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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3191

BGBl. 2016 I S. 3191 · 163.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3191
                                          Drittes Gesetz
                           zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
                             und zur Änderung weiterer Vorschriften
                            (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)
                                             Vom 23. Dezember 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des

           Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Der Angabe zu § 7c wird ein Komma und das
         Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
      b) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
        „§ 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pfle-
              gerischen Versorgung“.

      c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
        „§ 10 Berichtspflichten des Bundes und der
              Länder“.
      d) Die Angabe zum Vierten Titel des Dritten
         Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt
         gefasst:

                          „Vierter Titel
                Pauschalleistung für die Pflege
              von Menschen mit Behinderungen“.
      e) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

        „§ 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungs-
              prüfungen“.
      f) In der Angabe zu § 97a werden die Wörter
         „und Prüfstellen“ gestrichen.
      g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-

         gabe eingefügt:

                      „Dreizehntes Kapitel
                  Befristete Modellvorhaben“.

      h) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden

         wie folgt gefasst:

        „§ 123 Durchführung der Modellvorhaben zur
               kommunalen Beratung Pflegebedürfti-
               ger und ihrer Angehörigen, Verord-
               nungsermächtigung

        § 124   Befristung, Widerruf und Begleitung
                der Modellvorhaben zur kommunalen
                Beratung; Beirat“.
      i) Die Angaben zum bisherigen Dreizehnten,
         Vierzehnten und Fünfzehnten Kapitel werden
         die Angaben zum Vierzehnten, Fünfzehnten
         und Sechzehnten Kapitel.
      j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Sech-
         zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                     „Zweiter Abschnitt

            Sonstige Überleitungs-, Übergangs-
            und Besitzstandsschutzregelungen“.

     k) Nach der Angabe zu § 144 wird folgende An-

        gabe eingefügt:

       „§ 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürf-
              tige Menschen mit Behinderungen in
              häuslicher Pflege“.
1a. § 7 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Zur Unterstützung der pflegebedürftigen
           Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts
           nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des
           Wettbewerbs und der Überschaubarkeit
           des vorhandenen Angebots hat die zustän-
           dige Pflegekasse der antragstellenden Per-
           son auf Anforderung unverzüglich und in
           geeigneter Form eine Leistungs- und
           Preisvergleichsliste zu übermitteln; die
           Leistungs- und Preisvergleichsliste muss
           für den Einzugsbereich der antragstellen-
           den Person, in dem die pflegerische Ver-
           sorgung und Betreuung gewährleistet wer-
           den soll, die Leistungen und Vergütungen
           der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die
           Angebote zur Unterstützung im Alltag nach
           § 45a sowie Angaben zur Person des zu-
           gelassenen oder anerkannten Leistungser-
           bringers enthalten.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Landesverbände der Pflegekassen

           erarbeiten Nutzungsbedingungen für eine
           zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung
           der Angaben nach Satz 1 durch Dritte; die
           Übermittlung der Angaben erfolgt gegen

           Verwaltungskostenersatz, es sei denn, es

           handelt sich bei den Dritten um öffentlich-
           rechtliche Stellen.“

1b. In § 7a Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Punkt ein
    Semikolon und werden die Wörter „§ 94 Absatz 1
    Nummer 8 gilt entsprechend“ eingefügt.

2.   Nach § 7b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
     gefügt:
        „(2a) Sofern kommunale Gebietskörperschaf-
     ten, von diesen geschlossene Zweckgemein-
     schaften oder nach Landesrecht zu bestimmende
     Stellen
     1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der
        örtlichen Altenhilfe oder
BGBl. 2016, Seite 3192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3192
       2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach
          dem Zwölften Buch
       Pflegeberatung im Sinne von § 7a erbringen, sind
       sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige
       nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungs-
       gutscheine einlösen können; sie haben die
       Empfehlungen nach § 7a Absatz 3 Satz 3 zu be-
       rücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien
       nach § 17 Absatz 1a zu beachten. Absatz 2 Satz 1
       findet keine Anwendung. Die Pflegekasse schließt
       hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflege-
       kassen mit den in Satz 1 genannten Stellen ver-
       tragliche Vereinbarungen über die Vergütung. Für
       die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
       Sozialdaten gilt § 7a Absatz 6 entsprechend.“

3.     § 7c wird wie folgt geändert:
       a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
          „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:

            „(1a) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen
         Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
         sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden
         Stellen der Altenhilfe können bis zum 31. De-
         zember 2021 auf Grund landesrechtlicher Vor-
         schriften von den Pflegekassen und Kranken-
         kassen den Abschluss einer Vereinbarung zur
         Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen.
         Ist in der Vereinbarung zur Einrichtung eines
         Pflegestützpunktes oder in den Rahmenver-
         trägen nach Absatz 6 nichts anderes verein-
         bart, werden die Aufwendungen, die für den
         Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlich
         sind, von den Trägern des Pflegestützpunktes
         zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der
         anrechnungsfähigen Aufwendungen für das
         eingesetzte Personal getragen.“

       c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
             Wort „Hilfsangebote“ die Wörter „ein-
             schließlich der Pflegeberatung nach § 7a
             in Verbindung mit den Richtlinien nach
             § 17 Absatz 1a“ eingefügt.
         bb) In Satz 6 Nummer 3 werden nach dem
             Wort „Organisationen“ die Wörter „sowie
             nicht gewerblichen, gemeinwohlorientier-
             ten Einrichtungen mit öffentlich zugäng-
             lichen Angeboten und insbesondere
             Selbsthilfe stärkender und generationen-
             übergreifender Ausrichtung in kommunalen
             Gebietskörperschaften“ eingefügt.
       d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
          bis 8 ersetzt:

            „(6) Sofern die zuständige oberste Landes-
         behörde die Einrichtung von Pflegestützpunk-
         ten bestimmt hat, vereinbaren die Landes-
         verbände der Pflegekassen mit den Landes-
         verbänden der Krankenkassen sowie den
         Ersatzkassen und den für die Hilfe zur Pflege
         zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach
         dem Zwölften Buch und den kommunalen
         Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmen-
         verträge zur Arbeit und zur Finanzierung der

       Pflegestützpunkte. Bestandskräftige Rahmen-
       verträge gelten bis zum Inkrafttreten von
       Rahmenverträgen nach Satz 1 fort. Die von
       der zuständigen obersten Landesbehörde ge-
       troffene Bestimmung zur Einrichtung von Pfle-
       gestützpunkten sowie die Empfehlungen nach
       Absatz 9 sind beim Abschluss der Rahmenver-
       träge zu berücksichtigen. In den Rahmenver-
       trägen nach Satz 1 sind die Strukturierung der
       Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten
       sowie die Zuständigkeit insbesondere für die
       Koordinierung der Arbeit, die Qualitätssiche-
       rung und die Auskunftspflicht gegenüber den
       Trägern, den Ländern und dem Bundesver-
       sicherungsamt zu bestimmen. Ferner sollen
       Regelungen zur Aufteilung der Kosten unter
       Berücksichtigung der Vorschriften nach Ab-
       satz 4 getroffen werden. Die Regelungen zur
       Kostenaufteilung gelten unmittelbar für die
       Pflegestützpunkte, soweit in den Verträgen
       zur Errichtung der Pflegestützpunkte nach Ab-
       satz 1 nichts anderes vereinbart ist.

          (7) Die Landesregierungen werden ermäch-
       tigt, Schiedsstellen einzurichten. Diese setzen
       den Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 6
       fest, sofern ein Rahmenvertrag nicht innerhalb
       der in der Rechtsverordnung nach Satz 6 zu
       bestimmenden Frist zustande kommt. Die
       Schiedsstelle besteht aus Vertretungen der
       Pflegekassen und der für die Hilfe zur Pflege
       zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem
       Zwölften Buch in gleicher Zahl sowie einem
       unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
       unparteiischen Mitgliedern. Für den Vorsitzen-
       den und die unparteiischen Mitglieder können
       Stellvertretungen bestellt werden. § 76 Ab-
       satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Landesre-
       gierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
       verordnung das Nähere über die Zahl, die Be-
       stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
       Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
       schädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder
       der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das
       Verfahren, die Frist, nach deren Ablauf die
       Schiedsstelle ihre Arbeit aufnimmt, die Erhe-
       bung und die Höhe der Gebühren sowie über
       die Verteilung der Kosten zu regeln.
          (8) Abweichend von Absatz 7 können die
       Parteien des Rahmenvertrages nach Absatz 6
       Satz 1 einvernehmlich eine unparteiische
       Schiedsperson und zwei unparteiische Mitglie-
       der bestellen, die den Inhalt des Rahmenver-
       trages nach Absatz 6 innerhalb von sechs Wo-
       chen nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kos-
       ten des Schiedsverfahrens tragen die Vertrags-
       partner zu gleichen Teilen.“

     e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
4.   § 8a wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 8a

                 Gemeinsame Empfehlungen
                zur pflegerischen Versorgung“.
     b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2016, Seite 3193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3193
     c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden ange-
        fügt:

          „(2) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher
       Vorschriften ein Ausschuss zur Beratung über
       sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der
       Versorgung von Pflegebedürftigen (sektoren-
       übergreifender Landespflegeausschuss) ein-
       gerichtet worden ist, entsenden die Landes-
       verbände der Pflegekassen und der Kranken-
       kassen sowie die Ersatzkassen, die Kassen-
       ärztlichen Vereinigungen und die Landes-
       krankenhausgesellschaften Vertreter in diesen
       Ausschuss und wirken an der Abgabe gemein-
       samer Empfehlungen mit. Soweit erforderlich,
       ist eine Abstimmung mit dem Landesgremium
       nach § 90a des Fünften Buches herbeizufüh-
       ren.

          (3) Sofern nach Maßgabe landesrechtlicher
       Vorschriften regionale Ausschüsse insbeson-
       dere zur Beratung über Fragen der Pflege-
       versicherung in Landkreisen und kreisfreien
       Städten eingerichtet worden sind, entsenden
       die Landesverbände der Pflegekassen Vertre-
       ter in diese Ausschüsse und wirken an der ein-
       vernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfeh-

       lungen mit.

          (4) Die in den Ausschüssen nach den Ab-
       sätzen 1 und 3 vertretenen Pflegekassen, Lan-
       desverbände der Pflegekassen sowie die
       sonstigen in Absatz 2 genannten Mitglieder
       wirken in dem jeweiligen Ausschuss an einer
       nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften
       vorgesehenen Erstellung und Fortschreibung
       von Empfehlungen zur Sicherstellung der pfle-
       gerischen Infrastruktur (Pflegestrukturpla-
       nungsempfehlung) mit. Sie stellen die hierfür
       erforderlichen Angaben bereit, soweit diese ih-
       nen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben

       verfügbar sind und es sich nicht um personen-

       bezogene Daten handelt. Die Mitglieder nach

       Satz 1 berichten den jeweiligen Ausschüssen

       nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere darü-
       ber, inwieweit diese Empfehlungen von den
       Landesverbänden der Pflegekassen und der
       Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, den
       Kassenärztlichen Vereinigungen und den Lan-
       deskrankenhausgesellschaften bei der Erfül-
       lung der ihnen nach diesem und dem Fünften
       Buch übertragenen Aufgaben berücksichtigt
       wurden.

         (5) Empfehlungen der Ausschüsse nach den
       Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der
       Versorgung sollen von den Vertragsparteien
       nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der
       Versorgungs- und Rahmenverträge und von
       den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel
       beim Abschluss der Vergütungsverträge einbe-
       zogen werden.“

5.   § 10 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 10
                     Berichtspflichten
                des Bundes und der Länder“.

     b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die Länder berichten dem Bundesmi-
       nisterium für Gesundheit jährlich bis zum
       30. Juni über Art und Umfang der finanziellen
       Förderung der Pflegeeinrichtungen im voraus-
       gegangenen Kalenderjahr sowie über die mit
       dieser Förderung verbundenen durchschnittli-
       chen Investitionskosten für die Pflegebedürfti-
       gen.“

6.   § 13 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
           Komma und werden die Wörter „soweit
           dieses Buch nichts anderes bestimmt“ ein-
           gefügt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „behinderte
           Menschen“ durch die Wörter „Menschen
           mit Behinderungen“ ersetzt.
     b) Absatz 3a wird aufgehoben.

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Treffen Leistungen der Pflegeversiche-
       rung und Leistungen der Eingliederungshilfe
       zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des
       Leistungsberechtigten die zuständige Pflege-
       kasse und der für die Eingliederungshilfe zu-
       ständige Träger,
       1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen
          der für die Eingliederungshilfe zuständige
          Träger die Leistungen der Pflegeversiche-
          rung auf der Grundlage des von der Pflege-
          kasse erlassenen Leistungsbescheids zu
          übernehmen hat,

       2. dass die zuständige Pflegekasse dem für

          die Eingliederungshilfe zuständigen Träger

          die Kosten der von ihr zu tragenden Leis-

          tungen zu erstatten hat sowie

       3. die Modalitäten der Übernahme und der
          Durchführung der Leistungen sowie der
          Erstattung.
       Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der
       Leistungsberechtigten bleiben unberührt und
       sind zu beachten. Die Ausführung der Leistun-
       gen erfolgt nach den für den zuständigen Leis-
       tungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
       Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege
       nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind,
       ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger
       zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der
       Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der
       Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
       Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018
       in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitä-
       ten der Übernahme und der Durchführung der
       Leistungen sowie der Erstattung und zu der
       Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zustän-
       digen Trägers. Die Länder, die kommunalen
       Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bun-
BGBl. 2016, Seite 3194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3194
         desarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
         pflege, die Vereinigungen der Träger der Pfle-
         geeinrichtungen auf Bundesebene, die Ver-
         einigungen der Leistungserbringer der Einglie-
         derungshilfe auf Bundesebene sowie die auf
         Bundesebene maßgeblichen Organisationen
         für die Wahrnehmung der Interessen und der
         Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
         Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören.
         Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des
         Bundesministeriums für Gesundheit und des
         Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“
       d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-
          sätze 4a und 4b eingefügt:

            „(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte

         für ein Zusammentreffen von Leistungen der

         Pflegeversicherung und Leistungen der Ein-

         gliederungshilfe, bezieht der für die Durchfüh-

         rung eines Teilhabeplanverfahrens oder Ge-

         samtplanverfahrens verantwortliche Träger mit
         Zustimmung des Leistungsberechtigten die
         zuständige Pflegekasse in das Verfahren bera-
         tend mit ein, um die Vereinbarung nach Ab-
         satz 4 gemeinsam vorzubereiten.

