
Das Übergangsmandat des jeweiligen Betriebs-
rates endet, sobald ein Personalrat gewählt und
das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist,
spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Ab-
satz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem
nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeit-
punkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten
längstens für die Dauer von zwölf Monaten als
Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch
eine andere Regelung ersetzt werden. Auf die bis
zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Da-
tum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren
finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß An-
wendung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Eini-
gungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze 2
bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entspre-
chend. Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend-
und Auszubildendenvertretung entsprechend mit
der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat
innehabende Betriebsrat unverzüglich einen Wahl-
vorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl
einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu
bestimmen hat.
(4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73
Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts mit Dienst-
herrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherren-
fähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach
Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des
Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht.
Die für die Sozialversicherung zuständige oberste
Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeit-

punkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit ent-
fällt, und macht ihn öffentlich bekannt.
(5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen. Die Verwaltungsräte
der Medizinischen Dienste haben nach § 282
Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des
Medizinischen Dienstes Bund, die von den jeweils
Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 vor-
geschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu
wählen. Der amtierende Vorsitzende des Verwal-
tungsrates des Medizinischen Dienstes des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt
die Vorschläge für die Wahl nach Satz 2 in nach
Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1
und Absatz 5 Satz 1 und nach Geschlecht ge-
trennten Listen und versendet diese an die jewei-
ligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste.
Jede Vertretergruppe eines Medizinischen Diens-
tes entsendet einen Vertreter, der die Stimmen je-
des Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend
dessen Weisungen abgibt. Der amtierende Vorsit-
zende des Verwaltungsrates des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen lädt zur Wahl, leitet die Wahl und regelt
das Nähere. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entschei-
det das Los. Der amtierende Vorsitzende des Ver-
waltungsrates des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt
zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates
des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese.
In der konstituierenden Sitzung sind die oder der
Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vor-
sitzende zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7
und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 7
am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1
Satz 2 am 30. September 2021 endet, die Frist
nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021
endet und die Satzung vom Bundesministerium
für Gesundheit zu genehmigen ist.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 199a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die Ausstel-
lung der Versicherungsbescheinigung und“ gestri-
chen.
2. In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „oder der
Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach Ab-
satz 2“ gestrichen.
3. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie Be-
scheinigungen“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden im ersten Halbsatz die
Wörter „bis spätestens zum 30. Juni 2016“ gestri-
chen und werden im zweiten Halbsatz die Wörter
„die Analyse und die geeigneten Maßnahmen
sind erstmals bei der Weiterentwicklung des
Vergütungssystems für das Jahr 2017 durchzu-
führen“ durch die Wörter „die Korrekturen der
Bewertungsrelationen sind erstmals für die Wei-
terentwicklung des Vergütungssystems für das
Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpau-
schalenvergütung“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „bestimmte Kranken-
häuser zur Teilnahme an der Kalkulation ver-
pflichten und“ gestrichen.
c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts
nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kal-
kulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind
zur Übermittlung der für die Durchführung der
Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich-
tet; Widerspruch und Klage gegen die Bestim-
mung zur Teilnahme an der Kalkulation haben
keine aufschiebende Wirkung.“
2. § 17c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schlichtungs-
ausschuss“ durch das Wort „Statistik“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1c“
durch die Angabe „§ 275c Absatz 1“ ersetzt
und werden die Wörter „§ 275 Absatz 1c
Satz 2“ durch die Wörter „§ 275c Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Dabei haben sie insbesondere Regelungen
über
1. den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungs-
begründender Unterlagen an die Kranken-
kassen,
2. eine ab dem 1. Januar 2021 erfolgende
ausschließlich elektronische Übermittlung
von Unterlagen der gesamten zwischen
den Krankenhäusern und den Medizini-
schen Diensten im Rahmen der Kranken-
hausabrechnungsprüfung ablaufenden Vor-
gänge sowie deren für eine sachgerechte
Prüfung der Medizinischen Dienste erfor-
derlichen Formate und Inhalte,
3. das Verfahren zwischen Krankenkassen
und Krankenhäusern bei Zweifeln an der

Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vor-
feld einer Beauftragung des Medizinischen
Dienstes,
4. den Zeitpunkt der Beauftragung des Medi-
zinischen Dienstes,
5. die Prüfungsdauer,
6. den Prüfungsort,
7. die Abwicklung von Rückforderungen und
8. das Verfahren zwischen Krankenkassen
und Krankenhäusern für die einzelfallbezo-
gene Erörterung nach Absatz 2b Satz 1
zu treffen; die §§ 275 bis 283a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen
unberührt. Bei der Regelung nach Satz 2
Nummer 2 ist der Medizinische Dienst Bund
zu beteiligen. Die Vertragsparteien nach
Satz 1 haben bis zum 31. Dezember 2020 ge-
meinsame Umsetzungshinweise zu der Ver-
einbarung nach Satz 1 zu vereinbaren; die
Umsetzungshinweise gelten als Bestandteil
der Vereinbarung nach Satz 1. Die Regelung
nach Satz 2 Nummer 8 ist bis zum 30. Juni
2020 zu treffen und hat insbesondere vorzu-
sehen, innerhalb welcher angemessenen Frist
Tatsachen und Einwendungen schriftlich oder
elektronisch geltend gemacht werden müssen,
die im Rahmen der Erörterung zu berücksich-
tigen sind, unter welchen Voraussetzungen
eine nicht fristgemäße Geltendmachung von
Einwendungen oder Tatsachenvortrag zuge-
lassen werden kann, wenn sie auf nicht zu
vertretenden Gründen beruht, und in welcher
Form das Ergebnis der Erörterung einschließ-
lich der geltend gemachten Einwendungen
und des geltend gemachten Tatsachenvor-
trags zu dokumentieren sind.“
cc) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
„Vereinbarung“ die Wörter „nach Satz 1 oder
Satz 5“ und nach dem Wort „nicht“ die Wörter
„oder nicht fristgerecht“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Nach Übermittlung der Abrechnung an
die Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Ab-
rechnung durch das Krankenhaus ausgeschlos-
sen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umset-
zung eines Prüfergebnisses des Medizinischen
Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erfor-
derlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach
§ 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfun-
gen der Krankenhausabrechnung durch die Kran-
kenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der
Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 können von
den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen
vorgesehen werden.
