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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2424

BGBl. 2015 I S. 2424 · 210.761 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424
                                        Zweites Gesetz
                          zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
                            und zur Änderung weiterer Vorschriften
                           (Zweites Pflegestärkungsgesetz
– PSG II)
                                              Vom 21. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                       Artikel 1
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 1c des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Beratung“
        durch das Wort „Auskunft“ ersetzt.

     b) Nach der Angabe zu § 7b wird die folgende
        Angabe zu § 7c eingefügt:
       „§ 7c Pflegestützpunkte“.
     c) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende An-
        gabe zu § 8a eingefügt:

       „§ 8a Landespflegeausschüsse“.

     d) Nach der Angabe zu § 18b wird die folgende
        Angabe zu § 18c eingefügt:

       „§ 18c Fachliche und wissenschaftliche Be-
              gleitung der Umstellung des Verfahrens
              zur Feststellung der Pflegebedürftig-
              keit“.
     e) Die Angabe zur Überschrift des Vierten Ab-
        schnitts des Achten Kapitels wird wie folgt ge-
        fasst:
                      „Vierter Abschnitt
           Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich“.
     f) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

       „§ 92 (weggefallen)“.

     g) Die Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-
        schnitts des Achten Kapitels wird wie folgt ge-

        fasst:

                      „Fünfter Abschnitt
                   Integrierte Versorgung“.
     h) Nach der Angabe zu § 92b wird die folgende
        Angabe zum Sechsten Abschnitt des Achten
        Kapitels eingefügt:
                     „Sechster Abschnitt
         Übergangsregelung für die stationäre Pflege

       § 92c Neuverhandlung der Pflegesätze
       § 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze

      § 92e Verfahren für die Umrechnung
      § 92f Pflichten der Beteiligten“.
    i) Die Angabe zu § 113b wird wie folgt gefasst:
      „§ 113b Qualitätsausschuss“.
    j) Nach der Angabe zu § 113b wird die folgende
       Angabe zu § 113c eingefügt:
      „§ 113c Personalbemessung in Pflegeeinrich-
              tungen“.
    k) Der Angabe zu § 115 wird ein Komma und das
       Wort „Qualitätsdarstellung“ angefügt.

    l) Nach der Angabe zu § 115 wird die folgende
       Angabe zu § 115a eingefügt:

      „§ 115a Übergangsregelung für Pflege-Trans-
              parenzvereinbarungen und Qualitäts-
              prüfungs-Richtlinien“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 wird aufgehoben.

    b) Absatz 4a wird Absatz 5.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Beratung“
       durch das Wort „Auskunft“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 wird das Wort „Beratung“ durch
       das Wort „Auskunft“ ersetzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
                 die Wörter „zu unterrichten, zu bera-
                 ten“ durch die Wörter „zu informieren“
                 ersetzt.
            bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Rehabi-
                 litationsempfehlung“ durch die Wörter

                 „Präventions- und Rehabilitations-
                 empfehlung“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Beratung“ durch

          die Wörter „Aufklärung und Auskunft“ er-
          setzt.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Die zuständige Pflegekasse informiert die
            Versicherten unverzüglich nach Eingang ei-
            nes Antrags auf Leistungen nach diesem
            Buch insbesondere über ihren Anspruch
            auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach
            § 7a, den nächstgelegenen Pflegestütz-
            punkt nach § 7c sowie die Leistungs- und
            Preisvergleichsliste nach Absatz 3. Ebenso
BGBl. 2015, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
      gibt die zuständige Pflegekasse Auskunft
      über die in ihren Verträgen zur integrierten
      Versorgung nach § 92b Absatz 2 getrof-
      fenen Festlegungen, insbesondere zu Art,
      Inhalt und Umfang der zu erbringenden
      Leistungen und der für die Versicherten
      entstehenden Kosten, und veröffentlicht
      diese Angaben auf einer eigenen Internet-
      seite.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Zur Unterstützung der pflegebedürftigen
  Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts
  nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des
  Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des
  vorhandenen Angebots hat die zuständige
  Pflegekasse der antragstellenden Person auf
  Anforderung eine Vergleichsliste über die Leis-
  tungen und Vergütungen der zugelassenen
  Pflegeeinrichtungen sowie der Angebote für
  niedrigschwellige Betreuung und Entlastung
  nach § 45c, in deren Einzugsbereich die pfle-
  gerische Versorgung und Betreuung gewähr-
  leistet werden soll (Leistungs- und Preisver-
  gleichsliste), unverzüglich und in geeigneter
  Form zu übermitteln. Die Landesverbände der
  Pflegekassen erstellen eine Leistungs- und
  Preisvergleichsliste nach Satz 1, aktualisieren
  diese einmal im Quartal und veröffentlichen
  sie auf einer eigenen Internetseite. Die Liste
  hat zumindest die jeweils geltenden Festlegun-
  gen der Vergütungsvereinbarungen nach dem
  Achten Kapitel sowie die im Rahmen der
  Vereinbarungen nach Absatz 4 übermittelten
  Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der An-
  gebote sowie zu den Kosten in einer Form zu
  enthalten, die einen regionalen Vergleich von
  Angeboten und Kosten und der regionalen
  Verfügbarkeit ermöglicht. Auf der Internetseite

  nach Satz 2 sind auch die nach § 115 Absatz 1a

  veröffentlichten Ergebnisse der Qualitätsprü-
  fungen und die nach § 115 Absatz 1b ver-
  öffentlichten Informationen zu berücksichtigen.
  Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der
  Pflegekasse sowie dem Verband der privaten
  Krankenversicherung e. V. für die Wahrneh-
  mung ihrer Aufgaben nach diesem Buch und
  zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 4 und 5
  vom Landesverband der Pflegekassen durch
  elektronische Datenübertragung zur Verfügung
  zu stellen.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Im Einvernehmen mit den zuständigen
  obersten Landesbehörden vereinbaren die Lan-
  desverbände der Pflegekassen gemeinsam mit
  den nach Landesrecht zuständigen Stellen für
  die Anerkennung der Angebote für niedrig-
  schwellige Betreuung und Entlastung nach
  den Vorschriften dieses Buches das Nähere
  zur Übermittlung von Angaben im Wege elek-
  tronischer Datenübertragung insbesondere zu
  Art, Inhalt und Umfang der Angebote, Kosten
  und regionaler Verfügbarkeit dieser Angebote
  einschließlich der Finanzierung des Verfahrens
  für die Übermittlung. Träger weiterer Angebote,
  in denen Leistungen zur medizinischen Vor-

      sorge und Rehabilitation, zur Teilhabe am Ar-
      beitsleben oder Leben in der Gemeinschaft,
      zur schulischen Ausbildung oder Erziehung
      kranker oder behinderter Kinder, zur Alltagsun-
      terstützung und zum Wohnen im Vordergrund
      stehen, können an Vereinbarungen nach Satz 1
      beteiligt werden, falls sie insbesondere die
      Angaben nach Satz 1 im Wege der von den
      Parteien nach Satz 1 vorgesehenen Form der
      elektronischen Datenübertragung unentgeltlich
      bereitstellen. Dazu gehören auch Angebote der
      Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe,
      soweit diese in der vorgesehenen Form der
      elektronischen Datenübermittlung kostenfrei
      bereitgestellt werden. Der Spitzenverband
      Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen für
      einen bundesweit einheitlichen technischen
      Standard zur elektronischen Datenübermittlung
      ab. Die Empfehlungen bedürfen der Zustim-
      mung der Länder.“

4. § 7a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Ja-
          nuar 2009“ gestrichen und wird vor dem
          Punkt am Ende ein Semikolon und werden
          die Wörter „Anspruchsberechtigten soll
          durch die Pflegekassen vor der erstmaligen
          Beratung unverzüglich ein zuständiger
          Pflegeberater, eine zuständige Pflegebera-
          terin oder eine sonstige Beratungsstelle
          benannt werden“ eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Für das Verfahren, die Durchführung und
          die Inhalte der Pflegeberatung sind die
          Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeb-
          lich.“

      cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän-

          dert:

          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Feststel-
               lungen“ durch das Wort „Ergebnisse“
               ersetzt und werden nach dem Wort
               „Krankenversicherung“ die Wörter
               „sowie, wenn die nach Satz 1 an-
               spruchsberechtigte Person zustimmt,
               die Ergebnisse der Beratung in der ei-
               genen Häuslichkeit nach § 37 Ab-
               satz 3“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“
               durch ein Komma ersetzt.
          ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „sowie“ ersetzt.
          ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

               „6. über Leistungen zur Entlastung
                   der Pflegepersonen zu informie-
                   ren.“
      dd) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem
          Wort „Versorgungsplan“ die Wörter „wird
          nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17
          Absatz 1a erstellt und umgesetzt; er“ ein-
          gefügt und wird die Angabe „Satz 2 Nr. 3“
          durch die Wörter „Satz 3 Nummer 3“ er-
          setzt.
BGBl. 2015, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
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       ee) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.
       ff) In Satz 10 wird die Angabe „§ 92c“ durch
           die Angabe „§ 7c“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
       „Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten
       Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflege-
       beratung auch gegenüber ihren Angehörigen

       oder weiteren Personen oder unter deren Ein-

       beziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer an-
       spruchsberechtigten Person nach Absatz 1

       Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in

       der Einrichtung, in der diese Person lebt.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
           sen gibt unter Beteiligung der in § 17 Ab-

           satz 1a Satz 2 genannten Parteien bis zum
           31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforder-
           lichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung
           von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern
           ab.“

       bb) Satz 4 wird aufgehoben.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
      31. Oktober 2008“ gestrichen.
   e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Die Landesverbände der Pflegekassen

       vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit
       dem Verband der privaten Krankenversiche-
       rung e. V., den nach Landesrecht bestimmten
       Stellen für die wohnortnahe Betreuung im
       Rahmen der Altenhilfe und den zuständigen
       Trägern der Sozialhilfe sowie mit den kommu-
       nalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rah-
       menverträge über die Zusammenarbeit in der
       Beratung. Zu den Verträgen nach Satz 1 sind
       die Verbände der Träger weiterer nicht gewerb-
       licher Beratungsstellen auf Landesebene anzu-
       hören, die für die Beratung Pflegebedürftiger
       und ihrer Angehörigen von Bedeutung sind.“

   f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
      fügt:
          „(8) Die Pflegekassen können sich zur Wahr-
       nehmung ihrer Beratungsaufgaben nach die-

       sem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der

       Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation

       von Beratungsaufgaben anderer Träger beteili-
       gen; die Neutralität und Unabhängigkeit der

       Beratung sind zu gewährleisten.

          (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-

       sen legt dem Bundesministerium für Gesund-

       heit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020,

       einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu

       erstellenden Bericht vor über

       1. die Erfahrungen und Weiterentwicklung der
          Pflegeberatung und Pflegeberatungsstruk-
          turen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8,
          § 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und

       2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkun-
          gen der Beratung in der eigenen Häuslich-

         keit sowie die Fortentwicklung der Bera-
         tungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8.
      Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 ein-
      setzen.“

5. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-

          lung nach dem Wort „Buch“ die Wörter „so-

          wie weiterer Anträge auf Leistungen nach
          § 18 Absatz 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43,

          44a, 45, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Ab-

          satz 4“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7

          und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7
      und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7
      und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.

6. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
                         „§ 7c

                   Pflegestützpunkte

      (1) Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung
   und Betreuung der Versicherten richten die Pfle-
   gekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte
   ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde
   dies bestimmt. Die Einrichtung muss innerhalb

   von sechs Monaten nach der Bestimmung durch
   die oberste Landesbehörde erfolgen. Kommen die
   hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von
   drei Monaten nach der Bestimmung durch die
   oberste Landesbehörde zustande, haben die Lan-
   desverbände der Pflegekassen innerhalb eines
   weiteren Monats den Inhalt der Verträge festzule-
   gen; hierbei haben sie auch die Interessen der
   Ersatzkassen und der Landesverbände der Kran-
   kenkassen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Mehr-
   heitsverhältnisse bei der Beschlussfassung ist
   § 81 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-

   nahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung
   von Pflegestützpunkten haben keine aufschie-
   bende Wirkung.
      (2) Aufgaben der Pflegestützpunkte sind

   1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und

      Beratung zu den Rechten und Pflichten nach

      dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und
      Inanspruchnahme der bundes- oder landes-

      rechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und

      sonstigen Hilfsangebote,

   2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versor-

      gung und Betreuung in Betracht kommenden

      gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,

      rehabilitativen und sonstigen medizinischen

      sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und
      Unterstützungsangebote einschließlich der Hil-
      festellung bei der Inanspruchnahme der Leis-
      tungen,

   3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegeri-
      scher und sozialer Versorgungs- und Betreu-
      ungsangebote.
BGBl. 2015, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427
Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist
zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit
darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die
1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für
   die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der
   örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der
   Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch,

2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeein-
   richtungen,

3. im Land tätigen Unternehmen der privaten
   Kranken- und Pflegeversicherung

an den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Kran-
kenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten
zu beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind
die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die
Träger

1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pfle-
   gestützpunkte einbinden,

2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbst-
   hilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige
   zum bürgerschaftlichen Engagement bereite
   Personen und Organisationen in die Tätigkeit
   der Pflegestützpunkte einzubinden,
3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonsti-
   gen religiösen und gesellschaftlichen Trägern
   und Organisationen die Beteiligung an den
   Pflegestützpunkten ermöglichen,
4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter
   Stellen bedienen,

5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qua-
   lifizierung von für die Pflege und Betreuung
   geeigneten Kräften eng mit dem Träger der
   Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch und
   den Trägern der Grundsicherung für Arbeit-
   suchende nach dem Zweiten Buch zusammen-
   arbeiten.

  (3) Die an den Pflegestützpunkten beteiligten
Kostenträger und Leistungserbringer können für
das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge
zur wohnortnahen integrierten Versorgung schlie-
ßen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass die Pflege- und Kran-
kenkassen gemeinsam und einheitlich handeln.
   (4) Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land
zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung er-
richtet werden, wenn dies nicht zu einer unzuläs-
sigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwi-
schen den Pflegeeinrichtungen führt. Die für den
Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen
Aufwendungen werden von den Trägern der Pfle-
gestützpunkte unter Berücksichtigung der anrech-
nungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte
Personal auf der Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung anteilig getragen. Die Verteilung der
für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforder-
lichen Aufwendungen wird mit der Maßgabe ver-
einbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse
entfallende Anteil nicht höher sein darf als der
von der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist,
zu tragende Anteil. Soweit sich private Versiche-
rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-
versicherung durchführen, nicht an der Finanzie-
rung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie

   mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art,
   Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pfle-
   gestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtver-
   sicherte sowie über die Vergütung der hierfür je
   Fall entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen
   zu treffen; dies gilt für private Versicherungsunter-
   nehmen, die die private Krankenversicherung
   durchführen, entsprechend.

     (5) Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie
   sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben
   nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere

   1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-
      ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für
      die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
      Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,

   2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-
      geversicherung,

   3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach
      § 77,

   4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamt-
      liche und sonstige zum bürgerschaftlichen
      Engagement bereite Personen und Organisa-
      tionen sowie
   5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grund-
      sicherung für Arbeitsuchende,
   dürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und
   nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
   nach diesem Buch erforderlich oder durch
   Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder
   Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder
   erlaubt ist.

      (6) Die Landesverbände der Pflegekassen kön-
   nen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
   sowie den Ersatzkassen und den nach Landes-
   recht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und
   der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Rah-
   menverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der
   Pflegestützpunkte vereinbaren. Die von der zu-
   ständigen obersten Landesbehörde getroffene
   Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunk-
   ten sowie die Empfehlungen nach Absatz 7 sind
   hierbei zu berücksichtigen. Die Rahmenverträge
   sind bei der Arbeit und der Finanzierung von Pfle-
   gestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft
   der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und
   der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen
   für die Altenhilfe und für die Hilfe zur Pflege nach
   dem Zwölften Buch zu beachten.
      (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
   Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
   ger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der
   kommunalen Spitzenverbände können gemein-
   sam und einheitlich Empfehlungen zur Arbeit und
   zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der
   gemeinsamen Trägerschaft der gesetzlichen Kran-
   ken- und Pflegekassen sowie der nach Landes-
   recht zu bestimmenden Stellen der Alten- und
   Sozialhilfe vereinbaren.“

7. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls
   die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle
BGBl. 2015, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
     nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen
     Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen.
     Sofern der Verband der privaten Krankenversiche-
     rung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach
     § 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten
     Versicherungsunternehmen, die die private Pfle-
     ge-Pflichtversicherung durchführen, mit einem
     Anteil von 10 Prozent an den Aufwendungen nach
     Satz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist zudem
     die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c
     sicherzustellen. Die privaten Versicherungsunter-
     nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
     durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von
     10 Prozent an diesen Aufwendungen. Der Finan-
     zierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf
     die privaten Versicherungsunternehmen entfällt,
     kann von dem Verband der privaten Krankenver-
     sicherung e. V. unmittelbar an das Bundesver-
     sicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds
     der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet wer-
     den.“
 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a
                 Landespflegeausschüsse
        Für jedes Land oder für Teile des Landes wird
     zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung
     ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Aus-
     schuss kann zur Umsetzung der Pflegeversiche-
     rung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die
     Landesregierungen werden ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespfle-

     geausschüssen zu bestimmen; insbesondere

     können sie die den Landespflegeausschüssen

     angehörenden Organisationen unter Berücksichti-

     gung der Interessen aller an der Pflege im Land

     Beteiligten berufen.“

 9. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 92c“
    durch die Angabe „§ 7c“ ersetzt.
10. In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am
    Ende ein Semikolon und werden die Wörter „dies
    gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß
    § 44a Absatz 3“ eingefügt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
          „(1a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen erlässt unter Beteiligung des Medizini-
       schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
       der Krankenkassen bis zum 31. Juli 2018
       Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der
       Pflegeberatung nach § 7a, die für die Pflegebe-
       rater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen,
       der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1
       Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach
       § 7c unmittelbar verbindlich sind (Pflegebera-
       tungs-Richtlinien). An den Richtlinien nach
       Satz 1 sind die Länder, der Verband der priva-
       ten Krankenversicherung e. V., die Bundesar-
       beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
       Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände
       auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemein-
       schaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die
       Verbände der Träger der Pflegeeinrichtungen

       auf Bundesebene zu beteiligen. Den Verbänden
       der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängi-
       gen Sachverständigen sowie den maßgeb-
       lichen Organisationen für die Wahrnehmung
       der Interessen und der Selbsthilfe der pflege-
       bedürftigen und behinderten Menschen sowie
       ihrer Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellung-
       nahme zu geben.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
        durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-
        setzt.