           (4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3,
         Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019
         evaluiert.“
 6a. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „An-
     lage 1“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

 6b. § 18 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-
       rung oder ein von der Pflegekasse beauftragter
       Gutachter hat der Pflegekasse das Ergebnis sei-
       ner Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftig-
       keit durch Übersendung des vollständigen Gut-
       achtens unverzüglich mitzuteilen.“
 7.    § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige
             in ambulant betreuten Wohngruppen ge-
             mäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1
             Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,“.
       b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
          gefügt:

         „7. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und

             kurzzeitiger   Arbeitsverhinderung    ge-

             mäß § 44a,“.

       c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
 8.    In § 34 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
       die Wörter „§ 66 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wör-
       ter „§ 63b Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.

 9.    In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „oder in einer Einrichtung“ die Wörter „oder in
       Räumlichkeiten“ eingefügt.
10.    § 37 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
             „Die Pflegebedürftigen und die häuslich
             Pflegenden sind bei der Beratung auch
             auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unter-

            stützungsangebote des für sie zuständigen
            Pflegestützpunktes sowie auf die Pflege-
            beratung nach § 7a hinzuweisen.“
        bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
            durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

        cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter
            „Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Sätze 4
            bis 6“ ersetzt.
      b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
           „(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3
        können auch von Pflegeberaterinnen und Pfle-
        geberatern im Sinne des § 7a oder von Bera-
        tungspersonen der kommunalen Gebietskör-
        perschaften, die die erforderliche pflegefachli-

        che Kompetenz aufweisen, durchgeführt wer-

        den. Absatz 4 findet entsprechende Anwen-

        dung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Quali-

        tätssicherung der Beratungsbesuche nach Ab-

        satz 5 sind zu beachten.“

10a. In § 43 Absatz 1 wird das Komma und werden die
     Wörter „wenn häusliche oder teilstationäre Pflege
     nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit
     des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt“ ge-
     strichen.

10b. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflege-
      kasse auch Aufwendungen für Unterkunft und
      Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte
      Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwen-
      dungen übersteigt.“
11.   Die Überschrift des Vierten Titels des Dritten Ab-
      schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt ge-
      fasst:

                        „Vierter Titel
                  Pauschalleistung für die
         Pflege von Menschen mit Behinderungen“.

12.   § 43a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43a

                     Inhalt der Leistung
         Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in
      einer vollstationären Einrichtung im Sinne des
      § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am
      Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilha-
      be, die schulische Ausbildung oder die Erziehung

      von Menschen mit Behinderungen im Vorder-

      grund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt

      die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Ab-
      satz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der
      nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches verein-
      barten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflege-
      kasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266
      Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
      auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5
      in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4
      Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe
      für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des
      Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an
      denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1
      und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, an-
      teiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage
      der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen
      Pflege.“
BGBl. 2016, Seite 3195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3195
13.   § 45b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
         ersetzt:
        „Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ent-
        steht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten
        Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne
        dass es einer vorherigen Antragstellung be-
        darf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlas-
        tungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pfle-
        gebedürftigen von der zuständigen Pflege-
        kasse oder dem zuständigen privaten Versi-

        cherungsunternehmen sowie im Fall der Beihil-
        feberechtigung anteilig von der Beihilfefest-
        setzungsstelle bei Beantragung der dafür
        erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage
        entsprechender Belege über entstandene

        Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der
        Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 ge-
        nannten Leistungen.“

      b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-

         fügt:

           „(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1
        Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur
        Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Be-
        rücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften
        Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine
        Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1
        und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich
        der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölf-
        ten Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksich-
        tigung finden, soweit nach diesen Vorschriften
        Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte
        den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entspre-
        chen.

           (4) Die für die Erbringung von Leistungen

        nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 ver-

        langte Vergütung darf die Preise für vergleich-

        bare Sachleistungen von zugelassenen Pflege-

        einrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur

        Ausgestaltung einer entsprechenden Begren-

        zung der Vergütung, die für die Erbringung

        von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Num-

        mer 4 durch nach Landesrecht anerkannte An-

        gebote zur Unterstützung im Alltag verlangt

        werden darf, können die Landesregierungen

        in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3

        bestimmen.“

14.   § 45c wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

         gefügt:

        „Darüber hinaus fördert der Spitzenverband
        Bund der Pflegekassen aus Mitteln des Aus-
        gleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalender-

        jahr die strukturierte Zusammenarbeit in regio-
        nalen Netzwerken nach Absatz 9; Satz 2 gilt
        entsprechend. Fördermittel nach Satz 3, die in
        dem jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch

        genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr

        das Fördervolumen nach Satz 1; dadurch

        erhöht sich auch das in Absatz 2 Satz 2 ge-

        nannte Gesamtfördervolumen entsprechend.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
       die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

   bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Im Einvernehmen mit allen Fördergebern
       können Zuschüsse der kommunalen Ge-
       bietskörperschaften auch als Personal-
       oder Sachmittel eingebracht werden,
       sofern diese Mittel nachweislich aus-
       schließlich und unmittelbar dazu dienen,
       den jeweiligen Förderzweck zu erreichen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wer-
       den die“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1
       und 2 zur Verfügung stehenden“ eingefügt.

   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am
       Ende des Folgejahres nicht in Anspruch
       genommen worden sind, können für Pro-

       jekte, für die bis zum Stichtag nach Satz 5

       mindestens Art, Region und geplante För-
       derhöhe konkret benannt werden, im da-
       rauf folgenden Jahr von Ländern beantragt
       werden, die im Jahr vor der Übertragung
       der Mittel nach Satz 2 mindestens 80 Pro-
       zent der auf sie nach dem Königsteiner
       Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft
       haben. Die Verausgabung der nach Satz 3
       beantragten Fördermittel durch die Länder
       oder kommunalen Gebietskörperschaften
       darf sich für die entsprechend benannten
       Projekte über einen Zeitraum von maximal
       drei Jahren erstrecken. Der Ausgleichs-
       fonds sammelt die nach Satz 3 eingereich-
       ten Anträge bis zum 30. April des auf das

       Folgejahr folgenden Jahres und stellt an-

       schließend fest, in welchem Umfang die

       Mittel jeweils auf die beantragenden Län-

       der entfallen. Die Auszahlung der Mittel

       für ein Projekt erfolgt, sobald für das Pro-

       jekt eine konkrete Förderzusage durch das

       Land oder die kommunale Gebietskörper-

       schaft vorliegt. Ist die Summe der bis zum

       30. April beantragten Mittel insgesamt

       größer als der dafür vorhandene Mittelbe-

       stand, so werden die vorhandenen Mittel

       nach dem Königsteiner Schlüssel auf die

       beantragenden Länder verteilt. Nach dem
       30. April eingehende Anträge werden in
       der Reihenfolge des Antragseingangs be-

       arbeitet, bis die Fördermittel verbraucht

       sind. Fördermittel, die bis zum Ende des
       auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht
       beantragt sind, verfallen.“

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
       die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „festzule-

       gen,“ die Wörter „welchen Anforderungen

       die Einbringung von Zuschüssen der kom-

       munalen Gebietskörperschaften als Perso-

       nal- oder Sachmittel genügen muss und“
       eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 3196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3196
       e) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
          satz 1“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt und wird
          das Wort „auch“ gestrichen.
14a. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“
          das Wort „elektronisch“ eingefügt.
       b) In Satz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter
          „sobald diese“ ersetzt und werden nach dem
          Wort „sechs“ die Wörter „insgesamt vollen“
          eingefügt.

       c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Das Bundesversicherungsamt und der Ver-
         band der privaten Krankenversicherung e. V.
         haben bis zum 31. Dezember 2017 Näheres
         über das elektronische Meldeverfahren zu ver-
         einbaren.“
14b. In § 53b Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
     „einer Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pfle-
     gegrad“ ersetzt.
15.    § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des

       Absatzes 2 sind

       1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistun-
          gen zur medizinischen Vorsorge, zur medizini-

          schen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeits-
          leben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozia-
          len Teilhabe, die schulische Ausbildung oder
          die Erziehung kranker Menschen oder von
          Menschen mit Behinderungen im Vordergrund
          des Zweckes der Einrichtung stehen,
       2. Krankenhäuser sowie
       3. Räumlichkeiten,

         a) in denen der Zweck des Wohnens von Men-
            schen mit Behinderungen und der Erbrin-
            gung von Leistungen der Eingliederungs-
            hilfe für diese im Vordergrund steht,

         b) auf deren Überlassung das Wohn- und Be-
            treuungsvertragsgesetz Anwendung findet
            und
         c) in denen der Umfang der Gesamtversor-
            gung der dort wohnenden Menschen mit
            Behinderungen durch Leistungserbringer
            regelmäßig einen Umfang erreicht, der
            weitgehend der Versorgung in einer vollsta-
            tionären Einrichtung entspricht; bei einer
            Versorgung der Menschen mit Behinderun-
            gen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der

            Buchstaben a und b als auch in Einrichtun-

            gen im Sinne der Nummer 1 ist eine Ge-
            samtbetrachtung anzustellen, ob der Um-
            fang der Versorgung durch Leistungser-
            bringer weitgehend der Versorgung in einer
            vollstationären Einrichtung entspricht.

         Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-
         lässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-
         wendung zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli
         2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung,
         wann die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
         genannten Merkmale vorliegen und welche Kri-
         terien bei der Prüfung dieser Merkmale min-
         destens heranzuziehen sind. Die Richtlinien

        nach Satz 2 sind im Benehmen mit dem Ver-
        band der privaten Krankenversicherung e. V.,
        der Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-
        lichen Träger der Sozialhilfe und den kommu-
        nalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu
        beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsge-
        meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie
        die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
        tungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.
        Für die Richtlinien nach Satz 2 gilt § 17 Ab-
        satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
        das Bundesministerium für Gesundheit die Ge-

        nehmigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
        ministerium für Arbeit und Soziales erteilt und
        die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die
        Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten,
        nachdem sie dem Bundesministerium für Ge-
        sundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
        werden.“
15a. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
     „(§ 71 Abs. 1 und 2)“ die Wörter „einschließlich für
     einzelne, eingestreute Pflegeplätze“ eingefügt
     und werden nach dem Wort „kann“ ein Komma

     und die Wörter „insbesondere zur Sicherstellung

     einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den
     verschiedenen Versorgungsbereichen,“ eingefügt.

16.   § 75 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ein-
            schließlich“ die Wörter „der Vertragsvo-
            raussetzungen und der Vertragserfüllung
            für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
            pflegerische Versorgung,“ eingefügt.
        bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

            „7. die Verfahrens- und Prüfungsgrund-
                sätze für Wirtschaftlichkeits- und Ab-
                rechnungsprüfungen,“.
        cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma ersetzt.

        dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
            angefügt:
            „10. die Verfahrens- und Prüfungsgrund-
                 sätze für die Zahlung einer ortsübli-
                 chen Vergütung an die Beschäftigten
                 nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
            11. die Anforderungen an die nach § 85
                Absatz 3 geeigneten Nachweise bei
                den Vergütungsverhandlungen.“

      b) In Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort

         „sozialen“ gestrichen.

17.   § 79 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 79

                     Wirtschaftlichkeits-
                 und Abrechnungsprüfungen“.

      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die Landesverbände der Pflegekassen
        können eine Abrechnungsprüfung selbst oder
        durch von ihnen bestellte Sachverständige
        durchführen lassen, wenn tatsächliche An-
        haltspunkte dafür bestehen, dass die Pflege-
BGBl. 2016, Seite 3197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3197
        einrichtung fehlerhaft abrechnet. Die Abrech-
        nungsprüfung bezieht sich
        1. auf die Abrechnung von Leistungen, die zu
           Lasten der Pflegeversicherung erbracht
           oder erstattet werden, sowie
        2. auf die Abrechnung der Leistungen für Un-
           terkunft und Verpflegung (§ 87).

        Für die Abrechnungsprüfung sind Absatz 1
        Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2 und 3 ent-

        sprechend anzuwenden.“

17a. § 84 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllen“
            die Wörter „unter Berücksichtigung einer
            angemessenen Vergütung ihres Unterneh-
            merrisikos“ angefügt.
        bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Bezah-
            lung“ die Wörter „von Gehältern bis zur
            Höhe“ eingefügt.

        cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

            „Für eine darüber hinausgehende Bezah-
            lung bedarf es eines sachlichen Grundes.“

     b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der

        Beschäftigten nach tarifvertraglich vereinbar-

        ten Vergütungen sowie entsprechenden Ver-

        gütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsrege-
        lungen“ durch die Wörter „von Gehältern bis
        zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütun-
        gen sowie entsprechender Vergütungen nach
        kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen“ ersetzt.
17b. § 85 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz ein-

        gefügt:

        „Dabei sind insbesondere die in der Pflege-

        satzverhandlung geltend gemachten, voraus-

        sichtlichen Personalkosten einschließlich ent-

        sprechender Erhöhungen im Vergleich zum

        bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen.“
     b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „unver-
        züglich“ ein Komma und werden die Wörter „in
        der Regel binnen drei Monaten,“ eingefügt.
17c. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 3 werden nach dem Wort „erfüllen“ die
        Wörter „unter Berücksichtigung einer ange-
        messenen Vergütung ihres Unternehmer-
        risikos“ angefügt.
     b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bezahlung“
        die Wörter „von Gehältern bis zur Höhe“ einge-
        fügt.
     c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

        „Für eine darüber hinausgehende Bezahlung
        bedarf es eines sachlichen Grundes.“
17d. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Wirtschaft-
        lichkeit“ ein Komma und werden die Wörter
        „der Abrechnung“ eingefügt.
     b) In Nummer 7 werden die Wörter „über Leistun-
        gen der Prävention und Teilhabe sowie über

        die Leistungen und Hilfen zur Pflege sowie
        über deren Erbringer“ gestrichen.
17e. In § 95 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
     „Wirtschaftlichkeit“ ein Komma und werden die
     Wörter „der Abrechnung“ eingefügt.
17f. § 97a wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden die Wörter „und
         Prüfstellen“ gestrichen.

      b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie

         Sachverständige und Prüfinstitutionen im
         Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2“ gestrichen.
17g. In § 97d Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort
     „Rehabilitationsempfehlung“ jeweils durch die
     Wörter „Präventions- und Rehabilitationsempfeh-
     lung“ ersetzt.
18.   In § 106a Satz 1 werden die Wörter „sowie beauf-
      tragte Pflegefachkräfte“ durch ein Komma und die
      Wörter „beauftragte Pflegefachkräfte sowie Bera-
      tungspersonen der kommunalen Gebietskörper-
      schaften“ ersetzt.

19.   § 109 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort
         „betreute“ gestrichen und werden nach dem

         Wort „Wohnort“ die Wörter „Postleitzahl des

         Wohnorts vor dem Einzug in eine vollstationäre

         Pflegeeinrichtung,“ eingefügt.