(2b) Eine gerichtliche Überprüfung einer Kran-
kenhausabrechnung findet nur statt, wenn vor der
Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrech-
nung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse
und Krankenhaus erörtert worden ist. Die Kran-
kenkasse und das Krankenhaus können eine be-
stehende Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit
der Abrechnung durch Abschluss eines einzelfall-
bezogenen Vergleichsvertrags beseitigen. Ein-
wendungen und Tatsachenvortrag in Bezug auf
die Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung
können im gerichtlichen Verfahren nicht geltend
gemacht werden, wenn sie im Rahmen der Erör-
terung nach Satz 1 nicht oder nicht innerhalb der
in der Verfahrensregelung nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 8 vorgesehenen Frist, deren Lauf frühes-
tens mit dem Inkrafttreten der Verfahrensregelung
beginnt, schriftlich oder elektronisch gegenüber
der anderen Partei geltend gemacht worden sind,
und die nicht fristgemäße Geltendmachung auf
von der Krankenkasse oder vom Krankenhaus
zu vertretenden Gründen beruht. Die Kranken-
häuser sind befugt, personen- und einrichtungs-
bezogene Daten für die Erörterung der Rechtmä-
ßigkeit der Abrechnung im erforderlichen Umfang
zu verarbeiten.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Die Absätze 4 und 4b werden die Absätze 3 und 4.
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1c“
durch die Angabe „§ 275c Absatz 1“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5“
ersetzt und werden das Komma und die Wörter
„Absatz 3 Satz 7 sowie des Schlichtungsaus-
schusses auf Bundesebene nach Absatz 3“
gestrichen.
h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pa-
tienten die für die Abrechnung der Fallpauschalen
und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen,
Prozeduren und sonstigen Angaben mit der
Rechnung zu übersenden. Sofern Personen, die
bei einem Unternehmen der privaten Krankenver-
sicherung versichert oder nach beamtenrechtli-
chen Vorschriften beihilfeberechtigt oder berück-
sichtigungsfähig sind, von der Möglichkeit einer
direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus
und den für die Personen zuständigen Kosten-
trägern Gebrauch machen, sind die Daten ent-
sprechend § 301 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch im Wege des elektronischen Daten-
austausches an die für die Person zuständigen
Kostenträger zu übermitteln, wenn die Person
hierzu ihre Einwilligung erteilt hat. Die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und der Verband der
Privaten Krankenversicherung haben eine Verein-
barung zu treffen, die das Nähere zur Übermitt-
lung der Daten entsprechend § 301 Absatz 2a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch regelt.
Die Übermittlung der Daten nach Satz 3 setzt
die Einwilligung der Person hierzu voraus.“
i) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen erstellt jährlich bis zum 30. Juni, erstmals
bis zum 30. Juni 2020, jeweils für das voran-
gegangene Jahr eine Statistik insbesondere zu
folgenden Sachverhalten:

1. Daten nach § 275c Absatz 4 Satz 2 und 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Anzahl und Ergebnisse der Verfahren zwi-
schen Krankenkassen und Krankenhäusern
bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ab-
rechnung im Vorfeld einer Beauftragung des
Medizinischen Dienstes nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 sowie die durchschnittliche Höhe
der Rückzahlungsbeträge,
3. Prüfanlässe nach Art und Anzahl der beim Me-
dizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen,
4. Ergebnisse der Prüfungen bei Schlussrechnun-
gen für vollstationäre Krankenhausbehandlung
nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, die durchschnittliche Höhe
der zurückgezahlten Differenzbeträge sowie
die durchschnittliche Höhe der Aufschläge,
5. Anzahl und Ergebnisse der Nachverfahren ge-
mäß der Vereinbarung nach Absatz 2 und der
einzelfallbezogenen Erörterungen nach Ab-
satz 2b,
6. Anzahl und Gründe der Anzeigen nach § 275c
Absatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch,
7. Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach
§ 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Sachverhalte nach Satz 1 sind bundesweit
und nach Medizinischen Diensten zu gliedern.