12. § 17a Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgen-
    den Sätze ersetzt:
     „Eine Genehmigung des Bundesministeriums für
     Gesundheit nach Absatz 1 wird frühestens am
     1. Januar 2017 wirksam. Die Genehmigung gilt
     als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb
     von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundes-
     ministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind,
     beanstandet werden.“
13. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
        gefügt:
       „Eine Prüfung, ob eine erheblich einge-
       schränkte Alltagskompetenz nach § 45a vor-
       liegt, erfolgt auch bei Versicherten, die in sta-
       tionären Pflegeeinrichtungen versorgt werden.“
     b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
        sätze 2a bis 2c eingefügt:

          „(2a) Bei pflegebedürftigen Versicherten

       werden vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember

       2016 keine Wiederholungsbegutachtungen

       nach Absatz 2 Satz 5 durchgeführt, auch dann

       nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung

       vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen
       Dienst der Krankenversicherung oder anderen
       unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde.
       Abweichend von Satz 1 können Wiederho-
       lungsbegutachtungen durchgeführt werden,
       wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs, ins-
       besondere aufgrund von durchgeführten Ope-
       rationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu
       erwarten ist.
          (2b) Die Frist nach Absatz 3 Satz 2 ist vom
       1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016
       unbeachtlich. Abweichend davon ist einem An-
       tragsteller, der ab dem 1. November 2016 einen
       Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
       stellt und bei dem ein besonders dringlicher
       Entscheidungsbedarf       vorliegt, spätestens
       25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei
       der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung
       der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Der
       Spitzenverband Bund der Pflegekassen ent-
       wickelt bundesweit einheitliche Kriterien für
       das Vorliegen, die Gewichtung und die Fest-
       stellung eines besonders dringlichen Entschei-
       dungsbedarfs. Die Pflegekassen und die priva-
       ten Versicherungsunternehmen berichten in der
       nach Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden
       Statistik auch über die Anwendung der Krite-
       rien zum Vorliegen und zur Feststellung eines
       besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.
BGBl. 2015, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
          (2c) Abweichend von Absatz 3a Satz 1
       Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. Novem-
       ber 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nur bei
       Vorliegen eines besonders dringlichen Ent-
       scheidungsbedarfs gemäß Absatz 2b dazu ver-
       pflichtet, dem Antragsteller mindestens drei
       unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benen-
       nen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach
       Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.“
     c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „fünf
        Wochen“ durch die Angabe „25 Arbeitstage“
        ersetzt.
     d) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
        ter „vier Wochen“ durch die Angabe „20 Ar-
        beitstagen“ ersetzt.
     e) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter „fünf
        Wochen“ durch die Angabe „25 Arbeitstagen“
        ersetzt.
     f) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
        „Gutachter“ die Wörter „auf der Grundlage ei-
        nes bundeseinheitlichen, strukturierten Verfah-
        rens zu treffen und“ eingefügt.

14. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2015“

    durch die Angabe „2018“ ersetzt und werden nach
    dem Wort „über“ die Wörter „die Anwendung ei-
    nes bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens
    zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pfle-
    gebegutachtung und“ eingefügt.
15. Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt:

                          „§ 18c

             Fachliche und wissenschaftliche
        Begleitung der Umstellung des Verfahrens
         zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
        (1) Das Bundesministerium für Gesundheit
     richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium
     für Arbeit und Soziales und dem Bundesministe-
     rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein
     Begleitgremium ein, das die Vorbereitung der
     Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der
     Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 und 18 Ab-
     satz 5a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
     Fassung mit pflegefachlicher und wissenschaft-

     licher Kompetenz unterstützt. Aufgabe des Be-

     gleitgremiums ist, das Bundesministerium für
     Gesundheit bei der Klärung fachlicher Fragen zu
     beraten und den Spitzenverband Bund der Pflege-
     kassen, den Medizinischen Dienst des Spitzen-
     verbandes Bund der Krankenkassen sowie die
     Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen
     auf Bundesebene bei der Vorbereitung der Um-
     stellung zu unterstützen. Dem Begleitgremium
     wird ab dem 1. Januar 2017 zusätzlich die Auf-
     gabe übertragen, das Bundesministerium für
     Gesundheit bei der Klärung fachlicher Fragen zu
     beraten, die nach der Umstellung im Zuge der
     Umsetzung auftreten.
       (2) Das Bundesministerium für Gesundheit
     beauftragt eine begleitende wissenschaftliche
     Evaluation insbesondere zu Maßnahmen und Er-
     gebnissen der Vorbereitung und der Umsetzung
     der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung
     der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 und
     18 Absatz 5a in der ab dem 1. Januar 2017 gel-

     tenden Fassung. Die Auftragserteilung erfolgt im
     Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
     und Soziales, soweit Auswirkungen auf andere
     Sozialleistungssysteme aus dem Zuständigkeits-
     bereich des Bundesministeriums für Arbeit und
     Soziales untersucht werden. Im Rahmen der Eva-
     luation sind insbesondere Erfahrungen und Aus-
     wirkungen hinsichtlich der folgenden Aspekte zu
     untersuchen:
     1. Leistungsentscheidungsverfahren und Leis-
        tungsentscheidungen bei Pflegekassen und
        Medizinischen Diensten, beispielsweise Be-
        arbeitungsfristen und Übermittlung von Ergeb-
        nissen;
     2. Umsetzung der Übergangsregelungen im Be-
        gutachtungsverfahren;
     3. Leistungsentscheidungsverfahren und Leis-
        tungsentscheidungen anderer Sozialleistungs-
        träger, soweit diese pflegebedürftige Personen
        betreffen;
     4. Umgang mit dem neuen Begutachtungsinstru-
        ment bei pflegebedürftigen Antragstellern, bei-
        spielsweise Antragsverhalten und Informati-

        onsstand;

     5. Entwicklung der ambulanten Pflegevergütun-
        gen und der stationären Pflegesätze ein-
        schließlich der einrichtungseinheitlichen Eigen-
        anteile;
     6. Entwicklungen in den vertraglichen Grundla-
        gen, in der Pflegeplanung, den pflegefach-

        lichen Konzeptionen und in der konkreten Ver-
        sorgungssituation in der ambulanten und in der
        stationären Pflege unter Berücksichtigung un-
        terschiedlicher Gruppen von Pflegebedürftigen
        und Versorgungskonstellationen einschließlich
        derjenigen von pflegebedürftigen Personen,
        die im Rahmen der Eingliederungshilfe für be-
        hinderte Menschen versorgt werden.
     Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist
     bis zum 1. Januar 2020 zu veröffentlichen. Dem
     Bundesministerium für Gesundheit sind auf Ver-
     langen Zwischenberichte vorzulegen.“

16. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“

    durch die Angabe „2020“ ersetzt.

17. § 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Ver-
     sicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antrag-
     stellung mindestens zwei Jahre als Mitglied ver-
     sichert oder nach § 25 familienversichert war.“
18. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes
     wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für
     bis zu acht Wochen und während einer Verhinde-
     rungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je
     Kalenderjahr fortgewährt.“
19. § 38 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurz-
     zeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und
     während einer Verhinderungspflege nach § 39 für
     bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der
     Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinde-
     rungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.“
BGBl. 2015, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
20. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Aufwendungen der Pflegekasse können
       sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro be-
       laufen, wenn die Ersatzpflege durch andere
       Pflegepersonen sichergestellt wird als solche,
       die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
       Grade verwandt oder verschwägert sind oder
       die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
        fügt:

          „(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1
       Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht
       in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeit-
       pflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt
       bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht wer-
       den. Der für die Verhinderungspflege in An-
       spruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf

       den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege

       nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.“

     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
        folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:
           „Bei einer Ersatzpflege durch Pflegeperso-
           nen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum
           zweiten Grade verwandt oder verschwägert
           sind oder mit ihm in häuslicher Gemein-
           schaft leben, dürfen die Aufwendungen
           der Pflegekasse regelmäßig den Betrag
           des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3
           für bis zu sechs Wochen nicht überschrei-
           ten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1
           genannten Personen erwerbsmäßig ausge-
           übt, können sich die Aufwendungen der
           Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf
           den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3
           belaufen; Absatz 2 findet Anwendung.“
       bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Die Aufwendungen der Pflegekasse nach
           den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den
           Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht
           übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.“

     d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

21. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
        „acht“ ersetzt.

     b) Satz 4 wird aufgehoben.

22. § 44a Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
        Komma ersetzt.

     b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch

        das Wort „und“ ersetzt.
     c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
       „8. Name und Anschrift der Krankenkasse oder
           des privaten Krankenversicherungsunter-
           nehmens.“

23. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Pflegekassen
        sollen für Angehörige und sonstige an einer

       ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte
       Personen Schulungskurse unentgeltlich anbie-
       ten“ durch die Wörter „Die Pflegekassen haben
       für Angehörige und sonstige an einer ehren-
       amtlichen Pflegetätigkeit interessierte Perso-
       nen unentgeltlich Schulungskurse durchzu-
       führen“ ersetzt.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflege-
       bedürftigen Person findet die Schulung auch in
       der häuslichen Umgebung des Pflegebedürfti-
       gen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend.“

23a. Nach § 46 Absatz 2 Satz 5 wird folgender Satz
     eingefügt:
    „In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein gemein-
    samer Widerspruchsbescheid erlassen werden;
    Satz 5 gilt entsprechend.“

24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Achten

    Kapitels wird wie folgt gefasst:

                    „Vierter Abschnitt

         Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich“.
25. § 92 wird aufgehoben.
26. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Ach-
    ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                    „Fünfter Abschnitt

                 Integrierte Versorgung“.
27. § 92c wird durch folgenden Sechsten Abschnitt
    des Achten Kapitels ersetzt:
                   „Sechster Abschnitt

       Übergangsregelung für die stationäre Pflege

                          § 92c
             Neuverhandlung der Pflegesätze
       Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pflege-
    satzvereinbarungen der zugelassenen Pflege-
    heime gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter.
    Gleiches gilt für Pflegesatzvereinbarungen, die
    neu auf Grundlage des § 84 Absatz 2 in der am
    1. Januar 2016 geltenden Fassung abgeschlossen
    werden. Für den vorgesehenen Übergang ab dem
    1. Januar 2017 sind von den Vereinbarungspart-

    nern nach § 85 für die Pflegeheime neue Pflege-
    sätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade
    zu vereinbaren. Davon ausgehend sind in der voll-
    stationären Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 ein-
    richtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln.

    Dabei kann insbesondere die Pflegesatzkommis-
    sion nach § 86 das Nähere für ein vereinfachtes
    Verfahren unter Einbezug eines angemessenen
    Zuschlags für die voraussichtlichen Kostensteige-
    rungsraten bestimmen. § 85 Absatz 3 bis 7 gilt

    entsprechend.

                          § 92d
          Alternative Überleitung der Pflegesätze

       Sofern bis zu drei Monate vor dem 1. Januar
    2017 für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung
    nach § 92c geschlossen wurde, werden die ver-
    einbarten Pflegesätze durch übergeleitete Pflege-
    sätze abgelöst, die nach § 92e zu ermitteln sind.
BGBl. 2015, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
                       § 92e
          Verfahren für die Umrechnung

   (1) Grundlage für die Ermittlung der ab dem
1. Januar 2017 zu zahlenden Pflegesätze nach
§ 92d ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze, die
dem Pflegeheim am 30. September 2016 zuste-
hen, hochgerechnet auf einen Kalendermonat für

Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie
Bewohner ohne Pflegestufe, aber mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz.
   (2) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 ist in die
Pflegegrade 2 bis 5 umzurechnen. Die übergelei-
teten Pflegesätze ergeben sich als Summe aus
dem Leistungsbetrag nach § 43 und dem in allen
Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil (Zuzah-
lungsbetrag). Der einheitliche Eigenanteil ermittelt
sich dann wie folgt:
EA = (∑ PS – PBPG2 x LBPG2 – PBPG3 x LBPG3

      – PBPG4 x LBPG4 – PBPG5 x LBPG5)

      dividiert durch PB (PG2 – PG5).

Dabei sind:
 1. EA = der ab dem Tag der Umstellung geltende
    einheitliche Eigenanteil,
 2. ∑ PS = Gesamtbetrag der Pflegesätze (PS)
    nach Absatz 1,
 3. PBPG2 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-
    gegrad 2 entsprechend der Überleitungsvor-
    schrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017
    geltenden Fassung am 30. September 2016,
 4. PBPG3 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-
    gegrad 3 entsprechend der Überleitungsvor-
    schrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017
    geltenden Fassung am 30. September 2016,
 5. PBPG4 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-
    gegrad 4 entsprechend der Überleitungsvor-
    schrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017
    geltenden Fassung am 30. September 2016,
 6. PBPG5 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-
    gegrad 5 entsprechend der Überleitungsvor-
    schrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017
    geltenden Fassung am 30. September 2016,
 7. PB (PG2 – PG5) = Zahl der Pflegebedürftigen
    in Pflegegrad 2 bis 5 entsprechend der Über-
    leitungsvorschrift des § 140 in der ab dem
    1. Januar 2017 geltenden Fassung am
    30. September 2016,
 8. LBPG2 = vollstationärer Leistungsbetrag in
    Pflegegrad 2,

 9. LBPG3 = vollstationärer Leistungsbetrag in
    Pflegegrad 3,
10. LBPG4 = vollstationärer Leistungsbetrag in
    Pflegegrad 4 sowie
11. LBPG5 = vollstationärer Leistungsbetrag in
    Pflegegrad 5.
  (3) Für den teilstationären Bereich ergeben sich
abweichend von Absatz 2 die übergeleiteten Pfle-
gesätze wie folgt:
PSPG2 = ∑ PS dividiert durch (PBPG2 + PBPG3 x
           1,2 + PBPG4 x 1,4 + PBPG5 x 1,5).
Dabei ist:

    PSPG2 = der teilstationäre Pflegesatz in Pflege-
    grad 2.
    Es gilt:

    1. der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht dem
       1,2-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
    2. der Pflegesatz in Pflegegrad 4 entspricht dem

       1,4-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,

    3. der Pflegesatz in Pflegegrad 5 entspricht dem
       1,5-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2.
       (4) Der Pflegesatz für den Pflegegrad 1 beträgt
    bis zur Ablösung durch eine neue Pflegesatzver-
    einbarung 78 Prozent des Pflegesatzes für den
    Pflegegrad 2.

                           § 92f
                 Pflichten der Beteiligten

       (1) Das Pflegeheim teilt den nach § 85 Absatz 2

    als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteilig-

    ten Kostenträgern bis spätestens zum 31. Oktober
    2016 die von ihm nach § 92e Absatz 2 bis 4 er-
    mittelten Pflegesätze in den Pflegegraden 1 bis 5
    zusammen mit folgenden Angaben mit:
    1. die bisherigen Pflegesätze,
    2. die Aufteilung der maßgeblichen Heimbewoh-
       nerzahl entsprechend ihrer bisherigen Einstu-
       fung und der Angabe zum Vorliegen einer er-
       heblich eingeschränkten Alltagskompetenz so-
       wie
    3. den Stichtagsbetrag nach § 92e Absatz 1.
    Diese Angaben sind durch geeignete Unterlagen
    zu belegen. Es genügt die Mitteilung an eine als
    Vertragspartei beteiligte Pflegekasse; diese stellt
    die unverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an
    die übrigen als Vertragsparteien beteiligten Kos-
    tenträger sowie an die Landesverbände der Pfle-
    gekassen sicher.
       (2) Über Beanstandungen der von dem Pflege-
    heim nach Absatz 1 übermittelten Angaben befin-
    den die Parteien nach § 85 Absatz 2 unverzüglich
    mit Mehrheit. Sofern an die Pflegekassen als Ver-
    tragspartei keine Mitteilung innerhalb der Frist er-
    folgt, sind diese zu einer Schätzung berechtigt
    und informieren darüber unverzüglich das Pflege-
    heim.
       (3) Abweichend von § 9 Absatz 2 des Wohn-
    und Betreuungsvertragsgesetzes sind die Heim-
    bewohner vom Pflegeheim spätestens bis zum
    30. November 2016 über die danach geltenden
    Pflegesätze nach § 92e, bei vollstationärer Pflege
    einschließlich des einrichtungseinheitlichen Eigen-
    anteils, schriftlich zu informieren. Auf den Besitz-
    standsschutz nach § 141 in der ab dem 1. Januar
    2017 geltenden Fassung ist hinzuweisen.“
28. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 7 wird das Wort „Beratung“ durch
       die Wörter „Aufklärung und Auskunft“ ersetzt
       und werden nach dem Wort „Pflege“ die Wörter
       „sowie über deren Erbringer“ eingefügt.
    b) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 92c)“ durch
       die Angabe „(§ 7c)“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
29. Nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende
    Nummer 1a eingefügt:
     „1a. die Information über die Erbringer von Leis-
          tungen der Prävention, Teilhabe sowie von
          Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),“.

30. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
    „§§ 18,“ die Angabe „38a,“ eingefügt.
31. In § 108 Satz 1 werden die Wörter „im jeweils letz-
    ten Geschäftsjahr“ durch die Wörter „in einem
    Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antrag-
    stellung“ ersetzt.