      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat
        sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen
        diesen Auskunftsverpflichtungen gemeinsam
        mit der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 1
        durch eine einheitliche Auskunftserteilung

        nachkommen können.“

19a. In § 113a Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort

     „Expertenstandards“ ein Komma und werden die

     Wörter „mit Ausnahme der Kosten für die qua-

     lifizierte Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6,“

     eingefügt.

20.   § 113b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „115 Ab-
         satz 1a und § 115a Absatz 1 und 2“ durch die
         Wörter „115 Absatz 1a und 1c sowie § 115a
         Absatz 1 und 2“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „beratend“
         gestrichen.
      c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
         fasst:
        „6. bis zum 31. März 2018 ein Konzept für eine
            Qualitätssicherung in neuen Wohnformen
            zu entwickeln und zu erproben, insbeson-
            dere Instrumente zur internen und externen
            Qualitätssicherung sowie für eine ange-
            messene Qualitätsberichterstattung zu
            entwickeln und ihre Eignung zu erproben.“
      d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ge-
            setz“ die Wörter „einschließlich der Erstat-
            tung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1
            Satz 6“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 3198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3198
         bb) In Nummer 10 werden vor dem Punkt am
             Ende die Wörter „sowie für die Erstattung
             von Reisekosten nach § 118 Absatz 1
             Satz 6; die Kosten können auch den Kos-
             ten der qualifizierten Geschäftsstelle nach
             Absatz 6 zugerechnet werden“ eingefügt.
       e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-
          fügt:
            „(8) Die Vertragsparteien nach § 113 sind
         verpflichtet, dem Bundesministerium für Ge-
         sundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft
         über den Stand der Bearbeitung der mit ge-
         setzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach
         Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auf-
         tragserteilung und Bearbeitung der nach Ab-
         satz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über er-
         forderliche besondere Maßnahmen zur Einhal-
         tung der gesetzlichen Fristen zu geben. Die
         Vertragsparteien legen dem Bundesministe-
         rium für Gesundheit bis zum 15. Januar 2017
         einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung
         der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufga-
         ben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge
         nach Absatz 4 vor, aus dem einzelne Umset-
         zungsschritte erkennbar sind. Der Zeitplan ist
         durch das Bundesministerium für Gesundheit
         im Benehmen mit dem Bundesministerium für
         Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ge-
         nehmigen. Die Vertragsparteien nach § 113
         sind verpflichtet, das Bundesministerium für
         Gesundheit unverzüglich zu informieren, wenn
         absehbar ist, dass ein Zeitziel des Zeitplans
         nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall
         kann das Bundesministerium für Gesundheit
         im Benehmen mit dem Bundesministerium für
         Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne
         Umsetzungsschritte im Wege der Ersatzvor-
         nahme selbst vornehmen.“

       f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
20a. § 113c wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
          neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ durch die
          Wörter „des ab dem 1. Januar 2017 geltenden
          Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ ersetzt.

       b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
          ersetzt:
         „Der Medizinische Dienst des Spitzenverban-
         des Bund der Krankenkassen, der Verband
         der privaten Krankenversicherung e. V. und
         die Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-
         ebene wirken beratend mit. Die auf Bundes-
         ebene maßgeblichen Organisationen für die
         Wahrnehmung der Interessen und der Selbst-
         hilfe pflegebedürftiger und behinderter Men-
         schen wirken nach Maßgabe von § 118 mit.“
21.    § 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 5 wird nach der Angabe „(§ 87)“ das
          Komma durch das Wort „und“ ersetzt und wer-
          den nach der Angabe „(§ 88)“ die Wörter „und
          der nach § 37 des Fünften Buches erbrachten
          Leistungen der häuslichen Krankenpflege“ ge-
          strichen.
       b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

        „Auch die nach § 37 des Fünften Buches er-
        brachten Leistungen der häuslichen Kranken-
        pflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen,
        unabhängig davon, ob von der Pflegeversiche-
        rung Leistungen nach § 36 erbracht werden.“
     c) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Sie“ durch die
        Wörter „Die Regelprüfung“ ersetzt.
21a. § 114a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 wird das Wort „drohender“ durch
            das Wort „dringender“ ersetzt.
        bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Pflegebe-
            dürftigen auch in dessen“ durch die Wörter
            „der von dem Pflegedienst versorgten Per-
            son auch in deren“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Die Prüfungen beinhalten auch Inau-
        genscheinnahmen des gesundheitlichen und
        pflegerischen Zustands von durch die Pflege-
        einrichtung versorgten Personen. Zum ge-
        sundheitlichen und pflegerischen Zustand der
        durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung
        einbezogenen Personen können sowohl diese
        Personen selbst als auch Beschäftigte der
        Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige
        sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interes-
        senvertretungen der Bewohnerinnen und Be-
        wohner befragt werden. Bei der Beurteilung
        der Pflegequalität sind die Pflegedokumentati-
        on, die Inaugenscheinnahme von Personen
        nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftig-
        ten der Pflegeeinrichtungen sowie der durch
        Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezo-
        genen Personen, ihrer Angehörigen und der
        vertretungsberechtigten Personen angemes-
        sen zu berücksichtigen. Die Teilnahme an Inau-
        genscheinnahmen und Befragungen ist freiwil-
        lig. Durch die Ablehnung dürfen keine Nach-
        teile entstehen. Einsichtnahmen in Pflegedoku-
        mentationen, Inaugenscheinnahmen von Per-
        sonen nach Satz 1 und Befragungen von Per-
        sonen nach Satz 2 sowie die damit jeweils zu-
        sammenhängende Erhebung, Verarbeitung
        und Nutzung personenbezogener Daten von
        durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung ein-
        bezogenen Personen zum Zwecke der Erstel-
        lung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilli-
        gung der betroffenen Personen.“
     c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

        aa) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze
            vorangestellt:
            „Die Pflegeeinrichtungen haben im Rah-
            men ihrer Mitwirkungspflicht nach § 114
            Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen
            und Kontaktdaten der von ihnen versorg-
            ten Personen an die jeweiligen Prüfer wei-
            terzuleiten. Die Prüfer sind jeweils ver-
            pflichtet, die durch Inaugenscheinnahme
            nach Absatz 3 Satz 1 in die Qualitätsprü-
            fung einzubeziehenden Personen vor der
            Durchführung der Qualitätsprüfung in ver-
            ständlicher Weise über die für die Einwilli-
            gung in die Prüfhandlungen nach Absatz 3
BGBl. 2016, Seite 3199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3199
           Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklä-
           ren. Ergänzend kann auch auf Unterlagen
           Bezug genommen werden, die die durch
           Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzu-
           beziehende Person in Textform erhält. Die
           Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen,
           dass die durch Inaugenscheinnahme in
           die Prüfung einzubeziehende Person ihre
           Entscheidung über die Einwilligung wohl-
           überlegt treffen kann.“

       bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „nach
           Absatz 2 oder 3“ durch die Wörter „nach
           Absatz 2 oder Absatz 3 kann erst nach Be-
           kanntgabe der Einbeziehung der in Augen-
           schein zu nehmenden Person in die Qua-
           litätsprüfung erklärt werden und“ ersetzt
           und werden nach dem Wort „Weise“ die
           Wörter „gegenüber den Prüfern“ eingefügt.
       cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

           „Ist die durch Inaugenscheinnahme in die
           Prüfung einzubeziehende Person einwil-
           ligungsunfähig, ist die Einwilligung eines
           hierzu Berechtigten einzuholen, wobei die-
           ser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 auf-
           zuklären ist.“
       dd) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort
           „genügt“ die Wörter „nach einer den Maß-
           gaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden
           Aufklärung durch die Prüfer“ eingefügt.
       ee) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort
           „Einwilligung“ die Wörter „oder Nichtein-
           willigung“ eingefügt.

21b. Nach § 115 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
     eingefügt:

       „(1c) Die Landesverbände der Pflegekassen
    haben Dritten für eine zweckgerechte, nicht
    gewerbliche Nutzung die Daten, die nach den
    Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Ab-
    satz 1a der Darstellung der Qualität zu Grunde
    liegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017
    ab dem 1. April 2017 die Daten, die nach den
    nach § 115a übergeleiteten Pflege-Transparenz-
    vereinbarungen der Darstellung der Qualität bis
    zum Inkrafttreten der Qualitätsdarstellungsverein-
    barungen zu Grunde liegen, auf Antrag in maschi-
    nen- und menschenlesbarer sowie plattformunab-
    hängiger Form zur Verarbeitung und Veröffent-
    lichung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zu
    der Übermittlung der Daten an Dritte, insbeson-
    dere zum Datenformat, zum Datennutzungsver-
    trag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten
    des Nutzers bei der Verwendung der Daten, be-
    stimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum
    31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem
    Datennutzungsvertrag unabdingbar zu Grunde zu
    legen sind. Mit den Nutzungsbedingungen ist eine
    nicht missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzer-
    rende und manipulationsfreie Verwendung der
    Daten sicherzustellen. Der Dritte hat zu gewähr-
    leisten, dass die Herkunft der Daten für die End-
    verbraucherin oder den Endverbraucher trans-
    parent bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn eine
    Verwendung der Daten in Zusammenhang mit an-
    deren Daten erfolgt. Für die Informationen nach

      Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
      Die Übermittlung der Daten erfolgt gegen Ersatz
      der entstehenden Verwaltungskosten, es sei
      denn, es handelt sich bei den Dritten um öffent-
      lich-rechtliche Stellen. Die entsprechenden Auf-
      wendungen sind von den Landesverbänden der
      Pflegekassen nachzuweisen.“
22.   § 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
         „sowie der“ die Wörter „Vereinbarungen und
         Beschlüsse nach § 113c und der“ eingefügt.

      b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Bei den durch den Qualitätsausschuss nach
        § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten
        diese Organisationen das Recht, Anträge zu
        stellen. Der Qualitätsausschuss nach § 113b
        hat über solche Anträge in der nächsten Sit-
        zung zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht
        entschieden werden kann, soll in der Sitzung
        das Verfahren hinsichtlich der weiteren Bera-
        tung und Entscheidung festgelegt werden.
        Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundes-
        ebene maßgeblichen Organisationen nach
        Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 er-
        lassenen Verordnung in die Gremien des Qua-
        litätsausschusses nach § 113b entsandt wer-
        den, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3
        genannten Rechte dieser Organisationen wahr-
        nehmen, haben Anspruch auf Erstattung der
        Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung
        entstanden sind. Das Nähere zur Erstattung
        der Reisekosten regeln die Vereinbarungspart-
        ner in der Geschäftsordnung nach § 113b Ab-
        satz 7.“

22a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Die für die Verfolgung und Ahndung der
      Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
      und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
      des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
      Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
      keiten kann die zur Ermittlung des Sachverhalts
      erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch und
      als elektronisches Dokument, bei den nach § 51
      Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Meldepflich-
      tigen einholen. Diese sollen bei der Ermittlung des
      Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere
      ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel an-
      geben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermitt-
      lung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere
      eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur
      Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechts-
      vorschrift besonders vorgesehen ist.“
23.   Nach § 122 wird folgende Überschrift eingefügt:
                     „Dreizehntes Kapitel

                 Befristete Modellvorhaben“.
24.   Die §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 123

            Durchführung der Modellvorhaben zur
          kommunalen Beratung Pflegebedürftiger
      und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung
         (1) Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen
      Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
BGBl. 2016, Seite 3200 — Originalseite als Abbildung
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       können Modellvorhaben zur Beratung von Pflege-
       bedürftigen und deren Angehörigen für ihren Zu-
       ständigkeitsbereich bei der zuständigen obersten
       Landesbehörde beantragen, sofern dies nach
       Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorgese-
       hen ist. Ist als überörtlicher Träger für die Hilfe zur
       Pflege durch landesrechtliche Vorschriften das
       Land bestimmt, können die örtlichen Träger der
       Sozialhilfe, die im Auftrag des Landes die Hilfe
       zur Pflege durchführen, Modellvorhaben nach
       Satz 1 beantragen. Sofern sich die Zuständigkeit
       des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe nach dem
       Zwölften Buch auf mehrere Kreise erstreckt, soll
       sich das Modellvorhaben auf einen Kreis oder
       eine kreisfreie Stadt beschränken. Für Stadtstaa-
       ten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen,
       ist das Modellvorhaben auf jeweils einen Stadtbe-
       zirk zu beschränken. Die Modellvorhaben umfas-
       sen insbesondere die Übernahme folgender Auf-
       gaben durch eigene Beratungsstellen:
       1. die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c,
       2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach
          § 37 Absatz 3 und

       3. Pflegekurse nach § 45.
       Die §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3
       Satz 1, 2, 3, 6 erster Halbsatz, Satz 7 und Absatz 4
       sowie § 45 gelten entsprechend. In den Modell-
       vorhaben ist eine Zusammenarbeit bei der Bera-
       tung nach Satz 5 Nummer 1 und 2 insbesondere
       mit der Beratung zu Leistungen der Altenhilfe, der
       Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch und der
       Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch so-
       wie mit der Beratung zu Leistungen des öffentli-
       chen Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Be-
       treuung, zu behindertengerechten Wohnangebo-
       ten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förde-
       rung des bürgerschaftlichen Engagements sicher-
       zustellen.

          (2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist ein Konzept
       beizufügen, wie die Aufgaben durch die Bera-
       tungsstellen wahrgenommen werden und mit wel-
       chen eigenen sächlichen, personellen und finan-
       ziellen Mitteln die Beratungsstellen ausgestattet
       werden. Eine Zusammenarbeit mit den privaten
       Versicherungsunternehmen, die die private Pfle-
       ge-Pflichtversicherung durchführen, ist anzustre-
       ben und im Konzept nachzuweisen. Das Nähere,
       insbesondere zu den Anforderungen an die Bera-
       tungsstellen und an die Anträge nach Absatz 1

       sowie zum Widerruf einer Genehmigung nach

       § 124 Absatz 2 Satz 1, ist bis zum 31. Dezember
       2018 durch landesrechtliche Vorschriften zu re-
       geln.
          (3) Die zuständige oberste Landesbehörde
       kann höchstens so viele Modellvorhaben geneh-
       migen, wie ihr nach dem Königsteiner Schlüssel,
       der für das Jahr 2017 im Bundesanzeiger veröf-
       fentlicht ist, bei einer Gesamtzahl von insgesamt
       60 Modellvorhaben zustehen. Der Antrag kann
       genehmigt werden, wenn die Anforderungen nach
       den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit den lan-
       desrechtlichen Vorgaben im Sinne des Absatzes 2
       Satz 3 erfüllt sind. Den kommunalen Spitzenver-
       bänden auf Landesebene und den Landesverbän-

den der Pflegekassen ist zu jedem Antrag vor der
Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Länder insgesamt sollen bei der Ge-
nehmigung sicherstellen, dass die Hälfte aller be-
willigten Modellvorhaben durch Antragsteller
nach Absatz 1 durchgeführt wird, die keine mehr-
jährigen Erfahrungen in strukturierter Zusammen-
arbeit in der Beratung aufweisen. Länder, die in-
nerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Frist
keine landesrechtlichen Regelungen getroffen ha-
ben oder die die ihnen zustehenden Modellvorha-
ben nicht nutzen wollen, treten die ihnen zuste-
henden Modellvorhaben an andere Länder ab.
Die Verteilung der nicht in Anspruch genommenen
Modellvorhaben auf die anderen Länder wird von
den Ländern im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit bestimmt.
   (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
beschließt nach Anhörung der kommunalen Spit-
zenverbände sowie der auf Bundesebene maß-
geblichen Organisationen für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebe-
dürftigen und behinderten Menschen und ihrer
Angehörigen sowie des Verbands der privaten
Krankenversicherung e. V. Empfehlungen über
die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte
und Durchführung der Modellvorhaben. Die Emp-
fehlungen sind bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen
und bedürfen der Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Gesundheit und der Länder. Das Bun-
desministerium für Gesundheit trifft seine Ent-
scheidung im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Zur Begleitung der Modellvorhaben eines Landes
kann die oberste Landesbehörde einen Beirat ein-
richten, der insbesondere aus den kommunalen
Spitzenverbänden auf Landesebene und den Lan-
desverbänden der Pflegekassen besteht. Aufga-
ben des Beirates sind insbesondere, die oberste
Landesbehörde bei der Klärung fachlicher und
verfahrensbezogener Fragen zu beraten, sowie
der Austausch der Mitglieder untereinander über
die Unterstützung der Modellvorhaben in eigener
Zuständigkeit.