Für Zwecke der Statistik nach Satz 1 sind die
Krankenkassen verpflichtet, bis zum 30. April
des Folgejahres die erforderlichen Daten ohne
Versichertenbezug an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zu übermitteln. Für die erste
Datenlieferung zum 30. April 2020 für das Jahr
2019 sind die in Satz 1 Nummer 1, 6 und 7 ge-
nannten Daten und die in Satz 1 Nummer 4 ge-
nannte durchschnittliche Höhe der Aufschläge
sowie die in Satz 1 Nummer 5 genannte Anzahl
und die Ergebnisse der einzelfallbezogenen Erör-
terungen nach Absatz 2b nicht zu übermitteln; für
die Datenlieferung zum 30. April 2021 für das Jahr
2020 sind die in Satz 1 Nummer 7 genannten Da-
ten und die in Satz 1 Nummer 4 genannte durch-
schnittliche Höhe der Aufschläge nicht zu über-
mitteln. Die näheren Einzelheiten, insbesondere
zu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung,
deren Veröffentlichung sowie den Konsequenzen,
wenn Daten nicht oder nicht fristgerecht übermit-
telt werden, legt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bis zum 31. März 2020 fest. Bei
der Festlegung nach Satz 5 sind die Stellungnah-
men der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
der Medizinischen Dienste einzubeziehen.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
legen dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 30. Juni 2023 einen gemeinsamen Be-
richt über die Auswirkungen der Weiterentwick-
lung der Krankenhausabrechnungsprüfung vor.
Der Bericht hat insbesondere die Auswirkungen
der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, der Strukturprüfung
nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses
auf Bundesebene nach § 19 sowie der erweiter-
ten Möglichkeiten der Erbringung und Abrech-
nung ambulanter Leistungen und stationserset-
zender Eingriffe zu untersuchen. Für die Erstel-
lung des Berichts haben die Vertragsparteien
nach Satz 1 die statistischen Ergebnisse nach
Absatz 6 und nach § 275c Absatz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Stellung-
nahme des Medizinischen Dienstes Bund einzube-
ziehen. Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien
haben gemeinsam zur Erstellung des Berichts
fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich-
tungen oder Sachverständige zu beauftragen.“
3. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Schlichtungsausschuss
auf Bundesebene zur Klärung
strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und der Verband der Privaten Krankenversicherung
gemeinsam bilden mit der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bun-
desebene. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus und das Deutsche Institut für Medi-
zinische Dokumentation und Information sind Mit-
glieder ohne Stimmrecht. Für den Schlichtungs-
ausschuss ist § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 5 und 7
entsprechend anzuwenden; bei der Auswahl der
Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser
für die Bildung des Schlichtungsausschusses sollen
sowohl medizinischer Sachverstand als auch beson-
dere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der Ent-
geltsysteme im Krankenhaus berücksichtigt werden.
Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungs-
ausschusses erforderlichen Entscheidungen ganz
oder teilweise nicht zustande, trifft auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
die ausstehenden Entscheidungen. Für die Ge-
schäftsführung des Schlichtungsausschusses wird
eine Geschäftsstelle errichtet, die insbesondere die
Vorbereitung der Entscheidungen des Schlichtungs-
ausschusses und die Information über dessen Ent-
scheidungen vornimmt. Die Geschäftsstelle wird von
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
geführt, das zu diesem Zweck eine Geschäftsord-
nung erlässt. Die Kosten der Geschäftsstelle sind
aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu
finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. Die
Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren das Nä-
here über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer,
die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen
und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-
glieder des Schlichtungsausschusses sowie das Ver-
fahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren.
(2) Aufgabe des Schlichtungsausschusses auf
Bundesebene ist die verbindliche Klärung von Ko-
dier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung.
(3) Der Schlichtungsausschuss kann vom Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen, von dem Ver-
band der Privaten Krankenversicherung, der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft, den Landesverbän-
den der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den

Landeskrankenhausgesellschaften, den Kranken-
kassen, den Krankenhäusern, den Medizinischen
Diensten, den mit Kodierung von Krankenhausleis-
tungen befassten Fachgesellschaften, dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und dem unparteiischen
Vorsitzenden angerufen werden.
(4) Der Schlichtungsausschuss hat innerhalb von
acht Wochen nach Anrufung eine Entscheidung zu
treffen. Bei der Entscheidung sind die Stellungnah-
men des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-
haus und des Deutschen Instituts für Medizinische
Dokumentation und Information zu berücksichtigen.
Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses
gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die
Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für
die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausab-
rechnungen für Patientinnen und Patienten, die nach
dem ersten Tag des übernächsten auf die Veröffent-
lichung der Entscheidung folgenden Monats in das
Krankenhaus aufgenommen werden, und für die
Krankenhausabrechnungen, die zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Entscheidung bereits Gegen-
stand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst
nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sind.
(5) Der Schlichtungsausschuss entscheidet bis
zum 31. Dezember 2020 über die zwischen der So-
zialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und
Abrechnung der Medizinischen Dienste und dem
Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung
und Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Me-
dizincontrolling bis zum 31. Dezember 2019 als strit-
tig festgestellten Kodierempfehlungen.
(6) Die Entscheidungen des Schlichtungsaus-
schusses sind zu veröffentlichen und gelten als Ko-
dierregeln.