32. § 113 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesverei-
            nigung der“ gestrichen, werden nach den
            Wörtern „kommunalen Spitzenverbänden“
            die Wörter „auf Bundesebene“ eingefügt,
            werden die Wörter „bis zum 31. März 2009
            gemeinsam und einheitlich“ gestrichen,
            werden nach den Wörtern „behinderten
            Menschen“ die Wörter „nach Maßgabe
            von § 118“ eingefügt und werden die Wör-
            ter „Qualität und die Qualitätssicherung“
            durch die Wörter „Qualität, Qualitätssiche-
            rung und Qualitätsdarstellung“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:

           „In den Vereinbarungen sind insbesondere

           auch Anforderungen an eine praxistaug-

           liche, den Pflegeprozess unterstützende

           und die Pflegequalität fördernde Pflegedo-

           kumentation zu regeln. Die Anforderungen

           dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen

           vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht

           hinausgehen und sollen den Aufwand für

           Pflegedokumentation in ein angemessenes

           Verhältnis zu den Aufgaben der pflegeri-

           schen Versorgung setzen. Die Maßstäbe

           und Grundsätze für die stationäre Pflege

           sind bis zum 30. Juni 2017, die Maßstäbe

           und Grundsätze für die ambulante Pflege

           bis zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren. Sie

           sind in regelmäßigen Abständen an den

           medizinisch-pflegefachlichen      Fortschritt

           anzupassen. Soweit sich in den Pflegeein-
           richtungen zeitliche Einsparungen ergeben,
           die Ergebnis der Weiterentwicklung der
           Pflegedokumentation auf Grundlage des
           pflegefachlichen Fortschritts durch neue,
           den Anforderungen nach Satz 3 entspre-
           chende Pflegedokumentationsmodelle sind,
           führen diese nicht zu einer Absenkung der
           Pflegevergütung, sondern wirken der Ar-
           beitsverdichtung entgegen.“

        cc) Der neue Satz 9 wird aufgehoben.
     b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
        sätze 1a und 1b eingefügt:
           „(1a) In den Maßstäben und Grundsätzen für
        die stationäre Pflege nach Absatz 1 ist insbe-
        sondere das indikatorengestützte Verfahren zur
        vergleichenden Messung und Darstellung von
        Ergebnisqualität im stationären Bereich, das

       auf der Grundlage einer strukturierten Datener-
       hebung im Rahmen des internen Qualitätsma-
       nagements eine Qualitätsberichterstattung und
       die externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu be-
       schreiben. Insbesondere sind die Indikatoren,
       das Datenerhebungsinstrument sowie die bun-
       desweiten Verfahren für die Übermittlung, Aus-
       wertung und Bewertung der Daten sowie die
       von Externen durchzuführende Prüfung der
       Daten festzulegen. Die datenschutzrechtlichen
       Bestimmungen sind zu beachten, insbeson-
       dere sind personenbezogene Daten von Ver-
       sicherten vor der Übermittlung an die fachlich

       unabhängige Institution nach Absatz 1b zu
       pseudonymisieren. Eine Wiederherstellung des
       Personenbezugs durch die fachlich unabhän-
       gige Institution nach Absatz 1b ist ausge-
       schlossen. Ein Datenschutzkonzept ist mit
       den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehör-
       den abzustimmen. Zur Sicherstellung der
       Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertrags-
       parteien nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich die
       Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4
       Satz 2 Nummer 1 und 2.
          (1b) Die Vertragsparteien nach Absatz 1
       Satz 1 beauftragen im Rahmen eines Vergabe-
       verfahrens eine fachlich unabhängige Institu-
       tion, die entsprechend den Festlegungen nach
       Absatz 1a erhobenen Daten zusammenzufüh-
       ren sowie leistungserbringerbeziehbar und fall-

       beziehbar nach Maßgabe von Absatz 1a aus-

       zuwerten. Zum Zweck der Prüfung der von den

       Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und

       deren Qualität nach den §§ 114 und 114a so-

       wie zum Zweck der Qualitätsdarstellung nach

       § 115 Absatz 1a leitet die beauftragte Institu-

       tion die Ergebnisse der nach Absatz 1a ausge-

       werteten Daten an die Landesverbände der

       Pflegekassen und die von ihnen beauftragten

       Prüfinstitutionen und Sachverständigen weiter;

       diese dürfen die übermittelten Daten zu den

       genannten Zwecken verarbeiten und nutzen.

       Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1

       vereinbaren     diesbezüglich   entsprechende

       Verfahren zur Weiterleitung der Daten. Die

       datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind

       jeweils zu beachten.“

    c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die am 1. Januar 2016 bestehenden Maß-
       stäbe und Grundsätze zur Sicherung und
       Weiterentwicklung der Pflege gelten bis zum
       Abschluss der Vereinbarungen nach Absatz 1
       fort.“
    d) Absatz 3 wird aufgehoben.

33. § 113a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 wird das Komma und werden die
           Wörter „die maßgeblichen Organisationen
           für die Wahrnehmung der Interessen und
           der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
           behinderten Menschen auf Bundesebene“
           gestrichen.
BGBl. 2015, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
       bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Sie“ die
           Wörter „und die nach § 118 zu beteiligen-
           den Organisationen für die Wahrnehmung
           der Interessen und der Selbsthilfe der pfle-
           gebedürftigen und behinderten Menschen“
           eingefügt.
       cc) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

     b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
34. § 113b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 113b
                    Qualitätsausschuss

        (1) Die von den Vertragsparteien nach § 113 im

     Jahr 2008 eingerichtete Schiedsstelle Qualitätssi-

     cherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach

     Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Die Vertragspar-

     teien nach § 113 treffen die Vereinbarungen und

     erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der

     ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, den

     §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a und § 115a Absatz 1

     und 2 durch diesen Qualitätsausschuss.

        (2) Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertre-
     tern des Spitzenverbandes Bund der Pflegekas-
     sen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Ver-
     einigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
     Bundesebene (Leistungserbringer) in gleicher
     Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer kön-
     nen jeweils höchstens zehn Mitglieder entsenden.
     Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein Vertre-
     ter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-
     lichen Träger der Sozialhilfe und ein Vertreter der
     kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene
     an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger
     angerechnet. Dem Qualitätsausschuss kann auch
     ein Vertreter des Verbandes der privaten Kranken-

     versicherung e. V. angehören; die Entscheidung

     hierüber obliegt dem Verband der privaten Kran-

     kenversicherung e. V. Sofern der Verband der

     privaten Krankenversicherung e. V. ein Mitglied

     entsendet, wird dieses Mitglied auf die Zahl der

     Leistungsträger angerechnet. Dem Qualitätsaus-

     schuss soll auch ein Vertreter der Verbände der

     Pflegeberufe angehören; er wird auf die Zahl der

     Leistungserbringer angerechnet. Eine Organisa-
     tion kann nicht gleichzeitig der Leistungsträger-
     seite und der Leistungserbringerseite zugerechnet
     werden. Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die
     Stimmen sind gleich zu gewichten. Der Medizini-
     sche Dienst des Spitzenverbandes Bund der
     Krankenkassen wirkt in den Sitzungen und an

     den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss,

     auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3,

     beratend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen

     Organisationen für die Wahrnehmung der Interes-

     sen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und be-

     hinderter Menschen wirken in den Sitzungen und

     an den Beschlussfassungen im Qualitätsaus-

     schuss, auch in seiner erweiterten Form nach Ab-

     satz 3, nach Maßgabe von § 118 beratend mit.

        (3) Kommt im Qualitätsausschuss eine Verein-

     barung oder ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2

     ganz oder teilweise nicht durch einvernehmliche
     Einigung zustande, so wird der Qualitätsaus-
     schuss auf Verlangen von mindestens einer Ver-

tragspartei nach § 113, eines Mitglieds des Quali-
tätsausschusses oder des Bundesministeriums
für Gesundheit um einen unparteiischen Vorsit-
zenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder
erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). Sofern
die Organisationen, die Mitglieder in den Quali-
tätsausschuss entsenden, nicht bis zum
31. März 2016 die Mitglieder nach Maßgabe von
Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der Quali-
tätsausschuss durch die drei unparteiischen Mit-
glieder gebildet. Der unparteiische Vorsitzende
und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie
deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt.
Der unparteiische Vorsitzende wird vom Bundes-

ministerium für Gesundheit benannt; der Stellver-

treter des unparteiischen Vorsitzenden und die

weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren

Stellvertreter werden von den Vertragsparteien

nach § 113 gemeinsam benannt. Mitglieder des

Qualitätsausschusses können nicht als Stellver-

treter des unparteiischen Vorsitzenden oder der

weiteren unparteiischen Mitglieder benannt wer-

den. Kommt eine Einigung über die Benennung
der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das
Bundesministerium für Gesundheit. Der erweiterte
Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder den Inhalt der Vereinbarungen oder der
Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest.
Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsaus-
schusses haben die Rechtswirkung einer vertrag-
lichen Vereinbarung oder Beschlussfassung im
Sinne von § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung, von den §§ 113, 113a
und 115 Absatz 1a.

    (4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauftra-

gen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit

bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch den

Qualitätsausschuss mit Unterstützung der quali-

fizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich

unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen

oder Sachverständige. Diese wissenschaftlichen

Einrichtungen oder Sachverständigen werden be-

auftragt, insbesondere

1. bis zum 31. März 2017 die Instrumente für die
   Prüfung der Qualität der Leistungen, die von
   den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht
   werden, und für die Qualitätsberichterstattung
   in der stationären Pflege zu entwickeln, wobei

   a) insbesondere die 2011 vorgelegten Ergeb-

      nisse des vom Bundesministerium für Ge-

      sundheit und vom Bundesministerium für

      Familie, Senioren, Frauen und Jugend geför-

      derten Projektes „Entwicklung und Erpro-

      bung von Instrumenten zur Beurteilung der

      Ergebnisqualität in der stationären Altenhil-

      fe“ und die Ergebnisse der dazu durchge-

      führten Umsetzungsprojekte einzubeziehen

      sind und

   b) Aspekte der Prozess- und Strukturqualität

      zu berücksichtigen sind;

2. bis zum 31. März 2017 auf der Grundlage der
   Ergebnisse nach Nummer 1 unter Beachtung
BGBl. 2015, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
       des Prinzips der Datensparsamkeit ein bundes-
       weites Datenerhebungsinstrument, bundes-
       weite Verfahren für die Übermittlung und
       Auswertung der Daten einschließlich einer Be-
       wertungssystematik sowie für die von Externen
       durchzuführende Prüfung der Daten zu ent-
       wickeln;
   3. bis zum 30. Juni 2017 die Instrumente für die
      Prüfung der Qualität der von den ambulanten
      Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen
      und für die Qualitätsberichterstattung in der
      ambulanten Pflege zu entwickeln, eine an-
      schließende Pilotierung durchzuführen und ei-
      nen Abschlussbericht bis zum 31. März 2018
      vorzulegen;
   4. ergänzende Instrumente für die Ermittlung und
      Bewertung von Lebensqualität zu entwickeln;

   5. die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3

      entwickelten Verfahren zur Qualitätsmessung
      und Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu
      evaluieren und den Vertragsparteien nach
      § 113 Vorschläge zur Anpassung der Verfahren
      an den neuesten Stand der wissenschaftlichen
      Erkenntnisse zu unterbreiten sowie

   6. ein Konzept für eine Qualitätssicherung in
      neuen Wohnformen zu entwickeln.

   Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das

   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen

   und Jugend in Abstimmung mit dem Bundes-

   ministerium für Gesundheit können den Vertrags-

   parteien nach § 113 weitere Themen zur wissen-
   schaftlichen Bearbeitung vorschlagen.

      (5) Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4

   erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pfle-

   geversicherung nach § 8 Absatz 4. Bei der Bear-

   beitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist zu

   gewährleisten, dass die Arbeitsergebnisse um-

   setzbar sind. Der jeweilige Auftragnehmer hat dar-

   zulegen, zu welchen finanziellen Auswirkungen die

   Umsetzung der Arbeitsergebnisse führen wird.

   Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich eine
   Praktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufügen.
   Die Ergebnisse der Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2
   sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur
   Kenntnisnahme vor der Veröffentlichung vorzu-
   legen.

       (6) Die Vertragsparteien nach § 113 richten ge-
   meinsam bis zum 31. März 2016 eine unabhän-
   gige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitäts-
   ausschusses für die Dauer von fünf Jahren ein.
   Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben
   einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordi-
   nierungsstelle wahr. Sie soll insbesondere den
   Qualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwis-
   senschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach
   Absatz 4 koordinieren und die wissenschaftlichen
   Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im Qua-
   litätsausschuss aufbereiten. Näheres zur Zusam-
   mensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten
   Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien nach
   § 113 in der Geschäftsordnung nach Absatz 7.
      (7) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren
   in einer Geschäftsordnung mit dem Verband der

privaten Krankenversicherung e. V., mit den Ver-
bänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und
mit den auf Bundesebene maßgeblichen Organi-
sationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behin-
derter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise
des Qualitätsausschusses, insbesondere
 1. zur Benennung der Mitglieder und der unpar-
    teiischen Mitglieder,
 2. zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädi-
    gung für den Zeitaufwand der unparteiischen
    Mitglieder,

 3. zum Vorsitz,
 4. zu den Beschlussverfahren,
 5. zur Errichtung einer qualifizierten Geschäfts-
    stelle auch mit der Aufgabe als wissenschaft-
    liche Beratungs- und Koordinierungsstelle

    nach Absatz 6,

 6. zur Sicherstellung der jeweiligen Auftrags-
    erteilung nach Absatz 4,
 7. zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger
    oder Gutachter,

 8. zur Bildung von Arbeitsgruppen,

 9. zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mit-
    beratungsrechte nach diesem Gesetz sowie

10. zur Verteilung der Kosten für die Entschädi-

    gung der unparteiischen Mitglieder und der

    einbezogenen weiteren Sachverständigen

    und Gutachter.

Die Geschäftsordnung und die Änderung der Ge-
schäftsordnung sind durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-

desministerium für Familie, Senioren, Frauen und

Jugend zu genehmigen. Kommt die Geschäfts-

ordnung nicht bis zum 29. Februar 2016 zustande,

wird ihr Inhalt durch das Bundesministerium für

Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminis-

terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

bestimmt.

   (8) Die durch den Qualitätsausschuss getroffe-
nen Entscheidungen sind dem Bundesministerium
für Gesundheit vorzulegen. Es kann die Entschei-
dungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann im
Rahmen der Prüfung vom Qualitätsausschuss zu-
sätzliche Informationen und ergänzende Stellung-
nahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der
Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Bean-
standungen des Bundesministeriums für Gesund-
heit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu
beheben. Die Nichtbeanstandung von Entschei-
dungen kann vom Bundesministerium für Gesund-
heit mit Auflagen verbunden werden. Kommen
Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz
oder teilweise nicht fristgerecht zustande oder
werden die Beanstandungen des Bundesministe-
riums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm
gesetzten Frist behoben, kann das Bundesminis-
terium für Gesundheit den Inhalt der Vereinbarun-
gen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2
festsetzen. Bei den Verfahren nach den Sätzen 1
bis 6 setzt sich das Bundesministerium für Ge-
BGBl. 2015, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
    sundheit mit dem Bundesministerium für Familie,
    Senioren, Frauen und Jugend ins Benehmen.“
35. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:

                         „§ 113c
       Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen
       (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Gesundheit und dem Bundesministerium für Fa-
    milie, Senioren, Frauen und Jugend die Entwick-
    lung und Erprobung eines wissenschaftlich fun-
    dierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung
    des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach
    qualitativen und quantitativen Maßstäben sicher.
    Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum
    30. Juni 2020 abzuschließen. Es ist ein strukturier-
    tes, empirisch abgesichertes und valides Ver-
    fahren für die Personalbemessung in Pflegeein-

    richtungen auf der Basis des durchschnittlichen
    Versorgungsaufwands für direkte und indirekte
    pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der
    Haushaltsführung unter Berücksichtigung der
    fachlichen Ziele und Konzeption des neuen Pfle-

    gebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind
    einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbeson-
    dere Qualifikationsanforderungen, quantitative
    Bedarfe und die fachliche Angemessenheit der
    Maßnahmen berücksichtigen. Die Vertragspar-
    teien beauftragen zur Sicherstellung der Wissen-
    schaftlichkeit des Verfahrens fachlich unabhän-
    gige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sach-
    verständige. Hierbei sollen die Vertragsparteien
    von der unabhängigen qualifizierten Geschäfts-
    stelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden.
       (2) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
    bandes Bund der Krankenkassen, der Verband
    der privaten Krankenversicherung e. V., die Ver-
    bände der Pflegeberufe auf Bundesebene und
    die auf Bundesebene maßgeblichen Organisatio-
    nen für die Wahrnehmung der Interessen und der
    Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
    Menschen sind zu beteiligen. Für die Arbeitsweise
    der Vertragsparteien soll im Übrigen die Ge-
    schäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entspre-
    chende Anwendung finden.