  (5) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 2 geneh-
migt, trifft der Antragsteller mit den Landesver-
bänden der Pflegekassen gemeinsam und ein-
heitlich eine Vereinbarung
1. zur Zusammenarbeit,

2. zur Einbeziehung bestehender Beratungs- und

   Kursangebote,

3. zu Nachweis- und Berichtspflichten gegenüber
   den Landesverbänden der Pflegekassen,
4. zum Übergang der Beratungsaufgaben auf die
   Beratungsstellen nach Absatz 1 Satz 5,
5. zur Haftung für Schäden, die den Pflegekassen
   durch fehlerhafte Beratung entstehen, und

6. zur Beteiligung der Pflegekassen mit säch-
   lichen, personellen und finanziellen Mitteln.
Der Beitrag der Pflegekassen nach Satz 1 Num-
mer 6 darf den Aufwand nicht übersteigen, der
entstehen würde, wenn sie die Aufgaben anstelle
der Antragsteller nach Absatz 1 im selben Umfang
BGBl. 2016, Seite 3201 — Originalseite als Abbildung
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selbst erbringen würden. Grundlage hierfür sind
die bisherigen Ausgaben der Pflegekassen für
die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 5. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, Schieds-
stellen entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 1 bis 4
einzurichten und eine Rechtsverordnung entspre-
chend § 7c Absatz 7 Satz 5 zu erlassen. Abwei-
chend von Satz 4 können die Parteien der Verein-
barung nach Satz 1 einvernehmlich eine unpar-
teiische Schiedsperson und zwei unparteiische
Mitglieder bestellen, die den Inhalt der Vereinba-

rung nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen

nach ihrer Bestellung festlegen. Die Kosten des

Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Verein-

barung zu gleichen Teilen. Kommt eine Einigung

der Landesverbände der Pflegekassen unterei-

nander nicht zustande, erfolgt die Beschlussfas-

sung durch die Mehrheit der in § 52 Absatz 1

Satz 1 genannten Stellen.

   (6) Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung
nach Absatz 5 Satz 1 geht die Verantwortung für
die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c und für
die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach
§ 37 Absatz 3 von anspruchsberechtigten Pflege-
bedürftigen mit Wohnort im Bereich der örtlichen
Zuständigkeit der Beratungsstelle und von deren
Angehörigen sowie für die Pflegekurse nach § 45
auf den Antragsteller nach Absatz 1 über. Die An-
tragsteller können sich zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben Dritter bedienen. Die Erfüllung der Aufgaben
durch Dritte ist im Konzept nach Absatz 2 darzu-
legen. Sofern sie sich für die Beratung in der ei-
genen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 Dritter be-
dienen, ist die Leistungserbringung allen in § 37
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 genannten Einrich-
tungen zu ermöglichen.

   (7) Während der Durchführung des Modellvor-

habens weist der Antragsteller gegenüber der

obersten Landesbehörde und den am Vertrag be-

teiligten Landesverbänden der Pflegekassen die
Höhe der eingebrachten sächlichen und personel-
len Mittel je Haushaltsjahr nach. Diese Mittel dür-
fen die durchschnittlich aufgewendeten Verwal-
tungsausgaben für die Hilfe zur Pflege und die
Eingliederungshilfe bezogen auf den einzelnen
Empfänger und für die Altenhilfe bezogen auf alte
Menschen im Haushaltsjahr vor Beginn des
Modellvorhabens nicht unterschreiten. Die Mittel
sind auf der Grundlage der Haushaltsaufstellung
im Konzept nach Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen.

                      § 124

              Befristung, Widerruf

       und Begleitung der Modellvorhaben
        zur kommunalen Beratung; Beirat

   (1) Anträge zur Durchführung von Modellvor-

haben können bis zum 31. Dezember 2019 ge-

stellt werden. Modellvorhaben nach diesem Kapi-

tel sind auf fünf Jahre zu befristen.

   (2) Die Genehmigung zur Durchführung eines
Modellvorhabens ist zu widerrufen, wenn die in
§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben oder
die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder
die in § 123 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 7 fest-

gelegten Anforderungen nicht oder nicht in vollem
Umfang erfüllt werden. Eine Klage gegen den Wi-
derruf hat keine aufschiebende Wirkung. Die zu-
ständige oberste Landesbehörde überprüft die Er-
füllung der Aufgaben nach § 123 Absatz 1 anhand
der wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-
tung nach Absatz 3 zum Abschluss des jeweiligen
Haushaltsjahres. Sie überprüft die Erfüllung der
Anforderungen nach § 123 Absatz 7 anhand der
jeweiligen Haushaltspläne.

   (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen

und die für die Modellvorhaben nach § 123 Ab-

satz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehör-

den veranlassen gemeinsam im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Gesundheit und im

Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbän-

den eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-

wertung aller Modellvorhaben durch unabhängige

Sachverständige. Die Auswertung erfolgt nach
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-
dards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und
Kosten der Beratung im Vergleich zur Beratung
vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und
außerhalb der Modellvorhaben. Die Auswertung
schließt einen Vergleich mit den Beratungsange-
boten der sozialen Pflegeversicherung und der
privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außer-
halb der Modellvorhaben ein. Die unabhängigen
Sachverständigen haben einen Zwischenbericht
und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse
der Auswertungen zu erstellen. Der Zwischenbe-
richt ist spätestens am 31. Dezember 2023 und
der Abschlussbericht spätestens am 31. Juli 2026
zu veröffentlichen. Die Kosten der wissenschaftli-
chen Begleitung und der Auswertung der Modell-
vorhaben tragen je zur Hälfte die für diese Modell-
vorhaben zuständigen obersten Landesbehörden

gemeinsam und der Spitzenverband Bund der

Pflegekassen, dessen Beitrag aus Mitteln des

Ausgleichsfonds nach § 65 zu finanzieren ist.

   (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen
begleiten die Modellvorhaben über die gesamte
Laufzeit und sorgen für einen bundesweiten Aus-
tausch der Modellvorhaben untereinander unter
Beteiligung der für die Begleitung und Auswer-
tung nach Absatz 3 zuständigen unabhängigen
Sachverständigen sowie des Spitzenverbandes
Bund der Pflegekassen und der kommunalen
Spitzenverbände. Bei der Organisation und
Durchführung des Austausches können sich die
nach Landesrecht zuständigen Stellen von den
unabhängigen Sachverständigen unterstützen
lassen, die die wissenschaftliche Begleitung und

Auswertung nach Absatz 3 durchführen.

   (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
richtet einen Beirat zur Begleitung der Modellvor-

haben im Einvernehmen mit dem Bundesministe-

rium für Gesundheit ein. Der Beirat tagt mindes-

tens zweimal jährlich und berät den Sachstand

der Modellvorhaben. Ihm gehören Vertreterinnen
und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
der Länder, der Pflegekassen, der Wissenschaft,
des Bundesministeriums für Gesundheit und des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend an.“
BGBl. 2016, Seite 3202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3202
24a. § 134 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungs-
          fonds des Bundes“ durch die Wörter „für die
          Sondervermögen „Versorgungsrücklage des
          Bundes“, „Versorgungsfonds des Bundes“,
          „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Ar-
          beit“ und „Vorsorgefonds der sozialen Pflege-
          versicherung“ (Anlagerichtlinien Sondervermö-
          gen)“ ersetzt.

       b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 4a der Anlage-
          richtlinien des Versorgungsfonds des Bundes“
          durch die Wörter „§ 5 der Anlagerichtlinien für
          die Sondervermögen „Versorgungsrücklage
          des Bundes“, „Versorgungsfonds des Bun-
          des“, „Versorgungsfonds der Bundesagentur
          für Arbeit“ und „Vorsorgefonds der sozialen
          Pflegeversicherung“ (Anlagerichtlinien Sonder-
          vermögen)“ ersetzt.

25.    § 141 wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
          gefügt:

         „Für den Zuschlag auf den Entlastungsbetrag

         gilt § 45b Absatz 3 entsprechend. Bei Versi-

         cherten, die keinen Anspruch auf einen Zu-

         schlag haben und deren Ansprüche nach

         § 45b zum 1. Januar 2017 von 208 Euro auf

         125 Euro monatlich abgesenkt werden, sind

         zur Sicherstellung des Besitzstandsschutzes

         monatlich Leistungen der Pflegeversicherung

         in Höhe von bis zu 83 Euro nicht auf Fürsorge-

         leistungen zur Pflege anzurechnen.“

       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Zuschlag“
             das Wort „monatlicher“ eingefügt.

         bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

             „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,

             wenn der Leistungsbetrag nach § 43 Ab-

             satz 2 Satz 2 die in § 43 Absatz 2 Satz 1

             genannten Aufwendungen übersteigt und

             zur Finanzierung von Aufwendungen für

             Unterkunft und Verpflegung eingesetzt

             worden ist.“

         cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
             Satz eingefügt:
             „Die Pflegekassen teilen die Höhe des
             monatlichen Zuschlages nach Satz 1 sowie
             jede Änderung der Zuschlagshöhe den
             Pflegebedürftigen schriftlich mit.“

         dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
             „Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
             Versicherte der privaten Pflege-Pflichtver-
             sicherung.“
       c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
          3a bis 3c eingefügt:

            „(3a) Für Pflegebedürftige, die am 31. De-
         zember 2016 Leistungen der Kurzzeitpflege
         nach § 42 Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen,
         gilt der am 31. Dezember 2016 gezahlte Pfle-
         gesatz für die Dauer der Kurzzeitpflege fort.
         Nehmen Pflegebedürftige am 31. Dezember
         2016 Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42

   und nach dem Ende der Kurzzeitpflege ohne
   Unterbrechung des Heimaufenthalts auch
   Sachleistungen der vollstationären Pflege nach
   § 43 in derselben Einrichtung in Anspruch, so
   ermittelt sich der von der Pflegekasse an die
   Pflegeeinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 von
   Amts wegen ab dem Zeitpunkt der Inanspruch-
   nahme von vollstationärer Pflege nach § 43 zu
   zahlende monatliche Zuschlag aus der Diffe-
   renz zwischen dem einrichtungseinheitlichen
   Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2
   Satz 3 und dem individuellen Eigenanteil, den
   die Pflegebedürftigen im Monat Dezember
   2016 in der Einrichtung zu tragen gehabt hät-
   ten. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

      (3b) Wechseln Pflegebedürftige im Sinne
   der Absätze 3 und 3a zwischen dem 1. Januar
   2017 und dem 31. Dezember 2021 die vollsta-
   tionäre Pflegeeinrichtung, so ermittelt sich der
   von der Pflegekasse an die neue Pflegeeinrich-
   tung nach Absatz 3 Satz 1 von Amts wegen ab
   dem Zeitpunkt des Wechsels zu zahlende
   monatliche Zuschlag aus der Differenz zwi-

   schen dem einrichtungseinheitlichen Eigenan-

   teil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2 Satz 3,

   den die Pflegebedürftigen im Monat Januar

   2017 in der neuen Einrichtung zu tragen haben

   oder zu tragen gehabt hätten, und dem in-

   dividuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürf-

   tigen im Monat Dezember 2016 in der neuen

   Einrichtung zu tragen gehabt hätten. Bei einem

   Wechsel in eine neu zugelassene vollstationäre

   Pflegeeinrichtung, die erstmalig ab 1. Januar
   2017 oder später eine Pflegesatzvereinbarung
   abgeschlossen hat, behalten Pflegebedürftige
   mit ihrem Wechsel ihren nach Absatz 3 ermit-
   telten monatlichen Zuschlagsbetrag. Absatz 3

   Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

      (3c) Erhöht sich der einrichtungseinheitliche

   Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2

   Satz 3 für Pflegebedürftige im Sinne der Ab-

   sätze 3, 3a und 3b im Zeitraum vom 1. Februar

   2017 bis 31. Dezember 2017, findet Absatz 3

   entsprechende Anwendung, sofern sich die Er-

   höhung aus der erstmaligen Vereinbarung der
   neuen Pflegesätze im Rahmen der Überleitung,
   Einführung und Umsetzung des neuen Pflege-
   bedürftigkeitsbegriffs ergibt. Dies gilt auch für
   Pflegebedürftige, die im Dezember 2016 in
   einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt
   wurden, und die durch die Erhöhung erstmals
   einen höheren einrichtungseinheitlichen Eigen-
   anteil zu tragen hätten im Vergleich zum jewei-
   ligen individuellen Eigenanteil im Dezember
   2016. Der Vergleichsberechnung ist neben
   dem Monat Dezember 2016 der Monat im Zeit-
   raum vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember
   2017 zugrunde zu legen, in dem der einrich-
   tungseinheitliche Eigenanteil erstmalig höher
   als der jeweilige individuelle Eigenanteil im
   Monat Dezember 2016 ist oder in den Fällen
   des Absatzes 3a gewesen wäre.“

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
     „(8) Pflegebedürftige, die am 31. Dezember
   2016 von zugelassenen Pflegeeinrichtungen
BGBl. 2016, Seite 3203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3203
        ohne Vergütungsvereinbarung versorgt wer-
        den, haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch
        auf Erstattung der Kosten für die pflegebeding-
        ten Aufwendungen gemäß § 91 Absatz 2 in
        Höhe des ihnen für den Monat Dezember 2016
        zustehenden Leistungsbetrages, wenn dieser
        höher ist als der ihnen für Januar 2017 zuste-
        hende Leistungsbetrag. Dies gilt entsprechend
        für Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversi-
        cherung.“

26.   Dem § 144 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
      angefügt:
         „(3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Ja-
      nuar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die An-
      spruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1
      oder Absatz 1a in der bis zum 31. Dezember 2016

      geltenden Fassung erfüllt haben und ab dem

      1. Januar 2017 die Anspruchsvoraussetzungen
      nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Ja-
      nuar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie
      Leistungsbeträge nach § 45b, die sie in der Zeit
      vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016
      nicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Ab-
      satz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016
      geltenden Fassung genutzt haben, bis zum
      31. Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen
      nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Ja-
      nuar 2017 geltenden Fassung einsetzen. Die in
      Satz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur
      nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen
      nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. De-
      zember 2016 geltenden Fassung genutzt werden,
      die von den Anspruchsberechtigten in der Zeit
      vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016
      bezogen worden sind. Die Kostenerstattung nach
      Satz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018
      zu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende
      Belege über entstandene Eigenbelastungen im
      Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der
      bezogenen Leistungen beizufügen.