(7) Gegen die Entscheidungen des Schlichtungs-
ausschusses auf Bundesebene ist der Sozialrechts-
weg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Klagebe-
fugt sind die Einrichtungen nach Absatz 3, die den
Schlichtungsausschuss angerufen haben, mit Aus-
nahme des Bundesministeriums für Gesundheit.“
Artikel 4
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2
Nummer 2 gehören
1. eine Dialyse, wenn hierdurch eine entspre-
chende Behandlung fortgeführt wird, das Kran-
kenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und
ein Zusammenhang mit dem Grund der Kran-
kenhausbehandlung nicht besteht,
2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen
mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmet-
scherassistenz zum Ausgleich der behinde-
rungsbedingten Kommunikationsbeeinträchti-
gungen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wer-
den die Wörter „Patienten und der Versorgung
von Frühgeborenen“ durch die Wörter „Patien-
tinnen und Patienten, der Versorgung von Früh-
geborenen und bei Leistungen der neurologisch-
neurochirurgischen Frührehabilitation nach ei-
nem Schlaganfall oder einer Schwerstschädel-
hirnverletzung der Patientin oder des Patienten“
ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „die Jahre
ab dem“ durch das Wort „das“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die folgenden Maßnahmen zur Erfüllung
von Anforderungen des Infektionsschutzgeset-
zes an die personelle Ausstattung werden finan-
ziell gefördert, wenn die Maßnahmen die Anfor-
derungen zur Qualifikation und zum Bedarf ein-
halten, die in der Empfehlung der Kommission
für Krankenhaushygiene und Infektionspräven-
tion zu personellen und organisatorischen Vo-
raussetzungen zur Prävention nosokomialer In-
fektionen (Bundesgesundheitsblatt 2009, S. 951)
sowie der Empfehlung zum Kapazitätsumfang
für die Betreuung von Krankenhäusern und an-
deren medizinischen Einrichtungen durch Kran-
kenhaushygieniker/-innen (Bundesgesundheits-
blatt 2016, S. 1183) genannt sind:
1. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu
geschaffener Stellen oder Aufstockungen
vorhandener Teilzeitstellen:
a) von Hygienefachkräften: in Höhe von
90 Prozent der zusätzlich entstehenden
Personalkosten für die Jahre 2013 bis
2019,
b) von Krankenhaushygienikerinnen oder
Krankenhaushygienikern mit abgeschlos-
sener Weiterbildung zur Fachärztin oder
zum Facharzt für Hygiene und Umweltme-
dizin oder für Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie: in Höhe von 75
Prozent der zusätzlich entstehenden Per-
sonalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,
c) von Krankenhaushygienikerinnen oder
Krankenhaushygienikern mit strukturierter
curricularer Fortbildung Krankenhaushy-
giene und mit Fortbildung im Bereich der
rationalen Antibiotikatherapieberatung in
Anlehnung an die Fortbildung der Deut-
schen Gesellschaft für Infektiologie, sofern
die Neueinstellung, interne Besetzung neu
geschaffener Stellen oder Aufstockung bis
zum 31. Dezember 2019 vorgenommen
worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zu-
sätzlich entstehenden Personalkosten für
die Jahre 2013 bis 2022,
d) von Krankenhaushygienikerinnen oder
Krankenhaushygienikern mit strukturierter
curricularer Fortbildung Krankenhaushy-
giene, sofern die Neueinstellung, interne
Besetzung neu geschaffener Stellen oder

Aufstockung nach dem 31. Dezember
2019 vorgenommen worden ist: in Höhe
von 50 Prozent der zusätzlich entstehen-
den Personalkosten für die Jahre 2020
bis 2022 und
e) von hygienebeauftragten Ärztinnen oder
Ärzten: in Höhe von 10 Prozent der zusätz-
lich entstehenden Personalkosten für die
Jahre 2013 bis 2016,
2. Fort- oder Weiterbildungen für die Jahre 2013
bis 2022:
a) Weiterbildung zur Fachärztin oder zum
Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
für die Dauer von maximal fünf Jahren
durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe
von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr
2020 in Höhe von jährlich 40 000 Euro,
auch über den Eigenbedarf des jeweiligen
Krankenhauses hinaus; spätestens im Jahr
2022 begonnene Weiterbildungen werden
auch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,
b) Weiterbildung zur Fachärztin oder zum
Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie zur Befähigung
und zum Einsatz in der klinisch-mikrobio-
logischen Beratung im Krankenhaus für die
Dauer von maximal fünf Jahren durch ei-
nen pauschalen Zuschuss in Höhe von
jährlich 15 000 Euro, auch über den Eigen-
bedarf des jeweiligen Krankenhauses hi-
naus; spätestens im Jahr 2022 begonnene
Weiterbildungen werden auch über das
Jahr 2022 hinaus gefördert,
c) Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin
oder zum Krankenhaushygieniker durch
strukturierte curriculare Fortbildung Kran-
kenhaushygiene für die Dauer von maximal
zwei Jahren durch einen pauschalen Zu-
schuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro;
spätestens im Jahr 2022 begonnene Fort-
bildungen werden auch über das Jahr
2022 hinaus gefördert und
d) strukturierte curriculare Fortbildung „Anti-
biotic Stewardship (ABS)“ von Ärztinnen,
Ärzten, Krankenhausapothekerinnen und
Krankenhausapothekern durch einen pau-
schalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro,
3. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleis-
tungen durch Krankenhaushygienikerinnen
oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlos-
sener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum
Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
oder für Mikrobiologie, Virologie und Infek-
tionsepidemiologie pauschal in Höhe von
400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2013
bis 2026.