       (3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt
    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Betei-
    ligung der Vertragsparteien nach § 113 unverzüg-
    lich in einem Zeitplan konkrete Zeitziele für die
    Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe
    fest. Die Vertragsparteien nach § 113 sind ver-
    pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
    auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Be-
    arbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und
    der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche
    und mögliche Lösungen zu geben.
       (4) Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht frist-
    gerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte
    Entwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe ge-
    fährdet, kann das Bundesministerium für Gesund-
    heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne
    Verfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme
    selbst durchführen. Haben die Vertragsparteien

    nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016 nicht
    über die Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2
    geeinigt, bestimmen das Bundesministerium für
    Gesundheit und das Bundesministerium für Fami-
    lie, Senioren, Frauen und Jugend innerhalb von
    vier Monaten das Verfahren und die Inhalte der
    Beauftragung.“
36. § 114 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „Sie umfasst auch die Abrechnung der genann-
       ten Leistungen.“
    b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Komma
       und werden die Wörter „insbesondere hinsicht-
       lich der Ergebnis- und Lebensqualität,“ gestri-
       chen.
    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

    d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

       aa) In Satz 4 werden die Wörter „auf Kosten
           der Pflegeeinrichtung“ gestrichen.
       bb) Die Sätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

37. § 114a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „sind“
       das Wort „grundsätzlich“ eingefügt und wird
       nach dem Wort „anzukündigen“ ein Semikolon
       und werden die Wörter „Anlassprüfungen sol-
       len unangemeldet erfolgen“ eingefügt.
    b) Dem Absatz 3a werden die folgenden Sätze
       angefügt:
       „Ist ein Berechtigter nicht am Ort einer unange-
       meldeten Prüfung anwesend und ist eine recht-
       zeitige Einholung der Einwilligung in Textform
       nicht möglich, so genügt ausnahmsweise eine
       mündliche Einwilligung, wenn andernfalls die
       Durchführung der Prüfung erschwert würde.
       Die mündliche Einwilligung des Berechtigten
       sowie die Gründe für ein ausnahmsweises Ab-
       weichen von der erforderlichen Textform sind
       schriftlich zu dokumentieren.“
    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen beschließt unter Beteiligung des Medi-
       zinischen Dienstes des Spitzenverbandes
       Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes
       des Verbandes der privaten Krankenversiche-
       rung e. V. zur verfahrensrechtlichen Konkreti-
       sierung Richtlinien über die Durchführung der
       Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten
       Leistungen und deren Qualität nach § 114
       sowohl für den ambulanten als auch für den
       stationären Bereich. In den Richtlinien sind die
       Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und
       Weiterentwicklung der Pflegequalität nach
       § 113 zu berücksichtigen. Die Richtlinien für
       den stationären Bereich sind bis zum 31. Okto-
       ber 2017, die Richtlinien für den ambulanten
       Bereich bis zum 31. Oktober 2018 zu beschlie-
       ßen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der
       entsprechenden Qualitätsdarstellungsverein-
       barung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die maß-
       geblichen Organisationen für die Wahrneh-
       mung der Interessen und der Selbsthilfe der
       pflegebedürftigen und behinderten Menschen
BGBl. 2015, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
       wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Der
       Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat
       die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
       tungen auf Bundesebene, die Verbände der
       Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband
       der privaten Krankenversicherung e. V. sowie
       die Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-
       lichen Träger der Sozialhilfe und die kommuna-
       len Spitzenverbände auf Bundesebene zu be-
       teiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür
       erforderlichen Informationen innerhalb einer
       angemessenen Frist vor der Entscheidung
       Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
       Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein-
       zubeziehen. Die Richtlinien sind in regelmäßi-
       gen Abständen an den medizinisch-pflegefach-
       lichen Fortschritt anzupassen. Sie sind durch
       das Bundesministerium für Gesundheit im
       Benehmen mit dem Bundesministerium für
       Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ge-
       nehmigen. Beanstandungen des Bundesminis-
       teriums für Gesundheit sind innerhalb der von
       ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien
       über die Durchführung der Qualitätsprüfung
       sind für den Medizinischen Dienst der Kranken-
       versicherung und den Prüfdienst des Verban-
       des der privaten Krankenversicherung e. V. ver-
       bindlich.“
38. § 115 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
       „Qualitätsdarstellung“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird aufgehoben.

       bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe
           „oder 2“ gestrichen.
    c) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
           „(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen
       stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen
       erbrachten Leistungen und deren Qualität für
       die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen
       verständlich, übersichtlich und vergleichbar so-
       wohl im Internet als auch in anderer geeigneter

       Form kostenfrei veröffentlicht werden. Die Ver-
       tragsparteien nach § 113 vereinbaren insbe-
       sondere auf der Grundlage der Maßstäbe und

       Grundsätze nach § 113 und der Richtlinien zur

       Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrich-

       tungen erbrachten Leistungen und deren Qua-
       lität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse
       bei der Darstellung der Qualität für den ambu-
       lanten und den stationären Bereich zugrunde
       zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse
       durch weitere Informationen ergänzt werden.
       In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse der
       nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4
       vergebenen Aufträge zu berücksichtigen. Die
       Vereinbarungen umfassen auch die Form der
       Darstellung einschließlich einer Bewertungs-
       systematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarun-
       gen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5
       bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung
       einbezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage
       für die Bewertung und Darstellung der Qualität.
       Personenbezogene Daten sind zu anonymisie-

       ren. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen
       sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der Dar-
       stellung der Qualität ist die Art der Prüfung als
       Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung
       kenntlich zu machen. Das Datum der letzten
       Prüfung durch den Medizinischen Dienst der
       Krankenversicherung oder durch den Prüf-
       dienst des Verbandes der privaten Krankenver-
       sicherung e. V., eine Einordnung des Prüfer-
       gebnisses nach einer Bewertungssystematik
       sowie eine Zusammenfassung der Prüfergeb-
       nisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pfle-
       geeinrichtung auszuhängen. Die Qualitätsdar-
       stellungsvereinbarungen für den stationären
       Bereich sind bis zum 31. Dezember 2017 und
       für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezem-
       ber 2018 jeweils unter Beteiligung des Medizi-
       nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
       der Krankenkassen, des Verbandes der priva-
       ten Krankenversicherung e. V. und der Ver-
       bände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu
       schließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen
       Organisationen für die Wahrnehmung der Inte-
       ressen und der Selbsthilfe der pflegebedürfti-
       gen und behinderten Menschen wirken nach
       Maßgabe von § 118 mit. Die Qualitätsdar-
       stellungsvereinbarungen sind an den medizi-
       nisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen.
       Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum
       Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies
       gilt entsprechend auch für die bestehenden
       Vereinbarungen über die Kriterien der Ver-
       öffentlichung einschließlich der Bewertungs-
       systematik     (Pflege-Transparenzvereinbarun-
       gen).“

    d) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
       „Die Landesverbände der Pflegekassen über-
       mitteln die Informationen nach Satz 1 an den
       Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
       zum Zweck der einheitlichen Veröffentlichung.“
    e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Betreuung“
       durch das Wort „Versorgung“ ersetzt.

38a. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:

                          „§ 115a

                  Übergangsregelung für

            Pflege-Transparenzvereinbarungen

            und Qualitätsprüfungs-Richtlinien

       (1) Die Vertragsparteien nach § 113 passen un-
    ter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des
    Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
    und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-
    ebene die Pflege-Transparenzvereinbarungen an
    dieses Gesetz in der am 1. Januar 2017 geltenden
    Fassung an (übergeleitete Pflege-Transparenzver-
    einbarungen). Die auf Bundesebene maßgeblichen
    Organisationen für die Wahrnehmung der Interes-
    sen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
    behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
    § 118 mit. Kommt bis zum 30. April 2016 keine
    einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet
    der erweiterte Qualitätsausschuss nach § 113b
    Absatz 3 bis zum 30. Juni 2016. Die übergeleite-
BGBl. 2015, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
ten Pflege-Transparenzvereinbarungen gelten ab
1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten der in § 115
Absatz 1a vorgesehenen Qualitätsdarstellungsver-
einbarungen.
  (2) Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Trans-
parenzvereinbarungen, die am 1. Januar 2016 an-
hängig sind, werden nach Maßgabe des § 113b
Absatz 2, 3 und 8 durch den Qualitätsausschuss
entschieden; die Verfahren sind bis zum 30. Juni
2016 abzuschließen.

   (3) Die Richtlinien über die Prüfung der in Pfle-
geeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität nach § 114 (Qualitätsprüfungs-Richtlinien)
in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
gelten nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 bis
zum Inkrafttreten der Richtlinien über die Durch-
führung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen er-

brachten Leistungen und deren Qualität nach
§ 114a Absatz 7 fort und sind für den Medizini-
schen Dienst der Krankenversicherung und den
Prüfdienst des Verbandes der privaten Kranken-
versicherung e. V. verbindlich.
   (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
passt unter Beteiligung des Medizinischen Diens-
tes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen und des Prüfdienstes des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. die Qualitäts-
prüfungs-Richtlinien unverzüglich an dieses Ge-
setz in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung
an. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisa-
tionen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
derten Menschen wirken nach Maßgabe von

§ 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen hat die Vereinigungen der Träger der Pfle-
geeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände
der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit-
zenverbände auf Bundesebene zu beteiligen.
Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforder-
lichen Informationen innerhalb einer angemesse-
nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die ange-
passten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit.
   (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen

passt unter Beteiligung des Medizinischen Diens-

tes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen und des Prüfdienstes des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung e. V. die nach Absatz 4
angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bis
zum 30. September 2016 an die nach Absatz 1

übergeleiteten und gegebenenfalls nach Absatz 2
geänderten      Pflege-Transparenzvereinbarungen
an. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisa-
tionen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
derten Menschen wirken nach Maßgabe von
§ 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen hat die Vereinigungen der Träger der Pfle-
geeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände

     der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband
     der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die
     Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
     Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit-
     zenverbände auf Bundesebene zu beteiligen.
     Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforder-
     lichen Informationen innerhalb einer angemesse-
     nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur
     Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
     sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die ange-
     passten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der
     Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
     sundheit und treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.“

39. § 117 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 6“
        gestrichen.

     b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 2“
        gestrichen.

40. § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie
    folgt gefasst:
     „1. der in § 17 Absatz 1, den §§ 18b, 114a Ab-
         satz 7 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehe-
         nen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund
         der Pflegekassen sowie
     2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37
        Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 gelten-
        den Fassung, den §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a
        sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
        durch den Qualitätsausschuss nach § 113b
        sowie der Vereinbarungen nach § 115a Ab-
        satz 1 Satz 1“.

41. Dem § 135 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird
     der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde
     gelegt.“

                       Artikel 2
              Weitere Änderungen des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

         „§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebe-

               dürftigkeit, Begutachtungsinstrument“.

     b) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen.
     c) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende
        Angabe zu § 28a eingefügt:

         „§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1“.

     d) Nach der Angabe zu § 43a wird die folgende
        Angabe zum Fünften Titel des Dritten Ab-
        schnitts des Vierten Kapitels eingefügt:
                          „Fünfter Titel

                   Zusätzliche Betreuung und
         Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
         § 43b Inhalt der Leistung“.
BGBl. 2015, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
   e) Die Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-
      schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt ge-
      fasst:
                     „Fünfter Abschnitt

                         Angebote
                zur Unterstützung im Alltag,
         Entlastungsbetrag, Förderung der Weiter-
          entwicklung der Versorgungsstrukturen
         und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe“.
   f)   Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:

        „§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag,
               Umwandlung des ambulanten Sach-
               leistungsbetrags   (Umwandlungsan-
               spruch), Verordnungsermächtigung“.
   g) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:

        „§ 45b Entlastungsbetrag“.

   h) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:
        „§ 45c Förderung der Weiterentwicklung der
               Versorgungsstrukturen und des Eh-
               renamts, Verordnungsermächtigung“.
   i)   Die Angabe zu § 45d wird wie folgt gefasst:

        „§ 45d Förderung der Selbsthilfe, Verord-
               nungsermächtigung“.

   j)   Nach der Angabe zu § 53b wird die folgende

        Angabe zu § 53c eingefügt:

        „§ 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu
               den Aufgaben zusätzlicher Betreu-

               ungskräfte“.

   k) Die Angabe zu § 87b wird gestrichen.

   l)   Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
        „§ 122 (weggefallen)“.
   m) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

        „§ 123 (weggefallen)“.

   n) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
        „§ 124 (weggefallen)“.
   o) Folgende Angabe zum Fünfzehnten Kapitel
      wird angefügt:
                    „Fünfzehntes Kapitel

             Überleitungs- und Übergangsrecht

                      Erster Abschnitt

                        Regelungen zur
                    Rechtsanwendung im
                Übergangszeitraum, zur Über-
               leitung in die Pflegegrade, zum
             Besitzstandsschutz für Leistungen
            der Pflegeversicherung sowie Über-
            gangsregelungen im Begutachtungs-
            verfahren im Rahmen der Einführung
           des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
        § 140 Anzuwendendes Recht und Überlei-
              tung in die Pflegegrade
        § 141 Besitzstandsschutz und Übergangs-
              recht zur sozialen Sicherung von Pfle-
              gepersonen
        § 142 Übergangsregelungen        im   Begutach-
              tungsverfahren

       § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allge-
             meinen Versicherungsbedingungen und
             die technischen Berechnungsgrund-
             lagen privater Pflegeversicherungsver-
             träge

                     Zweiter Abschnitt

                  Sonstige Überleitungs-
                 und Übergangsregelungen
       § 144 Überleitungs- und Übergangsregelun-
             gen, Verordnungsermächtigung“.

   p) Die folgende Angabe zu den Anlagen 1 und 2
      wird angefügt:
       „Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1
                 bis 6; Bildung der Summe der Ein-
                 zelpunkte in jedem Modul

       Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik
                (Summe der Punkte und gewich-
                tete Punkte)“.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Pfle-
   gebedürftigen“ ein Komma und werden die Wörter
   „auch in Form der aktivierenden Pflege,“ einge-
   fügt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grund-
   pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung“

   durch die Wörter „körperbezogenen Pflegemaß-

   nahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
   und Hilfen bei der Haushaltsführung“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für nied-

      rigschwellige Betreuung und Entlastung nach
      § 45c“ durch die Wörter „zur Unterstützung im
      Alltag nach § 45a“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für nied-
      rigschwellige Betreuung und Entlastung“ durch

      die Wörter „zur Unterstützung im Alltag“ er-
      setzt.
5. In § 8 Absatz 3 Satz 12 wird die Angabe „§ 45c
   Abs. 4 Satz 6“ durch die Wörter „§ 45c Absatz 5
   Satz 6“ ersetzt.
5a. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Grundpfle-
    ge“ durch die Wörter „häusliche Pflegehilfe“ er-
    setzt und werden die Wörter „sowie hauswirt-
    schaftliche Versorgung“ gestrichen.

6. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch
   einschließlich der Leistungen der häuslichen Kran-
   kenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben
   unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische
   Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der
   häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften
   Buches zu leisten sind.“
7. Die §§ 14 bis 16 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 14
             Begriff der Pflegebedürftigkeit
      (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches
   sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beein-
   trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-
   keiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch an-
   dere bedürfen. Es muss sich um Personen han-
BGBl. 2015, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
deln, die körperliche, kognitive oder psychische
Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte
Belastungen oder Anforderungen nicht selbstän-
dig kompensieren oder bewältigen können. Die
Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussicht-
lich für mindestens sechs Monate, und mit min-
destens der in § 15 festgelegten Schwere beste-
hen.
   (2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesund-
heitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selb-
ständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den
folgenden sechs Bereichen genannten pflegefach-
lich begründeten Kriterien:
1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten ei-
   ner stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbe-
   wegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppen-
   steigen;
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Er-
   kennen von Personen aus dem näheren Um-
   feld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientie-
   rung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder
   Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen
   Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidun-
   gen im Alltagsleben, Verstehen von Sachver-
   halten und Informationen, Erkennen von Risi-
   ken und Gefahren, Mitteilen von elementaren
   Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen,
   Beteiligen an einem Gespräch;

3. Verhaltensweisen und psychische Problemla-
   gen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkei-
   ten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes
   und autoaggressives Verhalten, Beschädigen
   von Gegenständen, physisch aggressives Ver-
   halten gegenüber anderen Personen, verbale
   Aggression, andere pflegerelevante vokale Auf-
   fälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer
   unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellun-
   gen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver
   Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltens-
   weisen, sonstige pflegerelevante inadäquate
   Handlungen;
4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen
   Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des
   Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen
   und Baden einschließlich Waschen der Haare,
   An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und
   Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes
   Zubereiten der Nahrung und Eingießen von
   Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toi-
   lette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der
   Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit
   Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der
   Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang
   mit Stoma, Ernährung parenteral oder über
   Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei
   der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18
   Monaten, die einen außergewöhnlich pflegein-
   tensiven Hilfebedarf auslösen;
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang
   mit krankheits- oder therapiebedingten Anfor-
   derungen und Belastungen:
  a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Ver-
     sorgung intravenöser Zugänge, Absaugen
     und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie

      Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung
      und Deutung von Körperzuständen, körper-
      nahe Hilfsmittel,
   b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wund-
      versorgung, Versorgung mit Stoma, regel-
      mäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung
      von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen
      in häuslicher Umgebung,
   c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maß-
      nahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesu-
      che, Besuche anderer medizinischer oder
      therapeutischer Einrichtungen, zeitlich aus-
      gedehnte Besuche medizinischer oder the-
      rapeutischer Einrichtungen, Besuch von Ein-
      richtungen zur Frühförderung bei Kindern
      sowie
   d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder
      anderer krankheits- oder therapiebedingter
      Verhaltensvorschriften;
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon-
   takte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpas-
   sung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen,
   Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zu-
   kunft gerichteten Planungen, Interaktion mit
   Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege
   zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

  (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die
Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt
werden kann, werden bei den Kriterien der in Ab-
satz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

                       § 15

           Ermittlung des Grades der
  Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
   (1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere
der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit
(Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines
pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstru-
ments ermittelt.
   (2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs
Module gegliedert, die den sechs Bereichen in
§ 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind
für die in den Bereichen genannten Kriterien die in
Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen.
Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck
kommenden verschiedenen Schweregrade der
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug
auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte
Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 er-
sichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils
erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach
den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen ge-
gliedert. Die Summen der Punkte werden nach
den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schwe-
regraden der Beeinträchtigungen der Selbständig-
keit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der
   Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der
   Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
BGBl. 2015, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
   3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen
      der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
   4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen
      der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und

   5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen
      der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.

   Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter
   Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kom-
   menden Schwere der Beeinträchtigungen der
   Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der
   folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2
   festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die
   Module des Begutachtungsinstruments werden
   wie folgt gewichtet:
   1. Mobilität mit 10 Prozent,

   2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten so-

      wie Verhaltensweisen und psychische Problem-

      lagen zusammen mit 15 Prozent,

   3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,

   4. Bewältigung von und selbständiger Umgang
      mit krankheits- oder therapiebedingten Anfor-
      derungen und Belastungen mit 20 Prozent,
   5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon-
      takte mit 15 Prozent.
      (3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei
   der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in
   jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1
   festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus
   ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen.
   Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer ge-
   wichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchs-
   ten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2
   oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten
   Punkten aller Module sind durch Addition die Ge-
   samtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten
   Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in
   einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuord-
   nen:
   1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den
      Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der
      Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
   2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den
      Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
      der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

   3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den

      Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der

      Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

   4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pfle-
      gegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der
      Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

   5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflege-
      grad 5: schwerste Beeinträchtigungen der
      Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit be-
      sonderen Anforderungen an die pflegerische
      Versorgung.
      (4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfs-
   konstellationen, die einen spezifischen, außerge-
   wöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anfor-
   derungen an die pflegerische Versorgung aufwei-
   sen, können aus pflegefachlichen Gründen dem
   Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre

   Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenver-
   band Bund der Pflegekassen konkretisiert in den
   Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich
   begründeten Voraussetzungen für solche beson-
   deren Bedarfskonstellationen.

       (5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kri-
   terien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf
   führen, für den Leistungen des Fünften Buches
   vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspe-
   zifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische
   Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behand-
   lungspflege, bei denen der behandlungspflegeri-
   sche Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen
   Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer
   Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den
   in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist
   oder mit einer solchen notwendig in einem unmit-

   telbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen-

   hang steht.

      (6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pfle-

   gegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigun-
   gen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit
   altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
   Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-
   chend.
     (7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18
   Monaten werden abweichend von den Absät-
   zen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
   1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den
      Pflegegrad 2,
   2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den
      Pflegegrad 3,

   3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den
      Pflegegrad 4,
   4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflege-
      grad 5.