         (4) Die im Jahr 2015 gemäß § 45c zur Ver-
      fügung gestellten Fördermittel, die nach § 45c

      Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember

      2016 geltenden Fassung auf das Folgejahr 2016

      übertragen und bis zum Ende des Jahres 2016 in

      den Ländern nicht in Anspruch genommen wor-

      den sind, können im Jahr 2017 gemäß § 45c Ab-
      satz 6 Satz 3 bis 9 in der ab dem 1. Januar 2017
      geltenden Fassung von den Ländern beantragt
      werden, die im Jahr 2015 mindestens 80 Prozent
      der auf sie gemäß § 45c Absatz 5 Satz 1 in der bis
      zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung nach
      dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel
      ausgeschöpft haben.
         (5) In Fällen, in denen am 31. Dezember 2016
      der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung

      mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Men-
      schen mit Behinderungen nach dem Zwölften
      Buch, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem

      Achten Buch bereits zusammentrifft, muss eine

      Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 in der ab dem
      1. Januar 2017 geltenden Fassung nur dann ab-
      geschlossen werden, wenn einer der beteiligten

      Träger oder der Leistungsbezieher dies verlangt.
      Trifft der Bezug von Leistungen der Pflegeversi-

      cherung außerdem mit Leistungen der Hilfe zur
      Pflege nach dem Zwölften Buch oder dem Bun-
      desversorgungsgesetz zusammen, gilt Satz 1 ent-
      sprechend.“
27.   Das bisherige Dreizehnte, Vierzehnte und Fünf-
      zehnte Kapitel wird das Vierzehnte, Fünfzehnte
      und Sechzehnte Kapitel.

28.   Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sech-
      zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                     „Zweiter Abschnitt
            Sonstige Überleitungs-, Übergangs-
            und Besitzstandsschutzregelungen“.
29.   Folgender § 145 wird angefügt:
                           „§ 145

         Besitzstandsschutz für pflegebedürftige

      Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege

         Für pflegebedürftige Menschen mit Behinde-
      rungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leis-
      tungen der Pflegeversicherung bei häuslicher
      Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf
      die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
      sung keine Anwendung findet, findet § 43a auch
      in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
      keine Anwendung. Wechseln diese pflegebedürf-
      tigen Menschen mit Behinderungen nach dem
      1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine
      Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben,
      auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden
      Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie
      am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform ge-
      lebt hätten.“
30.   In Anlage 1 zu § 15 werden in der Tabelle „Einzel-
      punkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11“
      die Wörter „ein- bis zweimal täglich“ durch die
      Wörter „ein- bis unter dreimal täglich“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I

S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      a) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie
         folgt gefasst:
                        „Siebtes Kapitel

                        Hilfe zur Pflege
        § 61    Leistungsberechtigte
        § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit

        § 61b Pflegegrade

        § 61c Pflegegrade bei Kindern

        § 62    Ermittlung des Grades der Pflegebe-

                dürftigkeit

        § 62a Bindungswirkung

        § 63    Leistungen für Pflegebedürftige

        § 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf
BGBl. 2016, Seite 3204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3204
          § 63b Leistungskonkurrenz
          § 64    Vorrang

          § 64a Pflegegeld
          § 64b Häusliche Pflegehilfe

          § 64c Verhinderungspflege

          § 64d Pflegehilfsmittel

          § 64e Maßnahmen zur           Verbesserung    des
                Wohnumfeldes

          § 64f   Andere Leistungen

          § 64g Teilstationäre Pflege

          § 64h Kurzzeitpflege

          § 64i   Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden
                  2, 3, 4 oder 5

          § 65    Stationäre Pflege
          § 66    Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1“.

       b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
          „§ 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Ja-
                 nuar 2017
          § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürf-
                tige aus Anlass des Dritten Pflegestär-
                kungsgesetzes“.

2.     § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92c“ durch die
          Angabe „§ 7c“ ersetzt.
       b) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des
          Elften Buches sind zu berücksichtigen und die
          Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches
          sollen berücksichtigt werden.“
3.     In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61“
       durch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.

4.     § 50 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f so-

           wie die angemessenen Aufwendungen der
           Pflegeperson“.

5.     Das Siebte Kapitel wird wie folgt gefasst:

                        „Siebtes Kapitel
                         Hilfe zur Pflege

                               § 61

                      Leistungsberechtigte

          Personen, die pflegebedürftig im Sinne des
       § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege,
       soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden
       Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten
       ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten
       Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach
       den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen.
       Sind die Personen minderjährig und unverheiratet,
       so sind auch das Einkommen und das Vermögen
       ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichti-
       gen.

                        § 61a
          Begriff der Pflegebedürftigkeit
   (1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesund-
heitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selb-
ständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und
deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflege-
bedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 kön-
nen körperliche, kognitive oder psychische Beein-

trächtigungen oder gesundheitlich bedingte Be-
lastungen oder Anforderungen nicht selbständig
kompensieren oder bewältigen.

   (2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beein-
trächtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkei-
ten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kri-
terien:

1. Mobilität mit den Kriterien
   a) Positionswechsel im Bett,

   b) Halten einer stabilen Sitzposition,
   c) Umsetzen,
   d) Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
   e) Treppensteigen;
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit
   den Kriterien
   a) Erkennen von Personen aus dem näheren
      Umfeld,
   b) örtliche Orientierung,

   c) zeitliche Orientierung,

   d) Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Be-
      obachtungen,
   e) Steuern von mehrschrittigen Alltagshand-
      lungen,
   f) Treffen von Entscheidungen im Alltagsle-
      ben,
   g) Verstehen von Sachverhalten und Informa-
      tionen,
   h) Erkennen von Risiken und Gefahren,

   i) Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,

   j) Verstehen von Aufforderungen,

   k) Beteiligen an einem Gespräch;

3. Verhaltensweisen und psychische Problemla-
   gen mit den Kriterien

   a) motorisch geprägte Verhaltensauffälligkei-
      ten,
   b) nächtliche Unruhe,
   c) selbstschädigendes und autoaggressives

      Verhalten,

   d) Beschädigen von Gegenständen,
   e) physisch aggressives Verhalten gegenüber
      anderen Personen,

   f) verbale Aggression,
   g) andere pflegerelevante vokale Auffälligkei-
      ten,
   h) Abwehr pflegerischer und anderer unter-
      stützender Maßnahmen,

   i) Wahnvorstellungen,
   j) Ängste,
BGBl. 2016, Seite 3205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3205
  k) Antriebslosigkeit   bei   depressiver   Stim-
     mungslage,
  l) sozial inadäquate Verhaltensweisen,
  m) sonstige pflegerelevante inadäquate Hand-
     lungen;
4. Selbstversorgung mit den Kriterien
  a) Waschen des vorderen Oberkörpers,
  b) Körperpflege im Bereich des Kopfes,
  c) Waschen des Intimbereichs,
  d) Duschen und Baden einschließlich Wa-
     schen der Haare,
  e) An- und Auskleiden des Oberkörpers,
  f) An- und Auskleiden des Unterkörpers,
  g) mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
     und Eingießen von Getränken,
  h) Essen,
  i) Trinken,
  j) Benutzen einer Toilette oder eines Toiletten-
     stuhls,

  k) Bewältigen der Folgen einer Harninkonti-
     nenz und Umgang mit Dauerkatheter und
     Urostoma,
  l) Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkonti-
     nenz und Umgang mit Stoma,

  m) Ernährung parenteral oder über Sonde,
  n) Bestehen gravierender Probleme bei der
     Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18
     Monaten, die einen außergewöhnlich pfle-
     geintensiven Hilfebedarf auslösen;
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang
   mit krankheits- oder therapiebedingten Anfor-
   derungen und Belastungen in Bezug auf
  a) Medikation,
  b) Injektionen,
  c) Versorgung intravenöser Zugänge,
  d) Absaugen und Sauerstoffgabe,

  e) Einreibungen sowie Kälte- und Wärmean-
     wendungen,

  f) Messung und Deutung von Körperzustän-

     den,

  g) körpernahe Hilfsmittel,

  h) Verbandswechsel und Wundversorgung,
  i) Versorgung mit Stoma,
  j) regelmäßige Einmalkatheterisierung       und
     Nutzung von Abführmethoden,

  k) Therapiemaßnahmen in häuslicher Umge-
     bung,
  l) zeit- und technikintensive Maßnahmen in
     häuslicher Umgebung,

  m) Arztbesuche,
  n) Besuch anderer medizinischer oder thera-
     peutischer Einrichtungen,

  o) zeitlich ausgedehnte Besuche medizini-
     scher oder therapeutischer Einrichtungen,
  p) Besuche von Einrichtungen zur Frühförde-
     rung bei Kindern,

   q) Einhalten einer Diät oder anderer krank-
      heits- oder therapiebedingter Verhaltensvor-
      schriften;
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
   Kontakte mit den Kriterien
   a) Gestaltung des Tagesablaufs und Anpas-
      sung an Veränderungen,
   b) Ruhen und Schlafen,
   c) Sichbeschäftigen,
   d) Vornehmen von in die Zukunft gerichteten
      Planungen,
   e) Interaktion mit Personen im direkten Kon-
      takt,
   f) Kontaktpflege zu Personen außerhalb des
      direkten Umfelds.

                       § 61b
                    Pflegegrade

  (1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe
zur Pflege sind pflegebedürftige Personen ent-
sprechend den im Begutachtungsverfahren nach
§ 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der
Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständig-
keit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflege-
grad einzuordnen:

1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der
   Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5
   bis unter 27 Gesamtpunkte),
2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
   der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab
   27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),
3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der
   Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5
   bis unter 70 Gesamtpunkte),
4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
   der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab
   70 bis unter 90 Gesamtpunkte),

5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen
   der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit be-

   sonderen Anforderungen an die pflegerische

   Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

   (2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfs-
konstellationen, die einen spezifischen, außerge-
wöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen An-
forderungen an die pflegerische Versorgung auf-
weisen, können aus pflegefachlichen Gründen
dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn
ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.

                       § 61c

             Pflegegrade bei Kindern

   (1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Mo-
nate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen
Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich be-
dingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selb-
ständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu
altersentsprechend entwickelten Kindern maßge-
bend.
BGBl. 2016, Seite 3206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3206
         (2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18
       Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflege-
       grade einzuordnen:
       1. Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamt-
          punkte,

       2. Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamt-
          punkte,

       3. Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamt-
          punkte,
       4. Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.

                               § 62
                        Ermittlung des
                 Grades der Pflegebedürftigkeit
          Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch
       ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des
       § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16
       des Elften Buches erlassene Verordnung sowie
       die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlas-
       senen Richtlinien der Pflegekassen finden ent-
       sprechende Anwendung.

                              § 62a
                        Bindungswirkung

          Die Entscheidung der Pflegekasse über den
       Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bin-
       dend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei
       beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
       Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der
       Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter be-
       dienen. Auf Anforderung unterstützt der Medizini-
       sche Dienst der Krankenversicherung den Träger
       der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält
       hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.

                               § 63
                Leistungen für Pflegebedürftige

         (1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebe-

       dürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

       1. häusliche Pflege in Form von
          a) Pflegegeld (§ 64a),
          b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),

          c) Verhinderungspflege (§ 64c),
          d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
          e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn-
             umfeldes (§ 64e),
          f) anderen Leistungen (§ 64f),

       2. teilstationäre Pflege (§ 64g),

       3. Kurzzeitpflege (§ 64h),
       4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
       5. stationäre Pflege (§ 65).
       Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit
       ein.

         (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebe-

       dürftige des Pflegegrades 1

       1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),
       2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnum-
          feldes (§ 64e) und
       3. einen Entlastungsbetrag (§ 66).

  (3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf
Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets
zu erbringen. § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten
Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung
und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind in-
soweit anzuwenden.

                       § 63a

        Notwendiger pflegerischer Bedarf
   Die Träger der Sozialhilfe haben den notwen-
digen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und fest-
zustellen.

                      § 63b
               Leistungskonkurrenz
   (1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden
nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichar-
tige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhalten.

   (2) Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen
nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach an-
deren Rechtsvorschriften mit 70 Prozent auf das
Pflegegeld nach § 64a anzurechnen. Leistungen
nach § 45b des Elften Buches gehen den Leistun-
gen nach den §§ 64i und 66 vor; auf die übrigen
Leistungen der Hilfe zur Pflege werden sie nicht
angerechnet.

   (3) Pflegebedürftige haben während ihres Auf-
enthalts in einer teilstationären oder vollstationä-
ren Einrichtung dort keinen Anspruch auf häusli-
che Pflege. Abweichend von Satz 1 kann das
Pflegegeld nach § 64a während einer teilstationä-
ren Pflege nach § 64g oder einer vergleichbaren
nicht nach diesem Buch durchgeführten Maß-
nahme angemessen gekürzt werden.
   (4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für vorüberge-
hende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach

§ 108 des Fünften Buches oder in einer Vorsorge-

oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Ab-
satz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürf-
tige ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäf-
tigte besondere Pflegekräfte (Arbeitgebermodell)
sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des
Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen
nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind
anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt un-
berührt.
  (5) Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel
gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer

besonderen Pflegekraft erforderlich ist, Pflegebe-
dürftige Leistungen der Verhinderungspflege nach
§ 64c oder gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften erhalten.
   (6) Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen
des Arbeitgebermodells sicherstellen, können
nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistun-

gen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In

diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach
§ 37 des Elften Buches auf die Leistungen der
Hilfe zur Pflege anzurechnen.
   (7) Leistungen der stationären Pflege nach
§ 65 werden auch bei einer vorübergehenden Ab-
BGBl. 2016, Seite 3207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3207
wesenheit von Pflegebedürftigen aus der statio-
nären Einrichtung erbracht, solange die Voraus-
setzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 des
Elften Buches vorliegen.