Unabhängig von den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen werden die folgenden Maß-
nahmen finanziell gefördert:
1. nach dem 31. Dezember 2019 vorgenom-
mene Neueinstellungen, interne Besetzungen
neu geschaffener Stellen oder Aufstockungen
vorhandener Teilzeitstellen von
a) Fachärztinnen oder Fachärzten für Innere
Medizin und Infektiologie in Höhe von
75 Prozent der zusätzlich entstehenden
Personalkosten für die Jahre 2020 bis
2022,
b) Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatz-
Weiterbildung Infektiologie in Höhe von
75 Prozent der zusätzlich entstehenden
Personalkosten für die Jahre 2020 bis
2022,
c) Fachärztinnen und Fachärzten als Exper-
tinnen oder Experten für Antibiotic Ste-
wardship mit strukturierter curricularer
Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“
in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich ent-
stehenden Personalkosten für die Jahre
2020 bis 2022,
2. die in den Jahren 2016 bis 2022 begonnene
Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Fach-
arzt für Innere Medizin und Infektiologie sowie
Zusatz-Weiterbildung Infektiologie für Fach-
ärztinnen und Fachärzte durch einen pauscha-
len Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000
Euro,
3. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleis-
tungen im Bereich Antibiotic Stewardship
durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere
Medizin und Infektiologie oder mit abge-
schlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiolo-
gie pauschal in Höhe von 400 Euro je Bera-
tungstag für die Jahre 2016 bis 2026.
Kosten im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, die ab
dem 1. August 2013 entstehen, werden auch
übernommen für nach dem 4. August 2011 vor-
genommene erforderliche Neueinstellungen oder
Aufstockungen zur Erfüllung der Anforderungen
des Infektionsschutzgesetzes. Voraussetzung
für die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 ist eine
schriftliche Bestätigung der Leitung des Kran-
kenhauses, dass die Person klinisch und zu min-
destens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Bereich
Antibiotic Stewardship oder Infektiologie tätig
ist, sowie ein Nachweis, dass das Personal im
Förderzeitraum über das bestehende Beratungs-
angebot im Bereich Antibiotic Stewardship infor-
miert wurde. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1
bis 3 haben die Vertragsparteien jährlich einen
zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Ge-
samtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinba-
ren. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu
geschaffener Stellen oder Aufstockungen vor-
handener Teilzeitstellen, die nach Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a und e vorgenommen wurden,
sind bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 5
unter Beachtung von Tariferhöhungen zu be-
rücksichtigen. Der dem Krankenhaus nach den
Sätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag
wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete
Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatz-
entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der
Zuschlag wird gesondert in der Rechnung aus-
gewiesen. Absatz 8 Satz 3 und 6 bis 11 sowie

§ 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei
der Nachweis über die Stellenbesetzung und die
zweckentsprechende Mittelverwendung berufs-
bildspezifisch zu erbringen ist. Der Betrag nach
den Sätzen 5 und 6 darf keine Pflegepersonal-
kosten enthalten, die über das Pflegebudget fi-
nanziert werden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „von den Ver-
tragsparteien nach § 9“ durch die Wörter
„vom Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „die Vertrags-
parteien nach § 9“ durch die Wörter „das In-
stitut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus“ ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „die Ver-
tragsparteien nach § 9“ durch die Wörter „das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“
ersetzt.
4. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden nach dem Wort „geprüft“
die Wörter „und § 275c Absatz 6 Nummer 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist zu
beachten“ eingefügt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „4“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne
direktes Arbeitsverhältnis mit dem Kranken-
haus, insbesondere von Leiharbeitnehmern
im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsge-
setzes, ist der Teil der Vergütungen, der über
das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt
für das Pflegepersonal mit direktem Arbeits-
verhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht,
und damit auch die Zahlung von Vermitt-
lungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu be-
rücksichtigen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch
die Angabe „30. September“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Krankenkassen, die Vertragsparteien
nach § 11 sind, übermitteln dem Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus unver-
züglich nach der Vereinbarung des Pflege-
budgets die vom Krankenhaus vorgelegten
Daten zu den pflegebudgetrelevanten Kos-
ten in elektronischer Form. Die näheren Ein-
zelheiten zur Übermittlung der Daten nach
Satz 5 und zu Maßnahmen im Falle einer
nicht oder nicht unverzüglich erfolgenden
Übermittlung legt das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen fest.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung
nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behand-
lungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die
vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach
den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffe-
nen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine
andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrach-
ten Leistung besteht.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht be-
rechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt,
dass die für die Leistungserbringung maßgebli-
chen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.“
5a. § 10 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2023
gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neuein-
stellung, die interne Besetzung neu geschaffener
Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstel-
len in Höhe der von den Krankenhäusern im Land
insgesamt für das Jahr 2022 nach § 4 Absatz 9
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerech-
neten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzie-
rungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu
schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Verein-
barung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu be-
richtigen.“
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8
Abs. 1 Satz 3 und 4)“ durch die Wörter „nach § 8
Absatz 1 Satz 3 und 4, der Beachtung der Prüf-
ergebnisse nach § 275d des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch“ ersetzt.