                          § 16
               Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
   mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
   nisterium für Familien, Senioren, Frauen und Ju-
   gend und dem Bundesministerium für Arbeit und
   Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates Vorschriften zur pflege-
   fachlichen Konkretisierung der Inhalte des

   Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum

   Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit

   nach § 18 zu erlassen. Es kann sich dabei von
   unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.“
8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
   sen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechts-
   anwendung zu fördern, unter Beteiligung des Me-
   dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
   der Krankenkassen Richtlinien zur pflegefachli-
   chen Konkretisierung der Inhalte des Begutach-
   tungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren
   der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18
   (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei die
   Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen
   auf Bundesebene, den Verband der privaten Kran-
   kenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemein-
BGBl. 2015, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
     schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die
     kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene
     und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-
     ebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung
     der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb
     einer angemessenen Frist vor der Entscheidung
     Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
     Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzu-
     beziehen. Die maßgeblichen Organisationen für
     die Wahrnehmung der Interessen und der Selbst-
     hilfe der pflegebedürftigen und behinderten Men-
     schen wirken nach Maßgabe der nach § 118 Ab-
     satz 2 erlassenen Verordnung beratend mit. § 118
     Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
 9. § 17a wird aufgehoben.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „welche Stufe
            der Pflegebedürftigkeit“ durch die Wörter
            „welcher Pflegegrad“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Im Rahmen dieser Prüfungen haben der
            Medizinische Dienst oder die von der Pfle-
            gekasse beauftragten Gutachter durch eine
            Untersuchung des Antragstellers die Be-
            einträchtigungen der Selbständigkeit oder
            der Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2
            genannten Kriterien nach Maßgabe des
            § 15 sowie die voraussichtliche Dauer der
            Pflegebedürftigkeit zu ermitteln.“

        cc) Satz 3 wird aufgehoben.
     b) Absatz 3 Satz 8 und 9 wird durch die folgenden
        Sätze ersetzt:

        „Der Antragsteller ist bei der Begutachtung auf
        die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens
        insbesondere für eine umfassende Beratung,
        das Erstellen eines individuellen Versorgungs-

        plans nach § 7a, das Versorgungsmanagement

        nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und für

        die Pflegeplanung hinzuweisen. Das Gutachten

        wird dem Antragsteller durch die Pflegekasse

        übersandt, sofern er der Übersendung nicht
        widerspricht. Das Ergebnis des Gutachtens ist
        transparent darzustellen und dem Antragsteller
        verständlich zu erläutern. Der Spitzenverband
        Bund der Pflegekassen konkretisiert in den
        Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderun-
        gen an eine transparente Darstellungsweise
        und verständliche Erläuterung des Gutach-
        tens.“
     c) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 wird das Wort „stationärer“ durch
            das Wort „vollstationärer“ ersetzt und wer-
            den die Wörter „als mindestens erheblich
            pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I)
            anerkannt“ durch die Wörter „bei ihm min-
            destens erhebliche Beeinträchtigungen der
            Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (min-
            destens Pflegegrad 2) festgestellt“ ersetzt.

   bb) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. Januar
       2017 bis 31. Dezember 2017 keine Anwen-
       dung.“

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:
      „(5a) Bei der Begutachtung sind darüber hin-
   aus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
   oder der Fähigkeiten in den Bereichen außer-
   häusliche Aktivitäten und Haushaltsführung
   festzustellen. Mit diesen Informationen sollen
   eine umfassende Beratung und das Erstellen
   eines individuellen Versorgungsplans nach
   § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11
   Absatz 4 des Fünften Buches und eine indivi-
   duelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte
   Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung
   ermöglicht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf
   die nachfolgenden Kriterien abzustellen:
   1. außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des
      Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung,
      Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder
      der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Ver-
      kehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in ei-
      nem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen,
      religiösen oder sportlichen Veranstaltungen,
      Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeits-
      platz, einer Werkstatt für behinderte Men-
      schen oder Besuch einer Einrichtung der
      Tages- oder Nachtpflege oder eines Tages-
      betreuungsangebotes, Teilnahme an sonsti-
      gen Aktivitäten mit anderen Menschen;
   2. Haushaltsführung: Einkaufen für den täg-
      lichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahl-
      zeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsar-
      beiten, aufwändige Aufräum- und Reini-
      gungsarbeiten einschließlich Wäschepflege,
      Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit
      finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit
      Behördenangelegenheiten.

   Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen

   wird ermächtigt, in den Richtlinien nach § 17

   Absatz 1 die in Satz 3 genannten Kriterien pfle-

   gefachlich unter Berücksichtigung der Ziele

   nach Satz 2 zu konkretisieren.“

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
   fügt:
      „(6a) Der Medizinische Dienst der Kranken-
   versicherung oder die von der Pflegekasse be-
   auftragten Gutachter haben gegenüber der
   Pflegekasse in ihrem Gutachten zur Feststel-
   lung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfeh-
   lungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelver-
   sorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten
   hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln,
   die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als
   Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der
   Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt
   gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Be-
   gutachtung und wird im Begutachtungsformu-
   lar schriftlich dokumentiert. Bezüglich der emp-
   fohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendig-
   keit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2
BGBl. 2015, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
       vermutet. Bis zum 31. Dezember 2020 wird
       auch die Erforderlichkeit der empfohlenen
       Hilfsmittel, die den Zielen von § 40 dienen,
       nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermu-
       tet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verord-
       nung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Bu-
       ches. Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
       im Sinne von Satz 2 den Zielen von § 40 die-
       nen, wird in den Begutachtungs-Richtlinien
       nach § 17 konkretisiert. Dabei ist auch die
       Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschus-
       ses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches
       über die Verordnung von Hilfsmitteln zu be-
       rücksichtigen. Die Pflegekasse übermittelt
       dem Antragsteller unverzüglich die Entschei-
       dung über die empfohlenen Hilfsmittel und
       Pflegehilfsmittel.“

11. In § 19 Satz 2 werden die Wörter „14 Stunden
    wöchentlich“ durch die Wörter „zehn Stunden
    wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens
    zwei Tage in der Woche,“ ersetzt.
12. In § 23 Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter
    „einer Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pfle-
    gegrad“ ersetzt.
13. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a

           eingefügt:

           „9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivie-

                rung in stationären Pflegeeinrichtun-
                gen (§ 43b),“.

       bb) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
           mer 12a eingefügt:

           „12a. Umwandlung des ambulanten Sach-
                 leistungsbetrags (§ 45a),“.

       cc) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
           „13. Entlastungsbetrag (§ 45b),“.
     b) Absatz 1b Satz 2 wird aufgehoben.
     c) Absatz 4 wird aufgehoben.

     d) Absatz 5 wird Absatz 4.

14. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

                          „§ 28a

               Leistungen bei Pflegegrad 1

        (1) Abweichend von § 28 Absatz 1 und 1a

     gewährt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1

     folgende Leistungen:

     1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,
     2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß
        § 37 Absatz 3,
     3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in
        ambulant betreuten Wohngruppen gemäß
        § 38a,

     4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40
        Absatz 1 bis 3 und 5,
     5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Ver-
        besserung des individuellen oder gemeinsa-
        men Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4,
     6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in sta-
        tionären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,

     7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche
        Pflegepersonen gemäß § 45.
        (2) Zudem gewährt die Pflegeversicherung den
     Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1
     in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser kann ge-
     mäß § 45b im Wege der Erstattung von Kosten
     eingesetzt werden, die dem Versicherten im Zu-
     sammenhang mit der Inanspruchnahme von Leis-
     tungen der Tages- und Nachtpflege sowie der
     Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten
     Pflegedienste im Sinne des § 36 sowie von Leis-
     tungen der nach Landesrecht anerkannten Ange-
     bote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des
     § 45a Absatz 1 und 2 entstehen.

       (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
     vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversiche-
     rung gemäß § 43 Absatz 3 einen Zuschuss in
     Höhe von 125 Euro monatlich.“

15. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 4 werden die Wörter „einer Pflegestufe,
        die Anerkennung als Härtefall sowie“ durch die
        Wörter „einem Pflegegrad und“ ersetzt.
     b) In Satz 5 werden die Wörter „des Hilfebedarfs“
        durch die Wörter „der Beeinträchtigungen der
        Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ ersetzt.

     c) In Satz 6 werden die Wörter „einer Pflegestufe,

        bei der Anerkennung als Härtefall sowie“ durch

        die Wörter „einem Pflegegrad und“ ersetzt.

     d) In Satz 8 werden die Wörter „welcher Pflege-

        stufe“ durch die Wörter „welchem Pflegegrad“
        ersetzt.

16. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Grundpflege und
        hauswirtschaftliche Versorgung besteht“ durch
        die Wörter „Leistungen besteht, deren Inhalt
        den Leistungen nach § 36 entspricht“ ersetzt.
     b) In Satz 2 werden die Wörter „Grundpflege und
        hauswirtschaftliche Versorgung“ durch die
        Wörter „Leistungen, deren Inhalt den Leistun-
        gen nach § 36 entspricht,“ ersetzt.

17. § 36 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 36

                    Pflegesachleistung

        (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5

     haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körper-

     bezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische

     Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der
     Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche
     Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische
     Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten
     Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative
     Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische
     Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung
     von und selbständiger Umgang mit krankheits-
     oder therapiebedingten Anforderungen und Belas-
     tungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und
     sozialer Kontakte.
       (2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um
     Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
     Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie
     möglich durch pflegerische Maßnahmen zu besei-
BGBl. 2015, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
     tigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung
     der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil
     der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefach-

     liche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflege-

     personen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
     umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewälti-
     gung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im
     häuslichen Umfeld, insbesondere

     1. bei der Bewältigung psychosozialer Problem-
        lagen oder von Gefährdungen,
     2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturie-
        rung, bei der Kommunikation, bei der Aufrecht-
        erhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnis-
        gerechten Beschäftigungen im Alltag sowie

     3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

        (3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe um-
     fasst je Kalendermonat
     1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leis-
        tungen bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro,

     2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leis-
        tungen bis zu einem Gesamtwert von
        1 298 Euro,
     3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leis-
        tungen bis zu einem Gesamtwert von
        1 612 Euro,

     4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leis-
        tungen bis zu einem Gesamtwert von
        1 995 Euro.
        (4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig,
     wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen
     Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig,
     wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflege-
     einrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des
     § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflege-
     hilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht,
     die entweder von der Pflegekasse oder bei ambu-
     lanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege-
     kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen
     hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen,
     mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach
     § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche
     Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.
     Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pfle-
     gehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.“

18. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5
       können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein
       Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt
       voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem
       Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die
       erforderlichen körperbezogenen Pflegemaß-
       nahmen und pflegerischen Betreuungsmaß-
       nahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung

       in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das

       Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

       1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-

          grades 2,

       2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
          grades 3,

       3. 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
          grades 4,

       4. 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-

          grades 5.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Pfle-
                gestufe I und II“ durch die Wörter
                „Pflegegrad 2 und 3“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Pfle-
                gestufe III“ durch die Wörter „Pflege-
                grad 4 und 5“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

           „Sie beträgt in den Pflegegraden 2 und 3
           bis zu 23 Euro und in den Pflegegraden 4
           und 5 bis zu 33 Euro. Pflegebedürftige des
           Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjähr-
           lich einmal einen Beratungsbesuch abzu-
           rufen; die Vergütung für die Beratung ent-
           spricht der für die Pflegegrade 2 und 3
           nach Satz 4. Beziehen Pflegebedürftige
           von einem ambulanten Pflegedienst Pfle-
           gesachleistungen, können sie ebenfalls
           halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch
           in Anspruch nehmen; für die Vergütung der
           Beratung gelten die Sätze 3 bis 5.“

       cc) Satz 7 wird aufgehoben.
    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die Vertragsparteien nach § 113 beschlie-
           ßen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018
           unter Beachtung der in Absatz 4 festgeleg-
           ten Anforderungen Empfehlungen zur Qua-
           litätssicherung der Beratungsbesuche nach
           Absatz 3.“
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Fordert das Bundesministerium für Ge-
           sundheit oder eine Vertragspartei nach
           § 113 im Einvernehmen mit dem Bundes-
           ministerium für Gesundheit die Vertrags-
           parteien schriftlich zum Beschluss neuer
           Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese
           innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
           gang der Aufforderung neu zu beschlie-
           ßen.“

    d) Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.
19. In § 38 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“
    durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

20. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt
       geändert:

       aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An-

           gabe „205 Euro“ durch die Angabe

           „214 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine

           erhebliche Einschränkung der Alltagskom-
           petenz nach § 45a bei ihnen festgestellt
           wurde“ gestrichen.
BGBl. 2015, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „45b oder
           § 123“ durch die Angabe „45a oder § 45b“
           ersetzt.
       dd) In Nummer 3 werden die Wörter „von den
           Mitgliedern“ durch die Wörter „durch die
           Mitglieder“ ersetzt.
       ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. keine Versorgungsform einschließlich
               teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein
               Anbieter der Wohngruppe oder ein Drit-
               ter den Pflegebedürftigen Leistungen
               anbietet oder gewährleistet, die dem
               im jeweiligen Rahmenvertrag nach
               § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege
               vereinbarten Leistungsumfang weitge-
               hend entsprechen; der Anbieter einer
               ambulant betreuten Wohngruppe hat
               die Pflegebedürftigen vor deren Einzug
               in die Wohngruppe in geeigneter Weise

               darauf hinzuweisen, dass dieser Leis-

               tungsumfang von ihm oder einem Drit-

               ten nicht erbracht wird, sondern die
               Versorgung in der Wohngruppe auch
               durch die aktive Einbindung ihrer eige-
               nen Ressourcen und ihres sozialen Um-
               felds sichergestellt werden kann.“
     b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Leistungen der Tages- und Nachtpflege ge-

       mäß § 41 können neben den Leistungen nach

       dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen

       werden, wenn gegenüber der zuständigen Pfle-

       gekasse durch eine Prüfung des Medizinischen
       Dienstes der Krankenversicherung nachgewie-
       sen ist, dass die Pflege in der ambulant betreu-
       ten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege
       nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt
       ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten

       der privaten Pflege-Pflichtversicherung.“

21. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am

    Ende die Wörter „und der Pflegebedürftige zum

    Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflege-
    grad 2 eingestuft ist“ eingefügt.

22. § 41 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Pflegebedürftige“ die Wörter „der Pflegegrade
        2 bis 5“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen
       der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebe-
       dingten Aufwendungen der teilstationären

       Pflege einschließlich der Aufwendungen für Be-

       treuung und die Aufwendungen für die in der
       Einrichtung notwendigen Leistungen der medi-
       zinischen Behandlungspflege. Der Anspruch
       auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalender-
       monat
       1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 ei-
          nen Gesamtwert bis zu 689 Euro,
       2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 ei-
          nen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro,
       3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 ei-
          nen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro,

        4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 ei-
           nen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro.“
     c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Pflegebe-
        dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“
        eingefügt.
23. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-
        steht“ die Wörter „für Pflegebedürftige der
        Pflegegrade 2 bis 5“ eingefügt.
     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Die Pflegekasse übernimmt die pflegebeding-
        ten Aufwendungen einschließlich der Aufwen-
        dungen für Betreuung sowie die Aufwendun-
        gen für Leistungen der medizinischen Behand-
        lungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von
        1 612 Euro im Kalenderjahr.“
24. § 43 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-

        dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“

        eingefügt.

     b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
        den Absätze 2 und 3 ersetzt:
           „(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären
        Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im
        Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge
        nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendun-

        gen einschließlich der Aufwendungen für Be-

        treuung und die Aufwendungen für Leistungen

        der medizinischen Behandlungspflege. Der An-

        spruch beträgt je Kalendermonat

        1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
           grades 2,
        2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
           grades 3,

        3. 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-

           grades 4,

        4. 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-

           grades 5.

           (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegra-
        des 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die

        in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen
        einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monat-
        lich.“

     c) Absatz 5 wird Absatz 4.

25. In § 43a Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-
    dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“ ein-
    gefügt.

26. Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel des Dritten

    Abschnitts des Vierten Kapitels eingefügt:

                        „Fünfter Titel
                 Zusätzliche Betreuung und
       Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

                           § 43b
                     Inhalt der Leistung
        Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrich-
     tungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8
     und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Be-
     treuung und Aktivierung, die über die nach Art und
BGBl. 2015, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445
     Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Ver-
     sorgung hinausgeht.“
27. § 44 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Zur Verbesserung der sozialen Siche-
       rung der Pflegepersonen im Sinne des § 19,
       die einen Pflegebedürftigen mit mindestens
       Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekas-
       sen und die privaten Versicherungsunterneh-
       men, bei denen eine private Pflege-Pflichtver-
       sicherung durchgeführt wird, sowie die sonsti-
       gen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten
       Buches genannten Stellen Beiträge nach Maß-
       gabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches
       an den zuständigen Träger der gesetzlichen
       Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson
       regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wö-
       chentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische
       Dienst der Krankenversicherung oder ein ande-
       rer von der Pflegekasse beauftragter unabhän-
       giger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die
       Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürf-
       tige Personen wenigstens zehn Stunden wö-
       chentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens
       zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege
       eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflege-
       personen erbracht (Mehrfachpflege), wird zu-
       dem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit
       je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der
       von den Pflegepersonen zu leistenden Pflege-
       tätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) er-
       mittelt. Dabei werden die Angaben der beteilig-
       ten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden
       keine oder keine übereinstimmenden Angaben
       gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen
       Teilen. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten
       und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson so-
       wie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Ge-
       samtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleis-
       tungen nach diesem Buch zuständige Stelle.
       Diese Feststellungen sind der Pflegeperson
       auf Wunsch zu übermitteln.“

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 und 2“
        gestrichen.
     c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze
        2a und 2b eingefügt:
          „(2a) Während der pflegerischen Tätigkeit
       sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die ei-
       nen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflege-
       grad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1
       Nummer 17 des Siebten Buches in den Ver-
       sicherungsschutz der gesetzlichen Unfallver-
       sicherung einbezogen.
          (2b) Während der pflegerischen Tätigkeit
       sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die
       einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pfle-
       gegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Ab-
       satz 2b des Dritten Buches nach dem Recht
       der Arbeitsförderung versichert. Die Pflege-
       kassen und die privaten Versicherungsunter-
       nehmen, bei denen eine private Pflege-Pflicht-
       versicherung durchgeführt wird, sowie die
       sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c
       des Dritten Buches genannten Stellen entrich-

   ten für die Pflegepersonen Beiträge an die
   Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Bei-
   trägen und zum Verfahren regeln die §§ 345,
   347 und 349 des Dritten Buches.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unfall-
       versicherung“ die Wörter „sowie nach dem
       Dritten Buch“ und nach dem Wort „Unfall-
       versicherungsträgern“ die Wörter „sowie
       der Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
   bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Nummer 7 werden die Wörter „die
            Pflegestufe“ durch die Wörter „den
            Pflegegrad“ ersetzt.

       bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „un-
            ter Berücksichtigung des Umfangs
            der Pflegetätigkeit“ gestrichen und
            wird nach der Angabe „§ 166“ die An-
            gabe „Absatz 2“ eingefügt.
   cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unfall-
       versicherung“ die Wörter „sowie mit der
       Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
e) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Pflegekasse und das private Versiche-
   rungsunternehmen haben in den Fällen, in de-
   nen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeper-
   son einen Pflegebedürftigen mit mindestens
   Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfe-
   leistungen oder Leistungen der Heilfürsorge
   hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche
   Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Num-
   mer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder
   an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347
   Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches
   anteilig getragen werden, im Antragsverfahren
   auf Leistungen der Pflegeversicherung von
   dem Pflegebedürftigen die zuständige Festset-
   zungsstelle für die Beihilfe oder den Dienst-
   herrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Wei-
   terleitung der in Satz 2 genannten Angaben an
   diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen
   Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem
   Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitrags-
   pflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnis-
   sen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeper-
   son, insbesondere bei einer Änderung des Pfle-
   gegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätig-
   keit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die
   in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzu-
   teilen.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Für Pflegepersonen, bei denen die Min-
   deststundenzahl von zehn Stunden wöchent-
   licher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindes-
   tens zwei Tage in der Woche, nur durch die
   Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird,
   haben der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
   sen, der Verband der privaten Krankenversi-
   cherung e. V., die Deutsche Rentenversiche-
   rung Bund und die Bundesagentur für Arbeit
   das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwi-
   schen den an einer Addition von Pflegezeiten
   und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen
BGBl. 2015, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
        und Versicherungsunternehmen durch Verein-
        barung zu regeln. Die Pflegekassen und Versi-
        cherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3
        Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies
        für eine sichere Identifikation der Pflegeperson
        erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5
        genannten Daten sowie die Angabe des zeit-
        lichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflege-
        person an andere Pflegekassen und Versiche-
        rungsunternehmen, die an einer Addition von
        Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt
        sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen
        der Rentenversicherungspflicht oder der Versi-
        cherungspflicht nach dem Dritten Buch der
        Pflegeperson übermitteln und ihnen übermit-
        telte Daten verarbeiten und nutzen.“
28. § 44a Absatz 2 wird aufgehoben.
29. Der Fünfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
    folgt gefasst:

                     „Fünfter Abschnitt

                      Angebote zur
                 Unterstützung im Alltag,
         Entlastungsbetrag, Förderung der Weiter-
          entwicklung der Versorgungsstrukturen
         und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe

                            § 45a
                       Angebote zur
                 Unterstützung im Alltag,
              Umwandlung des ambulanten
           Sachleistungsbetrags (Umwandlungs-
           anspruch), Verordnungsermächtigung

        (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tra-

     gen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und

     helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer

     häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kon-

     takte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin

     möglichst selbständig bewältigen zu können. An-

     gebote zur Unterstützung im Alltag sind

     1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamt-
        liche Helferinnen und Helfer unter pflegefach-
        licher Anleitung die Betreuung von Pflegebe-
        dürftigen mit allgemeinem oder mit besonde-
        rem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im

        häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungs-

        angebote),

     2. Angebote, die der gezielten Entlastung und
        beratenden Unterstützung von pflegenden An-
        gehörigen und vergleichbar nahestehenden
        Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pfle-
        gende dienen (Angebote zur Entlastung von
        Pflegenden),
     3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürfti-
        gen bei der Bewältigung von allgemeinen oder
        pflegebedingten Anforderungen des Alltags
        oder im Haushalt, insbesondere bei der Haus-
        haltsführung, oder bei der eigenverantwort-
        lichen Organisation individuell benötigter Hilfe-
        leistungen zu unterstützen (Angebote zur Ent-
        lastung im Alltag).
     Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch
     die zuständige Behörde nach Maßgabe des ge-
     mäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch

ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können
auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht
kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag
insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz
erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helfer-
kreise zur stundenweisen Entlastung pflegender
Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbe-
treuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agentu-
ren zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlas-
tungsleistungen für Pflegebedürftige und pfle-
gende Angehörige sowie vergleichbar naheste-
hende     Pflegepersonen,      Familienentlastende
Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Ser-
viceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
    (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag bein-
halten die Übernahme von Betreuung und allge-
meiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen
Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder sta-

bilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleis-
tungen für Angehörige und vergleichbar Nahe-
stehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur
besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Er-
bringung von Dienstleistungen, organisatorische
Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnah-
men. Die Angebote verfügen über ein Konzept,
das Angaben zur Qualitätssicherung des Ange-
bots sowie eine Übersicht über die Leistungen,
die angeboten werden sollen, und die Höhe der
den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestell-
ten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner
Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten
Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhan-

densein von Grund- und Notfallwissen im Umgang

mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine ange-

messene Schulung und Fortbildung der Helfenden

sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung

und Unterstützung insbesondere von ehrenamt-

lich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden.

Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der an-
gebotenen Leistungen ist das Konzept entspre-
chend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür
in Rechnung gestellten Kosten sind die entspre-
chenden Angaben zu aktualisieren.

   (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

durch Rechtsverordnung das Nähere über die

Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich
der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssiche-
rung der Angebote und zur regelmäßigen Über-
mittlung einer Übersicht über die aktuell angebo-
tenen Leistungen und die Höhe der hierfür erho-
benen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der
Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Ab-
satz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksich-
tigen.
   (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit
mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostener-
stattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leis-
tungen der nach Landesrecht anerkannten Ange-
bote zur Unterstützung im Alltag unter Anrech-
nung auf ihren Anspruch auf ambulante
Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit
für den entsprechenden Leistungsbetrag nach
BGBl. 2015, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
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§ 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine am-
bulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden.
Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermo-
nat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen
Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags
nicht überschreiten. Die Anspruchsberechtigten
erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf An-
trag von der zuständigen Pflegekasse oder dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen
sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig
von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage
entsprechender Belege über Eigenbelastungen,
die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruch-
nahme der in Satz 1 genannten Leistungen ent-
standen sind. Die Vergütungen für ambulante Pfle-
gesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzu-
rechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung
nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen
nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem An-
spruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zuste-

henden Sachleistung. Beziehen Anspruchsbe-
rechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Ab-
satz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6
findet mit der Maßgabe entsprechende Anwen-
dung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Be-
zug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt.
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert
die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung der in
§ 36 für den Bezug ambulanter Pflegesachleistun-
gen vorgesehenen Leistungsbeträge auch für
Leistungen nach Landesrecht anerkannter Ange-
bote zur Unterstützung im Alltag nach den Sät-
zen 1 bis 6 spätestens bis zum 31. Dezember
2018. Die Inanspruchnahme der Umwandlung
des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1
und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags
nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.

                      § 45b
                Entlastungsbetrag

   (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben

Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe

von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist

zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesi-

cherte Leistungen zur Entlastung pflegender An-

gehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer
Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung
der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der
Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die
den Versicherten entstehen im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,

2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im
   Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5
   jedoch nicht von Leistungen im Bereich der
   Selbstversorgung,

4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten

   Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne

   des § 45a.

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch,
wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten

Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß
§ 39 eingesetzt werden.
   (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die Kosten-
erstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach
Absatz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflege-
kasse oder dem zuständigen privaten Versiche-
rungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfebe-
rechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungs-
stelle gegen Vorlage entsprechender Belege über
entstandene Eigenbelastungen im Zusammen-
hang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1
Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach
Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Ka-
lenderjahres in Anspruch genommen werden; wird
die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausge-
schöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in
das folgende Kalenderhalbjahr übertragen wer-
den.

                      § 45c

                 Förderung der
             Weiterentwicklung der
           Versorgungsstrukturen und
    des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung
   (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungs-
strukturen und Versorgungskonzepte und zur
Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege
der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Aus-
gleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr

1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Un-
   terstützung im Alltag im Sinne des § 45a,
2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung
   von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sons-
   tiger zum bürgerschaftlichen Engagement be-
   reiter Personen und entsprechender ehrenamt-
   licher Strukturen sowie
3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versor-
   gungskonzepte und Versorgungsstrukturen

   insbesondere für an Demenz erkrankte Pflege-

   bedürftige sowie andere Gruppen von Pflege-

   bedürftigen, deren Versorgung in besonderem

   Maße der strukturellen Weiterentwicklung be-

   darf.

Die privaten Versicherungsunternehmen, die die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt
10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolu-
mens.
   (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und
privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förde-
rung der in Absatz 1 genannten Zwecke durch
das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in
gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom
Land oder von der kommunalen Gebietskörper-
schaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet
wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von

50 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird.

Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Pro-

jekt eingesetzt werden, sind diese einem vom
Land oder von der Kommune geleisteten Zu-
schuss gleichgestellt.
BGBl. 2015, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
      (3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus von
   Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne
   des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt
   als Projektförderung und dient insbesondere dazu,
   Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich
   tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwen-
   dige Personal- und Sachkosten, die mit der Koor-
   dination und Organisation der Hilfen und der fach-
   lichen Anleitung und Schulung der Helfenden
   durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag
   auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssiche-
   rung des Angebots beizufügen. Aus dem Konzept
   muss sich ergeben, dass eine angemessene
   Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie
   eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Un-
   terstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Ar-
   beit gesichert sind.
      (4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und
   der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich täti-
   ger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Enga-
   gement bereiter Personen und entsprechender
   ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen,
   die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung
   und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren
   Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden
   Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
      (5) Im Rahmen der Modellförderung nach Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen insbesondere mo-
   dellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernet-
   zung der erforderlichen Hilfen für an Demenz er-
   krankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von
   Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonde-
   rem Maße der strukturellen Weiterentwicklung be-
   darf, in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei
   können auch stationäre Versorgungsangebote be-
   rücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf
   längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Verein-
   barung und Durchführung von Modellvorhaben
   kann im Einzelfall von den Regelungen des Sieb-
   ten Kapitels abgewichen werden. Für die Modell-
   vorhaben sind eine wissenschaftliche Begleitung
   und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen
   der Modellvorhaben personenbezogene Daten
   benötigt werden, können diese nur mit Einwilli-
   gung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet
   und genutzt werden.
      (6) Um eine gerechte Verteilung der Fördermit-
   tel der Pflegeversicherung auf die Länder zu ge-
   währleisten, werden die Fördermittel der sozialen
   und privaten Pflegeversicherung nach dem König-
   steiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem
   Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in An-
   spruch genommen werden, können in das Folge-
   jahr übertragen werden.

     (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
   beschließt mit dem Verband der privaten Kranken-
   versicherung e. V. nach Anhörung der Verbände
   der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bun-
   desebene Empfehlungen über die Voraussetzun-
   gen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der
   Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe
   der Fördermittel für die in Absatz 1 genannten
   Zwecke. In den Empfehlungen ist unter anderem
   auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu

prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1
genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der
Arbeitsförderung genutzt werden können. Die
Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Län-
der. Soweit Belange des Ehrenamts betroffen
sind, erteilt das Bundesministerium für Gesund-
heit seine Zustimmung im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend. Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestim-
men.
   (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zu-
gunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche-
rung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das
Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die
aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, so-
wie über die Zahlung und Abrechnung des Finan-
zierungsanteils der privaten Versicherungsunter-
nehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
durch Vereinbarung.
   (9) Zur Verbesserung der Versorgung und Un-
terstützung von Pflegebedürftigen und deren An-
gehörigen sowie vergleichbar nahestehenden
Pflegepersonen können die in Absatz 1 genannten
Mittel auch für die Beteiligung von Pflegekassen
an regionalen Netzwerken verwendet werden, die
der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren
dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger
beteiligt sind und die sich im Rahmen einer frei-
willigen Vereinbarung vernetzen. Die Förderung
der strukturierten regionalen Zusammenarbeit er-
folgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder
gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an
den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Je
Kreis oder kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag
dabei 20 000 Euro je Kalenderjahr nicht über-
schreiten. Den Kreisen und kreisfreien Städten,
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontakt-
stellen im Sinne des § 45d sowie organisierten
Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger
zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Per-
sonen im Sinne des Absatzes 4 ist in ihrem jewei-
ligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförder-
ten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu
ermöglichen. Für private Versicherungsunterneh-
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-
chend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden
entsprechende Anwendung. Die Absätze 2 und 6
finden keine Anwendung.

                       § 45d

            Förderung der Selbsthilfe,
            Verordnungsermächtigung
   Je Versichertem werden 0,10 Euro je Kalender-
jahr verwendet zur Förderung und zum Auf- und
Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen
und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung
BGBl. 2015, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
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    von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehöri-
    gen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel ge-
    setzt haben. Dabei werden die Vorgaben des
    § 45c und das dortige Verfahren entsprechend an-
    gewendet. Selbsthilfegruppen sind freiwillige,
    neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte
    Zusammenschlüsse von Personen, die entweder
    aufgrund eigener Betroffenheit oder als Angehö-
    rige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wech-
    selseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme

    von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum
    bürgerschaftlichen Engagement bereiter Perso-
    nen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen
    sowie von deren Angehörigen und vergleichbar
    Nahestehenden zu verbessern. Selbsthilfeorgani-
    sationen sind die Zusammenschlüsse von Selbst-
    hilfegruppen in Verbänden. Selbsthilfekontaktstel-
    len sind örtlich oder regional arbeitende professio-
    nelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem
    Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssitua-
    tion von Pflegebedürftigen sowie von deren Ange-
    hörigen und vergleichbar Nahestehenden zu ver-
    bessern. Eine Förderung der Selbsthilfe nach die-
    ser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für die-
    selbe Zweckbestimmung eine Förderung nach
    § 20h des Fünften Buches erfolgt. § 45c Absatz 7
    Satz 5 gilt entsprechend.“
30. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „3,5
    vom Hundert“ durch die Angabe „3,2 Prozent“ er-
    setzt.

31. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:

                          „§ 53c

             Richtlinien zur Qualifikation und
      zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte
       Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat
    für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungs-
    kräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien
    zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationä-

    ren Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat
    hierzu die Bundesvereinigungen der Träger statio-
    närer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der
    Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und
    den allgemein anerkannten Stand medizinisch-
    pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die
    Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren
    Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrich-
    tungen erst nach Genehmigung durch das Bun-
    desministerium für Gesundheit wirksam. § 17 Ab-
    satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
32. In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2,35
    Prozent“ durch die Angabe „2,55 Prozent“ ersetzt.

33. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die dem Bundesversicherungsamt bei der
    Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden
    Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichs-
    fonds gedeckt. Das Bundesministerium für Ge-
    sundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
    dem Bundesministerium der Finanzen und dem
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
    desrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu
    der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.“

33a. In § 71 Absatz 1 werden die Wörter „pflegen und
     hauswirtschaftlich“ durch die Wörter „mit Leistun-
     gen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36“
     ersetzt.
34. § 75 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Pflegestu-
        fen“ durch das Wort „Pflegegrad“ ersetzt.
     b) Satz 5 wird aufgehoben.

34a. § 77 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „häuslichen
            Pflege und Betreuung sowie der hauswirt-
            schaftlichen Versorgung“ durch die Wörter
            „körperbezogenen Pflege, der pflegeri-
            schen Betreuung sowie der Haushaltsfüh-
            rung im Sinne des § 36“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „Grundpflege
            und der hauswirtschaftlichen Versorgung
            sowie für Betreuungsleistungen“ durch die
            Wörter „häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.
        cc) In Satz 4 werden die Wörter „Pflege und
            der    hauswirtschaftlichen    Versorgung“
            durch das Wort „Pflegehilfe“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „häuslichen
        Pflege“ durch die Wörter „körperbezogenen
        Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der
        Haushaltsführung im Sinne des § 36“ ersetzt.

35. § 82 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei

     stationärer Pflege kein Anspruch auf Kranken-
     pflege nach § 37 des Fünften Buches besteht,
     die medizinische Behandlungspflege.“
36. § 84 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „soziale“ ge-
        strichen.

     b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

        „Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den
        der Pflegebedürftige nach Art und Schwere sei-
        ner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend
        den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon aus-
        gehend sind in der vollstationären Pflege für die
        Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche
        Eigenanteile zu ermitteln; dieses gilt auch bei
        Änderungen der Leistungsbeträge nach § 43
        Absatz 2.“
     c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
           „(8) Vergütungszuschläge sind abweichend
        von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie
        unter entsprechender Anwendung des Absat-

        zes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des
        § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung
        für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungs-
        zuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und
        von dem privaten Versicherungsunternehmen
        im Rahmen des vereinbarten Versicherungs-
        schutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist ent-
        sprechend anzuwenden. Mit den Vergütungs-
        zuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen
        der Betreuung und Aktivierung in stationären
        Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürf-
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       tige dürfen mit den Vergütungszuschlägen we-
       der ganz noch teilweise belastet werden.“
37. § 85 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen
       Veränderungen der Annahmen, die der Verein-
       barung oder Festsetzung der Pflegesätze zu-
       grunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlan-
       gen einer Vertragspartei für den laufenden
       Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Dies gilt
       insbesondere bei einer erheblichen Abwei-
       chung der tatsächlichen Bewohnerstruktur.
       Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Im
       Fall von Satz 2 kann eine Festsetzung der Pfle-
       gesätze durch die Schiedsstelle abweichend
       von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1
       bereits nach einem Monat beantragt werden.“
     b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Die Vereinbarung des Vergütungszu-
       schlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der
       Grundlage, dass
       1. die stationäre Pflegeeinrichtung für die zu-
          sätzliche Betreuung und Aktivierung der
          Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreu-
          ungspersonal, in vollstationären Pflegeein-
          richtungen in sozialversicherungspflichtiger
          Beschäftigung verfügt und die Aufwendun-
          gen für dieses Personal weder bei der Be-
          messung der Pflegesätze noch bei den
          Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt
          werden,

       2. in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5
          Prozent der Personalaufwendungen für eine
          zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und

       3. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt
          haben, dass der vereinbarte Vergütungszu-
          schlag nicht berechnet werden darf, soweit
          die zusätzliche Betreuung und Aktivierung
          für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
       Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind
       von der stationären Pflegeeinrichtung im Rah-
       men der Verhandlung und des Abschlusses des
       stationären Pflegevertrages nachprüfbar und
       deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätz-
       liches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen
       gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“

38. § 87a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer höheren
           Pflegestufe“ durch die Wörter „einem hö-
           heren Pflegegrad“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der nächst-
           höheren Pflegeklasse“ durch die Wörter
           „dem nächsthöheren Pflegegrad“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „eine höhere
           Pflegestufe“ durch die Wörter „einen höhe-
           ren Pflegegrad“ ersetzt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im
           Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der

           Pflegekasse zusätzlich den Betrag von
           2 952 Euro, wenn der Pflegebedürftige
           nach der Durchführung aktivierender oder
           rehabilitativer Maßnahmen in einen niedri-
           geren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
           festgestellt wurde, dass er nicht mehr
           pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15
           ist.“
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „eine höhere
            Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu
            erheblicher Pflegebedürftigkeit“ durch die
            Wörter „einen höheren Pflegegrad oder
            wieder als pflegebedürftig im Sinne der
            §§ 14 und 15“ ersetzt.