                      § 64

                     Vorrang

  Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Trä-
ger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die
häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflege-
bedürftigen nahestehen, oder als Nachbar-
schaftshilfe übernommen wird.

                      § 64a
                   Pflegegeld
   (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf
Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37
Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf
Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürfti-
gen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürf-
tigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem
Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstel-
len.
   (2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht
für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld
entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der
Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das
Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermo-
nats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person
gestorben ist.
  (3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach
§ 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teil-
weise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht
nach Absatz 1.

                      § 64b
              Häusliche Pflegehilfe
   (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pfle-

gemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaß-

nahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsfüh-
rung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehil-
fe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht
sichergestellt werden kann. Der Anspruch auf
häusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflege-
fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und
Pflegepersonen. Mehrere Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche

Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. Häusli-

che Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Ent-

lastungsleistungen durch Unterstützungsange-

bote im Sinne des § 45a des Elften Buches um-

fassen; § 64i bleibt unberührt.

   (2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen um-

fassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung

und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häus-

lichen Umfeld, insbesondere

1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemla-
   gen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturie-
   rung, bei der Kommunikation, bei der Aufrecht-

   erhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnis-
   gerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

                      § 64c

               Verhinderungspflege

   Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen
Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen
Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind
die angemessenen Kosten einer notwendigen Er-
satzpflege zu übernehmen.

                      § 64d
                 Pflegehilfsmittel
  (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver-
sorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürf-
   tigen beitragen,

2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebe-
   dürftigen beitragen oder
3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Le-
   bensführung ermöglichen.
Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pfle-
gehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Ge-
brauch.
   (2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den
Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise
zur Verfügung gestellt werden.

                      § 64e
                Maßnahmen zur
        Verbesserung des Wohnumfeldes
  Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfel-
des der Pflegebedürftigen können gewährt wer-
den,
1. soweit sie angemessen sind und
2. durch sie

   a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheb-

      lich erleichtert werden kann oder

   b) eine möglichst selbständige Lebensführung
      der Pflegebedürftigen wiederhergestellt
      werden kann.

                      § 64f
               Andere Leistungen

   (1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Ab-

satz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge ei-

ner Pflegeperson oder einer besonderen Pflege-

kraft für eine angemessene Alterssicherung zu er-

statten, soweit diese nicht anderweitig sicherge-

stellt ist.

   (2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64

eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die

angemessenen Kosten zu übernehmen.

   (3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen
Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4
oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt,
sollen die angemessenen Kosten übernommen
werden.
BGBl. 2016, Seite 3208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3208
                             § 64g

                      Teilstationäre Pflege

          Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
       haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Ein-
       richtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit
       die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Um-
       fang sichergestellt werden kann oder die teilsta-
       tionäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der

       häuslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch
       umfasst auch die notwendige Beförderung des
       Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrich-
       tung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

                             § 64h

                         Kurzzeitpflege

          (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4

       oder 5 haben Anspruch auf Kurzeitpflege in einer

       stationären Pflegeeinrichtung, soweit die häusli-
       che Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht
       im erforderlichen Umfang erbracht werden kann
       und die teilstationäre Pflege nach § 64g nicht aus-
       reicht.

          (2) Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege
       zugelassenen Pflegeeinrichtung nach den §§ 71

       und 72 des Elften Buches nicht möglich ist oder
       nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege
       auch erbracht werden
       1. durch geeignete Erbringer von Leistungen
          nach dem Sechsten Kapitel oder
       2. in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Ein-
          richtung zur Kurzzeitpflege zugelassen sind.
          (3) Soweit während einer Maßnahme der medi-
       zinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine
       Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung
       und Pflege der Pflegebedürftigen erforderlich ist,
       kann Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder
       Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2
       des Fünften Buches erbracht werden.

                             § 64i

                      Entlastungsbetrag
              bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5

          Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

       haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in

       Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlas-

       tungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

       1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahe-
          stehender Pflegepersonen,

       2. Förderung der Selbständigkeit und Selbst-

          bestimmung der Pflegebedürftigen bei der Ge-

          staltung ihres Alltags oder

       3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangebo-

          ten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

                              § 65

                       Stationäre Pflege

         Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
       haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrich-

     tungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege
     nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit

     des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der
     Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Be-
     treuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet ent-
     sprechende Anwendung.

                           § 66

            Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

        Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben An-
     spruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von
     bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag
     ist zweckgebunden einzusetzen zur
     1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahe-
        stehender Pflegepersonen,

     2. Förderung der Selbständigkeit und Selbst-

        bestimmung der Pflegebedürftigen bei der Ge-

        staltung ihres Alltags,

     3. Inanspruchnahme von
       a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im
          Sinne des § 64b,

       b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn-
          umfeldes nach § 64e,

       c) anderen Leistungen nach § 64f,

       d) Leistungen zur teilstationären Pflege im
          Sinne des § 64g,
     4. Inanspruchnahme von Unterstützungsange-
        boten im Sinne des § 45a des Elften Buches.“
6.   § 70 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Personen mit eigenem Haushalt sollen Leis-
       tungen zur Weiterführung des Haushalts erhal-
       ten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit
       anderen Haushaltsangehörigen zusammenle-
       ben, die anderen Haushaltsangehörigen den
       Haushalt führen können und die Weiterführung
       des Haushalts geboten ist.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind
       die angemessenen Aufwendungen für eine
       haushaltsführende Person zu erstatten. Es
       können auch angemessene Beihilfen geleistet

       sowie Beiträge der haushaltsführenden Person

       für eine angemessene Alterssicherung über-

       nommen werden, wenn diese nicht anderweitig

       sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
       Weiterführung des Haushalts die Heranziehung
       einer besonderen Person zur Haushaltsführung
       erforderlich oder eine Beratung oder zeitwei-

       lige Entlastung der haushaltsführenden Person

       geboten, sind die angemessenen Kosten zu

       übernehmen.“

7.   § 71 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierig-
       keiten, die durch das Alter entstehen, zu ver-

       hüten, zu überwinden oder zu mildern und al-
       ten Menschen die Möglichkeit zu erhalten,
       selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft
BGBl. 2016, Seite 3209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3209
        teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe
        zu stärken.“
      b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. Beratung und Unterstützung im Vor- und
            Umfeld von Pflege, insbesondere in allen
            Fragen des Angebots an Wohnformen bei
            Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflege-
            bedarf sowie an Diensten, die Betreuung
            oder Pflege leisten,“.
      c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit
        den übrigen Leistungen dieses Buches, den
        Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der
        kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung so-
        wie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und
        zur Inanspruchnahme der Leistungen der Ein-
        gliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse
        der Gesamtplanung nach § 58 sowie die
        Grundsätze der Koordination, Kooperation
        und Konvergenz der Leistungen nach den Vor-
        schriften des Neunten Buches sind zu
        berücksichtigen.“
 8.   § 72 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häus-

        licher Pflege nach dem Elften Buch, auch so-
        weit es sich um Sachleistungen handelt, bei
        Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50
        Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2
        und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4
        oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des

        Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Pro-

        zent des Betrages nach Absatz 2, anzurech-

        nen.“
      b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 61
         und 63)“ durch die Wörter „nach dem Siebten

         Kapitel“ ersetzt.

 9.   In § 75 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“

      durch die Wörter „den Vorschriften des Siebten

      Kapitels“ ersetzt.

10.   § 76 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für
      Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf
      sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe
      für die gemeinsame Inanspruchnahme durch
      mehrere Leistungsberechtigte nach § 64b Ab-
      satz 1 Satz 3 zu kalkulieren.“

11.   In § 87 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Bei

      schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64

      Abs. 3“ durch die Wörter „Bei Pflegebedürftigen

      der Pflegegrade 4 und 5“ ersetzt.

12.   In § 94 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“
      durch die Angabe „§ 61a“ ersetzt.
12a. § 122 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt
     gefasst:
      „3. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs-
          ten Kapitel zusätzlich

         a) die Beschäftigten, denen der Übergang auf
            den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt,
         b) der Bezug von Leistungen nach § 43a des
            Elften Buches,

      4. bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten
         Kapitel zusätzlich
         a) das Bestehen einer Pflegeversicherung,
         b) die Erbringung oder Gründe der Nichter-
            bringung von Pflegeleistungen von Sozial-
            versicherungsträgern und einer privaten
            Pflegeversicherung,
         c) die Höhe des anzurechnenden Einkom-
            mens.“
13.   Die folgenden §§ 137 und 138 werden angefügt:
                            „§ 137

                         Überleitung
             in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
         Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit
      nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in
      der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
      festgestellt worden ist und bei denen spätestens
      am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf
      Leistungen nach den Vorschriften des Siebten
      Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017
      ohne erneute Antragstellung und ohne erneute
      Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade über-
      geleitet:

      1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pfle-

         gegrad 2,

      2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pfle-
         gegrad 3,
      3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pfle-
         gegrad 4.

      Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des

      Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe

      bindend.

                             § 138

          Übergangsregelung für Pflegebedürftige

      aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes

         Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen

      Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapi-

      tel in der am 31. Dezember 2016 geltenden
      Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016
      zustehenden Leistungen über den 31. Dezember
      2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts
      wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung
      und Feststellung des Pflegegrades und des not-
      wendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der
      ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter
      zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leis-

      tungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Ja-

      nuar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese

      anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge

      nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie
      für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften
      Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab
      dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den not-
      wendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem
      Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 gel-
      tenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind
      als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind
      die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen
      nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45
      des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das
      Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar
BGBl. 2016, Seite 3210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3210
       2017 die Leistungen für den notwendigen pflege-
       rischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in
       der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu
       gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 ge-

       währten Leistungen, so sind die Leistungen rück-

       wirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapi-

       tels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-

       sung zu gewähren.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
            Bundesgleichstellungsgesetzes
   In § 3 Nummer 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) werden die
Wörter „von § 61 Absatz 1“ durch die Wörter „des Sieb-
ten Kapitels“ ersetzt.

                        Artikel 4
                   Änderung der
              Bundes-Apothekerordnung
  Dem § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989

(BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 9 des

Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) ge-

ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen

Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-
des zuständig, in dem der Apothekerberuf ausgeübt
wird oder ausgeübt werden soll.“

                        Artikel 5

                    Änderung der
                 Bundesärzteordnung
   Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-
des zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird
oder ausgeübt werden soll.“

                        Artikel 6

                    Änderung des

              Psychotherapeutengesetzes

   Dem § 10 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-
des zuständig, in dem der Beruf ausgeübt wird oder
ausgeübt werden soll.“

                        Artikel 7
                  Änderung des
  Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
  Dem § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I
S. 886) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:

„Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen

Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Lan-

des zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes aus-

geübt wird oder ausgeübt werden soll.“

                       Artikel 8
                   Änderung der
      Verordnung zur Durchführung des § 90
Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2
Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des § 64 Abs. 3“
   durch die Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflege-
   grade 4 und 5“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 64 Abs. 3“

   durch die Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflege-

   grade 4 und 5“ ersetzt.

                       Artikel 9

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes
   In § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)
geändert worden ist, werden die Wörter „zur Grund-
pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung“ durch
die Wörter „zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei
der Haushaltsführung“ ersetzt.

                       Artikel 10
                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes

   In § 3 Nummer 20 Buchstabe c des Gewerbesteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch

Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 61 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt.

                       Artikel 11

                   Änderung des
                Umsatzsteuergesetzes
   § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„g) Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die
    landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im
    Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetz-
    buch anerkannt sind,“.
BGBl. 2016, Seite 3211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3211
                       Artikel 12
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),

das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom

26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „§ 26c Abs. 8“
    durch die Angabe „§ 26c Absatz 1“ ersetzt.
 2. In § 25e Absatz 3 wird die Angabe „§ 26c Abs. 11“
    durch die Angabe „§ 26c Absatz 5“ ersetzt.

 3. In § 25f Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
    „Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige
    nach § 26c Absatz 8 Satz 3“ durch die Wörter „Pfle-
    gegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige
    der Pflegegrade 4 oder 5“ ersetzt.
 4. § 26c wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26c

       (1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten
    Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von
    § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
    des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozial-
    gesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen
    nichts Abweichendes geregelt ist.

      (2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen
    nach § 35 vor.
       (3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach
    § 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
    buch durch von ihnen beschäftigte besondere Pfle-
    gekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2
    des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

      (4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial-
    gesetzbuch findet keine Anwendung.
       (5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
    sind folgende Regelungen entsprechend anzuwen-
    den:
    1. § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei
       der Pflege in einer stationären Einrichtung, wenn
       sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich
       ist, sowie bei der häuslichen Pflege von Pflege-
       bedürftigen der Pflegegrade 2 oder 3 und
    2. § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2
       und 3 bei dem Pflegegeld für Pflegebedürftige
       der Pflegegrade 4 oder 5.
       (6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein
    volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben
    Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur
    Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 ein-
    zusetzen, soweit das Einkommen die für die Leis-
    tung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e
    Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen
    die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.“

 5. § 26d wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eige-
       nem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterfüh-
       rung des Haushalts erhalten, wenn weder sie
       selbst noch Haushaltsangehörige, mit denen
       sie zusammenleben, den Haushalt führen kön-

     nen und die Weiterführung des Haushalts gebo-
     ten ist. Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll
     darauf hinwirken, dass die Weiterführung des
     Haushalts durch Personen, die den Beschädig-

     ten und Hinterbliebenen nahestehen, oder im

     Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen

     wird. Die Leistungen sollen in der Regel nur vo-

     rübergehend erbracht werden. Satz 3 gilt nicht,

     wenn durch die Leistungen die Unterbringung in
     einer stationären Einrichtung vermieden oder
     aufgeschoben werden kann.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Beschädigten und Hinterbliebenen im
     Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen
     Aufwendungen für eine haushaltsführende Per-
     son zu erstatten. Es können auch angemessene
     Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushalts-
     führenden Person für eine angemessene Alters-
     sicherung übernommen werden, wenn diese
     nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben
     oder anstelle der Weiterführung des Haushalts
     die Heranziehung einer besonderen Person zur
     Haushaltsführung erforderlich oder eine Bera-
     tung oder eine zeitweilige Entlastung der haus-
     haltsführenden Person geboten, sind die ange-
     messenen Kosten zu übernehmen.“

6. § 26e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die
     durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu über-
     winden oder zu mildern und Beschädigten und
     Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu er-
     halten, selbstbestimmt am Leben in der Gemein-
     schaft teilzunehmen und ihre Fähigkeiten zur
     Selbsthilfe zu stärken.“

  b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. Beratung und Unterstützung im Vor- und
         Umfeld von Pflege, insbesondere in allen
         Fragen des Angebots an Wohnformen bei
         Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflege-
         bedarf sowie an Diensten, die Betreuung
         oder Pflege leisten,“.
  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den
     übrigen Leistungen dieses Gesetzes, den Leis-
     tungen der örtlichen Altenhilfe und der kommu-
     nalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verrin-
     gerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inan-
     spruchnahme der Leistungen der Eingliede-
     rungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Ge-
     samtplanung nach § 58 des Zwölften Buches
     Sozialgesetzbuch sowie die Grundsätze der Ko-
     ordination, Kooperation und Konvergenz der
     Leistungen nach den Vorschriften des Neunten
     Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichti-
     gen.“

7. § 27d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Komma
         und werden die Wörter „wenn der in § 26c
         Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad
         der Pflegebedürftigkeit besteht“ durch die
BGBl. 2016, Seite 3212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3212
          Wörter „von Pflegebedürftigen der Pflege-
          grade 2 oder 3“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör-
           ter „nach § 26c Abs. 8 Satz 3“ durch die
           Wörter „für Pflegebedürftige der Pflegegrade
           4 oder 5“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 26c Abs. 12“
     durch die Angabe „§ 26c Absatz 6“ ersetzt.
8. In § 27h Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26c
   Abs. 11“ durch die Angabe „§ 26c Absatz 5“ er-
   setzt.