7. § 15 Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-
wert nach § 6a Absatz 4 aufgrund einer fehlenden
Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020
noch nicht berechnet werden, sind für die Abrech-
nung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelatio-
nen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Ab-
satz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes mit 146,55 Euro zu multiplizieren. Für kranken-
hausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte
gemäß § 6, für die in dem Pflegeerlöskatalog Be-
wertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum
Wirksamwerden der Vereinbarung des Pflegebud-
gets für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2
Satz 3 die bisher geltende Entgelthöhe abzurech-
nen, die um die Höhe der nach Satz 1 ermittelten
tagesbezogenen Pflegeentgelte zu mindern ist.“
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt
gefasst:
„e) die Anzahl des insgesamt beschäftigten
Pflegepersonals und die Anzahl des ins-
gesamt in der unmittelbaren Patienten-

versorgung auf bettenführenden Stationen
beschäftigten Pflegepersonals, jeweils auf-
geteilt nach Berufsbezeichnungen, umge-
rechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem
Kennzeichen des Standorts nach § 293 Ab-
satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und nach den Fachabteilungen des Stand-
orts; für die in einer Vereinbarung nach § 137i
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch oder in einer Rechtsverordnung nach
§ 137i Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch festgelegten pflegesensitiven
Bereiche sind die Anzahl des insgesamt
beschäftigten Pflegepersonals und die An-
zahl des insgesamt in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen beschäftigten Pflegepersonals
zusätzlich gegliedert nach den jeweiligen
pflegesensitiven Bereichen zu übermitteln;“.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede
nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht
fristgerechte Übermittlung der Daten nach
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e einen pau-
schalen Abschlag je Standort eines Kranken-
hauses festzulegen. Der Abschlag nach
Satz 2 beträgt mindestens 20 000 Euro und
höchstens 500 000 Euro. Zur Ermittlung des
Abschlags nach Satz 2 wird ein Abschlags-
faktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der
Pflegevollkräfte eines Krankenhausstandorts
durch die Anzahl der Pflegevollkräfte, für die
vollständig und rechtzeitig Daten übermittelt
wurden, dividiert wird, wobei als Nenner
mindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. Der
Abschlagsfaktor ist kaufmännisch auf drei
Nachkommastellen zu runden und mit dem
Mindestabschlagsbetrag von 20 000 Euro
zu multiplizieren. Übermittelt ein Kranken-
haus für einen Standort nicht die Gesamt-
anzahl der Pflegevollkräfte, hat die Daten-
stelle die Anzahl der Pflegevollkräfte für die
Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 auf
der Grundlage von verfügbaren Leistungs-
daten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht
zu schätzen.“
bb) In dem neuen Satz 7 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter „und die Höhe des je-
weiligen Abschlags nach Satz 2“ eingefügt.
cc) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort
„berücksichtigen“ die Wörter „die Abschläge
nach den Sätzen 1 und 2 und“ eingefügt.
Artikel 5
Weitere Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
§ 4 Absatz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1. eine Dialyse,
2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen
mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscher-
assistenz zum Ausgleich der behinderungs-
bedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.“
02. In § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem
Wort „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber
hinausgehende erforderliche Ausstattung mit thera-
peutischem Personal“ eingefügt.
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Entgelte für Leistungen dürfen nicht berechnet
werden, wenn die Prüfung nach § 275d des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass
die für die Leistungserbringung maßgeblichen
Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung
nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch eine vollstationäre Behandlungs-
bedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom
Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den
für vorstationäre Behandlungen nach § 115a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffe-
nen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine
andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrach-
ten Leistung besteht.“
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8
Absatz 1 Satz 3 und 4)“ durch die Wörter „nach
§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie unter Beachtung
der Prüfergebnisse nach § 275d des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Personal“ die Wörter „sowie eine darüber hinaus-
gehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung
mit therapeutischem Personal“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „der Krankenversiche-
rung“ gestrichen.
2. In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des
Spitzenverbands Bund der Krankenkassen“ durch
das Wort „Bund“ ersetzt.

Artikel 7a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 48 Absatz 6 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede
Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und
40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.“
Artikel 8
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
In § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Men-
schen mit Behinderung – vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 37 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Kranken-
versicherung“ durch die Wörter „gemäß § 278 des
Fünften Buches“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fäl-
len des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Ab-
satz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches,
soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 über-
mittelt werden.“
Artikel 10
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 2c des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes
Bund; Richtlinien der Pflegekassen“.
b) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden
wie folgt gefasst:
„§53a Beauftragung von anderen unabhängi-
gen Gutachtern durch die Pflegekassen
im Verfahren zur Feststellung der Pflege-
bedürftigkeit
§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den
Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte“.
c) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende An-
gabe zum Fünften Abschnitt des Fünften Kapi-
tels eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Medizinische Dienste,
Medizinischer Dienst Bund
§ 53c Medizinische Dienste, Medizinischer
Dienst Bund, Übergangsregelung
§ 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes
Bund“.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 7a Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „der
Krankenversicherung“ gestrichen.