39. § 87b wird aufgehoben.
40. § 89 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-
        leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-
        sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der
        häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.
     b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
41. § 90 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-
        leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-
        sorgung der Pflegebedürftigen“ durch die Wör-
        ter „Leistungen der häuslichen Pflegehilfe“ er-
        setzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-
        leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-
        sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der
        häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.

42. In § 94 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 4
    und 28)“ durch die Angabe „(§§ 4, 28 und 28a)“
    ersetzt.

43. § 109 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
        ter „und Personen mit erheblich eingeschränk-
        ter Alltagskompetenz“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
        Wort „Helfer“ die Wörter „sowie Angebote zur
        Unterstützung im Alltag“ eingefügt.
44. In § 112 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „soziale“
    gestrichen.

45. In § 114 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „sozialen“
    gestrichen und wird die Angabe „§ 87b“ durch die
    Angabe „§ 43b“ ersetzt.
45a. § 120 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
        gen, zu pflegen und hauswirtschaftlich“ durch
        die Wörter „Leistungen der häuslichen Pflege-
        hilfe im Sinne des § 36“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „pflege-
        rischen und hauswirtschaftlichen Leistungen“
        durch die Wörter „Leistungen der häuslichen
        Pflegehilfe im Sinne des § 36“ ersetzt.
46. Die §§ 122 bis 124 werden aufgehoben.
47. In § 125 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach
    § 124“ gestrichen.
48. In § 126 Satz 2 werden die Wörter „Leistungen
    nach § 123 oder“ gestrichen.
BGBl. 2015, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
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49. § 127 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 werden die Wörter „für jede der in
       § 15 aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe
       von mindestens 600 Euro für die in § 15 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 3 aufgeführte Pflegestufe III,
       sowie bei Vorliegen von erheblich einge-
       schränkter Alltagskompetenz im Sinne des
       § 45a einen Anspruch auf Auszahlung von
       Geldleistungen vorsieht“ durch die Wörter „für
       jeden der in § 15 Absatz 3 und 7 aufgeführten
       Pflegegrade, dabei in Höhe von mindestens
       600 Euro für Pflegegrad 5, vorsieht“ ersetzt.
    b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Pflegestu-
       fe“ durch die Wörter „des Pflegegrades“ ersetzt
       und werden die Wörter „sowie den Feststel-
       lungen über das Vorliegen von erheblich ein-
       geschränkter Alltagskompetenz nach § 45a“
       gestrichen.
50. Folgendes Fünfzehntes Kapitel wird angefügt:
                  „Fünfzehntes Kapitel

            Überleitungs- und Übergangsrecht

                     Erster Abschnitt

                       Regelungen zur
                    Rechtsanwendung im
               Übergangszeitraum, zur Über-

          leitung in die Pflegegrade, zum Besitz-

         standsschutz für Leistungen der Pflege-

        versicherung sowie Übergangsregelungen

       im Begutachtungsverfahren im Rahmen der
    Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

                          § 140

               Anzuwendendes Recht und
              Überleitung in die Pflegegrade

       (1) Die Feststellung des Vorliegens von Pflege-
    bedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten
    Alltagskompetenz nach § 45a in der am 31. De-
    zember 2016 geltenden Fassung erfolgt jeweils
    auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antrag-
    stellung geltenden Rechts. Der Erwerb einer An-
    spruchsberechtigung auf Leistungen der Pflege-
    versicherung richtet sich ebenfalls nach dem
    zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
    Recht.

      (2) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung
    und der privaten Pflege-Pflichtversicherung,
    1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe im
       Sinne der §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember
       2016 geltenden Fassung oder einer erheblich
       eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a
       in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
       sung festgestellt worden ist und

    2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016

       alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf

       eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der

       Pflegeversicherung vorliegen,

    werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne
    erneute Antragstellung und ohne erneute Begut-
    achtung nach Maßgabe von Satz 3 einem Pflege-
    grad zugeordnet. Die Zuordnung ist dem Versi-

cherten schriftlich mitzuteilen. Für die Zuordnung
gelten die folgenden Kriterien:

1. Versicherte, bei denen eine Pflegestufe nach
   den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember 2016
   geltenden Fassung, aber nicht zusätzlich eine
   erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
   nach § 45a in der am 31. Dezember 2016 gel-
   tenden Fassung festgestellt wurde, werden
   übergeleitet
   a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,

   b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
   c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 oder
   d) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 5, so-
      weit die Voraussetzungen für Leistungen
      nach § 36 Absatz 4 oder § 43 Absatz 3 in
      der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
      sung festgestellt wurden;
2. Versicherte, bei denen eine erheblich einge-
   schränkte Alltagskompetenz nach § 45a in der
   am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
   festgestellt wurde, werden übergeleitet
   a) bei nicht gleichzeitigem Vorliegen einer Pfle-

      gestufe nach den §§ 14 und 15 in der am
      31. Dezember 2016 geltenden Fassung in
      den Pflegegrad 2,

   b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I

      nach den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezem-

      ber 2016 geltenden Fassung in den Pflege-

      grad 3,

   c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflege-
      stufe II nach den §§ 14 und 15 in der am
      31. Dezember 2016 geltenden Fassung in
      den Pflegegrad 4,

   d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflege-
      stufe III nach den §§ 14 und 15 in der am
      31. Dezember 2016 geltenden Fassung,
      auch soweit zusätzlich die Voraussetzungen
      für Leistungen nach § 36 Absatz 4 oder § 43
      Absatz 3 in der am 31. Dezember 2016 gel-
      tenden Fassung festgestellt wurden, in den
      Pflegegrad 5.

   (3) Die Zuordnung zu dem Pflegegrad, in den
der Versicherte gemäß Absatz 2 übergeleitet wor-
den ist, bleibt auch bei einer Begutachtung nach
dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht
erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu
einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der
Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit im
Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung mehr vorliegt. Satz 1 gilt
auch bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft im
Sinne von § 35 ab dem 1. Januar 2017, wenn die
neue Mitgliedschaft unmittelbar im Anschluss
begründet wird. Die Pflegekasse, bei der die

Mitgliedschaft beendet wird, ist verpflichtet, der

Pflegekasse, bei der die neue Mitgliedschaft

begründet wird, die bisherige Einstufung des

Versicherten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Entsprechendes gilt bei einem Wechsel zwischen
privaten Krankenversicherungsunternehmen und
einem Wechsel von sozialer zu privater sowie
von privater zu sozialer Pflegeversicherung.
BGBl. 2015, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2452
      (4) Stellt ein Versicherter, bei dem das Vorliegen
   einer Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich ein-
   geschränkten Alltagskompetenz nach § 45a in der
   am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fest-
   gestellt wurde, ab dem 1. Januar 2017 einen er-
   neuten Antrag auf Feststellung von Pflegebedürf-
   tigkeit und lagen die tatsächlichen Voraussetzun-
   gen für einen höheren als durch die Überleitung
   erreichten Pflegegrad bereits vor dem 1. Januar
   2017 vor, richten sich die ab dem Zeitpunkt der
   Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erbrin-
   genden Leistungen im Zeitraum vom 1. November
   2016 bis 31. Dezember 2016 nach dem ab 1. Ja-
   nuar 2017 geltenden Recht. Entsprechendes gilt
   für Versicherte bei einem privaten Pflegeversiche-
   rungsunternehmen.

                          § 141
                 Besitzstandsschutz und
               Übergangsrecht zur sozialen

              Sicherung von Pflegepersonen

      (1) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung
   und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie
   Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 An-
   spruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
   haben, erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen
   unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustehenden,
   regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den
   §§ 36, 37, 38, 38a, 40 Absatz 2, den §§ 41, 44a,
   45b, 123 und 124 in der am 31. Dezember 2016
   geltenden Fassung. Hinsichtlich eines Anspruchs
   auf den erhöhten Betrag nach § 45b in der am
   31. Dezember 2016 geltenden Fassung richtet
   sich die Gewährung von Besitzstandsschutz ab-
   weichend von Satz 1 nach Absatz 2. Für Versi-
   cherte, die am 31. Dezember 2016 Leistungen
   nach § 43 bezogen haben, richtet sich der Besitz-
   standsschutz nach Absatz 3. Kurzfristige Unter-
   brechungen im Leistungsbezug lassen den Be-
   sitzstandsschutz jeweils unberührt.

       (2) Versicherte,

   1. die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf

      den erhöhten Betrag nach § 45b Absatz 1 in

      der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
      haben und
   2. deren Höchstleistungsansprüche, die ihnen
      nach den §§ 36, 37 und 41 unter Berücksichti-
      gung des § 140 Absatz 2 und 3 ab dem 1. Ja-
      nuar 2017 zustehen, nicht um jeweils mindes-
      tens 83 Euro monatlich höher sind als die
      entsprechenden     Höchstleistungsansprüche,
      die ihnen nach den §§ 36, 37 und 41 unter Be-
      rücksichtigung des § 123 in der am 31. Dezem-
      ber 2016 geltenden Fassung am 31. Dezember
      2016 zustanden,
   haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf einen
   Zuschlag auf den Entlastungsbetrag nach § 45b in
   der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fas-
   sung. Die Höhe des monatlichen Zuschlags ergibt
   sich aus der Differenz zwischen 208 Euro und dem
   Leistungsbetrag, der in § 45b Absatz 1 Satz 1 in
   der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fas-
   sung festgelegt ist. Das Bestehen eines An-

spruchs auf diesen Zuschlag ist den Versicherten
schriftlich mitzuteilen und zu erläutern.

   (3) Ist bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2
bis 5 in der vollstationären Pflege der einrich-
tungseinheitliche Eigenanteil nach § 92e oder
nach § 84 Absatz 2 Satz 3 im ersten Monat nach
der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-
griffs höher als der jeweilige individuelle Eigenan-
teil im Vormonat, so ist zum Leistungsbetrag nach
§ 43 von Amts wegen ein Zuschlag in Höhe der
Differenz von der Pflegekasse an die Pflegeein-
richtung zu zahlen. In der Vergleichsberechnung
nach Satz 1 sind für beide Monate jeweils die vol-
len Pflegesätze und Leistungsbeträge zugrunde
zu legen. Verringert sich die Differenz zwischen
Pflegesatz und Leistungsbetrag in der Folgezeit,
ist der Zuschlag entsprechend zu kürzen. Dies gilt
entsprechend für Versicherte der privaten Pflege-
Pflichtversicherung.

   (4) Für Personen, die am 31. Dezember 2016

wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversi-
cherungspflichtig waren und Anspruch auf die
Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-
versicherung nach § 44 in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung hatten, besteht die Ver-
sicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätig-
keit fort. Die beitragspflichtigen Einnahmen ab
dem 1. Januar 2017 bestimmen sich in den Fällen
des Satzes 1 nach Maßgabe des § 166 Absatz 2
und 3 des Sechsten Buches in der am 31. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung, wenn sie höher sind
als die beitragspflichtigen Einnahmen, die sich
aus dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht
ergeben.

    (4a) In den Fällen des § 140 Absatz 4 richten
sich die Versicherungspflicht als Pflegeperson in
der Rentenversicherung und die Bestimmung der
beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem
1. Januar 2017 nach den §§ 3 und 166 des Sechs-
ten Buches in der bis zum 31. Dezember 2016
geltenden Fassung. Die dabei anzusetzende Pfle-
gestufe erhöht sich entsprechend dem Anstieg

des Pflegegrades gegenüber dem durch die Über-

leitung erreichten Pflegegrad.

  (5) Absatz 4 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr
anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. Januar
2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass
1. bei der versorgten Person keine Pflegebedürf-
   tigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem
   1. Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt
   oder

2. die pflegende Person keine Pflegeperson im
   Sinne des § 19 in der ab dem 1. Januar 2017
   geltenden Fassung ist.
Absatz 4 ist auch nicht mehr anwendbar, wenn
sich nach dem 31. Dezember 2016 eine Änderung
in den Pflegeverhältnissen ergibt, die zu einer Än-
derung der beitragspflichtigen Einnahmen nach
§ 166 Absatz 2 des Sechsten Buches in der ab
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung führt oder
ein Ausschlussgrund nach § 3 Satz 2 oder 3 des
Sechsten Buches eintritt.
BGBl. 2015, Seite 2453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2453
  (6) Für Pflegepersonen im Sinne des § 44 Ab-
satz 2 gelten die Absätze 4, 4a und 5 entspre-
chend.

   (7) Für Personen, die am 31. Dezember 2016
wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege in der gesetz-
lichen Unfallversicherung versicherungspflichtig
waren, besteht die Versicherungspflicht für die
Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Satz 1 gilt, so-
weit und solange sich aus dem ab dem 1. Januar
2017 geltenden Recht keine günstigeren Ansprü-
che ergeben. Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt nicht
mehr anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass
bei der versorgten Person keine Pflegebedürftig-
keit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt.

                      § 142

              Übergangsregelungen
           im Begutachtungsverfahren
   (1) Bei Versicherten, die nach § 140 von einer
Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wur-
den, werden bis zum 1. Januar 2019 keine Wieder-
holungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2
Satz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn die
Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeit-
punkt vom Medizinischen Dienst der Krankenver-
sicherung oder anderen unabhängigen Gutachtern
empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können
Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt wer-
den, wenn eine Verbesserung der gesundheitlich
bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von
durchgeführten Operationen oder Rehabilitations-
maßnahmen, zu erwarten ist.

   (2) Die Frist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 ist vom
1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 unbe-
achtlich. Abweichend davon ist denjenigen, die ab
dem 1. Januar 2017 einen Antrag auf Leistungen
der Pflegeversicherung stellen und bei denen ein
besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vor-
liegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang
des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die
Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzutei-
len. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
entwickelt bundesweit einheitliche Kriterien für
das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststel-
lung eines besonders dringlichen Entscheidungs-
bedarfs. Die Pflegekassen und die privaten Versi-
cherungsunternehmen berichten in der nach § 18
Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik
auch über die Anwendung der Kriterien zum Vor-
liegen und zur Feststellung eines besonders
dringlichen Entscheidungsbedarfs.

   (3) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1
Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. Januar 2017
bis zum 31. Dezember 2017 nur bei Vorliegen ei-
nes besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs
gemäß Absatz 2 dazu verpflichtet, dem Antrag-
steller mindestens drei unabhängige Gutachter
zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von
20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begut-
achtung erfolgt ist.

                      § 143

             Sonderanpassungsrecht
       für die Allgemeinen Versicherungs-
 bedingungen und die technischen Berechnungs-
 grundlagen privater Pflegeversicherungsverträge

   (1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die
Prämie nach Art der Lebensversicherung berech-
net wird und bei der das ordentliche Kündigungs-
recht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich
ausgeschlossen ist, kann der Versicherer seine
Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für
bestehende Versicherungsverhältnisse entspre-
chend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit
der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftig-
keitsbegriff nach den §§ 14 und 15 bestimmt
wird.
   (2) Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch
für bestehende Versicherungsverhältnisse die
technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu
ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade
nach § 140 Absatz 2 und die Prämien daran ange-
passt werden. § 12b Absatz 1 und 1a des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.
   (3) Dem Versicherungsnehmer sind die geän-
derten Versicherungsbedingungen nach Absatz 1
und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2
unter Kenntlichmachung der Unterschiede sowie
unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen
Gründe in Textform mitzuteilen. Anpassungen
nach den Absätzen 1 und 2 werden zu Beginn
des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-
richtigung des Versicherungsnehmers folgt.

  (4) Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene
Sonderkündigungsrechte des Versicherungsneh-
mers bleiben hiervon unberührt.

                Zweiter Abschnitt
                    Sonstige
     Überleitungs- und Übergangsregelungen

                      § 144
              Überleitungs- und
Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung

   (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014
einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag
nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 gelten-
den Fassung haben, wird diese Leistung weiter
erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhält-
nissen nichts geändert hat.