9. Nach § 27j werden die folgenden §§ 27k und 27l

   eingefügt:

                          „§ 27k
     (1) Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit
  nach § 26c in der am 31. Dezember 2016 geltenden
  Fassung festgestellt worden ist und bei denen spä-
  testens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzun-

  gen auf Leistungen nach § 26c in der am 31. De-

  zember 2016 geltenden Fassung vorliegen, werden
  ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstel-
  lung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in
  die Pflegegrade übergeleitet:
  1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflege-
     grad 2,

  2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflege-
     grad 3,

  3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pfle-

     gegrad 4.
    (2) Die Überleitung in die Pflegegrade nach
  § 140 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist für
  den Träger der Kriegsopferfürsorge bindend.

                           § 27l

     Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen
  Anspruch auf Leistungen nach § 26c in der am
  31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind
  die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leis-
  tungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis
  zum Abschluss des von Amts wegen zu betreiben-
  den Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des
  Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen
  Bedarfs nach § 26c Absatz 1 in Verbindung mit

  § 63a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in

  der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung

  weiter zu gewähren. Soweit Personen zugleich

  Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
  buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
  sung erhalten, sind diese anzurechnen; dies gilt
  nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des
  Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für den
  Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches
  Sozialgesetzbuch. Ergibt das Verfahren, dass für
  die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für
  den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach
  § 26c in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
  Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die
  nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die
  nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht
  vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des

  Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
  rührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab
  dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwen-

   digen pflegerischen Bedarf, die nach § 26c in der
   ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu ge-
   währen sind, höher sind als die nach Satz 1 ge-
   währten Leistungen, so sind die Leistungen rück-
   wirkend nach § 26c in der ab dem 1. Januar 2017
   geltenden Fassung zu gewähren.“
10. § 64b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „2. Pflegegeld nach § 26c Absatz 1,“.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Pfle-

      gestufe, die für Leistungen nach § 26c Absatz 8“

      durch die Wörter „des Pflegegrades, der für die
      Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1“
      ersetzt.

                      Artikel 13

                  Änderung des

         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „§ 66 Absatz 4
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 63b Absatz 6 Satz 1“

   ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
      „Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „mit Pflegegrad
      2, 3, 4 oder 5“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Versicherte erhalten in stationären Einrichtun-
      gen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leis-
      tungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Be-
      handlungspflege eine ständige Überwachung
      und Versorgung durch eine qualifizierte Pflege-
      fachkraft erfordert.“
2a. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Versicherte“ ein

      Komma und werden die Wörter „soweit keine

      Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5

      im Sinne des Elften Buches vorliegt,“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten
      schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4
      zur Versorgung des Kindes nicht aus.“

3. In § 39c Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-
   dürftigkeit“ die Wörter „mit Pflegegrad 2, 3, 4
   oder 5“ eingefügt.
4. § 132a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.

          bbb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Num-
               mern 1 bis 6.
BGBl. 2016, Seite 3213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3213
  bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Um den Besonderheiten der intensivpfle-

      gerischen Versorgung im Rahmen der häus-

      lichen Krankenpflege Rechnung zu tragen,
      sind in den Rahmenempfehlungen auch Re-

      gelungen über die behandlungspflegerische

      Versorgung von Versicherten, die auf Grund
      eines besonders hohen Bedarfs an diesen

      Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vital-

      funktion einer ununterbrochenen Anwesen-
      heit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen.“
  cc) In Satz 6 wird die Angabe „Nummer 7“ durch
      die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.

  dd) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind
      den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu
      legen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Ab-

  satz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, kön-

  nen die Rahmenempfehlungspartner die Schieds-

  stelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle

  kann auch vom Bundesministerium für Gesund-

  heit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von

  drei Monaten den betreffenden Rahmenempfeh-

  lungsinhalt fest.“

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

     „(3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
  kassen und die für die Wahrnehmung der Inte-
  ressen von Pflegediensten maßgeblichen Spit-
  zenorganisationen auf Bundesebene bilden erst-
  mals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame
  Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der
  Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher
  Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsit-
  zenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-
  gliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über

  den Vorsitzenden und die zwei weiteren unpar-

  teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter
  sollen sich die Rahmenempfehlungspartner eini-

  gen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt

  § 89 Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend. Das
  Bundesministerium für Gesundheit kann durch

  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

  rates das Nähere über die Zahl und die Bestel-
  lung der Mitglieder, die Erstattung der baren
  Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-

  aufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie

  über die Verteilung der Kosten regeln. § 129
  Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

     (4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit
  häuslicher Krankenpflege, über die Preise und
  deren Abrechnung und die Verpflichtung der
  Leistungserbringer zur Fortbildung schließen
  die Krankenkassen Verträge mit den Leistungs-
  erbringern. Wird die Fortbildung nicht nachge-
  wiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen.
  Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen,
  innerhalb derer er die Fortbildung nachholen
  kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem
  Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu

      kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu
      achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und

      preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen

      nur mit Leistungserbringern abgeschlossen wer-
      den, die die Gewähr für eine leistungsgerechte

      und wirtschaftliche Versorgung bieten. Im Fall

      der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch
      eine von den Vertragspartnern zu bestimmende

      unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei

      Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertrags-
      partner nicht auf eine Schiedsperson, so wird
      diese von der für die vertragschließende Kran-
      kenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde inner-
      halb eines Monats nach Vorliegen der für die Be-
      stimmung der Schiedsperson notwendigen In-
      formationen bestimmt. Die Kosten des Schieds-
      verfahrens tragen die Vertragspartner zu glei-
      chen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungser-
      bringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeu-
      tung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu
      tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet,
      an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach

      § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften

      Buches bleibt unberührt. Der Leistungserbringer

      hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er be-

      handlungspflegerische Leistungen im Sinne des

      Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leis-

      tungen für mindestens zwei Versicherte in einer

      durch den Leistungserbringer oder einen Dritten

      organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend
      von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewäh-
      rung von häuslicher Krankenpflege geeignete
      Personen anstellen.“

5. Nach § 275a wird folgender § 275b eingefügt:
                         „§ 275b
               Durchführung und Umfang
            von Qualitäts- und Abrechnungs-
        prüfungen bei Leistungen der häuslichen
     Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst

      (1) Die Landesverbände der Krankenkassen ver-
   anlassen bei Leistungserbringern, mit denen die

   Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 ab-

   geschlossen haben und die keiner Regelprüfung
   nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen,

   Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst;

   § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt ent-
   sprechend. Der Medizinische Dienst führt bei Leis-

   tungserbringern, mit denen die Krankenkassen Ver-

   träge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben,
   im Auftrag der Krankenkassen oder der Landesver-
   bände der Krankenkassen auch anlassbezogen

   Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitäts-

   anforderungen nach diesem Buch und den nach
   diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Ver-
   einbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind
   und ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist;
   § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entspre-
   chend. Das Nähere, insbesondere zu den Prüfan-
   lässen, den Inhalten der Prüfungen, der Durchfüh-
   rung der Prüfungen, der Beteiligung der Kranken-
   kassen an den Prüfungen sowie zur Abstimmung
   der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den
   Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt
   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
   Richtlinien nach § 282 Absatz 2 Satz 3. § 114a Ab-
BGBl. 2016, Seite 3214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3214
  satz 7 Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt
  entsprechend mit der Maßgabe, dass auch den für
  die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediens-
  ten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun-
  desebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
  ist. Die Richtlinien sind bis zum 30. September
  2017 zu beschließen.
     (2) Für die Durchführung der Prüfungen nach Ab-
  satz 1 gelten § 114a Absatz 1 bis 3a des Elften
  Buches sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 entspre-
  chend. Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungser-
  bringern, mit denen die Krankenkassen Verträge
  nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und
  die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische
  Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4

  Satz 12 anzeigepflichtig sind, sind grundsätzlich

  unangemeldet durchzuführen. Räume dieser Wohn-

  einheit, die einem Wohnrecht der Versicherten un-

  terliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne
  deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies

  zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
  liche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das
  Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
  tikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
  eingeschränkt. Der Medizinische Dienst ist im Rah-
  men der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den
  üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume
  des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkas-
  sen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen
  haben, zu betreten, die erforderlichen Unterlagen
  einzusehen und personenbezogene Daten zu erhe-
  ben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für
  die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in den
  Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für
  die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3
  Satz 5 des Elften Buches entsprechend. Der Leis-
  tungserbringer, mit dem die Krankenkassen Ver-
  träge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben,
  ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1
  verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zu-
  gang zu den Räumen und den Unterlagen zu ver-
  schaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu

  schaffen, dass der Medizinische Dienst die Prüfun-
  gen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen
  kann. Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungs-
  erbringer befugt und verpflichtet, dem Medizini-
  schen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten
  zu gewähren oder diese Daten dem Medizinischen
  Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. Für

  die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3

  Satz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a Ab-

  satz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277
  Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.

     (3) Der Medizinische Dienst berichtet dem Medi-
  zinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der
  Krankenkassen über seine Erfahrungen mit den
  nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prü-
  fungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen
  sowie über seine Erkenntnisse zum Stand und zur
  Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssi-
  cherung in der häuslichen Krankenpflege. Die Me-
  dizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des
  Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
  Bund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der
  gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische Dienst

   des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat
   die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizini-
   schen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2
   durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse
   dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Ab-
   satz 6 des Elften Buches einzubeziehen.“
6. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 275
   Abs. 1 bis 3a und § 275a mit Ausnahme der Kon-
   trollen nach § 275a Absatz 4 erforderlichen Mittel“
   durch die Wörter „§ 275 Absatz 1 bis 3a, den
   §§ 275a und 275b erforderlichen Mittel mit Aus-
   nahme der erforderlichen Mittel für die Kontrollen
   nach § 275a Absatz 4“ ersetzt.
7. Dem § 302 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei der Abrechnung von Leistungen der häusli-

   chen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich zu

   den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungs-

   erbringung anzugeben.“

                      Artikel 14

                   Änderung des
           Pflege-Versicherungsgesetzes
  Die Artikel 49, 49a, 49b und 52a des Pflege-Versi-
cherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
2797), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Geset-
zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert wor-
den ist, werden aufgehoben.

                      Artikel 15

                   Änderung der
             Pflegestatistik-Verordnung
  Die Pflegestatistik-Verordnung vom 24. November
1999 (BGBl. I S. 2282), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 19. Juli 2013 (BGBl. I S. 2581) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. betreute Pflegebedürftige

             a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad
                der Pflegebedürftigkeit,
             b) bei stationär betreuten Pflegebedürf-
                tigen auch die Art der in Anspruch ge-
                nommenen Pflegeleistung,

             c) bei ambulant betreuten Pflegebedürf-

                tigen die Postleitzahl des Wohnorts so-

                wie

             d) bei vollstationär betreuten Pflegebe-
                dürftigen die Postleitzahl des Wohn-
                orts vor Einzug in das Pflegeheim,“.

     bb) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort
         „Pflegeklassen“ durch das Wort „Pflegegra-
         den“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach
     §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialge-
     setzbuch und Personen mit erheblich einge-
     schränkter Alltagskompetenz“ durch die Wörter
     „nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozial-
     gesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der
     nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Un-
BGBl. 2016, Seite 3215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3215
      terstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elf-
      ten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflege-
      grad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige
      mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pfle-
      geversicherung im Kostenerstattungsverfahren
      nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch
      in Anspruch nehmen,“ ersetzt.
2. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon- und
   Telefaxnummer“ durch das Wort „Kontaktdaten“ er-
   setzt.
3. In § 7 werden die Wörter „Telefon- und Telefaxnum-
   mer“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.

                       Artikel 16
                   Änderung des
              Medizinproduktegesetzes

  Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBI. I S. 3146),

das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 59 des Gesetzes vom

18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

        „§ 14 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Me-

              dizinprodukten“.

      b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-
         gabe zu § 32a eingefügt:
        „§ 32a Besondere Zuständigkeiten“.
 2.   § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.

 3.   § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
      dem Hersteller und einer Benannten Stelle über
      1. die Anwendung der vorgenannten Regeln,
      2. die Abgrenzung von Medizinprodukten zu an-
         deren Produkten oder
      3. die Einstufung, ob es sich bei Medizinproduk-
         ten der Klasse I um solche mit Messfunktion
         oder um steril in Verkehr gebrachte Medizin-
         produkte handelt,

      hat die Benannte Stelle der zuständigen Behörde

      die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.