3. In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Richtlinien des
Medizinischen Dienstes
Bund; Richtlinien der Pflegekassen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und die
Wörter „unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen“ ersetzt.
c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
durch das Wort „Bund“ ersetzt.
d) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und
die Wörter „unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen“ durch die Wörter
„im Benehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen“ ersetzt und werden
die Wörter „bis zum 30. November 2016“
gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Ab-
satz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
Krankenversicherung“ gestrichen.
b) Absatz 2b wird aufgehoben.
c) Absatz 2c wird Absatz 2b.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die
Wörter „der Krankenversicherung“ gestri-
chen.
bb) In Satz 11 werden die Wörter „Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt
und werden nach dem Wort „konkretisiert“

die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf
die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Be-
schwerden über die Tätigkeit des Medizini-
schen Dienstes vertraulich an die Ombuds-
person nach § 278 Absatz 3 des Fünften
Buches zu wenden.“
e) In Absatz 5a Satz 4 werden die Wörter „Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Kriterien“ die Wörter
„im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen“ eingefügt.
f) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 werden
jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“
gestrichen.
g) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes
werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen
und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit ande-
ren geeigneten Fachkräften wahrgenommen.“
6. In § 18a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden
jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“ ge-
strichen.
7. § 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem
Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Ver-
sicherten im Begutachtungsverfahren zu stär-
ken, unter fachlicher Beteiligung der Medizini-
schen Dienste verbindliche Richtlinien.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizinische
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen und die“ durch das Wort „Die“ er-
setzt.
8. In § 18c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
durch das Wort „Bund“ ersetzt.
9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach dem
Wort „(Praktikanten)“ ein Komma und werden die
Wörter „längstens bis zur Vollendung des 30. Le-
bensjahres“ eingefügt.
10. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird vor dem
Komma am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „wird als Berufsausbildung ein Studium an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schule abgeschlossen, besteht die Versicherung
bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Ab-
satz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt ent-
sprechend“ eingefügt.
11. In § 31 Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 5,
§ 38a Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2 und
§ 46 Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Wörter
„der Krankenversicherung“ gestrichen.
12. § 53a wird aufgehoben.
13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 wer-
den die Wörter „der Krankenversicherung“ gestri-
chen.
14. § 53c wird § 53b.
15. Nach § 53b wird folgender Fünfter Abschnitt des
Fünften Kapitels eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Medizinische Dienste,
Medizinischer Dienst Bund
§ 53c
Medizinische Dienste,
Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung
(1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des
Fünften Buches haben die ihnen nach diesem
Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Me-
dizinischen Dienste haben den Medizinischen
Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner ihm
nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu un-
terstützen.
(2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281
des Fünften Buches nimmt die ihm nach § 53d zu-
gewiesenen Aufgaben wahr.
(3) Die Medizinischen Dienste und der Medizi-
nische Dienst Bund erfüllen die ihnen jeweils ob-
liegenden Aufgaben ab dem gemäß § 328 Absatz 1
Satz 4 des Fünften Buches öffentlich bekannt zu
machenden Datum des Ablaufs des Monats, in
dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde.
Bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt gilt für die Me-
dizinischen Dienste der Krankenversicherung und
den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen das Elfte Buch in der
bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
fort und sie erfüllen die ihnen danach zugewiese-
nen Aufgaben. Für den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt der Umstellung das Elfte Buch in der bis
zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort;
er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17
Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a,
114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen
Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die da-
nach durch den Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer
Änderung oder Aufhebung durch den Medizini-
schen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3
fort.
§ 53d
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
(1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert
und fördert die Durchführung der Aufgaben und
die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in
pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. Er
berät den Spitzenverband Bund der Pflegekassen
in allen pflegerischen Fragen.
(2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter
Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-
tungserbringungsrechts und unter fachlicher Be-
teiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien
1. zur Dienstleistungsorientierung nach § 18b,
2. zur Personalbedarfsermittlung mit aufgaben-
bezogenen Richtwerten für die Aufgaben, die
ihnen nach diesem Buch übertragen sind,

3. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und
Gutachter für die Aufgaben, die ihnen nach die-
sem Buch übertragen sind,
4. zur einheitlichen statistischen Erfassung der
Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der
Medizinischen Dienste sowie des hierfür einge-
setzten Personals für den Bereich der sozialen
Pflegeversicherung,
5. über die regelmäßige Berichterstattung der Me-
dizinischen Dienste und des Medizinischen
Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Perso-
nalausstattung für den Bereich der sozialen
Pflegeversicherung,
6. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung
für den Bereich der sozialen Pflegeversiche-
rung.
Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste
verbindlich und bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Beanstan-
dungen des Bundesministeriums für Gesundheit
sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be-
heben.
(3) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter
Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-
tungserbringungsrechts im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter
fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste
Richtlinien
1. zur Durchführung und Sicherstellung einer ein-
heitlichen Begutachtung nach § 17 Absatz 1
sowie zur Qualitätssicherung der Begutach-
tung,
2. zur Feststellung des Zeitanteils, für den die
Pflegeversicherung bei ambulant versorgten
Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen
Bedarf an behandlungspflegerischen Leistun-
gen haben und die Leistungen der häuslichen
Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Kran-
kenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Bu-
ches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen
hat, nach § 17 Absatz 1b,
3. zu den Anforderungen an das Qualitätsma-
nagement und die Qualitätssicherung für ambu-
lante Betreuungsdienste nach § 112a,
4. zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeein-
richtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität nach § 114a Absatz 7 sowie zur Quali-
tätssicherung der Qualitätsprüfung,
5. zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollsta-
tionären Einrichtungen im Fall guter Qualität
und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfun-
gen nach § 114c Absatz 1,
6. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den
Medizinischen Diensten und
7. zu den von den Medizinischen Diensten zu
übermittelnden Berichten und Statistiken.
Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das
Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt.
Beanstandungen des Bundesministeriums für Ge-
sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
Frist zu beheben. Die Richtlinien nach Satz 1 Num-
mer 1 bis 6 sind für die Medizinischen Dienste und
die Pflegekassen verbindlich. Die Richtlinie nach
Satz 1 Nummer 7 ist für die Medizinischen Dienste
verbindlich.“
16. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Krankenversicherung“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen“ durch
das Wort „Bund“ ersetzt.
17. In § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, § 94 Absatz 2
Satz 2 und § 112 Absatz 3 werden jeweils die Wör-
ter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
18. § 112a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4
Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 113b
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und die
Wörter „bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen und“ durch
die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen und unter Beteili-
gung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4
Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 113b
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „Spitzenverban-
des Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter
„Medizinischen Dienstes Bund“ ersetzt.
19. In § 113 Absatz 1 Satz 1, § 113a Absatz 1 Satz 4,
§ 113b Absatz 2 Satz 9 und § 113c Absatz 2 Satz 1
werden jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“
ersetzt.
19a. In § 113b Absatz 7 Satz 1 Nummer 9 wird nach
dem Wort „Reisekosten“ ein Komma und werden
die Wörter „eines Verdienstausfalls sowie die Zah-
lung eines Pauschbetrages“ eingefügt.
20. In § 114 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-
den jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“
gestrichen.
21. § 114a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 1, 4
und 5 und Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die
Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Kranken-
versicherung“ gestrichen, werden die Wör-
ter „des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen“ durch das Wort „Bund“ ersetzt,
wird die Angabe „30. Juni 2011“ durch die
Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt und wird
das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen“ durch
das Wort „Bund“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen“ durch das
Wort „Bund“ ersetzt und werden die Wörter
„der Krankenversicherung“ gestrichen.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und
die Wörter „unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen“ durch die Wörter
„im Benehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen“ durch die
Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.
cc) In Satz 11 werden die Wörter „den Medizi-
nischen Dienst der Krankenversicherung“
durch die Wörter „die Medizinischen Diens-
te“ ersetzt.
22. § 114c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Spitzenverband
Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter „Me-
dizinische Dienst Bund“ und die Wörter „unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
und“ durch die Wörter „im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
unter Beteiligung“ ersetzt sowie die Wörter „bis
zum 30. September 2019“ gestrichen.
b) In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenverband
Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter „Me-
dizinische Dienst Bund“ ersetzt.
23. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Krankenversicherung“ gestrichen.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 9 werden die Wörter „der Kranken-
versicherung“ gestrichen.
bb) In Satz 10 werden die Wörter „des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen“ durch
das Wort „Bund“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„der Krankenversicherung“ gestrichen.
24. § 115a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen“ durch
das Wort „Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Krankenver-
sicherung“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“ er-
setzt.
25. In § 117 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.
26. § 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen“ ge-
strichen.
b) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein
Komma und werden die Wörter „sowie auf den
Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender
Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Bu-
ches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand
in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Be-
zugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden
Kalendertag einer Sitzung“ eingefügt.
c) In Satz 7 werden die Wörter „zur Erstattung der
Reisekosten“ gestrichen.
27. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Kranken-
versicherung“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 40 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 62a Satz 3 werden die Wörter „der Kranken-
versicherung“ durch die Wörter „gemäß § 278 des
Fünften Buches“ ersetzt.
2. In § 78 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der
Krankenversicherung“ durch die Wörter „gemäß
§ 278 des Fünften Buches“ ersetzt.
Artikel 12
Aufhebung der
Studentenkrankenversicherungs-
Meldeverordnung
Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverord-
nung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. November 2016
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 13a Absatz 3 Satz 4 des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197),
das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
werden die Wörter „Alters- oder Fachsemestergrenze
des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Altersgrenze des
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 13a
Änderung des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes
In § 13 Absatz 3 Satz 1 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2019
(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „führt“ die Wörter „für den Bund“ eingefügt.
Artikel 14
Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 auf
der Grundlage des Berichts nach § 17c Absatz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Auswirkun-
gen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrech-
nungsprüfung. Der Bericht hat insbesondere die finanziel-
len und strukturellen Auswirkungen der Einzelfallprüfung
nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
Strukturprüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses
auf Bundesebene nach § 19 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes sowie der erweiterten Möglichkeiten der
Erbringung und Abrechnung ambulanter Leistungen und
stationsersetzender Eingriffe zu untersuchen und auch
eventuelle Folgewirkungen für die Beiträge zur gesetz-
lichen Krankenversicherung darzustellen.
Artikel 14a
Änderung des
Gesetzes zu Übergangsregelungen
im Bereich der sozialen Sicherheit
und in weiteren Bereichen nach dem
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union
In § 8 Absatz 2 des Gesetzes zu Übergangsregelun-
gen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren
Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Europä-
ischen Union vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) werden
die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1
bis 3“ ersetzt.
Artikel 14b
Änderung der
Wahlordnung für die Sozialversicherung
§ 23 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozial-
versicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die
zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die nicht die nach § 48 Absatz 6a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten
einhält.“
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 17 und 19 Buchstabe a tritt mit
Wirkung vom 7. November 2019 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2c und 10b, Artikel 5 und 14a
treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2789. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ce43d8421445755d….