   (2) Am 31. Dezember 2016 nach Landesrecht
anerkannte niedrigschwellige Betreuungsange-
bote und niedrigschwellige Entlastungsangebote
im Sinne der §§ 45b und 45c in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne
neues Anerkennungsverfahren als nach Landes-
recht anerkannte Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung hier-
von abweichende Regelungen zu treffen.“
BGBl. 2015, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2454
51. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
    „Anlage 1
    (zu § 15)
                                            Einzelpunkte der Module 1 bis 6;
                                  Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul
    Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität
    Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
    Einzelpunkten gewertet werden:
                                                                         überwiegend
       Ziffer                    Kriterien                selbständig
                                                                          selbständig
       1.1      Positionswechsel im Bett                      0                1
       1.2      Halten einer stabilen Sitzposition            0                1
       1.3      Umsetzen                                      0                1
       1.4      Fortbewegen innerhalb des
                Wohnbereichs                                  0                1

       1.5      Treppensteigen                                0                1

    Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
    Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit
    Einzelpunkten gewertet werden:
                                                           Fähigkeit
                                                                           Fähigkeit
                                                          vorhanden/
       Ziffer                    Kriterien                                größtenteils
                                                           unbeein-
                                                                          vorhanden
                                                           trächtigt
       2.1      Erkennen von Personen aus dem näheren
                Umfeld                                        0                1

       2.2      Örtliche Orientierung                         0                1
       2.3      Zeitliche Orientierung                        0                1
       2.4      Erinnern an wesentliche Ereignisse oder
                Beobachtungen                                 0                1

       2.5      Steuern von mehrschrittigen
                Alltagshandlungen                             0                1

       2.6      Treffen von Entscheidungen im Alltag          0                1
       2.7      Verstehen von Sachverhalten und
                Informationen                                 0                1

       2.8      Erkennen von Risiken und Gefahren             0                1
       2.9      Mitteilen von elementaren Bedürfnissen        0                1
       2.10     Verstehen von Aufforderungen                  0                1
       2.11     Beteiligen an einem Gespräch                  0                1

    Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

    überwiegend
                    unselbständig
    unselbständig
         2               3
         2               3
         2               3

         2               3

         2               3

den nachstehenden

       Fähigkeit
                      Fähigkeit
     in geringem
                        nicht
        Maße
                     vorhanden
      vorhanden

         2               3

         2               3
         2               3

         2               3

         2               3

         2               3

         2               3

         2               3
         2               3
         2               3
         2               3
    Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den
    nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird:

                                                                              selten

  häufig
(zweimal
                                                           nie oder     (ein- bis dreimal   bis mehrmals
       Ziffer                    Kriterien
                                                          sehr selten    innerhalb von
                                                                         zwei Wochen)

       3.1      Motorisch geprägte
                Verhaltensauffälligkeiten                     0                1

       3.2      Nächtliche Unruhe                             0                1

       3.3      Selbstschädigendes und
                autoaggressives Verhalten                     0                1
                   täglich
wöchentlich,
  aber nicht
    täglich)

     3               5

     3               5

     3               5
BGBl. 2015, Seite 2455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2455
                                                                         selten

  häufig
(zweimal
                                                      nie oder     (ein- bis dreimal   bis mehrmals
 Ziffer                    Kriterien
                                                     sehr selten    innerhalb von
                                                                    zwei Wochen)

3.4       Beschädigen von Gegenständen                    0               1
3.5       Physisch aggressives Verhalten
          gegenüber anderen Personen                      0               1

3.6       Verbale Aggression                              0               1
3.7       Andere pflegerelevante vokale
          Auffälligkeiten                                 0               1

3.8       Abwehr pflegerischer und anderer
          unterstützender Maßnahmen                       0               1

3.9       Wahnvorstellungen                               0               1
3.10      Ängste                                          0               1
3.11      Antriebslosigkeit bei depressiver
          Stimmungslage                                   0               1

3.12      Sozial inadäquate Verhaltensweisen              0               1
3.13      Sonstige pflegerelevante inadäquate
          Handlungen                                      0               1

Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung
Das Modul umfasst dreizehn Kriterien:
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12
                   täglich
wöchentlich,
  aber nicht
    täglich)
     3               5

     3               5

     3               5

     3               5

     3               5

     3               5
     3               5

     3               5

     3               5

     3               5
Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
Punkten gewertet:

                                                                    überwiegend
 Ziffer                    Kriterien                 selbständig
                                                                     selbständig
4.1       Waschen des vorderen Oberkörpers                0               1

4.2       Körperpflege im Bereich des Kopfes
          (Kämmen, Zahnpflege/Prothesen-                  0               1
          reinigung, Rasieren)

4.3       Waschen des Intimbereichs                       0               1

4.4       Duschen und Baden einschließlich
          Waschen der Haare                               0               1

4.5       An- und Auskleiden des Oberkörpers              0               1

4.6       An- und Auskleiden des Unterkörpers             0               1

4.7       Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
          und Eingießen von Getränken                     0               1

4.8       Essen                                           0               3

4.9       Trinken                                         0               2

4.10      Benutzen einer Toilette oder eines
          Toilettenstuhls                                 0               2

4.11      Bewältigen der Folgen einer
          Harninkontinenz und Umgang mit                  0               1
          Dauerkatheter und Urostoma

4.12      Bewältigen der Folgen einer
          Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma           0               1

überwiegend
                unselbständig
unselbständig
     2               3

     2               3

     2               3

     2               3

     2               3

     2               3

     2               3

     6               9

     4               6

     4               6

     2               3

     2               3
BGBl. 2015, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
   Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die

Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10
   werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.
   Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der
   Begutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig
   inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt.
   Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13
   Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
   Einzelpunkten gewertet:

       Ziffer                               Kriterium
       4.13     Ernährung parental oder über Sonde

   Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten,

                  entfällt         teilweise        vollständig
                     0                6                 3

wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Er-
   nährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich
   ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung
   werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.
ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt
   Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sonden-
   ernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von
   Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.
   Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit
   ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.
   Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als
   bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstüt-
   zung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler oder Sondenernährung weitge-
   hend entfällt.
   Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K
   Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K
   ersetzt und wie folgt gewertet:
       Ziffer                                            Kriterium                                          Einzelpunkte
       4.K      Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu                          20
                18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen

   Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und

des selbständigen Umgangs mit krank-
   heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
   Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.
   Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
   Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den
   folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten

       Ziffer                Kriterien in Bezug auf

       5.1      Medikation

       5.2      Injektionen (subcutan oder intramuskulär)

       5.3      Versorgung intravenöser Zugänge (Port)

       5.4      Absaugen und Sauerstoffgabe

       5.5      Einreibungen oder Kälte- und
                Wärmeanwendungen

       5.6      Messung und Deutung von
                Körperzuständen

       5.7      Körpernahe Hilfsmittel

       Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7

       Umrechnung in Maßnahmen pro Tag
gewertet:

  entfällt oder              Anzahl der Maßnahmen

  selbständig     pro Tag         pro Woche         pro Monat

         0

         0

         0

         0

         0

         0

         0

         0

         0
BGBl. 2015, Seite 2457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2457
                                    Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7

                  Maßnahme pro Tag

Einzelpunkte
                    mindestens        mehr als
  keine oder        einmal bis       dreimal bis       mehr als
 seltener als        maximal          maximal          achtmal
einmal täglich        dreimal         achtmal           täglich
                      täglich          täglich
       0                 1               2                3
Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen,
die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag,
die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,
in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom
Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen,

wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für
die Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe – Krite-
rium 5.1 – und einmal Blutzuckermessen – Kriterium 5.6 –, entspricht dies vier Maßnahmen pro Tag). Diese
Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro
Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen
pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrech-
nung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7
geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den
folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

 Ziffer             Kriterien in Bezug auf

5.8       Verbandswechsel und Wundversorgung

5.9       Versorgung mit Stoma

5.10      Regelmäßige Einmalkatheterisierung
          und Nutzung von Abführmethoden

5.11      Therapiemaßnahmen in häuslicher
          Umgebung

Summe der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.11

Umrechnung in Maßnahmen pro Tag

                                   Einzelpunkte für die

                  Maßnahme pro Tag

Einzelpunkte

  entfällt oder                  Anzahl der Maßnahmen

  selbständig          pro Tag        pro Woche         pro Monat
        0

        0

        0

        0

        0

        0

Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
  keine oder
                       ein- bis        ein- bis     mindestens
  seltener als
                      mehrmals         zweimal       dreimal
    einmal
                     wöchentlich        täglich       täglich
  wöchentlich

        0                 1               2                3
Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnah-
men, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro
Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkom-
men, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindes-
tens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die
vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.
Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen,
wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für
die Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag.
Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen
pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro
Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die
Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.
BGBl. 2015, Seite 2458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2458
   Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K
   Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in
   häuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den
   folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

       Ziffer                                             entfällt oder
                          Kriterium in Bezug auf
                                                          selbständig

       5.12     Zeit- und technikintensive Maßnahmen
                in häuslicher Umgebung                         0

               wöchentliche        monatliche

täglich         Häufigkeit          Häufigkeit

              multipliziert mit   multipliziert mit

   60               8,6                  2
   Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufig-
   keit durchgeführten Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durch-
   schnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich vorkommen, erfasst. Kommen Maßnah-
   men regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.
   Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet.
   Maßnahme wird mit zwei Punkten gewertet.

Jede regelmäßige monatliche
   Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie
   folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet:

       Ziffer                               Kriterien

       5.13     Arztbesuche
       5.14     Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer
                Einrichtungen (bis zu drei Stunden)

       5.15     Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer
                oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei
                Stunden)
       5.K      Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei
                Kindern

                 wöchentliche        monatliche
entfällt oder
                  Häufigkeit          Häufigkeit
selbständig
                multipliziert mit   multipliziert mit
     0                4,3                  1

     0                4,3                  1

     0                8,6                  2

     0                4,3                  1
   Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnitt-
   licher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
   sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchge-
   führten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,
   erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchent-
   liche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder
   Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen,
   Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden
werden sie doppelt gewertet.
addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12
   bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden
   Einzelpunkten gewertet:

       Summe
       0                bis unter       4,3
       4,3              bis unter       8,6
       8,6              bis unter       12,9
       12,9             bis unter       60
       60 und           mehr

   Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16

Einzelpunkte
      0
      1
      2
      3
      6
   Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
   Einzelpunkten gewertet:

       Ziffer                   Kriterien                 entfällt oder

                                                          selbständig
       5.16     Einhaltung einer Diät und anderer
                krankheits- oder therapiebedingter             0
                Verhaltensvorschriften

überwiegend     überwiegend
                                    unselbständig
 selbständig    unselbständig

     1                 2                   3
BGBl. 2015, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459
Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehen-
den Punkten gewertet werden:

 Ziffer                   Kriterien

6.1       Gestaltung des Tagesablaufs und
          Anpassung an Veränderungen

6.2       Ruhen und Schlafen
6.3       Sichbeschäftigen
6.4       Vornehmen von in die Zukunft gerichteten
          Planungen

6.5       Interaktion mit Personen im direkten
          Kontakt

6.6       Kontaktpflege zu Personen außerhalb
          des direkten Umfelds

              überwiegend    überwiegend
selbständig                                  unselbständig
               selbständig   unselbständig

    0              1              2               3

    0              1              2               3
    0              1              2               3

    0              1              2               3

    0              1              2               3

    0              1              2               3
BGBl. 2015, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
   Anlage 2
   (zu § 15)

                       Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete

Punkte)
          Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

                               Gewich-         0            1          2
              Module

3         4
                                tung         Keine       Geringe   Erhebliche    Schwere   Schwerste
                                         0–1         2–3           4–5

       1 Mobilität             10 %
                                         0           2,5           5

       2 Kognitive und                   0–1         2–5           6 – 10
         kommunikative
         Fähigkeiten
       3 Verhaltensweisen                0           1–2           3–4
         und psychische
         Problemlagen          15 %
               Höchster Wert             0           3,75          7,5
               aus Modul 2
               oder Modul 3

                                         0–2         3–7           8 – 18

       4 Selbstversorgung      40 %
                                         0           10            20

       5 Bewältigung von                 0           1             2–3
         und selbständiger
         Umgang mit
         krankheits- oder      20 %
         therapiebedingten               0           5             10
         Anforderungen
         und Belastungen

       6 Gestaltung des                  0           1–3           4–6
         Alltagslebens und
         sozialer Kontakte
                               15 %
                                         0           3,75          7,5

       7 Außerhäusliche                  Die Berechnung einer Modulbewertung
         Aktivitäten                     da die Darstellung der qualitativen
   6–9        10 – 15     Summe der
                          Einzelpunkte
                          im Modul 1

   7,5        10          Gewichtete
                          Punkte im
                          Modul 1
   11 – 16    17 – 33     Summe der
                          Einzelpunkte
                          im Modul 2
   5–6        7 – 65      Summe der
                          Einzelpunkte
                          im Modul 3
   11,25      15          Gewichtete
                          Punkte für die
                          Module 2 und
                          3
   19 – 36    37 – 54     Summe der
                          Einzelpunkte
                          im Modul 4

   30         40          Gewichtete
                          Punkte im
                          Modul 4
   4–5        6 – 15      Summe der
                          Einzelpunkte
                          im Modul 5

   15         20          Gewichtete
                          Punkte im
                          Modul 5

   7 – 11     12 – 18     Summe der
                          Einzelpunkte
                          im Modul 6

   11,25      15          Gewichtete
                          Punkte im
                          Modul 6

ist entbehrlich,
Ausprägungen bei den
                                         einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für
                                         eine Versorgungs- und Pflegeplanung
       8 Haushaltsführung
                                         nen.
ableiten zu kön-

                          “.
BGBl. 2015, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
                       Artikel 3
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu
    § 446 angefügt:
   „§ 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflege-
          rischen Versorgung und zur Änderung
          weiterer Vorschriften“.

 2. In § 8 Absatz 1 wird das Wort „Angehörige“ durch
    das Wort „Personen“ ersetzt.
 3. In § 18 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ange-
    höriger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
 4. In § 20 Nummer 1 wird das Wort „Angehöriger“
    durch das Wort „Personen“ ersetzt.

 5. § 26 Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
      „(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der
   Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürf-
   tigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des
   Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversi-
   cherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege
   nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistun-
   gen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht er-
   werbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchent-
   lich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage
   in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pfle-
   gen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetä-
   tigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch
   auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach die-
   sem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht
   auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege
   mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.“
 6. § 28a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 1
          bis“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2
          und“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird aufgehoben.

      bb) In dem neuen Satz 2 wird das Semikolon
          und werden die Wörter „im Falle einer voran-
          gegangenen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1
          Satz 1 des Pflegezeitgesetzes jedoch frü-
          hestens mit dem Ende dieser Pflegezeit“ ge-
          strichen.

 7. In § 81 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines
    Angehörigen der Pflegestufe I bis III“ durch die
    Wörter „einer pflegebedürftigen Person mit mindes-
    tens Pflegegrad 2“ ersetzt.

 8. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „Pflegende
    während einer Pflegezeit“ durch das Wort „Pflege-
    personen“ ersetzt und wird die Angabe „10“ durch
    die Angabe „50“ ersetzt.
 9. § 345b Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

10. In § 347 Nummer 10 werden die Wörter „Pflegende
    während einer Pflegezeit“ durch das Wort „Pflege-
    personen“ ersetzt.

11. § 349 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Pfle-
      gende während einer Pflegezeit“ durch das Wort
      „Pflegepersonen“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Pflegezeit“
      durch die Wörter „Pflegetätigkeit geleistet“ er-
      setzt.
12. Folgender § 446 wird angefügt:
                          „§ 446

              Zweites Gesetz zur Stärkung
             der pflegerischen Versorgung
         und zur Änderung weiterer Vorschriften
      (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2016
   nach § 26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016
   geltenden Fassung versicherungspflichtig waren,
   besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der
   Pflegezeit fort. Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8,
   § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Ab-
   satz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 gelten-
   den Fassung anzuwenden.
      (2) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember
   2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
   der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ver-
   sicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar
   2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26
   Absatz 2b fortgesetzt. § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6
   bleibt unberührt.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
   Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflegegrad“
   ersetzt und werden die Wörter „oder dauerhaft er-
   heblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des

   Elften Buches eingeschränkt sind“ gestrichen.

2. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beach-
     ten.“
  b) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:

     „§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beach-
     ten.“
3. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Semikolon und werden die
     Wörter „der Anspruch umfasst verrichtungsbezo-
     gene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
     auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf
     bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach
     den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berück-
     sichtigen ist“ gestrichen.
BGBl. 2015, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
  b) In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflegebedürf-
     tigkeit“ die Wörter „mit mindestens Pflegegrad 2“
     eingefügt.
  c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

4. In § 87 Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „einer

   Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflegegrad“

   ersetzt und werden die Wörter „oder dauerhaft er-

   heblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des
   Elften Buches eingeschränkt sind“ gestrichen.

5. Dem § 252 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

  „Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des
  Vierten Buches entsprechend.“

                        Artikel 5
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

       „1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürf-

            tige Personen mit mindestens Pflegegrad 2
            wenigstens zehn Stunden wöchentlich, ver-
            teilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in
            der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung
            nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbs-
            mäßig tätige Pflegepersonen), wenn der
            Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen
            aus der sozialen Pflegeversicherung oder
            einer privaten Pflege-Pflichtversicherung
            hat,“.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 37 und 123“
     durch die Angabe „des § 37“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Versicherungsfrei sind Personen, die eine
       1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
          oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-
          mer 2 des Vierten Buches oder
       2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8
          Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder
          nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a
          und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
       ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbstän-
       digen Tätigkeit.“
  b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 166 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei
       nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei
       Pflege einer
       1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5
          nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elf-
          ten Buches

   a) 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person ausschließlich
      Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-
      zieht,
   b) 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn

      die pflegebedürftige Person Kombinations-

      leistungen nach § 38 des Elften Buches be-

      zieht,

   c) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person ausschließlich

      Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften
      Buches bezieht,

2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4
   nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elf-
   ten Buches
   a) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person ausschließlich
      Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-
      zieht,
   b) 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person Kombinations-
      leistungen nach § 38 des Elften Buches be-
      zieht,
   c) 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person ausschließlich
      Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften

      Buches bezieht,

3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3
   nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elf-
   ten Buches
   a) 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person ausschließlich
      Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-
      zieht,

   b) 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person Kombinations-
      leistungen nach § 38 des Elften Buches be-
      zieht,
   c) 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person ausschließlich
      Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften
      Buches bezieht,
4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2
   nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elf-
   ten Buches
   a) 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person ausschließlich
      Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-
      zieht,
   b) 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
      die pflegebedürftige Person Kombinations-
      leistungen nach § 38 des Elften Buches be-
      zieht,

   c) 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn

      die pflegebedürftige Person ausschließlich
      Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften
      Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-
personen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfach-
pflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen
nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Ab-
BGBl. 2015, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
     satz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten
     prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätig-
     keit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je
     pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden
     mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich
     die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach
     den Sätzen 1 und 2.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 6
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches Sozi-
algesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I

S. 1254), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2
     des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebe-
     dürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne
     der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches;
     die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische
     Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften
     Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei
     der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3
     Nummer 2 des Elften Buches.“

                       Artikel 7

                    Änderung des
                 Pflegezeitgesetzes
   In § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Pflegezeitgesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2462) geändert worden ist, werden die Wörter
„Schwägerinnen und Schwäger“ durch die Wörter
„Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Ge-
schwister der Lebenspartner“ ersetzt.

                       Artikel 8

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.

   (2) Die Artikel 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 4 sowie Arti-
kel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
  (3) Artikel 2 Nummer 30 tritt am 1. Januar 2018 in
Kraft.

   (4) Der Sechste Abschnitt des Achten Kapitels des
Elften Buches Sozialgesetzbuch tritt am 30. Juni 2017
außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 21. Dezember
verkünden.

2015
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Hermann Gröhe
                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Andrea Nahles
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e45f13b3696dab42….