        (3) Die zuständige Bundesoberbehörde ent-
      scheidet ferner auf Antrag einer zuständigen Be-
      hörde oder des Herstellers über
      1. die Klassifizierung einzelner Medizinprodukte,

      2. die Abgrenzung von Medizinprodukten zu an-

         deren Produkten oder

      3. die Einstufung, ob es sich bei Medizinproduk-
         ten der Klasse I um solche mit Messfunktion
         oder um steril in Verkehr gebrachte Medizin-
         produkte handelt.“
 4.   § 14 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14

                    Tätigkeiten im
           Zusammenhang mit Medizinprodukten
         Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der
      Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 5 betrieben
      und angewendet werden. Medizinprodukte dürfen
      nicht betrieben und angewendet werden, wenn

     sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Be-
     schäftigte oder Dritte gefährdet werden können.“

5.   § 15 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15

                     Benennung und
          Überwachung der Stellen, Anerkennung
          und Beauftragung von Prüflaboratorien
         (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag
     auf Benennung als Benannte Stelle gestellt werden.
     Voraussetzung für die Benennung ist, dass die Be-
     fähigung der Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
     ben sowie die Einhaltung der Kriterien des An-
     hangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs XI
     der Richtlinie 93/42/EWG, des Anhangs IX der
     Richtlinie 98/79/EG und der Durchführungsverord-

     nung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom

     24. September 2013 über die Benennung und Be-

     aufsichtigung benannter Stellen gemäß der Richt-

     linie 90/385/EWG des Rates über aktive implantier-

     bare medizinische Geräte und der Richtlinie
     93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl.
     L 253 vom 25.9.2013, S. 8) entsprechend den Ver-
     fahren, für die sie benannt werden soll, durch die

     zuständige Behörde in einem Benennungsverfah-

     ren festgestellt wurden. Die Benennung kann unter
     Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die zu-
     ständige Behörde teilt der Europäischen Kommis-
     sion die Benannten Stellen, die für Aufgaben im
     Zusammenhang mit der Durchführung von Konfor-
     mitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der
     Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 1 benannt
     wurden, sowie die Aufgabengebiete der Benannten
     Stellen mit.
        (2) Die zuständige Behörde überwacht die Ein-
     haltung der in Absatz 1 für Benannte Stellen fest-
     gelegten Verpflichtungen und Anforderungen. Die
     zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die
     zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur
     Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind.
     Die Überwachung der Benannten Stellen, die an
     der Durchführung von Konformitätsbewertungs-

     verfahren für Medizinprodukte, die ionisierende

     Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthal-
     ten, beteiligt sind, wird im Auftrag des Bundes
     durch die Länder ausgeführt. Die zuständige Be-
     hörde kann von der Benannten Stelle und deren
     mit der Leitung und der Durchführung von Fach-
     aufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung

     ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Aus-

     künfte und sonstige Unterstützung verlangen. Die
     zuständige Behörde ist befugt, die Benannte
     Stelle bei Überprüfungen zu begleiten. Die Beauf-
     tragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu
     den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
     Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüfla-
     boratorien zu betreten und zu besichtigen und
     die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Unter-
     lagen über die Erteilung der Bescheinigungen und
     zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
     des Absatzes 1 Satz 2, zu verlangen. Das Betre-
     tungsrecht erstreckt sich auch auf Grundstücke
     des Herstellers und seiner Unterauftragnehmer
     von entscheidender Bedeutung, soweit die Über-
BGBl. 2016, Seite 3216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3216
       wachung dort erfolgt. § 26 Absatz 4 und 5 gilt
       entsprechend.
          (3) Stellen, die der Europäischen Kommission
       und den anderen Mitgliedstaaten der Europä-
       ischen Union auf Grund eines Rechtsaktes des
       Rates oder der Europäischen Kommission von ei-
       nem Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
       ropäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt wurden,
       sind Benannten Stellen nach Absatz 1 gleichge-
       stellt.

          (4) Die zuständige Behörde macht die deut-
       schen Benannten Stellen mit ihren jeweiligen Auf-
       gaben und ihrer Kennnummer auf ihrer Internet-
       seite bekannt.

          (5) Soweit eine Benannte Stelle zur Erfüllung
       ihrer Aufgaben Prüflaboratorien beauftragt, muss
       sie sicherstellen, dass diese die auf sie zutreffen-
       den Kriterien des Anhangs 8 der Richtlinie
       90/385/EWG, des Anhangs XI der Richtlinie
       93/42/EWG in Verbindung mit Anhang I der
       Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 oder
       des Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG entspre-
       chend den Verfahren, für die sie beauftragt wer-
       den sollen, erfüllen. Die Erfüllung der Mindestkri-

       terien ist in einem Anerkennungsverfahren durch

       die zuständige Behörde festzustellen. Die Aner-

       kennung kann unter Auflagen erteilt werden und

       ist zu befristen. Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 8 und
       Absatz 4 gelten entsprechend.

          (6) Die Anerkennung nach Absatz 5 erlischt mit

       Fristablauf, mit der Einstellung des Betriebs des

       Prüflaboratoriums oder durch Verzicht. Die Ein-

       stellung oder der Verzicht sind der zuständigen

       Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die

       zuständige Behörde nimmt die Anerkennung zu-

       rück, soweit nachträglich bekannt wird, dass ein

       Prüflaboratorium bei der Anerkennung nicht die
       Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat.
       Sie widerruft die Anerkennung, soweit die Voraus-
       setzungen für eine Anerkennung nachträglich
       weggefallen sind. An Stelle des Widerrufs kann
       das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.“
6.     § 15a wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 15 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.“
       b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem
          Bundesministerium für Gesundheit“ durch die
          Wörter „der Europäischen Kommission“ er-
          setzt.
7.     § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die zuständige Behörde teilt der Euro-
       päischen Kommission unverzüglich das Erlö-
       schen, die Rücknahme und den Widerruf unter
       Angabe der Gründe und der für notwendig erach-
       teten Maßnahmen mit. Erlöschen, Rücknahme
       und Widerruf einer Benennung sind von der zu-
       ständigen Behörde auf deren Internetseite be-
       kannt zu machen.“
8.     § 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs-
              räume, Beförderungsmittel, in denen eine

            Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, zu
            den üblichen Geschäftszeiten und zur Ver-
            hütung dringender Gefahr für die öffent-
            liche Sicherheit und Ordnung auch Wohn-
            räume, in denen eine Tätigkeit nach Ab-
            satz 1 ausgeübt wird, zu betreten und zu
            besichtigen sowie in Geschäftsräumen,
            Betriebsräumen und Beförderungsmitteln
            zur Dokumentation bewegte und unbe-
            wegte Bildaufzeichnungen anzufertigen;
            das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
            Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
            wird insoweit eingeschränkt,“.

      b) In Nummer 3 werden die Wörter „und hieraus
         in begründeten Fällen Abschriften oder Ablich-
         tungen anzufertigen“ gestrichen.

      c) Der Nummer 4 werden die Wörter „von natür-
         lichen und juristischen Personen und nicht
         rechtsfähigen Personenvereinigungen“ voran-
         gestellt und der Punkt am Ende wird durch
         ein Komma ersetzt.
      d) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
         fügt:

        „5. Unterlagen und Dokumente, die nach Maß-

            gabe der Verordnung nach § 37 Absatz 5

            zu erstellen und zu führen sind, einzuse-

            hen,

        6. Abschriften oder Ablichtungen von Unter-
           lagen oder Dokumenten nach den Num-

           mern 3 und 5 oder Ausdrucke oder Kopien

           von Datenträgern, auf denen Unterlagen

           oder Dokumente nach den Nummern 3

           und 5 gespeichert sind, anzufertigen oder

           zu verlangen, soweit es sich nicht um per-

           sonenbezogene Daten von Patienten han-

           delt.“

 9.   § 31 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilun-
      gen von Angehörigen der Fachkreise über Neben-
      wirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehl-
      funktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen,
      Verfälschungen oder sonstige Risiken bei Medi-
      zinprodukten aufzuzeichnen und unverzüglich

      dem Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und 2 oder
      dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinpro-
      dukte schriftlich oder elektronisch zu übermit-
      teln.“
10.   Dem § 32 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
      „die Bundesoberbehörden,“ vorangestellt.
10a. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
                           „§ 32a

                 Besondere Zuständigkeiten
        Die Bearbeitung von Meldungen der für die
      Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behör-
      den über Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3
      Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu-
      ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
      2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
      und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
      der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
      bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
      (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) obliegt der
BGBl. 2016, Seite 3217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3217
      Überwachungsbehörde, die für die Zollstelle ört-
      lich zuständig ist.“
11.   § 42 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 5 werden die Wörter „oder Ab-
            satz 3a“ gestrichen.
        bb) In Nummer 15 werden die Wörter „nicht
            richtig, nicht vollständig oder nicht in der
            vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder
            nicht“ durch die Wörter „nicht richtig oder
            nicht vollständig aufzeichnet oder nicht,
            nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
            vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.
        cc) In Nummer 16 wird nach der Angabe
            „Abs. 1,“ die Angabe „2,“ eingefügt.
      b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtau-
         send“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.

                       Artikel 17

                  Änderung der

        Medizinprodukte-Abgabeverordnung

  Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1227), die durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 3 Absatz 1
     Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Ab-
      satz 2 Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes

      handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Ver-

         kehr bringt oder
      2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4
         ein Medizinprodukt abgibt.“

                      Artikel 17a
                   Änderung des
              Ergotherapeutengesetzes
  Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
      „Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-
      siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
      von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-
      macht, kann die zuständige Behörde abweichend
      von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1
      der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungs-
      verordnung eine der Unterrichtsform entspre-
      chende modularisierte und kompetenzorientierte
      Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils
      der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können
      Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate
      vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt wer-

     den, mit Zustimmung der zuständigen Behörde
     den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatli-
     chen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, so-
     fern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5
     und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und
     Prüfungsverordnung entsprechen.“
  b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
     und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-
     sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
     insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-
     demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-
     sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-
     schlusses von Schülerinnen und Schülern mit
     mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
     Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal-
     len, weil das Studium parallel zur grundständigen,
     fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,
     können in die wissenschaftliche Begleitung und
     Auswertung der Modellvorhaben einbezogen

     werden.“

  c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
     stattet dem Deutschen Bundestag über die Er-
     gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Be-
     richt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die

     Länder übermitteln dem Bundesministerium für
     Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
     des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-
     wertungen nach Absatz 6.“
2. In § 10 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
   Angabe „2021“ ersetzt.

                      Artikel 17b

                   Änderung des
                 Hebammengesetzes

   Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-
     siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
     von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-
     macht, kann die zuständige Behörde abweichend
     von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1
     der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
     Hebammen und Entbindungspfleger eine der Un-
     terrichtsform entsprechende modularisierte und
     kompetenzorientierte Gestaltung des schriftli-
     chen und mündlichen Teils der staatlichen Prü-
     fung zulassen. Dabei können Modulprüfungen,
     die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende
     der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustim-
     mung der zuständigen Behörde den schriftlichen
     oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
     ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den in-
     haltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Aus-
     bildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-
     men und Entbindungspfleger entsprechen.“
BGBl. 2016, Seite 3218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3218
   b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:
       „Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
       und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-
       sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
       insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-
       demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-
       sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-
       schlusses von Schülerinnen und Schülern mit
       mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
       Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal-
       len, weil das Studium parallel zur grundständigen,
       fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,
       können in die wissenschaftliche Begleitung und
       Auswertung der Modellvorhaben einbezogen
       werden.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
       stattet dem Deutschen Bundestag über die Er-
       gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Be-
       richt. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
       Länder übermitteln dem Bundesministerium für
       Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung

       des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-

       wertungen nach Absatz 4.“

2. In § 33 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die

   Angabe „2021“ ersetzt.

                       Artikel 17c

                   Änderung des
       Gesetzes über den Beruf des Logopäden

   Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
       „Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-
       siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
       von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-
       macht, kann die zuständige Behörde abweichend
       von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1
       der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-
       päden eine der Unterrichtsform entsprechende
       modularisierte und kompetenzorientierte Gestal-
       tung des schriftlichen und mündlichen Teils der
       staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Mo-
       dulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate
       vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt wer-
       den, mit Zustimmung der zuständigen Behörde
       den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatli-
       chen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, so-
       fern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5
       und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
       Logopäden entsprechen.“

   b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:
       „Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
       und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-
       sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
       insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-
       demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-

     sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-
     schlusses von Schülerinnen und Schülern mit
     mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
     Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fal-
     len, weil das Studium parallel zur grundständigen,
     fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird,
     können in die wissenschaftliche Begleitung und
     Auswertung der Modellvorhaben einbezogen
     werden.“
  c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
     stattet dem Deutschen Bundestag über die Er-
     gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Be-
     richt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
     Länder übermitteln dem Bundesministerium für
     Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
     des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-
     wertungen nach Absatz 6.“
2. In § 11 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
   Angabe „2021“ ersetzt.

                      Artikel 17d

                 Änderung des

     Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

   Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom

26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-

kel 25 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

     „Es ist dabei zulässig, den Unterricht modulari-
     siert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird
     von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch ge-
     macht, kann die zuständige Behörde abweichend

     von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1
     der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
     Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform ent-
     sprechende modularisierte und kompetenzorien-
     tierte Gestaltung des schriftlichen und mündli-
     chen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Da-
     bei können Modulprüfungen, die nicht früher als
     zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit
     durchgeführt werden, mit Zustimmung der zu-
     ständigen Behörde den schriftlichen oder münd-
     lichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teil-
     weise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anfor-
     derungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und
     Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ent-
     sprechen.“
  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

     „Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung
     und Auswertung der Modellvorhaben valide Aus-
     sagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die
     insbesondere den dauerhaften Nutzen einer aka-
     demischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Ge-
     sundheitswesen oder die Auswirkungen des Aus-
     schlusses von Schülerinnen und Schülern mit mitt-
     lerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten.
     Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fal-
     len, weil das Studium parallel zur grundständigen,
     fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, kön-
BGBl. 2016, Seite 3219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3219
      nen in die wissenschaftliche Begleitung und Aus-
      wertung der Modellvorhaben einbezogen werden.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
      stattet dem Deutschen Bundestag über die Er-
      gebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Be-
      richt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die
      Länder übermitteln dem Bundesministerium für
      Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung
      des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Aus-
      wertungen nach Absatz 3.“
2. In § 19 wird die Angabe „2017“ jeweils durch die
   Angabe „2021“ ersetzt.

                       Artikel 17e

                    Änderung des
                Heilpraktikergesetzes

   § 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Er-
laubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß
§ 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften er-
halten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kennt-
nissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entschei-
dung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“

                       Artikel 17f
                   Änderung der
          Ersten Durchführungsverordnung
              zum Heilpraktikergesetz
  § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung
zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
   „i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse
       und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Ge-
       sundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitli-
       nien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
       durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung
       der Heilkunde durch den Betreffenden eine Ge-
       fahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für
       die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten
       bedeuten würde.“

2. Die folgenden Sätze werden angefügt:

   „Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leit-
   linien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
   bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundes-
   anzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien
   sind die Länder zu beteiligen.“

                       Artikel 18

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e und f tritt mit
Wirkung vom 1. Dezember 2016 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 9, 11,
12 und 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
  (4) Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Be-
kanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heil-
praktikeranwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für
Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-
gesetzblatt bekannt.
BGBl. 2016, Seite 3220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3220

                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 23. Dezember 2016

                                    Der Bundespräsident
                                       Joachim Gauck

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister für Gesundheit
                                    Hermann Gröhe

                                    Die Bundesministerin
                                   für Arbeit und Soziales
                                        Andrea Nahles

                                 Die Bundesministerin
                       für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                   Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ff2c6a44f8b8f981….